Obsah (6)
§ 202§ 54§ 107§ 41§ 104§ 7Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 11. Februar 2020, S 2 R 123/16 , Urteil nachgehend BSG Kassel, 19. Mai 2025, B 5 R 2/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss Tenor I. Auf die Anschlussberufung des Beigelad
§ 202Satz 1 SGG i.
V. m. § 524 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich der Berufungsbeklagte der Berufung anschließen. Bei der Anschlussberufung handelt es sich nicht eigentlich um ein Rechtsmittel, sondern nur um einen angriffsweise wirkenden Antrag eines Beteiligten, mit dem er sich innerhalb des Rechtsmittels des Berufungsklägers an dieses Rechtsmittel anschließt und der die Möglichkeit bietet, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts auch zu seinen, des sich Anschließenden, Gunsten ändern zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1998, B 4 RA 33/97 R, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Diese Anschließungsbefugnis steht im sozialgerichtlichen Verfahren auch einem Beigeladenen zu, soweit er in der ersten Instanz auf der Seite des Beklagten am Rechtsstreit beteiligt gewesen ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt,
- Aufl. 2023, § 143 Rdnr. 5c m.w.N.). Das ist hier zu bejahen. Zwar hat der Beigeladene im erstinstanzlichen Klageverfahren keinen Klageabweisungsantrag gestellt. Allerdings ist er mit umfangreichen tatsächlichen wie rechtlichen Ausführungen einem weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Rentennachzahlung als die von der Beklagten im Abrechnungsschreiben vom
- Dezember 2015 ausgewiesenen 16.472,10 € entgegengetreten. Das reicht aus, um seine Anschließungsbefugnis zu bejahen. Denn jene Ausführungen bestätigen jedenfalls, dass der Beigeladene nicht auf der Seite der (Berufungs-) Klägerin steht. Ein Beteiligter, der auf Seiten des Berufungsklägers streitet, kann sich der Berufung nicht anschließen (vgl. Sommer in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, Stand:
- August 2024, § 143 Rdnr. 32 m.w.N.). Angesichts dessen setzt die Anschlussberufung voraus, dass die Berufung der Klägerin zulässig ist und die Anschlussberufung den gleichen prozessualen Anspruch betrifft. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, nämlich statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) und insbesondere auch form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Dass die Klägerin bereits am
- März 2020 und damit noch vor der Zustellung des Urteils (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 135 SGG) am
- März 2020 Berufung eingelegt hat, ist dabei unschädlich. Denn die Berufungseinlegung ist auch schon vor dem Fristlauf möglich, insbesondere ab Verkündung des Urteils (vgl. Binder in: Berchtold, SGG,
- Aufl. 2021, § 151 Rdnr. 4). Vorliegend hat das Sozialgericht Gießen das angefochtene Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung am
- Februar 2020 verkündet (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 132 Abs. 1 SGG). Deshalb ist die Klägerin nicht gehindert gewesen, hiergegen bereits am
- März 2020 Berufung einzulegen. Darüber hinaus betrifft die Anschlussberufung des Beigeladenen auch den gleichen prozessualen Anspruch wie die Berufung der Klägerin, nämlich die Rentennachzahlung aus dem Rentenbescheid vom
- August
- Die Anschlussberufung des Beigeladenen ist aber nur teilweise begründet. Die auf Nachzahlung weiterer 17.474,88 € gerichtete Klage ist zwar zulässig, jedoch nur in einem Umfang von 724,77 € auch begründet. Die Klägerin verfolgt ihr Rentennachzahlungsbegehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage
§ 54Abs.
1, Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG. Denn das Abrechnungsschreiben vom
- Dezember 2015 enthält einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), weil die Beklagte damit insbesondere eine Einzelfallregelung getroffen hat, indem sie rechtsverbindlich festgestellt hat, dass der gegen sie gerichtete Anspruch der Klägerin auf Rentennachzahlung für den Zeitraum vom
- Juni 2008 bis
- September 2015 in Höhe von 14.423,60 € erloschen ist und daher nur noch in einem Umfang von 16.472,10 € besteht (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2022, B 5 R 24/21 R, juris Rdnr. 11). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Vor allem führte die Klägerin vor Erhebung der Anfechtungsklage das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren durch. Dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mangels Verwaltungsaktqualität des Abrechnungsschreibens als unzulässig angesehen hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn zum einen verlangt das Vorverfahrenserfordernis keinen fehlerfreien Widerspruchsbescheid (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2017, B 11 AL 6/16 R, SozR 4-1300 § 31 Nr. 12). Besondere Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs, stellt § 78 Abs. 1 SGG nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2011, B 14 AS 151/10 R, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Zum anderen hat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2016 ergänzend auch mit den Einwänden der Klägerin gegen die vom Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsansprüche auseinandergesetzt und den Widerspruch folglich auch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte durfte durch Verwaltungsakt feststellen, in welchem Umfang der gegen sie gerichtete Nachzahlungsanspruch der Klägerin
§ 107Abs.
