gehend Hessisches Landessozialgericht, 3. April 2025, L 8 KR 221/23, Urteil
gehend BSG Kassel, B 1 KR 13/25 R Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Die Klägerin verlangt die vollständige Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung. Im Krankenhaus der Klägerin wurde vom 2.4.2019 bis zum 12.6.2019 ein bei der beklagten Krankenkasse versicherter Patient behandelt (D., geb. 2019) . Der Patient wurde im Krankenhaus der Klägerin geboren. Die Klägerin stellte den Fall in Höhe von 69.657,07 Euro in Rechnung und legte die Fallpauschale P04A zugrunde (Neugeborenes, Aufnahmegewicht 1500 - 1999 g mit sig. OR-Prozedur oder Beatmung > 95 Stunden, mit mehreren schweren Problemen oder mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, mit Beatmung > 240 Stunden oder temporärer Verschluss eines Bauchwanddefektes; Rechnung vom 29.7.2019) . Als Hauptdiagnose verschlüsselte sie P07.3 (Sonstige vor dem Termin Geborene) , einige Nebendiagnosen und unter anderem die Prozeduren 8-714.02 (Spezialverfahren zur maschinellen Beatmung bei schwerem Atemversagen. Dauer der Behandlung 96 oder mehr Stunden) , 8-701 (Einfache endotracheale Intubation) , 8-711.20 (Maschinelle Beatmung und Atemunterstützung bei Neugeborenen und Säuglingen. Assistierte Beatmung. Bei Neugeborenen <1. bis 28. Lebenstag>) sowie zwei Mal 5-460.40 (Anlegen eines Enterostomas, doppelläufig, als selbständiger Eingriff. Deszendostoma. Offen Chirurgisch) . Die Beklagte zahlte zunächst und beauftragte sodann den MDK mit der Prüfung des Falles. Der MDK zeigte an, dass er den Fall im Hinblick auf die oben genannten mit der Beatmung und dem Anlegen des Enterostomas assoziierten Prozedurkodes sowie die Erforderlichkeit der Prozedur 8-714.02 im Wege einer Begehung prüfen werde (Prüfanzeige vom 16.8.2019; Eingang bei der Klägerin am 19.8.2019) . Etwa sechs Monate
dieser Ankündigung forderte der MD näher bezeichnete Unterlagen von der Klägerin für die bereits benannten Prüfgegenstände an (Unterlagenanforderung vom 7.4.2020) . Hintergrund des Wechsel von einer Vor-Ort-Prüfung zu einer Prüfung
Aktenlage war die aufgrund der zwischenzeitlich ausgebrochenen Corona-Pandemie abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung, die in ihrem Art. 2 Nummer 1 einen derartigen Wechsel vorsieht.
dem die Klägerin keine Unterlagen vorgelegt hatte, ließ die Beklagte durch ihr Abrechnungszentrum mitteilen, dass der MD den Gutachtenauftrag wegen nichteingereichter Unterlagen zurückgegeben habe und dass ein Anspruch nur in Höhe des unstreitigen Rechnungsbetrages bestehe, bezeichnete die ausdrücklich wiedergegebenen Prozedurkodes aus der Prüfanzeige als strittige Punkte und teilte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 14.756,45 Euro mit (elektronische
richt vom 6.11.2020) . Die Beklagte zahlte
Ankündigung am 15.12.2020 in einem unstreitigen Fall unter Abzug des mitgeteilten Erstattungsanspruchs, den die Klägerin zuvor nicht befriedigt hatte. Die Klägerin hat am 4.11.2022 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, dass ein Erstattungsanspruch aufgrund der Ausschlussfrist
der PrüfvV nicht bestehe und die Aufrechnung formell mangels ordnungsgemäßer Leistungsentscheidung unwirksam sei. Maßgeblich sei die im Oktober 2020 abgelaufene Ausschlussfrist von 14 Monaten, weil es sich um eine Prüfung
Begehung gehandelt habe. Zu einer Prüfung im schriftlichen Verfahren habe
Ablauf der Prüffrist von 6 Wochen nicht mehr gewechselt werden dürfen, sodass die zweite Prüfanzeige und Unterlagenanforderung unbeachtlich seien. Insbesondere bedinge die Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV 2016 die 6-Wochen-Frist nicht ab. Mit der Pandemie könne hier der Wechsel der Durchführung des Prüfverfahrens nicht begründet werden, weil die Vor-Ort-Prüfung lange vor Ausbruch der Pandemie angezeigt worden sei. Außerdem sei die Leistungsentscheidung unzureichend, weil die wesentlichen Gründe nicht mitgeteilt worden seien, insbesondere nicht die maßgebliche Fallpauschale. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.756,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass es sich um eine Prüfung im schriftlichen Verfahren gehandelt habe, weil die Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung ausdrücklich einen unkomplizierten Wechsel der Prüfart erlaube, sodass die Frist von 16 Monaten maßgeblich sei. Die Kammer hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet, weil die vom MD angeforderten Unterlagen präkludiert sind und der Anspruch nicht auf andere Weise ohne Umgehung der Präklusion
gewiesen werden kann. Die fristgerechte Leistungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Aufrechnung ist ordnungsgemäß erfolgt.
