dem SGB XII gegenüber zuständigen Leistungsträger bestanden hat. Die Rückanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt im
2 SGB XII maßgeblichen Zeitraum erfolgt unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch gerade
dem SGB XII bestand (Anschluss an BSG, Urteil vom
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der 1968 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am
G) i. V. m. § 6 Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG BW) zugewiesen und in E-Stadt gemeldet. Mit rechtskräftigem Urteil vom
G) fest. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 beantragte der Beigeladene zu 1) die Umverteilung des Antragstellers
G in den Landkreis Bergstraße (Hessen). Zuletzt mit Bescheid vom
dem AsylbLG mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2024 auf und stellte die Leistungen
dem AsylbLG mit Ablauf des
A-Stadt umgemeldet. Mit der Abmeldung ende die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1)
LG. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Am
dem AsylbLG. Die Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialhilfeträger sei schnellstmöglich sicherzustellen, da zum
LG für den Leistungsbezug nicht in Betracht. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Eine Zuständigkeit lasse sich auch nicht mit Berufung auf § 10a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG begründen, da Grundvoraussetzung für eine Weiterbewilligung der Leistung auch außerhalb der Gebietszuständigkeit die Anknüpfung an eine gesetzlich angeordnete Grundzuständigkeit sei, die mit der Umverteilungsentscheidung vom 27. August 2024 entfallen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner mit der Übernahme der Leistungsverpflichtung durch Stattgabe des Umverteilungsantrags und dem daraus resultierenden Eintritt in die Zuständigkeit
IbLG auch zur Erfüllung der vorläufigen Eintrittsverpflichtung im Eilfall gemäß § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG verpflichtet sei. Mit Schreiben vom
dem AsylbLG sachlich und örtlich zuständig. Maßgeblich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 10a Abs. 2 AsylbLG. Die Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts gem. § 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG bewirke, dass die Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt oder zugewiesen worden sei, durchgehend zuständig bleibe, für deren Bereich im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeinrichtung bzw. in den zwei Monaten zuvor die Zuweisungs- oder Verteilungsentscheidung galt. Der Antragsteller befinde sich seit dem 12. November 2018 dauerhaft in einer speziellen Fachpflegeeinrichtung der Neurophase F in A-Stadt. Ausweislich der Meldebescheinigung der Gemeinde A-Stadt vom 15. November 2024 sei der Antragsteller bis zum 12. November 2018 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung D-Stadt, D-Straße (Baden-Württemberg) gemeldet gewesen. Offensichtlich sei der Antragsteller demnach
D-Stadt verteilt. Zudem sei bis zum
VfG durchgeführt worden sei. Gegen den ihm am
G erteilt. Der Antragsgegner vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene zu 1) oder 2) sachlich und örtlich zuständig sei aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners in deren Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Heimaufnahme am
dem AsylbLG, da dies ansonsten in Verteilungs- bzw. Zuweisungsfällen der seitens des Gesetzgebers gewollten ausländerrechtlichen Kostenlastverteilung widersprechen würde. Seine Ausländerbehörde habe auf Grund des langjährigen Verfahrens und des langjährigen tatsächlichen Aufenthalts des unter Betreuung stehenden Beschwerdegegners in einer speziellen Einrichtung im Kreis Bergstraße, der Aufhebung der Wohnsitzauflage
G zugestimmt (Hinweis auf: VG Köln, Beschluss vom
2 S. 1 SGB XII. Zuständig sei
daher weiterhin der Träger des AsylbLG, folglich der Beigeladene zu 2) bzw. hilfsweise der Beigeladene zu 1) als örtlich zuständiger Träger (Hinweis auf: LSG Baden-Württemberg, L 2 SO 5272/15). Da sich der Beschwerdegegner in einer Pflegeeinrichtung der Neurophase F befinde, scheide seine Zuständigkeit als örtlicher Sozialhilfeträger vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG SGB XII) evident aus. Der Antragsteller geht davon aus, dass sich sein gewöhnlicher Aufenthalt seither im Kreis Bergstraße befunden habe und die Abgabe an den Antragsgegner seine Richtigkeit habe. Der Beigeladene zu 1) führt aus, der Wechsel in der Leistungszuständigkeit resultiere aus der zeitlich später zu verortenden Verteilungsentscheidung
G. Würde dieses Argument außer Acht gelassen, hinge die Zuständigkeit von Zufälligkeiten wie dem Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich des Antrags
G durch den Betroffenen oder dessen Verbescheidung ab und gerade nicht von gesundheitlich indizierten Ortswechseln, die allein
dem Telos der Norm keine Zuständigkeit des "Behandlungsortes" begründen solle. Ausweislich der Antragsbegründung vom
dem auch im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Grundsatz "ne ultra petita" abgelehnt werden müssen oder ein entsprechender Hinweis erfolgen müssen. Selbst wenn man den Vortrag des Beschwerdeführers für zutreffend unterstellen würde, ergäbe sich keine Leistungsverpflichtung des Beigeladenen zu 1), da zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Pflegeeinrichtung am
