der Strahlenschutzverordnung findet innerhalb des genehmigten Abbauregimes statt und ersetzt dieses nicht. Eine Stilllegungsgenehmigung ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Freigabeentscheidung und darf zwar Verfahrensregelungen zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung enthalten, muss dies aber nicht. Beides enthält auch die zu beurteilende Genehmigung nicht. 3. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Freigabeverfahren
der Strahlenschutzverordnung als solches ungeeignet zur Gewährleistung der Schadensvorsorge
G ist oder verfassungsrechtliche Anforderungen an den Lebens- und Gesundheitsschutz nicht einhält. 4. Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Strahlenschutzkommission können als Ausdruck des Standes von Wissenschaft und Technik betrachtet werden. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der jeweils angefallenen außergerichtlichen Kosten der vormalig und der nunmehr Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten und die nunmehr Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die vormalig Beigeladene durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer “1.” I. Der Kläger, ein
RG) anerkannter Verein, wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die der vormalig beigeladenen G. erteilten Genehmigung
G) zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerkes Biblis, Block A (A 022/12) vom
G zu wesentlichen Änderungen des Blocks A (einschließlich Genehmigungen zur Anlagensicherung und blockübergreifender Außenanlagen, die organisatorisch dem Block A zugerechnet werden) erteilt. Auf Anordnung des damaligen Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) wurde der Block A in der Folge der Ereignisse im Kernkraftwerk Fukushima in Japan am
3 Atomgesetz auf Stilllegung und Abbau“ ein. Beantragt wurde mit diesem Schreiben die zeitgleiche Erteilung einer
G vom 6. August 2012 (A 022/12), der Sicherheitsbericht (Stand: April 2014) die Kurzbeschreibung und der Bericht über die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) beim HMUKLV sowie bei der Bauverwaltung der Gemeinde Biblis in der Nähe des Standorts des Vorhabens während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist gingen 49 Einwendungsschreiben ein, darunter drei Sammeleinwendungen mit über 1100 Unterschriften. Der Inhalt der Einwendungen wurde der vormalig Beigeladenen und den
G beteiligten Behörden, soweit ihre Zuständigkeit betroffen war, bekanntgegeben (§ 7 Abs. 2 AtVfV). Die fristgerecht erhobenen Einwendungen wurden gemäß § 8 AtVfV am
G genehmigten Anlage (Ziff. 1), der Restbetrieb (Ziff. 2), die Stillsetzung von nicht benötigten Anlagenteilen (Ziff. 3), deren Abbau
erfolgter Stillsetzung (Ziff. 4), Ersatzmaßnahmen (Ziff. 5), der Umgang und die Lagerung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Abfällen aus dem Betrieb und deren Lagerung (Ziff. 6), die Abgabe von radioaktiven Reststoffen an andere Genehmigungsinhaber sowie die Abgabe von nicht radioaktivem Material aus dem Überwachungsbereich (Ziff. 7), die Abgabe radioaktiver Stoffe (Aerosole) mit der Fortluft (Ziff. 8), die Abgabe radioaktiver Gase mit der Fortluft (Ziff. 9) die Abgabe radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser (Ziff. 10). Randnummer “10.” Unter Nr. 1.2 des Bescheidtenors werden die der Genehmigung zugrundeliegenden Unterlagen benannt. Die Feststellungen darin seien verbindlich, soweit in diesem Bescheid nichts Anderes festgelegt werde. Auf die Auflistung der Genehmigungsunterlagen Seite 9 ff. des Bescheides wird Bezug genommen. Randnummer “11.”
Nr. 1.6 („BESTEHENDE GEHMIGUNGEN“) gelten hinsichtlich des Innehabens der atomrechtlichen Anlage KKW Biblis, Block A, die in der Antragsunterlage „Technischer
weis: Fortgeltende Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen Stilllegung und Abbau KKW Biblis“/A-20/ aufgeführten Genehmigungen
G fort. Weiterhin gelten die zum Schutz vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter erteilten Genehmigungen
G fort, soweit dieser Bescheid keine anderen Feststellungen trifft. Unter Punkt 1.8 wird die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Randnummer “12.” Zum streitgegenständlichen Vorhaben ist im Genehmigungsbescheid u.a. ausgeführt, dass der Abbau des Gesamtvorhabens
gegenwärtigem Planungsstand in mindestens zwei Abbauphasen durchgeführt werden solle: Randnummer “13.” Die erste Abbauphase umfasse den Abbau von stillgesetzten Anlagen, Anlagenteilen, Systemen und Komponenten mit Ausnahme des RDB, des biologischen Schildes und der Einrichtungen zur Umschließung des äußeren Sicherungsbereiches sowie von äußeren Gebäudestrukturen der atomrechtlichen Anlage. Randnummer “14.” Die zweite Abbauphase umfasse den Abbau des RDB, des biologischen Schilds und der Einrichtungen zur Umschließung des äußeren Sicherungsbereichs. Die Entlassung von Gebäuden und Bodenflächen aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes solle
SchV, a.F.) erfolgen. Randnummer “15.” Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen von § 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 AtG vorlägen. Insbesondere läge die Voraussetzung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vor, die