R 4-7610 § 366 Nr. 1 Rn. 10 ff.) . Die Aufrechnung setzt voraus, dass es sich um gleichartige, fällige bzw. bewirkbare Leistungen handelte, Gläubiger und Schuldner jeweils identisch sind und keine Aufrechnungsverbote bestehen. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass es eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zu Lasten der Beklagten gegeben hat. Ob die Klägerin den Fall richtig kodiert hat und die Behandlungsmaßnahmen erforderlich waren, bedarf keiner Entscheidung mehr. Das Gericht darf zur Stützung der streitigen Prozedurkodes die vom MD angeforderten Unterlagen und etwaige weitere Unterlagen aus der Patientenakte, die zur Stützung des Anspruchs erforderlich sind, nicht mehr heranziehen, weil sie präkludiert sind (Punkt 4) . Angesichts der Präklusion der angeforderten Unterlagen und sonstiger zur Stützung des Anspruchs vom Krankenhaus vorzulegender Urkunden kann sich das Gericht keine Überzeugung von der Begründetheit der streitigen Prozedurkodes bilden, was zulasten der Klägerin geht. (Punkt 5) . Die Leistungsentscheidung ist inhaltlich und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (Punkt 6) . Sie erfolgte fristgerecht (Punkt 7) . Die Aufrechnung ist nicht zu beanstanden (Punkt 8) . 4. Die vom MD angeforderten Unterlagen sind präkludiert.
V 2016 in der Fassung der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 2.4.2020, dort Art. 2 Nummer 2 gilt eine Frist von 28 Wochen für die Übermittlung der Unterlagen, also von etwa 7 Monaten. Die Frist begann am 7.4.2020 zu laufen und endete am 20.10.2020. Die Unterlagen gingen überhaupt nicht beim MD ein.
V 2016 i. V. m. Art. 2 Nummer 2 der Ergänzungsvereinbarung sind die Unterlagen präkludiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frist
V i. V. m. Art. 2 Nummer 2 Ergänzungsvereinbarung maßgeblich, weil ein Wechsel der „Prüfart“ (Begehung bzw. schriftliches Verfahren) innerhalb der Ausschlussfrist jedenfalls
Die Auffassung, dass ein Wechsel der „Prüfart“ nur innerhalb der 6-Wochen-Frist möglich ist, findet in der Rechtsprechung des BSG keine Stütze (Punkt
Ablauf der Frist ausgeschlossen sei. Denn insoweit hätte das BSG keinen tragenden Rechtssatz aufstellen können, weil die Frist im dort entschiedenen Fall eingehalten war. Das Urteil zu B 1 KR 19/21 R erlaubt nur den Schluss, dass
Ablauf der 6-Wochen-Frist kein Prüfverfahren eingeleitet werden darf. Zu „Prüfarten“ verhält sich das Urteil nicht. Jedenfalls treffen diese Entscheidungen keine Aussage zur Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsregelung, der Fall zu B 1 KR 32/20 R betraf einen Behandlungsfall aus dem Jahr 2015, der Fall zu B 1Kr 19/21 R betraf einen Behandlungsfall aus dem Jahr 2018. b) Die PrüfvV 2016 macht keine Vorgaben dazu, innerhalb welcher Frist die Art der Durchführung der Prüfung angezeigt werden muss, jedenfalls wäre eine 6-Wochen-Frist ab Stellung der Rechnung mit den Regelungen der PrüfvV nicht vereinbar: Zunächst regelt § 4 PrüfvV 2016, dass die Krankenkasse innerhalb von 6 Wochen ab Rechnungstellung die Fallprüfung anzuzeigen hat und gleichzeitig den Prüfgegenstand mitzuteilen hat (z. B. primäre Fehlbelegung) .
