Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 21. Mai 2025, L 6 AS 444/22, Urteil Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2021 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 26. Dezember 2021 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 26. Dezember 2021. Die Klägerin zu 1. ist Mutter der Kläger zu 2.-4. Die Familie steht seit dem 1. Oktober 2013 im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten. Sie ist verheiratet mit Herrn E. A., der der Vater der Kläger zu 2.-4. ist. Herr E. A. ist schwerbehindert mit Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, AG, B und H. Er bezieht Pflegegeld und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Auf einen Weiterbewilligungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2021 Leistungen für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022. Mit Bescheid vom 28. September 2021 wurde die Leistungsbewilligung aufgrund einer Änderung der Miete abgeändert. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2021 wandte sich Herr E. A. an den Beklagten, um eine Ortsabwesenheit seiner Ehefrau und Kinder anzumelden. Wörtlich lautet die E-Mail: „…Hiermit melde ich die Ortsabwesenheit meiner Ehefrau und der Kinder. Ich habe eine Reha-Maßnahme im Ausland angenommen die sehr dringend ist. Meine Ehefrau wird mich als meine Pflege- und Begleitpersonen zu der Reha-Maßnahme begleiten müssen. Die Kinder werden mitkommen.“ Auf eine Nachfrage der Fallmanagerin vom 6. Oktober 2021, in welchem Zeitraum die Reise stattfinden werde, antwortete Herr E. A., mit E-Mail vom 6. Oktober 2021, dass aufgrund der Schwere seiner Erkrankung eine sechsmonatige Rehamaßnahme verordnet worden sei, welche die Familie vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 wahrnehmen werde. Der E-Mail beigefügt war ein Attest zur Vorlage beim Sozialamt des Dr. H. vom 17. September 2021, in welchem dieser ausführt, dass bei Herrn A. eine Langzeit-rehabilitation medizinisch notwendig sei, welche mehrere Monate, möglichst sechs Monate andauern müsste. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 übersandte die Fallmanagerin ein Elternzeitformular für die Klägerin zu 1. an Herrn A. Sie führte aus, dass die Möglichkeit bestehe, Elternzeit für den Kläger zu 4. für den Zeitraum von drei Jahren zu beantragen und dass im Fall der Beantragung für die Klägerin zu 1. die Möglichkeit bestehe, für drei Monate ortsabwesend zu sein. Sie wies weiterhin darauf hin, dass die Leistungen ab dem ersten Tag der Ortsabwesenheit für die Klägerin zu 1. versagt werden würden, sofern diese nicht nach drei Monaten zurückgekehrt sei. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 erläuterte Herr A., dass er auf die Pflege seiner Ehefrau zu 100 % angewiesen sei und ohne ihre Hilfe die Rehabilitationsmaßnahme nicht wahrnehmen könnte. Diese müsste er ansonsten abbrechen, obwohl sie zwingend notwendig sei. Er bat darum, diese Information zu berücksichtigen und der Klägerin zu 1. eine Ortsabwesenheit für die komplette Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. zur Vorlage fehlender Unterlagen auf. Die Klägerin möge die Angaben ihres Ehemannes über die erforderliche Anwesenheit während seiner Auslands- Rehabilitationsmaßnahme durch entsprechende ärztliche Anordnung oder eine entsprechende Genehmigung Reha-Trägers belegen, dem Attest des Dr. H. diese Angaben nicht zu entnehmen. Falls ihr ein solcher Nachweis nicht vorliege, wurde sie um eine ärztliche Bescheinigung gebeten, dass sie während des Auslands-Reha-Aufenthaltes ihres Ehemannes zwingend vor Ort der Reha-Einrichtung für sechs Monate anwesend sein müsse. Sofern auch dies nicht möglich sei, wurde sie zumindest um die Vorlage einer Aufnahmebescheinigung der Reha-Einrichtung unter Angabe der Dauer ihres Aufenthalts und Ihres Aufenthaltsortes gebeten. Außerdem möge sie eine Kopie des Bescheides des vorgetragenen Pflegegrades 4 ihres Ehemannes vorlegen. Eine Kopie des Schreibens wurde auch an Herrn A. per E-Mail gesendet. