der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt, so dass bei typisierter Betrachtung keine Einarbeitungszeit zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird (d.h. selbe Entgeltgruppe) oder wenn sie gleichartig ist, d.h. wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt. Dem einstellenden Arbeitgeber räumt § 16 Abs. 2a,
des schriftlichen Arbeitsvertrages bestimmt sich das Beschäftigungsverhältnis
den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1, Bl. 7f der Papierakte (im Folgenden: d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist von Anfang an im Jugend- und Sozialamt der beklagten Stadt beschäftigt worden. Dort ist sie als Büroangestellte mit der Sachbearbeitung zur Ermittlung des individuellen Pflegebedarfs sowie zum qualitativen und quantitativen Beurteilen von Versorgungs- und Pflegeleistungen betraut. Bei ihrer Einstellung ist sie der Stufe 3 der Entgeltgruppe (EG) 9b TVÖD zugeordnet worden. Dieser Stufenzuordnung hat der Personalrat zugestimmt. Das monatliche Arbeitsentgelt der Klägerin hat zunächst 3.563,00 € brutto betragen. Zum 01. März 2023 ist die Klägerin in die Stufe 4 aufgestiegen, seither beträgt ihr monatliches Gehalt 3.998,95 € brutto. Vor ihrer Tätigkeit für die Beklagte hat die Klägerin beruflich folgende Stationen durchlaufen: - 1997-2000 Ausbildung zur Krankenschwester, - 2000-2006 Tätigkeit in der Notaufnahme A in Frankfurt (davon 9 Monate im Erziehungsurlaub), anwendbar Tarif Heilig Geist- Anwendung BAT, - 2006-2011 Erziehungsurlaub Zwillinge, - 2011-2020 geringfügige Beschäftigung bei Caritasverband B, anwendbar die Arbeitsvertragsordnung (AVR) der Diözese C,
dem schriftlichen Vertrag hat sie zunächst Vergütung
Entgeltgruppe "08 A Stufe 3" des TVöD (VKA) erhalten, wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B2, Bl. 56 elektronische Akte (im Folgenden: e.A.) verwiesen, - 2017-2020 Teilzeitarbeitsverhältnis mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit im D, anwendbar AVR Caritas. Im Verfahren hat die Klägerin eine Bescheinigung des B vom 15. Februar 2023 vorgelegt, in dem es heißt, dass die Eingruppierung der Klägerin
dem TVöD (Bereich Pflege), Entgeltgruppe P8, Stufe 5 erfolgt sei, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K6, Bl. 51 d.A. Bezug genommen. Die Vorgängerin der Klägerin ist von der Beklagten der Stufe 5 zugeordnet worden. Mindestens eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten, die
der Klägerin auf der gleichen Position wie die Klägerin eingestellt wurde, wird auch
Stufe 5 vergütet. Mit Schreiben vom
EG 9b Stufe 5 TVöD (VKA) seit dem 01.10.
