Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 188.756,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2024 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt
§§ 145ff. Rn. 3; Beck
OK BGB/H.-W. Eckert, 71. Ed. 1.8.2024, § 145 Rn. 36). Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt und wie weit er reicht, ist in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, MDR 1964, 570; Staudinger/Bork
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§§ 145ff.
Rn. 3). Fehlt er, sind Erfüllungsansprüche ausgeschlossen. In Betracht kommen aber Schadensersatzansprüche aus der Verletzung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, zu dem sich die Parteibeziehungen verdichtet haben können (Staudinger/Bork
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§§ 145ff. Rn. 3). Unter Gefälligkeitsverhältnissen versteht man (Leistungs-)
Beziehungen, die nicht von einem gemeinsamen Rechtsbindungswillen getragen sind. Die Parteien handeln nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus. Die Gefälligkeitsverhältnisse sind damit von den (unentgeltlichen) Vertragsverhältnissen abzugrenzen. Ob ein Gefälligkeitsverhältnis oder ein vertragliches Schuldverhältnis vorliegt, beurteilt sich allein danach, ob die Parteien ihre Abrede mit Rechtsbindungswillen getroffen haben oder nicht (Staudinger/Bork a.a.O. Vor §§ 145 ff. Rn. 80). Ob die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben oder nicht, ist auch hier durch Auslegung zu ermitteln (BGHZ 21, 102, 106 f.; vgl ferner BGH, NJW 1992, 498). Es kommt darauf an, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Kriterien sind vor allem die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien. Während zwar nicht schon die Unentgeltlichkeit und Uneigennützigkeit für sich genommen, wohl aber der Umstand, dass es sich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens handelt oder um eine solche, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzelt, ebenso gegen den Rechtsbindungswillen spricht wie das Risiko, dass den Leistenden eine völlig unverhältnismäßige Haftung treffen würde, können der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten, der Umstand, dass er sich auf die Leistung ersichtlich verlässt, und die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die der Begünstigte durch eine fehlerhafte Leistung geraten könnte, für den Rechtsbindungswillen sprechen, ebenso ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse des Gefälligen (Staudinger/Bork
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§§ 145ff.
Rn. 81; Beispiele s. Staudinger/Bork a.a.O. Rn. 82). Insoweit reicht aber die Uneigennützigkeit und Unentgeltlichkeit des Handelnden für sich genommen nicht aus, um auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu schließen (BGH, NJW 2021, 1818 Rn. 21; MüKoBGB/Bachmann,
- Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 241). b. In Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht unter Zugrundelegung des unstreitigen Parteienvortrags von einem Rechtsbindungswillen der Parteien aus. Dabei war auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass es sich um eine Abrede unter Familienmitgliedern bzw. im engen Familienkreis handelte. Dies kann für eine reine Gefälligkeit sprechen. Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens, was seinerseits aber noch nicht zwingend auf einen Rechtsbindungswillen schließen lässt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht um eine Schenkung des Betrages an den Beklagten handeln sollte. Da eine Schenkung ausgeschlossen war, müssen die Parteien davon ausgegangen sein, dass die Klägerin und ihr Ehemann den erheblichen Geldbetrag von 250.000,- € wieder zurückerhalten sollten. Wenn man von einer reinen Gefälligkeit ausginge, wäre der Beklagte letztlich auch darin frei gewesen, die vereinbarten Zahlungen auf den Kredit zu leisten, er hätte also frei entscheiden können, ob er den Kredit der Klägerin bei der Volksbank bedient oder Zahlungen an die Klägerin erbringt. Das war jedoch offenbar nicht gewollt, vielmehr sollte die Vereinbarung jedenfalls insoweit den Beklagten binden und die Klägerin und ihren Ehemann entlasten. Auch die Interessenlage der Parteien spricht für einen Rechtsbindungswillen der Parteien. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns auf der einen Seite war ganz erheblich. Auf der anderen Seite bestand das Risiko des Beklagten, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren, wobei der Beklagte insoweit einräumt, dass jedenfalls eine Zwangsvollstreckung und damit Zwangsversteigerung gedroht hätte. Das Gericht hat in seine Auslegung auch einbezogen, dass die Klägerin und ihr Ehemann zwischenzeitig Rückstände des Beklagten bei der Zahlung ausgeglichen haben und nicht unmittelbar auf eine dauerhafte und stetige Leistung gedrungen haben oder schon früher eine Kündigung erklärt haben. Dieser nachträglich eintretende Umstand spricht jedoch nicht gegen einen Rechtsbindungswillen, sondern eher für eine Stundung oder einen Erlass, nicht aber dafür, dass von Anfang an eine Schenkung gewollt gewesen wäre. Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht, dass der Beklagte monatlich mehr als den vereinbarten Betrag leisten und dadurch das Darlehen bereits früher tilgen durfte. Denn es steht den Parteien eines Darlehensvertrages frei, eine vorzeitige – auch teilweise – Ablösung eines Darlehens zu vereinbaren. Das entspricht im Streitfall auch dem gegenseitigen Interesse der Parteien, bei dem die Klägerin und ihr Ehemann ohne eigene Zinsforderung an den Beklagten ein Darlehen gewährt haben. Für diese Auslegung spricht zudem der Vortrag der Klägerin, dass die Zahlungen an die Klägerin jedenfalls teilweise mit dem Verwendungszweck "Darlehen" erfolgten. c. Hiernach haben die Parteien – rechtsverbindlich – vereinbart, dass die Klägerin und ihr Ehemann dem Beklagten ein – für sich zinsloses – Darlehen gewähren, wobei sie ebenfalls vereinbart hatten, dass der Beklagte hierauf monatliche Leistungen durch Freistellung der Klägerin und ihres Ehemannes gegenüber der Volksbank erbringt, wodurch eine jedenfalls mittelbare Zahlung eines Zinses, nämlich der Zinsforderungen der Volksbank, vereinbart wurde. d. Die Klägerin kann Zahlung des gesamten Betrages verlangen. Denn jedenfalls hat sie den Darlehensvertrag ordentlich gemäß § 488 Abs. 3 S. 1, 2 BGB gekündigt. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Auf die Frage, ob die Klägerin wegen der ausstehenden Zahlungen zur fristlosen Kündigung berechtigt war, kommt es nicht an.
- Die Klägerin kann auch Zahlung der von ihr verauslagten 1.720,- € verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, da der Beklagte unstreitig seiner Verpflichtung, die Klägerin monatlich freizustellen, nicht nachgekommen ist und die Klägerin und ihr Ehemann die Zahlungen gegenüber der Volksbank zur Abwendung weiteren Schadens wegen der drohenden Kündigung des Volksbankdarlehens erbringen durften.
- Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 288, 291 BGB.
- Die Klägerin kann auch Ersatz der anwaltlichen Kosten für das Schreiben gemäß Anlage K1 verlangen. Denn der Beklagte hat einerseits durch die Nichtzahlung und andererseits durch die Ankündigung, nicht in der Lage zu sein, weitere Zahlungen zu erbringen, hinreichenden Anlass für die Kündigung gegeben. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Beklagte voll unterlegen ist.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
- Der Streitwert wird auf 188.756,74 € festgesetzt (§ 3 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000726