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2021 antwortete Herr A. auf das Schreiben vom 8. Oktober 2021, dass die Forderung des Beklagte nach einem ärztlichen Nachweis über die Notwendigkeit der Anwesenheit seiner Ehefrau als Pflegeperson unverständlich sei. Die Notwendigkeit fremder Hilfe gehe aus seinem Behindertenausweis und dem Pflegegrad 4 hervor. Er werde sich die Mühe und die Kosten eines ärztlichen Attests ersparen, das die Pflegebedürftigkeit durch eine Pflegeperson erneut bescheinigen solle, dass er von seiner Ehefrau gepflegt werde sei dem Jobcenter bekannt. Einen Nachweis des Pflegegrades 4 könne er aufgrund der Auslandsabwesenheit nicht übersenden, dieser ergebe sich jedoch aus den Pflegegeldzahlungen auf seinem Konto und könne anhand der vorgelegten Kontoauszüge nachvollzogen werden. Auf die Hilfe seiner Ehefrau sei er pausenlos angewiesen, auch bei einer Reise ins Ausland, diese hätte er ohne seine Ehefrau nicht antreten können. Auch bei der Rehaklinik in bestimmten Lagen und an freien Wochenenden, die er mit seiner Familie in der angemieteten Wohnung verbringen werde, sei er auf die Anwesenheit seiner Ehefrau angewiesen. Für die Rehabilitationsmaßnahme im Ausland habe er sich entschieden, weil sie nur einen Bruchteil dessen koste, die sie in Deutschland kosten würde. Er zahle die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme selbst. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2021 übersandte er ein Schreiben der Rehaklinik, aus dem sich ein Aufenthalt vom 14. Oktober 2021 bis zum 14. April 2022 ergebe. Das Schreiben war in bosnischer Sprache verfasst. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 stellte der Beklagte die Leistungsgewährung nach dem SGB II ab dem 1. Oktober 2021 ein und hob den Bewilligungsbescheid vom 28. September 2021 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auf. Aufgrund der Ortsabwesenheit von sechs Monaten bestehe ab dem 1. Oktober 2021 kein Leistungsanspruch mehr, da die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht mehr gegeben sei. Eine Ortsabwesenheit sei nur für die Dauer von bis zu 3 Wochen möglich, im Falle der Beantragung einer längeren Ortsabwesenheit entfalle der Leistungsanspruch von Anfang an. Mit E-Mail vom 2. November 2021 beantragte die Klägerin zu 1. beim Beklagten drei Monate Ortsabwesenheit und übersandte das ihr zugesandte Elternzeitformular, wobei der Namenszug unter der Erklärung der Unterschrift des E. A. gleicht. Mit Schreiben vom 8. November 2021 erhob Herr A. Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2021. Die Ortsabwesenheit für seine Ehefrau habe er am 7. Oktober 2021 beantragt. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 verlangten Angaben habe er gemacht und die geforderten Unterlagen übersandt. Der vom Beklagten in Bezug genommene § 7 Abs. 4a SGB II sei in Bezug auf die Kinder nicht anwendbar, da sie keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten seien. Der Beklagte werde aufgefordert, die Grundsicherung für die Kinder unverzüglich anzuweisen. Die Leistungen für seine Ehefrau und Kinder seien entzogen worden, ohne über den Antrag auf Ortsabwesenheit zu entscheiden. Dieser hätte genehmigt werden müssen. In § 7 Abs. 4a SGB II heiße es, dass die Zustimmung zu Ortsabwesenheit zu erteilen sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege, welcher im hiesigen Fall in der Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation bestehe. Seiner Ehefrau stünden drei Monate Ortsabwesenheit ohnehin zu. Sie stehe der Arbeitseingliederung sowieso nicht zur Verfügung. Es werde eine Ortsabwesenheit der Klägerin zu 1. erst einmal für drei Monate ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 beantragt. Der Beklagte habe den Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, diesen Antrag vorher zu stellen, da die ganze Zeit auf die Entscheidung über den ersten Antrag auf Ortsabwesenheit gewartet worden sei. Der Beklagte werde aufgefordert, auch die in Verzug geratenen Leistungen für die Klägerin zu 1. unverzüglich auf das Konto des Herrn A. anzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Hinsichtlich des Herrn E. A. sei er bereits unzulässig, da dieser nicht Adressat des angefochtenen Bescheides sei. Hinsichtlich der übrigen Kläger sei er unbegründet. Die Rücknahme des Leistungsbescheides sei gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X, 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) zu Recht erfolgt, da die Kläger ihre sicherlich nicht spontan am 1. Oktober 2021 erfolgte Ausreise nach Bosnien dem Beklagten grob fahrlässig nicht mitgeteilt hätten. Aus diesem Grund sei die Aufhebung des Leistungsbescheides auch für die Vergangenheit gerechtfertigt. Durch den auf sechs Monate geplanten Aufenthalt sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Aufgrund des Auslandsaufenthaltes habe die Klägerin zu 1. keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr gehabt, mangels erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gelte dies auch für die Kläger zu 2.-4., da keine Bedarfsgemeinschaft mehr gebildet werden könne. Die Klägerin zu 1. als erwerbsfähige Leistungsberechtigte habe sich ohne vorherige Zustimmung des Beklagten außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten. Der Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs habe auch nicht der Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation gedient, da einerseits die Rehabilitationsmaßnahme für Herrn E. A. nicht konkret verordnet worden sei, sondern der Hausarzt sich lediglich allgemein für die Notwendigkeit einer sechsmonatigen Rehabilitation ausgesprochen habe, jedoch die konkrete Maßnahme in Bosnien nicht erwähnt habe, welche auch bei einer deutschen Krankenkasse nicht verordnungsfähig sein dürfte. Darüber hinaus sei die Zustimmung zu einer längeren Ortsabwesenheit aufgrund der Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nur dann zu erteilen, wenn der Leistungsberechtigte selbst an der Maßnahme teilnehme. Eine Teilnahme als Begleitperson sei davon nicht umfasst und bei einer medizinischen Rehabilitation in Deutschland auch regelmäßig nicht notwendig. Die Klägerin zu 1. könne deshalb aufgrund der Vorschrift des § 7 Abs. 4a S. 1 SGB II, die wortgleich in der noch immer geltenden Erreichbarkeit-Anordnung auftauche keinen Auslandsaufenthalt beanspruchen. Auch im Falle von Personen, die der Eingliederung in den Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung stünden, sei eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen, ob eine Anwendung der Erreichbarkeitsanordnung sinnvoll sei. Dies könne im Interesse der Vermeidung von Leistungsmissbrauch zu bejahen sein. Vorliegend werde der Ortsabwesenheit nicht zugestimmt, da diese mit dem Ziel und Zweck des SGB II nicht vereinbar sei. Die Kinder würden für lange Zeit aus ihrem Schulalltag herausgerissen und könnten ihrer Schulpflicht nicht nachkommen. Insgesamt entstünde der Eindruck, dass die Familie einen sechsmonatigen Urlaub machen wolle und diesen vom Beklagten finanzieren lassen wolle. Hierzu passe auch die Bemerkung des Herrn E. A. in der E-Mail vom 10. Oktober 2021, in der er ausführe, er wolle an den freien Wochenenden Zeit mit seiner Familie in der angemieteten Wohnung verbringen. Das Verbringen der freien Zeit mit der Familie scheine Hauptgrund für das Mitbringen der Ehefrau zu sein. Zur Finanzierung einer längeren Urlaubsreise im Ausland bestehe kein Anlass. Darüber hinaus sei nicht absehbar, wann der Auslandsaufenthalt enden solle. Der Ortsabwesenheit der Klägerin zu 1. werde deshalb nicht zugestimmt. Ein Leistungsanspruch der Kläger zu 2.-4. bestehe ebenfalls nicht. Sie seien zwar vom Leistungsausschluss nicht umfasst, allerdings fehle es an einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, da die Klägerin zu 1. von den Leistungen ausgeschlossen sei. Eine Bedarfsgemeinschaft bestehe deshalb nicht. Die Kläger haben am 10. Dezember 2021 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zunächst hat auch Herr E. A. Klage erhoben. Die Kläger tragen vor, sie hätten ordnungsgemäß mitgeteilt, dass sie planten, sich für einen Zeitraum von mehreren Monaten aus wichtigen Gründen im Ausland aufzuhalten. Aufgrund des vorliegenden ärztlichen Attests dürfte unstreitig sein, dass die Rehabilitationsmaßnahme indiziert gewesen sei, sie sei auch von den zuständigen Versicherungsträgern bezahlt worden. Die Begleitung der Klägerin zu 1. als Pflegeperson ihres Ehemannes sei erforderlich gewesen, die Kläger zu 2.