1 SGB X erloschen war. Eine solche Befugnis lässt sich zwar weder dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 SGB X noch demjenigen einer anderen Vorschrift entnehmen. Allerdings bedarf es für ein Handeln durch Verwaltungsakt nicht stets einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage, weil sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes auch aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses ergeben kann (vgl. BSG, Beschluss vom
- August 2011, GS 2/10, SozR 4-1200 § 52 Nr. 4). So verhält es sich hier. Wird nämlich der im Rentenbescheid ausgewiesene Nachzahlungsbetrag ausnahmsweise nicht von der Bindungswirkung des Rentenbescheides erfasst, weil der Rentenversicherungsträger auf den vorläufigen Einbehalt der Nachzahlung bis zur Klärung etwaiger Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger hinweist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Juni 1983, 4 RJ 29/82, juris Rdnr. 15 m.w.N.), erfolgt die rechtsverbindliche Festsetzung der Rentennachzahlung erst mit der Abrechnungsmitteilung (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2022, B 5 R 24/21 R, juris Rdnr. 24). Das Abrechnungsschreiben vom
- Dezember 2015 ist formell rechtmäßig. Anders als die Klägerin meint, ist sie insbesondere angehört worden. Zwar hat die Beklagte sie vor Erlass des Schreibens nicht angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Dieser Anhörungsmangel wurde aber
§ 41Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt. Hierfür reicht es aus, wenn dem Beteiligten in dem angefochtenen Bescheid die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mitgeteilt werden und er Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung erhält (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2011, B 13 R 9/11 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 10). Das war hier der Fall. Aus dem Abrechnungsschreiben vom
- Dezember 2015 ergibt sich, dass die Beklagte wegen der Erstattungsansprüche des Beigeladenen in Höhe von 8.831,60 € und 5.592,00 € den Rentennachzahlungsanspruch der Klägerin in einem Umfang von 14.423,60 € als erfüllt ansieht. Die Klägerin nutzte mit ihrem Widerspruchsvorbringen auch die Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung, indem sie gegen die Erstattungsansprüche des Beigeladenen Einwände erhob. Selbst wenn man für die Heilung des Anhörungsmangels darüber hinaus eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsvorbringen verlangen würde (so BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2015, 7 C 5.14, BVerwGE 153, 367), wäre selbst diese Anforderung erfüllt. Denn obwohl die Beklagte den Widerspruch als unzulässig angesehen hat, ging sie in ihrem Widerspruchsbescheid ergänzend auf den von der Klägerin bezweifelten Eintritt der Erfüllungsfiktion ein. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass das Abrechnungsschreiben an einem Anhörungsmangel leidet, der zu seiner Aufhebung führt (§ 42 Satz 2 SGB X). Der Klägerin steht gegen die Beklagte keine höhere Rentennachzahlung als weitere 724,77 € zu. Die im Rentenbescheid vom
- August 2015 errechnete Nachzahlung für die Zeit vom
- Juni 2008 bis
- September 2015 in Höhe von insgesamt 30.895,70 € ist in einem Umfang von 16.472,10 € durch Erfüllung erloschen, indem die Beklagte diesen Betrag der Klägerin überwiesen hat und er ihrem Konto gutgeschrieben worden ist (§ 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Abzüglich der vom Sozialgericht Gießen ausgeurteilten 1.385,94 € könnte die Klägerin daher allenfalls noch eine Rentennachzahlung in Höhe von weiteren 15.086,16 € von der Beklagten verlangen. Ein Anspruch auf Nachzahlung von sogar 16.088,94 € (17.474,88 € ./. 1.385,94 €), wie von der Klägerin im Berufungsverfahren beantragt worden ist, besteht hingegen nicht. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass sich der streitige Nachzahlungsanspruch allein auf den Rentenbescheid vom
- August 2015 stützen lässt. Die von ihr angeführten Beträge - 10.346,07 € (ursprünglicher Grundsicherungserstattungsanspruch), 5.592,00 € (Wohngelderstattungsanspruch) und 1.536,81 € (von der DAK erstattete Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung), mithin in Summe 17.494,88 € - sind mit den im Rentenbescheid ausgewiesenen Beträgen nur teilweise - nämlich in einem Umfang von insgesamt 14.423,60 € (8.831,60 € + 5.592,00 €) - in Einklang zu bringen. Nach Abzug der vom Sozialgericht zugesprochenen 1.385,94 € könnte der Klägerin somit nur noch ein Nachzahlungsanspruch von höchstens weiteren 13.037,66 € zustehen.