AG BW sei die untere Aufnahmebehörde sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit beinhalte
AG BW auch die Ausführung des AsylbLG. Eine leistungsrechtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2)
dem SGB XII sei generell nicht gegeben. Örtliche Träger der Sozialhilfe
dem SGB XII seien in Baden-Württemberg gem. § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII BW) die Stadt- und Landkreise. Der Beigeladene zu 3) vertritt die Auffassung, dass es bei der örtlichen Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) bleibe. Dies gelte zunächst für die Leistungszuständigkeit
LG in gleicher Weise wie auch für den Bereich der Leistungen
SGB XII gem. § 98 Abs. 2 SGB XII. Es sei anerkannt, dass ein Leistungsberechtigter, der bereits vor dem Wechsel vom System des Asylbewerberleistungsrechts in das System des SGB XII in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht war, unter Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII einen Anspruch gegen den Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes habe, wenn er beim erstmaligen Eintritt in die Einrichtungskette seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Zuständigkeitsbereich hatte (Hinweis auf: Söhngen, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 98 SGB XII, Rnr. 40). Dabei gelte
SGB XII der gewöhnliche Aufenthalt nicht als der Aufenthalt in der stationären Einrichtung selbst. Die Beigeladene zu 4) weist darauf hin, dass sie nie für den Antragsteller zuständig gewesen sei, er habe von ihr auch nie Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, ihre Zuständigkeit komme daher nicht in Betracht. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt war zu ändern, denn
der rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor dem Eingang des Eilantrags bei dem Sozialgericht erteilten befristeten Aufenthaltsgenehmigung ist die Beigeladene zu 4) für die Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Antragstellers
dem 7. Kapitel des SGB XII i. V. m. § 27b SGB XII zuständig. Die Beigeladene zu 4) durfte analog § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet werden. In Verfahren
2 SGG ist die Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGG entsprechend anwendbar, falls dem Begehren des Antragstellers entnommen werden kann, dass er hilfsweise auch die Verpflichtung eines anderen Leistungsträgers als des Antragsgegners begehrt. In einem solchen Fall muss der Anordnungsanspruch und -grund im Verhältnis zwischen Antragsteller und anderem Leistungsträger glaubhaft gemacht sein (BeckOGK/Straßfeld,
2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint, d.h. dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare
teile entstehen, sodass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch).
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 86b Rdnrn. 16b, 16c). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sich beide in einer Wechselbeziehung zueinander,
der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden
teils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches LSG, Beschlüsse vom
dem AsylbLG bestimmt. Der Antragsteller ist wegen der – mit Wirkung zum 14. November 2024 erteilten - befristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3 AufenthG) gem. § 1 Abs. 2 AsylbLG nicht (mehr)
LG leistungsberechtigt, denn der Aufenthaltstitel
G ist für eine Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt. Spätestens mit Ablauf des November 2024 endete daher gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylbLG die Leistungsberechtigung des Antragstellers
dem AsylbLG. Damit war auch der Anwendungsbereich der für Zuständigkeitskonflikte geschaffenen Regelung des § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG nicht mehr eröffnet, auf die das Sozialgericht den Anordnungsanspruch gestützt hat. Der Anordnungsanspruch ergibt sich vielmehr
1, §§ 61, 63 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 65, §§ 27, 27b SGB XII. Danach ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege
dem SGB XII zu leisten. Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Daneben ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der weitere notwendige Lebensunterhalt
1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII umfasst insbesondere einen Barbetrag
Abs. 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale)
Abs. 4; § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist nicht anzuwenden. Zuständig für die Leistungserbringung ist die Beigeladene zu 4). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich
2 SGB XII. Danach ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten (Abs. 2 Satz 1). Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt
Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der
Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (Abs. 2 Satz 3). Dabei kann jedenfalls