-4. hätte nicht allein in Deutschland bleiben können. Der Beklagte berufe sich ausschließlich formell darauf, dass eine Ortsabwesenheit nur für drei Wochen gestattet werden könne. Eine solche schematische Behandlung des Antrags der Kläger sei nicht angemessen, der Beklagte müsse sich mit der ausführlichen Begründung der Kläger auseinandersetzen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2021 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 26. Dezember 2021 Leistungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bezüglich des Herrn E. A. bereits unzulässig. Über seine Leistungsansprüche sei in dem angegriffenen Bescheid nicht entschieden worden. Bezüglich der übrigen Kläger sei die Klage unbegründet. Die Klagebegründung, die Kläger hätten sich vom 14. Oktober 2021 bis zum 14. April 2022 in Bosnien-Herzegowina aufgehalten, sei nicht nachvollziehbar, weil das angegebene Ende des Aufenthaltes noch in der Zukunft liege. Die Kläger hätten auch nicht ordnungsgemäß ihre Ortsabwesenheit mitgeteilt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Mitteilungen ausreichend Abstand vor der geplanten Reise nach Bosnien erfolgt wäre. Tatsächlich hätten die Kläger die Mitteilung erst erledigt, als sie bereits abgereist gewesen seien, offensichtlich in der Hoffnung, hier vollendete Tatsachen schaffen zu können. Eine vorhergehende Zustimmung des Beklagten habe nicht vorgelegen, dass Bosnien nicht im zeit- und ortsnahen Bereich gemäß § 7 Abs. 4a S. 1 SGB II bzw. § 2 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) liege, dürfte offensichtlich sein. Eine ärztlich verordnete Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation habe nicht vorgelegen, das vorgelegte ärztliche Attest bestätige lediglich allgemein die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme, nehme aber nicht konkret Bezug auf den Aufenthalt in Bosnien. Dass die zuständigen Versicherungsträger die Maßnahme bezahlt hätten, wie von den Klägern behauptet, werde bestritten. Auch die Notwendigkeit der Anwesenheit der Klägerin zu 1. bei ihrem Ehemann während der Reha-Maßnahme werde bestritten. Die Klägerin zu 1. sei deshalb für die Dauer der Ortsabwesenheit vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen, deshalb sei für die Kläger zu 2.-4. in Ermangelung eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Leistungsgewährung ebenfalls nicht möglich gewesen. Am 12. Januar 2022 übersandte die Klägerin zu 1. eine Erklärung über die eingeschränkte Zumutbarkeit der Ausübung einer Arbeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II an den Beklagten. Die Unterschrift auf diesem Formular weicht deutlich von der Unterschrift auf dem mit E-Mail vom 2. November 2021 übersandten Formulare ab. Mit Hinweisschreiben vom 15. Februar 2022 hat die Kammer die Kläger gebeten, die Dauer des Aufenthaltes in Bosnien-Herzegowina klarzustellen, Nachweise vorzulegen, dass der zuständige Versicherungsträger die Rehabilitationsmaßnahme bewilligt und bezahlt habe und dass die Reha ärztlich verordnet worden sei und klarzustellen, weshalb die Anwesenheit der Klägerin zu 1. als Pflegeperson bei der Reha Maßnahme notwendig gewesen sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Herrn E. A. wohl unzulässig sei, der nicht Adressat des angefochtenen Bescheides sei und nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten stehe. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 wurde die Klage bezüglich des Herrn E. A. zurückgenommen. Die übrigen Fragen wurden in dem Schriftsatz nicht beantwortet. Mit Schreiben der Kammer vom 8. Juni 2022 wurden die Kläger gebeten, folgende Fragen zu beantworten: „
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