§ 107Abs.
1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Vorliegend ergeben sich beide Erstattungsansprüche des Beigeladenen aus § 104 SGB X. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, gegenüber dem Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser nicht bereits selbst in Unkenntnis der Leistung des anderen Leistungsträgers geleistet hat.
§ 104Abs.
1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB X). Diese gesetzlichen Vorgaben sind dem Grunde nach erfüllt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor. Die Beklagte und der Beigeladene sind Leistungsträger im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 12 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I). Zudem sind die Ansprüche der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen und Wohngeld nicht nachträglich durch die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung entfallen, weshalb vorliegend nicht der gegenüber § 104 SGB X vorrangige Erstattungsanspruch aus § 103 SGB X zum Tragen kommt. Denn der Beigeladene ist sowohl in seiner Eigenschaft als Grundsicherungsträger als auch als Wohngeldträger im Verhältnis zur Beklagten nachrangig verpflichteter Leistungsträger. Für die Leistungen der Grundsicherung folgt dies im Allgemeinen aus der Nachrang-Vorschrift des § 2 Abs. 1 SGB XII und im Speziellen aus der Anrechnung der Rentenleistung als Einkommen nach § 19 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Gleiches gilt für das Wohngeld. Dessen Nachrang im Verhältnis zu Rentenleistungen ergibt sich daraus, dass sich das Wohngeld unter anderem auch nach dem Gesamteinkommen richtet (§ 4 Nr. 3 Wohngeldgesetz <WoGG> in der hier geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008, BGBl. I, S. 1856), welches nach Maßgabe des § 19 WoGG die Höhe des Wohngeldes beeinflusst. Daraus lässt sich ableiten, dass das Wohngeld als Sozialleistung vom Gesamteinkommen der Berechtigten (§ 13 WoGG) und damit auch vom Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) abhängig ist, zu dem auch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst.
- a)Doppelbuchst.
- aa)Einkommensteuergesetz <EStG>) zählen. Das wiederum bedeutet, dass gesetzliche Rentenleistungen die Höhe des Jahreseinkommens und damit auch des Wohngeldes mitbestimmen. Da das Vorrang-Nachrangverhältnis von Sozialleistungen auch dadurch festgeschrieben werden kann, dass die vorrangigen Leistungen bei der Bemessung der nachrangigen Leistungen ganz oder teilweise als Einkommen anzurechnen sind (vgl. Kater in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK, Stand: 15. November 2023, § 104 SGB X Rdnr. 29), begründet die Einkommensabhängigkeit des Wohngeldes dessen Nachrang gegenüber den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In Anbetracht dieser rechtlichen Erwägungen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb der Beigeladene - wie die Klägerin meint - vorrangiger Leistungsträger sein sollte. Ihr Hinweis, der Beigeladene habe die Gewährung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt und sei deshalb für die nicht rechtzeitige Rentenzahlung verantwortlich, ist in diesem Zusammenhang gänzlich irrelevant und findet im Gesetz keine Stütze. Mit Blick auf die Nachrangigkeit der Grundsicherungsleistungen und des Wohngelds im Verhältnis zu gesetzlichen Rentenleistungen liegen auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor. Wäre es zu einer rechtzeitigen Auszahlung der Rente wegen Erwerbsminderung im streitigen Zeitraum gekommen, hätte wegen dessen Berücksichtigung als Einkommen eine Verpflichtung des Beigeladenen zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen und Wohngeld nicht in der gewährten Höhe bestanden. Die nach § 104 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz von Grundsicherungsleistungen und Wohngeld einerseits sowie Rente wegen Erwerbsminderung andererseits als zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts konzipierte Leistungen ist im Übrigen ebenso gegeben wie die Kongruenz in zeitlicher (1. September 2008 bis 30. September 2015) und persönlicher (Leistungen an die Klägerin) Hinsicht (vgl. hierzu: Becker in Hauck/Noftz, SGB X, 3. Erg.-Lfg. 2024, § 104 Rdnr. 32). Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen dem Grunde nach ist auch nicht etwa mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin ausgeschlossen. Ihr Einwand, der Beigeladene müsse sich wegen des Übergangs der Unterhaltsansprüche an den Unterhaltsverpflichteten wenden, steht einem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Zwar regelt § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022), dass ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch, den die leistungsberechtigte Person für die Zeit hat, für die Leistungen erbracht werden, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Jener Anspruchsübergang kommt vorliegend allerdings nicht zum Tragen. Denn die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bewirkt, dass die Grundsicherungs- und Wohngeldleistungen des Beigeladenen insoweit als rechtmäßige Rentenleistungen der Beklagten gelten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. April 2005, B 5 RJ 36/04 R, juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 31. Januar 1991, 7 RAr 46/90, juris Rdnr. 25 m.w.N.). Auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung findet § 94 SGB XII indes keine Anwendung. Der weitere Einwand der Klägerin, der Beigeladene habe sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht und sei deshalb nicht berechtigt, eine Erstattung zu verlangen, findet im Gesetz keine Stütze. Den Vorwürfen der Klägerin, der Beigeladene habe ihre Unterhaltsansprüche verjähren lassen und habe sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nachversichert, musste der Senat daher nicht weiter nachgehen. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang aber noch darauf hingewiesen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zulassung zur Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zustand (siehe hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 2024, Az.: L 5 R 244/22), die der Beigeladene im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen hätte übernehmen können. Die Auffassung der Klägerin, bei der Rentennachzahlung in Höhe von 30.895,70 € handele es sich um ihr durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschütztes Eigentum, teilt der Senat nicht. Denn die endgültige Höhe der Rentennachzahlung wird erst mit der Abrechnungsmitteilung festgestellt. Der Rentenbescheid beinhaltet hingegen lediglich eine bloße Information über die maximal zu erwartende Nachzahlung (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2022, B 5 R 24/21 R, juris Rdnr. 13). Art. 14 GG schützt aber lediglich solche Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (so schon BVerfGE, Beschluss vom 20. April 1966, 1 BvR 20/62, BVerfGE 20, 31). Bloße Erwartungen - wie sie bei der Klägerin durch den Rentenbescheid vom 14. August 2015 möglicherweise geweckt wurden - sind vom grundgesetzlichen Eigentumsschutz somit ausgenommen. Dass die Beklagte aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für die nicht rechtzeitig gezahlte Rente "hafte", wie die Klägerin meint, lässt den Erstattungsanspruch des Beigeladenen aus § 104 SGB X und damit auch die Erfüllungswirkung des § 107 SGB X unberührt. Insoweit verkennt die Klägerin, dass ein etwaiges pflichtwidriges Fehlverhalten der Beklagten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausschließlich im Sozialrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten - konkret über eine weitergehende Gewährung von Rentenleistungen - ausgeglichen werden könnte. Keinesfalls müsste die Beklagte die Rentennachzahlung in voller Höhe an die Klägerin auszahlen und zugleich die Erstattungsansprüche des Beigeladenen befriedigen. Eine derartige Vorgehensweise wäre nicht mit § 107 SGB X in Einklang zu bringen und verstieße somit gegen das Gesetz. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist aber auf einen Nachteilsausgleich mittels einer vom Gesetz vorgesehenen und zulässigen Amtshandlung gerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 2021, B 5 R 28/21 R, juris Rdnr. 44 m.w.N.). Auch dies verkennt die Klägerin. Soweit die Klägerin einwendet, dass der Beigeladene mangels Erhöhung ihres Gesamteinkommens um mehr als 15 v.H. die Wohngeldbescheide nicht hätte aufheben dürfen und sie insoweit offenkundig auf § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I, S. 1856) abstellt, übersieht sie, dass der Beigeladene die zunächst mit Bescheid vom 23. November 2015 für die Zeit ab 1. Januar 2009 vorgenommene Neuberechnung des Wohngeldes mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 aufgehoben hat mit der Folge, dass die ursprünglichen Wohngeldbewilligungen weiterhin wirksam sind (§ 39 Abs. 1 SGB X). Im Übrigen setzt das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X gerade nicht voraus, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger seine Bewilligungsbescheide aufhebt oder abändert. Das Gegenteil ist der Fall, weil es ansonsten an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der rechtmäßig erbrachten Sozialleistung fehlen würde. Die Höhe der vom Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsansprüche für Grundsicherungsleistungen (8.831,60 €) und Wohngeld (5.592,00 €) ist allerdings wie folgt zu korrigieren: Bereits das Sozialgericht ist für den Monat Dezember 2008 von erstattungsfähigen Aufwendungen des Beigeladenen in Höhe von nur 266,78 € (Bescheid vom 27. November 2008: laufende Grundsicherungsleistungen in Höhe von 416,90 € abzüglich der von der DAK erstatteten freiwilligen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 150,12 €) ausgegangen statt der veranschlagten 571,21 €. Der Reduzierung seines Erstattungsanspruchs für von ihm erbrachte Grundsicherungsleistungen um 304,43 € ist der Beigeladene mit seiner Anschlussberufung nicht substantiiert entgegengetreten. Für den Senat bestand daher kein Anlass, dies im Berufungsverfahren anders zu sehen. Hinsichtlich des für Januar 2009 gewährten Hausbranddarlehens in Höhe von 351,05 € (Bescheid vom 12. Januar 2009) ist zunächst festzuhalten, dass die vom nachrangig verpflichteten Leistungsträger "erbrachte Sozialleistung" im Sinne von § 104 SGB X auch in einem Darlehen bestehen kann (vgl. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. Erg.-Lfg. 2024, Vorbem. zu §§ 102 bis 114 Rdnr. 62 m.w.N.). Das gilt einschränkend allerdings nur in dem Umfang, in dem das Darlehen noch nicht getilgt worden ist. Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin das Hausbranddarlehen jedoch nicht nur in Höhe von 105,09 € (3 x 30 € + 15,09 €) getilgt, wie vom Beigeladenen angenommen, sondern in Höhe weiterer 60,00 €, sodass das Darlehen bereits in einer Höhe von 165,09 € getilgt ist und daher nur noch der Restbetrag von 185,96 € erstattungsfähig ist. Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren selbst vorgetragen, dass die Klägerin sechs Raten in Höhe von je 10,00 € zurückgezahlt hat, was auch aus der Kontoübersicht hervorgeht. Da weder ersichtlich noch vom Beigeladenen dargelegt worden ist, dass diese Ratenzahlungen zur Tilgung eines anderen, älteren und außerhalb des Nachzahlungszeitraums gewährten Darlehens verwendet worden sein könnten, muss davon ausgegangen werden, dass damit das im Januar 2009 gewährte Hausbranddarlehen getilgt wurde. Zuzüglich der laufenden Grundsicherungsleistungen in Höhe von 416,90 €, von denen die DAK einen Betrag von 150,12 € für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits erstattet hat, hat der Beigeladene somit im Monat Januar 2009 insgesamt 452,74 € (416,90 € ./. 150,12 € + 185,96 €) aufgewandt, die von der Beklagten zu erstatten sind. Folglich reduziert sich der Erstattungsanspruch des Beigeladenen für den Monat Januar 2009 um 118,16 € (570,90 € ./. 452,74 €). Ausweislich des Bescheides vom 8. November 2010 wurden der Klägerin für Oktober 2010 wegen fehlender Mieteinnahmen laufende Grundsicherungsleistungen in Höhe von 71,17 € nachgewährt. Folglich erhöhen sich die Aufwendungen des Beigeladenen um eben jenen Betrag, die sich daher auf insgesamt 803,02 € (731,85 € + 71,17 €) belaufen. Im Gegenzug reduziert sich allerdings der Erstattungsanspruch Wohngeld des Beigeladenen um 96,00 €. Das beruht darauf, dass die Klägerin infolge der Nachgewährung laufender Grundsicherungsleistungen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind,
§ 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Wo