Ablauf des Vorverfahrens kann die Krankenasse entscheiden, den MDK zu beauftragen (§§ 5 f. PrüfvV 2016) . Der MDK ist innerhalb von 12 Wochen
Einleitung des Prüfverfahrens zu beauftragen, wobei sich die Frist bei Durchführung eines Falldialogs entsprechend verlängert (§ 6 Abs. 2 Satz1 und Satz 2 PrüfvV 2016) .
V 2016 wiederum ist innerhalb von zwei Wochen durch den MDK seine Beauftragung anzuzeigen und der Prüfgegenstand ist mitzuteilen. Erst
dieser Anzeige verständigen sich das Krankenhaus und der MD auf die Art der Durchführung der Prüfung, nämlich als Vor-Ort-Prüfung (Begehung) oder als Prüfung im schriftlichen Verfahren. Zu diesem Zeitpunkt ist die 6-Wochen-Frist jedoch des § 275c Abs. 1c SGB V längst abgelaufen. c) Jedenfalls die Ergänzungsvereinbarung erlaubt einen Wechsel der Durchführung der Prüfart. § 7 PrüfvV 2016 kann so ausgelegt werden, dass
einer Verständigung der Beteiligten am Prüfverfahren bzw. einer Entscheidung des MDK die Durchführung der Prüfart nicht mehr geändert werden kann. Selbst wenn dies der Fall wäre, so erlaubt jedenfalls Art. 2 Nummer 1 der Ergänzungsvereinbarung ausdrücklich einen Wechsel der Durchführung der Prüfung. Dabei nimmt die Vorschrift explizit Bezug auf bereits bis zum 31.12.2019 eingeleitete Prüfungen. Allein hieraus ergibt sich, dass die Vertragsparteien eine vermeintliche Bindung an eine 6-Wochen-Frist für den Wechsel der Durchführung der Prüfart nicht wollten. Denn im April 2020 wäre diese Frist für die bis zum 31.12.2019 eingeleiteten Prüfungen längst abgelaufen.
V 2016 ab Eingang der Prüfanzeige war noch nicht abgelaufen. Sie begann am 19.8.2019 und wäre am 19.7.2020 abgelaufen. Die Pandemie brach etwa
der Hälfte der Frist aus. 5. Die Klägerin kann ihren Anspruch durch die präkludierten Unterlagen nicht mehr geltend machen. Die Präklusion erstreckt sich auch auf weitere offensichtlich erforderliche, aber nicht angeforderte Unterlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 PrüfvV 2016) . Angesichts dessen ist es zur Überzeugung der Kammer unmöglich, die Erforderlichkeit der Beatmung und die Richtigkeit und Erforderlichkeit der mit der Beatmung assoziierten OPS
zuweisen und die Korrektheit der die Enterostomaverlegung abbildenden Kodes zu belegen. Die Unklarheit geht zu Lasten der Klägerin (BSG vom 10.11.2021 – B 1 KR 16/21 R, SozR 4-2500 § 275 Nr. 34, Rn. 38) .
V. m. Art. 2 Nummer 4 Ergänzungsvereinbarung die Frist von 16 Monaten gerechnet vom Eingang der ersten Prüfanzeige am 19.8.2019. Diese Frist ist mit der Leistungsentscheidung vom 6.11.2020 gewahrt. Die Frist von 16 Monaten wäre am 19.12.2020 abgelaufen. Die Frist
2 Nummer 4 für alle Prüfungen gilt, für welche die Unterlagenübermittlungsfrist von 28 Wochen gem. Art. 2 Nummer 2 Ergänzungsvereinbarung gilt. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Frist von 28 Wochen unmittelbar
2 Nummer 2 Satz 2 Ergänzungsvereinbarung ergibt. 8. Die Aufrechnung ist angesichts der formell und fristgerechten Leistungsentscheidung wirksam erklärt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000754
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