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offen bleiben, ob der Antragsteller zur Zeit der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung in A-Stadt am 12. November 2018 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Allgemeine Vorschriften - begründet hatte. Dies ist zweifelhaft, da er zu dieser Zeit in einer Erstaufnahmeeinrichtung in D-Stadt lebte, bei der bereits begrifflich nicht davon auszugehen ist, dass er dort "nicht nur vorübergehend" verweilt hat. Darüber hinaus spricht auch die seinerzeit nur für die Durchführung des Asylverfahrens erteilte und damit zeitlich beschränkte Aufenthaltsgestattung gegen den erforderlichen zukunftsoffenen Aufenthalt in D-Stadt sprechen, denn die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts während eines laufenden Asylverfahrens scheidet grundsätzlich aus, weil dessen Ausgang ungewiss ist (Lilge in: Lilge/Gutzler, SGB I, Reihe: Berliner Kommentare, 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 30 SGB 1, Rn. 71 m. w. N.). Dies führt indessen nicht dazu, dass sich die örtliche Zuständigkeit
der insoweit subsidiären Vorschrift des § 98 Abs. 1 SGB XII oder § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII beurteilt, denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung unterfiel der Antragsteller dem Leistungsregime des AsylbLG, so dass
Auffassung des Senats für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auf § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG zurückzugreifen ist, wonach der Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt gilt, wenn jemand
LG
dem Asylgesetz oder
dem Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder für ihn eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bereich besteht. Denn zwar knüpft § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an der Zuweisung des Leistungsberechtigten in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers an, aber § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG stellt in gleicher Weise wie § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen bzw. Leistungsberechtigten ab (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
Ziff. 3 des Bescheides entfallen lässt, datiert erst vom
dem SGB XII gegenüber dem Beigeladenen zu 4) bestanden hat. Die Rückanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt im
2 SGB XII maßgeblichen Zeitraum erfolgt unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch gerade
dem SGB XII bestand (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2018 – B 8 SO 22/16 R –, juris Rn. 19). Die Beigeladene zu 4) ist auch sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen
1 Nr. 5 i. V. m. § 65, §§ 27, 27b SGB XII bestimmt sich
V. m. landesrechtlichen Vorschriften – hier des Landes Baden-Württemberg.
1 i. V. m. § 2 Satz 1 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII BW; Gbl. für das Land Baden-Württemberg 2024, 469, 534) sind die Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen zuständig, mithin auch für die in § 8 Nr. 1 und 4 SGB XII genannten Hilfen zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII) und zur Pflege (§§ 61 bis 66a SGB XII). Die materiellen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind glaubhaft gemacht. Insbesondere aufgrund des Attests von Dr. K. (NeuroCentrum Odenwald) vom 25. November 2024 und der dort beigefügten Epikrise vom 19. November 2018 kann der Senat am Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgehen, dass keine
Satz 1 SGB XII vorrangige Leistungsberechtigung
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches besteht. Der Antragsteller ist Ausländer und hält sich tatsächlich im Inland auf. Ein Leistungsausschluss oder eine Leistungseinschränkung
2 oder 3 SGB XII ist aufgrund der dem Antragsteller erteilten befristeten Aufenthaltsgenehmigung
G nicht gegeben. Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen hinreichend glaubhaft gemacht, er ist pflegebedürftig mit Pflegegrad 4 und häusliche oder teilstationäre Pflege ist aufgrund seines Gesundheitszustandes beim Vorliegen einer Anpassungsstörung mit depressiver Komponente und generalisierter Epilepsie mit einer für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich; hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Weiterhin ist der Antragsteller, der seither im Bezug von Leistungen
dem AsylbLG stand, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bedürftig i. S. v. § 27 SGB XII. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit auf die drohende Kündigung des Heimpflegeplatzes durch den Einrichtungsträger, für den Fall, dass die Kostentragung nicht gesichert ist, abgestellt. Die
dem Wortlaut des § 75 Abs. 5 SGG im Ermessen des Gerichts (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2016 – L 8 SO 385/12, BeckRS 2016, 69528 Rn. 27, beck-online) stehenden Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung der Beigeladenen zu 4) ist hier zur Vermeidung von Erstattungsstreitigkeiten geboten, da die Zuständigkeit des erstinstanzlich verpflichteten Antragsgegners lediglich für eine vorläufige Leistungserbringung gem. § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII gegeben wäre. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000704
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