GG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom
- Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2963) vom Wohngeld ausgeschlossen war mit der Folge, dass der Wohngeldbescheid vom
- August 2010 insoweit unwirksam geworden ist (§ 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG in der Fassung des Gesetzes vom
- September 2008, BGBl. I, S. 1856). Dies hat einerseits zur Folge, dass das Wohngeld der Klägerin für den Monat Oktober 2010 ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden ist und daher nicht der Erstattung unterliegt. Denn eine Erstattung nach § 104 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger materiell-rechtswidrige Leistungen erbracht hat ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", vgl. statt vieler: BSG, Urteil vom
- Oktober 2012, B 13 R 11/11 R, juris Rdnr. 38 m.w.N.). Andererseits erhöht sich dadurch für den Monat Oktober 2010 allerdings der Erstattungsanspruch für erbrachte Grundsicherungsleistungen um eben jene 96,00 €. Denn abzüglich der bereits auf die Grundsicherungsleistungen angerechneten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (283,41 €) verbleiben von dem Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente (586,60 €) noch 303,19 €, die zur Erstattung der vom Beigeladenen im Oktober 2010 aufgewandten 803,02 € in voller Höhe zur Verfügung steht. Laut Bescheid vom
- Dezember 2010 wurden der Klägerin für November 2010 ebenfalls laufende Grundsicherungsleistungen in Höhe von 71,17 € nachgewährt. Dies führt auch in diesem Monat dazu, dass der Klägerin das Wohngeld rechtswidrig erbracht wurde und somit insoweit kein Erstattungsanspruch
§ 104SGB X besteht.
Daher reduziert sich der Wohngelderstattungsanspruch des Beigeladenen um weitere 96,00 €, ohne dass sich allerdings gleichzeitig der Erstattungsanspruch für Grundsicherungsleistungen erhöht. Denn der Klägerin wurden im November 2010 außer den nachgewährten 71,17 € keine weiteren Grundsicherungsleistungen erbracht, die von der Beklagten erstattet werden könnten. Für den Monat Dezember 2010 sind bislang 631,98 € als erstattungsfähige Aufwendungen für Grundsicherungsleistungen von der Beklagten in Ansatz gebracht worden. Erbracht hat der Beigeladene allerdings nur 560,81 €, nämlich Beihilfen für Erhaltungsaufwand Heizungsreparatur (Bescheid vom
- Dezember 2010: 377,94 €) und Wasserschaden (Bescheid vom
- Dezember 2010: 182,87 €). Die ebenfalls veranschlagten 71,17 € (laufende Grundsicherungsleistungen) wurden der Klägerin ausweislich des Bescheides vom
- November 2020 ausdrücklich für Oktober 2010 nachgewährt und wurden somit nicht im Dezember 2010 erbracht. Gleichwohl ändert sich hierdurch die Höhe der insoweit zu erstattenden Grundsicherungsleistungen (207,19 €) nicht. Dass der Beigeladene die Beihilfe für Erhaltungsaufwand Heizungsreparatur in Höhe von 377,94 € nicht im Januar 2011 erbracht hat, sondern - wie soeben ausgeführt - für den Monat Dezember 2010, hat bereits das Sozialgericht zutreffend erkannt. Insoweit reduziert sich der Erstattungsanspruch für Grundsicherungsleistungen um 206,18 €. Für März 2015 wurde der Klägerin neben den laufenden Grundsicherungsleistungen (174,66 €, Bescheid vom
- Februar 2015) mit Bescheid vom
- März 2015 eine Beihilfe für Erhaltungsaufwand Kanalreinigung in Höhe von 66,64 € gewährt, die bislang unzutreffend als Aufwendung des Beigeladenen für den Monat April 2015 berücksichtigt worden ist. Deshalb erhöht sich der ursprünglich für den Monat März 2015 ausgewiesene Erstattungsbetrag (174,66 €) um 66,64 € auf dann 241,30 €. Im Gegenzug reduzieren sich allerdings die Aufwendungen des Beigeladenen für Grundsicherungsleistungen für den Monat April 2015 um eben jene 66,64 €. Weitergehend sind die Erstattungsansprüche des Beigeladenen nicht zu korrigieren. Die Annahme des Sozialgerichts, die beiden mit Bescheiden vom
- September 2008 (1.438,14 €) und
- September 2008 (936,00 €) gewährten Darlehen für freiwillige Rentenbeiträge in Höhe von zusammen 2.374,14 € seien von der Klägerin bereits zurückgezahlt worden, hat sich als unzutreffend erwiesen. Die Klägerin hat lediglich ein ihr vor dem Nachzahlungszeitraum gewährtes Darlehen in Höhe von 194,91 € vollständig sowie das mit Bescheid vom