EG 9b /Stufe 5 TVÖD (VKA) zustehe. Die Stufenfindung bei der Einstellung durch die Beklagte sei tarifgerecht vorgenommen worden. Die Klägerin sei aufgrund ihrer mehr als dreijährigen Berufserfahrung als Krankenschwester gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (VKA) ordnungsgemäß der Stufe 3 zugeordnet worden. Eine höhere Stufenzuordnung sei aufgrund der tariflichen Vorschriften nicht möglich gewesen. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) hätten im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin nicht vorgelegen. Die dort genannte Voraussetzung "zur Deckung des Personalbedarfs" für eine höhere Stufenzuordnung bedeute, dass Personalgewinnungsschwierigkeiten vorliegen müssten, d.h. keine genügende Bewerberzahl (quantitativer Mangel) oder keine ausreichend qualifizierten Bewerber (qualitativer Mangel). Davon sei aufgrund der Vielzahl qualifizierter Bewerbungen im Zeitpunkt der klägerischen Bewerbung nicht auszugehen. Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2a TVöD (VKA), wonach bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einem dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwende, die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden könne, hätten bei der Klägerin nicht vorgelegen. Sie sei bei einem kirchlichen Träger im Krankenhaus beschäftigt und dort zuletzt in der Entgeltgruppe 15/ P 7/Stufe 6 eingruppiert gewesen. Die dort anwendbaren Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR) seien kein Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und von § 16 Abs. 2a TVöD (VKA) nicht erfasst. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folge kein Anspruch auf Höherstufung. Eine höhere Stufenzuordnung der Vorgängerin der Klägerin und ihrer jetzigen Kollegin auf der gleichen Position führe nicht zu einem Anspruch der Klägerin, ebenfalls einer höheren Stufe zugeordnet zu werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz komme als Anspruchsgrundlage nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber allein
einem anderen, in der Regel von ihm aufgestellten Grundsatz, Leistungen gewähre, von denen der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der für den begünstigten Arbeitnehmerkreis aufgestellten Voraussetzungen zu Unrecht ausgeschlossen sei. Eine solche bewusste Entscheidung der Beklagten, die Stufenzuordnung unter Ausgrenzung ihrer Person
anderen Kriterien als den tariflich vorgegebenen festzulegen, behaupte auch die Klägerin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist der Klägerin am
dem vorgelegten Schreiben zumindest hinsichtlich der Eingruppierung unmittelbar angewendet habe, habe das Arbeitsgericht übergangen. Seine Ansicht, dass es sich bei den AVR um keine Tarifnormen im Sinne des TVG handele, sei nicht haltbar und finde keine Stütze in der einschlägigen Rechtsprechung. § 16 Abs. 2 TVöD müsse dahin ausgelegt werden, dass nicht nur Tarifverträge im eigentlichen Sinne, sondern auch die AVR kirchlicher Arbeitgeber als Tarifnormen zu verstehen seien. Die AVR seien in vielfacher Hinsicht mit dem TVöD vergleichbar. Insoweit bietet sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und verweist auf eine Entscheidung des LAG Berlin vom
Stufe 5 zugestanden hätte. Dazu behauptet sie, dass ihr bei der Einstellung mitgeteilt worden sei, dass es bei der Stadt keine Verhandlungsmöglichkeiten gebe. Mittlerweile sei ihr bekannt, dass Frau E und Frau F bei identischer Tätigkeit jeweils Stufe 5 gewährt worden sei. Beide könnten aussagen, bei ihrer Einstellung nicht auf Stufe 5 bestanden zu haben. Auch Frau G sei seit August 2024 beschäftigt und erhalte die Stufe 5, obwohl es ungefähr 6 – 8 Bewerber gegeben habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
2 S. 3 im freien Ermessen der Beklagten gestanden. Eine Selbstbindung der Beklagten
dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht eingetreten. Bei der Stelle von Frau E habe es zwei Bewerberinnen gegeben und Frau E sei als Einzige in Frage gekommen. Die andere Bewerberin habe nicht über die notwendige Ausbildung als Pflegefachkraft verfügt. Bei Frau F habe es zwei freie Stellen bei insgesamt 15 Bewerbern gegeben. Davon seien allerdings nur zwei Bewerber gut geeignet gewesen, die beide bei Vertragsschluss deutlich gemacht hätten, dass sie nur wechseln würden, wenn sie keinen finanziellen Verlust erleiden würden, anders als die Klägerin, die mit der Zuordnung zur Stufe 3 bei Vertragsschluss einverstanden gewesen sei. Auch bei dem Einstellungsprozess von Frau G, habe ausschließlich diese überzeugen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 20. Januar und 06. Oktober 2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Februar 2024 ist als Rechtsmittel
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist
Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. B. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung
der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TVöD-VKA seit
der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TVöD-VKA zu.