- Januar 2009 gewährte Hausbranddarlehen in Höhe von 351,05 € teilweise - nämlich in einem Umfang von 165,09 € - getilgt. Weitere Darlehenstilgungen - entweder durch unmittelbare Rückzahlungen an den Beigeladenen oder durch Einbehalt von laufenden Grundsicherungsleistungen - lassen sich den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kontoübersicht, nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund belaufen sich für den Monat September 2008 die erstattungsfähigen Aufwendungen des Beigeladenen auf insgesamt 2.374,14 €. Der für den Monat September 2008 veranschlagte Erstattungsbetrag von 571,21 € bedarf daher keiner Korrektur. Auch die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Höhe der Erstattungsansprüche des Beigeladenen gehen ins Leere. Soweit die Klägerin - offenkundig mit Blick auf § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz vom
- Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2670) - meint, es dürften nur 44 v.H. der Unterkunftskosten erstattet werden, verkennt sie, dass jene Regelung auf Erstattungsforderungen nach § 104 SGB X keine Anwendung findet (vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Aufl. 2014, § 105 Rdnr. 30; Sächsisches LSG, Urteil vom
- August 2015, L 2 AS 1161/13, juris Rdnr. 18). Ebenso wenig ist der Klägerin beizupflichten, dass einmalige Beihilfen beim Wohngeldbezug nicht zu erstatten seien. Denn die Erstattung kann sich sowohl auf einmalige als auch auf laufende Leistungen beziehen (vgl. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X,
- Erg.-Lfg. 2024, Vorbem. zu §§ 102- 114 Rdnr. 64). Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern es hierdurch zu einer Doppelerstattung von Leistungen kommen könnte, wie die Klägerin meint. Mit ihrem augenscheinlich auf § 16 Abs. 1 Satz 1 WoGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften vom
- September 2008 (BGBl. I, S. 1856) gestützten Ansinnen, beim Wohngeld müsse eine Pauschale von 30 v.H. in Abzug gebracht werden, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Denn über § 104 SGB X sind nicht fiktive, sondern die tatsächlich erbrachten, nachrangigen Sozialleistungen zu erstatten. Deshalb ist es letztlich auch unerheblich, dass das OLG Frankfurt am Main entschieden habe, dass als Einkommen nur 300 € anstatt 400 € Unterhalt angerechnet werden dürften, wie die Klägerin weiter vorgetragen hat. Ungeachtet dessen würde eine Berücksichtigung dieser Einkommensminderung im Ergebnis zu höheren Grundsicherungsleistungen und damit zu einer Erhöhung auch des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen führen, was sicherlich nicht im Sinne der Klägerin wäre. Die Erstattungsansprüche des Beigeladenen sind auch nicht etwa durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung wegen von ihr anlässlich der Unterhaltsklagen vergeblich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.700 € erloschen. Zwar sind die §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf öffentlich-rechtliche Forderungen entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2004, B 3 KR 21/03 R, juris Rdnr. 14 m.w.N.) mit der Folge, dass sich die von der Klägerin erklärte Aufrechnung an den Voraussetzungen dieser Vorschriften messen lassen muss. Dann aber scheidet eine Aufrechnung aus, weil es jedenfalls an einer Aufrechnungslage - konkret an der Gegenseitigkeit der beiden Forderungen - fehlt. Denn die Klägerin macht eine Gegenforderung gegen den Beigeladenen geltend, während der Beigeladene die Erstattung der von ihm erbrachten Grundsicherungs- und Wohngeldleistungen
§ 104SGB X von der Beklagten verlangt.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Erstattungsanspruch des Beigeladenen für Grundsicherungsleistungen von 8.831,60 € um 532,77 € (304,43 € <12/08> + 118,16 € <01/09> ./. 96,00 € <10/10> + 206,18 € <01/11> ./. 66,64 € <03/15> + 66,64 € <04/15>) auf 8.298,83 € und sein Erstattungsanspruch für Wohngeld von 5.592,00 € um 192,00 € (96,00 € <10/10> + 96,00 € <11/10>) auf 5.400,00 € zu reduzieren ist. Daraus folgt, dass der Nachzahlungsanspruch der Klägerin in einem Umfang von 13.698,83 € (8.298,83 € + 5.400,00 €)
§ 107SGB X als erfüllt gilt.