der Entgeltstufe 5 seit 01. Oktober 2022 gegen die Beklagte hat. a) Die bei der Einstellung erforderliche Stufenzuordnung erfolgt auf der Grundlage von § 16 TVöD. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften des TVöD zur Stufenzuordnung lauten: "§ 16 Stufen der Entgelttabelle"
der Entgeltstufe 5 der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zu. aa) Es ist bereits fraglich, ob sie, wie es § 16 Abs. 2a 1. Halbsatz TVöD voraussetzt, in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, bei der Beklagten eingestellt worden ist. aaa)
Vm. § 34 Abs. 3 S. 3 TVöD ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gegeben, wenn der vorherige Arbeitgeber, Mitglied eines Mitgliederverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist und den TVöD anwendet. Daneben kann das vorherige Arbeitsverhältnis auch mit einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bestanden haben. Dies sind insbesondere der Bund und Arbeitgeber, die Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sind und den TV-L anwenden, sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, § 34 Abs. 3, S. 4 TVöD. Darüber hinaus kann die Berücksichtigung der Stufenzeiten auch bei solchen Arbeitsverhältnissen vorgenommen werden, deren Arbeitsverträge bisher einem dem "TVöD vergleichbaren Tarifvertrag" unterliegen, § 16 Abs. 2a 2. Alt. TVöD. Dies trifft auch auf Arbeitgeber zu, die den TVöD anwenden aber nicht zum öffentlichen Dienst gehören. bbb) Weder bei dem Caritasverband B noch dem D hat es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber iSd. § 34 Abs. 3, S. 4 TVöD gehandelt. Dies behauptet auch die Klägerin nicht, weshalb weitere Ausführungen dazu nicht angezeigt sind. ccc) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich allerdings bei den AVR bereits nicht um einen Tarifvertrag, entsprechend auch nicht um einen dem "TVöD vergleichbaren Tarifvertrag". Denn die AVR werden –anders als Tarifverträge iSd. TVG- gerade nicht von Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Vielmehr kommen sie im Rahmen des "Dritten Weges" zustande, d.h. kirchenspezifisch, als Erarbeitung einer paritätisch besetzten Kommission.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich –trotz einer Ähnlichkeit zu Tarifverträgen- um "Allgemeine Arbeitsbedingungen", denen es an der Qualität von Rechtsnormen mangelt und die lediglich kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden (vgl. z.B. BAG
D wird dem einstellenden Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung bei der Übernahme der Stufe aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis eingeräumt. Denn in § 16 Abs. 2a TVöD heißt es ausdrücklich: "Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt".
Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 TVöD (Bund), seit dem 1. Januar 2008 auch des § 16 Abs. 3a TVöD (Bund), die Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung Berücksichtigung. Dies kann dazu führen, dass der schon bisher bei demselben Arbeitgeber oder jedenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte, neu eingestellte Beschäftigte seine Stufe behält, sie also in das neue Arbeitsverhältnis "mitnimmt". Berücksichtigt wird dabei jedoch nur die Berufserfahrung, die dem Beschäftigten und damit seinem Arbeitgeber auch in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt worden ist, zugutekommt. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Beschränkung der Berücksichtigung auf die einschlägige bzw. förderliche Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD (Bund) zum Ausdruck gebracht. Auch bei einer Stufenzuordnung
D (Bund) kann nur eine gleichwertige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit der zeitgleichen Neuregelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund, der bei einer Neueinstellung iSd. § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) die Eingruppierung in die vorher erworbene Entgeltgruppe ermöglicht. Aus diesem Regelungskontext und der Ergänzungsfunktion des Absatzes 3a wird deutlich, dass auch § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) voraussetzt, dass die vorherige und die neu übertragene Tätigkeit gleichwertig sind (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Oktober 2009 § 16 [Bund] Rn. 97; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 Teil II/1 § 16 [Bund] Rn. 54; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 24g)." Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Diese Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) ist auf § 16 Abs. 2a TVöD- VKA übertragbar, weil § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) –in der damals gültigen Fassung- mit der damals und heute gültigen Fassung von § 16 Abs. 2a TVöD- VKA identisch ist.
dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien findet damit die erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung bei Neueinstellungen nur Berücksichtigung, wenn sie einschlägig ist. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Danach liegt einschlägige Berufserfahrung vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen (zutreffenden) Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, für die die Neueinstellung erfolgt (idS. BAG
der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit (…). Eine eingruppierungsrechtlich geprägte Betrachtung wird dem Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L, der den Entfall einer Einarbeitungszeit honoriert, nicht gerecht. Das Vorhandensein einschlägiger Berufserfahrung indiziert
Einschätzung der Tarifvertragsparteien bei typisierter Betrachtung, dass eine Einarbeitungszeit entfallen wird" (so ausdrücklich BAG -6 AZR 475/21- Rn. 22, BAGE 178,214). Entscheidend ist
dieser Rechtsprechung, dass die Beschäftigte -bei typisierter Betrachtung- ihre (neue) Tätigkeit ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann.
EG 9b TVöD vergütet noch hat sie dort Tätigkeiten ausgeübt, die -bei typisierter Betrachtung- für ihre Tätigkeiten der EG 9b TVöD bei der Beklagten eine nennenswerte Einarbeitungszeit entfallen ließen. Die Klägerin hat –trotz Darlegungslast- nicht vorgetragen, beim Caritasverband B oder im D Vergütung
EG 9b TVöD erhalten zu haben. Bezüglich des Caritasverband B hat sie eine Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ihre Eingruppierung
EG P8 TVöD (Bereich Pflege) ergibt und in der Berufungsverhandlung hat sie angegeben,
EG 08a des TVöD vergütet worden zu sein. Zur Eingruppierung im D hat sie nicht konkret vorgetragen. Angesichts ihrer vorherigen Tätigkeiten in beiden Arbeitsverhältnissen in der Pflege haben diese –bei typisierter Betrachtung- die für ihre Tätigkeit bei der Beklagten als Büroangestellte in der Sachbearbeitung zur Ermittlung des individuellen Pflegebedarfs sowie zum qualitativen und quantitativen Beurteilen von Versorgungs- und Pflegeleistungen, eine nennenswerte Einarbeitungszeit gerade nicht entfallen lassen. Soweit sie zu den inhaltlichen Tätigkeiten vorträgt, bei der Caritas "inhaltlich wie fachlich vergleichbare, gleichwertige Tätigkeiten" ausgeübt zu haben, bleibt diese Angabe bereits inhaltsleer.
dem vorgelegten Arbeitsvertrag (Anlage B2, Bl. 56 e.A.) ist sie auch beim Caritasverband B als "examinierte Pflegefachkraft" angestellt worden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sie bei dem Caritasverband B nicht in der Pflege beschäftigt war, sondern –wie bei der Beklagten- mit der Erstellung von medizinische Gutachten und der Ermittlung von Pflegebedarfen betraut war, hat sie weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Dass sie im D als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt war, ergibt sich auch aus dem von ihr als Anlage K5 (Bl. 49 d.A.) vorgelegten Zeugnis.
Stufe 5 zu. Die Beklagte hat den Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach einzelne Arbeitnehmer und Gruppen von Arbeitnehmern nicht ohne sachlichen Grund von begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und damit schlechter gestellt werden dürfen, nicht verletzt, indem sie dem Wunsch der Klägerin auf Höherstufung nicht
gekommen ist. aa) Grundsätzlich gebietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel / eines eigenen Regelwerks gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Aber allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Denn eine Gruppenbildung liegt erst dann vor, wenn die Besserstellung
bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich bei der anspruchstellenden Arbeitnehmerin. Diese hat
den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und entsprechend vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihr gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss der bestreitende Arbeitgeber darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum die klagende Arbeitnehmerin nicht dazugehört (st. Rsprg. vgl. statt vieler BAG
Stufe 5 nicht gegeben. aaa) Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass allein die höhere Stufenzuordnung der Vorgängerin der Klägerin und von jetzigen Kolleginnen der Klägerin nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Höherstufung führt, weil damit eine bewusste Entscheidung der Beklagten, die Stufenzuordnung unter Ausgrenzung der Klägerin und
anderen als tariflich vorgegebenen Kriterien festzulegen, von der Klägerin nicht behauptet wird. bbb) Auch ihr zweitinstanzliches Vorbringen ändert an diesem Ergebnis nichts. Sie behauptet nunmehr, dass ihr bei der Einstellung mitgeteilt worden sei, dass es bei der Stadt keine Verhandlungsmöglichkeiten gebe. Mittlerweile sei ihr bekannt, dass Frau E und Frau F bei identischer Tätigkeit jeweils Stufe 5 gewährt worden sei. Beide könnten aussagen, bei ihrer Einstellung nicht auf Stufe 5 bestanden zu haben. Auch Frau G sei seit August 2024 beschäftigt und erhalte die Stufe 5, obwohl es ungefähr 6 – 8 Bewerber gegeben habe. Damit hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Beklagte die Stufenzuordnung bei den anderen Arbeitnehmerinnen –trotzt gleicher Ausgangslage wie bei der Klägerin- unter Ausgrenzung der Klägerin und
anderen als den tariflich vorgegebenen Kriterien festgelegt habe. Tatsächlich hat die Klägerin dazu, dass ihre und die Ausgangslage der anderen Arbeitnehmerinnen bei der Einstellung gleich war, insbesondere, dass diese ebenfalls unmittelbar aus einem Pflegeberuf zur Beklagten wechselten, nicht vorgetragen. Gegenüber dem Tatsachenvortrag der Klägerin legt die Beklagte darüber hinaus Sachverhalte dar, wonach die drei Arbeitnehmerinnen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD zur Deckung des Personalbedarfes unter Mitnahme ihrer erworbenen Stufe eingestellt worden sind. So sei trotz zweier Bewerbungen, ausschließlich Frau E in Frage gekommen. Die andere Bewerberin habe nicht über die notwendige Ausbildung als Pflegefachkraft verfügt. Bei Frau F habe es zwei freie Stellen bei insgesamt 15 Bewerbern gegeben, von denen allerdings nur zwei Bewerber gut geeignet gewesen seien, die beide bei Vertragsschluss deutlich gemacht hätten, dass sie nur wechseln würden, wenn sie keinen finanziellen Verlust erleiden würden, anders als die Klägerin, die mit der Zuordnung zur Stufe 3 bei Vertragsschluss einverstanden gewesen sei. Auch bei dem Einstellungsprozess von Frau G, habe ausschließlich diese überzeugen können. Diesem Vorbringen ist die Klägerin mit der Behauptung entgegengetreten, dass Frau E und Frau F, bei ihrer Einstellung nicht auf Stufe 5 bestanden hätten. Der insoweit von ihr angebotene Beweis war nicht zu erheben. Es kann unterstellt werden, dass Frau E und Frau F ausgesagt hätten, bei der Einstellung nicht auf Vergütung
Stufe 5 bestanden zu haben. Denn dann bleibt es dabei, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast zur angenommenen Gruppenbildung bei der Beklagten nicht
gekommen ist. Wie bereits ausgeführt, erlaubt allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Vielmehr liegt eine Gruppenbildung erst dann vor, wenn die Besserstellung
bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Dazu, dass bei der Klägerin und den von ihr benannten Arbeitnehmerinnen dieselben Kriterien vorgelegen haben, hat die Klägerin nichts dargetan. Insbesondere hat sie nichts dazu vorgetragen, dass die von ihr benannten Arbeitnehmerinnen, wie sie selbst, unmittelbar aus einem Pflegeberuf zur Beklagten wechselten. C. Als unterlegener Partei waren der Klägerin die Kosten der erfolglosen Berufung aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist angesichts der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000706
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.