Um diesen Betrag vermindert sich somit die im Rentenbescheid vom
- August 2015 ausgewiesene Rentennachzahlung von 30.895,70 €, sodass die Klägerin hieraus eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 17.196,87 € beanspruchen kann. Abzüglich der ihr bereits nachgezahlten 16.472,10 € (§ 362 BGB) verbleibt letztlich eine weitere Rentennachzahlung von 724,77 €. Mit ihrem hilfsweise formulierten Klagebegehren, die Beklagte zu verpflichten, den ihr zustehenden Regress gegen den Beigeladenen durchzuführen bzw. sie bei der "Verrechnung" so zu stellen, als wäre dieser Regress durchgeführt worden, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil es der Klägerin nicht um den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X geht. Die von ihr begehrte Geltendmachung eines Beitragsregresses der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zielt vielmehr auf die Geltendmachung von Forderungen zivilrechtlicher Art aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 119 Abs. 1 SGB X ab, die aber weder gegenüber der Klägerin eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung bewirkt noch im Rechtsverhältnis zum Beigeladenen durch Verwaltungsakt verbindlich festgestellt werden darf (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2007, L 9 R 917/05, juris Rdnr. 81 m.w.N.). So gesehen ist die Verpflichtungsklage schon nicht die statthafte Klageart. Da auch eine Feststellungsklage unzulässig wäre (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
- Januar 2022, Az.: L 5 R 344/17), ist vorliegend allein die allgemeine Leistungsklage
§ 54Abs.
5 SGG statthaft. Ungeachtet dessen, ob das Klagebegehren einer Auslegung in diesem Sinne (§ 123 SGG) überhaupt zugänglich wäre, weil der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, an dem von der Klägerin vorformulierten Klageantrag festhalten zu müssen, würde der Hilfsantrag jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Denn die Beklagte hatte - wie von ihr im Berufungsverfahren Az.: L 5 R 344/17 vorgetragen - bereits im Jahr 1998 ein Beitragsregressverfahren durchgeführt, das jedoch erfolglos eingestellt worden war. Die nochmalige Durchführung eines Beitragsregresses kann die Klägerin daher nicht mehr beanspruchen. Sollte sie der Ansicht sein, dass die Beklagte seinerzeit ihren sozialrechtlichen Pflichten zum Einzug der Rentenversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß nachgekommen und deshalb ihre Rente gemindert sei, stünde ihr allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. August 2018, VI ZR 375/17, juris Rdnr. 1 m.w.N.). Für das Ansinnen der Klägerin, sie müsse bei der "Verrechnung" so gestellt werden, als wäre ein Regress durchgeführt worden, fehlt es an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Ungeachtet dessen würde eine höhere Rentennachzahlung nichts daran ändern, dass der Nachzahlungsanspruch der Klägerin in einem Umfang von 13.698,83 €
§ 107SGB X als erfüllt gilt und von ihr nicht mehr beansprucht werden kann.
Nach alledem war der Anschlussberufung des Beigeladenen im tenorierten Umfang stattzugeben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In Anbetracht dessen, dass der Klägerin statt der von ihr sowohl erst - wie auch zweitinstanzlich geltend gemachten weiteren Rentennachzahlung in Höhe von 17.474,88 € letztlich nur 724,77 € zugesprochen werden konnten, hat sie in einem derart geringen Umfang obsiegt, dass es nicht geboten erscheint, die Beklagte oder den Beigeladenen in beiden Instanzen an ihren außergerichtlichen Kosten zu beteiligen. Dass der Klägerin erstinstanzlich eine Erstattung ihrer Kosten durch die Beklagte von 1/10 zugesprochen worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn für Kostenentscheidungen gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 Rar 10/86, juris Rdnr. 19 m.w.N.). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Auch die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die Revision zugelassen werden sollte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000729