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Sorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage sei getroffen worden. Dies wird in Kap. 2.3.3 des Bescheides auf den Seiten 33 bis 109 begründet. Randnummer “16.” Dabei wird in Kap. 2.3.3.5.5.1 (Freigabe) u.a. ausgeführt, Einzelheiten zur Freigabe von radioaktiven Stoffen seien in § 29 StrlSchV (a.F.) und in der Anlage III in Verbindung mit den Festlegungen der Anlage IV der Strahlenschutzverordnung geregelt. Die Strahlenschutzverordnung sehe weiterhin die Möglichkeit der Freigabe von Stoffen mittels eines Einzelnachweises vor, was näher erläutert wird. Die Entlassung von beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteilen aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes solle gemäß § 29 StrlSchV (a.F.) erfolgen. Detaillierte Prüfungen und Festlegungen erfolgten daher im Genehmigungsverfahren nicht. Die Möglichkeit eines Einzelfallnachweises
SchV (a.F.) solle bei Bedarf genutzt werden. Das Freigabeverfahren sei in den Betriebsführungsunterlagen RBHB (=Restbetriebshandbuch), dort Kap. 00.10, geregelt und bereits im Leistungs- und
betrieb des Kernkraftwerks angewendet worden. Bestehende und gültige Freigabepläne sollten weiter genutzt werden. Die messtechnischen Möglichkeiten (Freimessanlage) für Freigabemessungen seien vorhanden. Die Genehmigungsbehörde komme auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens sowie
eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Vorgehensweise der vormalig Beigeladenen den gesetzlichen Regelungen der Strahlenschutzverordnung entspreche. Randnummer “17.” In Kap. 2.3.3.6 (Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen) wird im Unterpunkt 2.3.3.6.5 (Sehr seltene Ereignisse) ausgeführt, dass unter anderem der Absturz einer schnell fliegenden Militärmaschine untersucht worden sei. Dieser sei als auslegungsüberschreitendes Ereignis einzuordnen. In der Bewertung kommt die Genehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten sowie
eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich gegenüber dem Leistungsbetrieb bezüglich der sehr seltenen Ereignisse keine zusätzlichen Anforderungen an die vorhandene Anlage ergäben. Hinsichtlich der geplanten Pufferlagerung im Überwachungsbereich habe die Überprüfung ergeben, dass für das auslegungsüberschreitende Ereignis „Zufälliger Absturz einer Militärmaschine“ auf die im Außengelände abgestellten Abfallcontainer“ mit oder ohne Brand der Eingreifrichtwert von 100 Millisievert (mSv) für die Maßnahme „Evakuierung“ nicht erreicht werde. Der Schutz der Bevölkerung von unzulässigen Strahlenexpositionen sei daher auch bei den sehr seltenen Ereignissen gewahrt. Randnummer “18.” In Kap. 2.3.5 des Bescheids (S. 111) wird ausgeführt, die Genehmigungsvoraussetzung
G, wonach der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) gewährleistet sein müsse, liege ebenfalls vor. Dies gelte auch im Hinblick auf die Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes. Zu den Einzelheiten werde auf den zugehörigen Sicherungsteil des Bescheides verwiesen. Dieser sei aus Gründen der notwendigen Geheimhaltung als Verschlusssache (VS-Nfd) eingestuft und ein abgetrennter ergänzender Bestandteil dieser Genehmigung. Bei der Prüfung sei der Beschluss des Länderausschusses für Atomenergie (Hauptausschuss) vom 11. Juli 2016 zugrunde gelegt worden. Randnummer “19.” Im Bescheid wird weiter ausgeführt (Kap. 2.3.6), auch die Genehmigungsvoraussetzung
G liege vor, da überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens, nicht entgegenstünden. Die Prüfung der UVU der vormalig Beigeladenen und die schutzgutbezogene Bewertung der entscheidungserheblichen Auswirkungen des Vorhabens
Maßgabe der für die Entscheidung geltenden Vorschriften (§14a AtVfV) habe ergeben, dass erhebliche
teilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen seien. Randnummer “20.” Der Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist in Kap. 2.2.2.2 des Bescheids beschrieben. Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen, die
Kap. 2.3.6.1 des Bescheids auf der Grundlage der UVU, der behördlichen Stellungnahmen
G, eigener Ermittlungen der Genehmigungsbehörde sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter erfolgte, befindet sich auf Seite 112 ff. des Bescheids. Die Behandlungen von Einwendungen gegen die beantragte Stilllegung und den geplanten Abbau des Kernkraftwerks befindet sich unter Kapitel 2.5 ab Seite 126 ff. des Bescheids. Randnummer “21.” Mit Bescheid vom
VfV (a.F.) darüber hinaus aber schon die Unterlagen
VfV und § 3 Abs. 2 AtVfV (a.F.) sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen hätten, auszulegen. Randnummer “27.” Da es sich vorliegend um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handele, sei auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als grundlegendes nationalrechtliches Regelwerk für die UVP zu beachten. Denn
Satz 1 UVPG (a.F.), der eine spezielle Regelung über den Anwendungsvorrang des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung beinhalte, finde dieses Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmten oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprächen. Zwar enthalte die Atomrechtliche Verfahrensverordnung als Rechtsvorschrift des Bundes nähere Bestimmungen über die Prüfung der Umweltverträglichkeit. Allerdings sei diese nur ein untergesetzliches Regelwerk, dass die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung schon wegen der Normenhierarchie nicht derogieren könne. Darüber hinaus sei das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung schon wegen der zweiten Alternative des § 4 Satz 1 UVPG (a.F.) immer dann als vorrangig und spezieller anzusehen, wenn die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften nicht diesem Gesetz entsprächen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst enthalte in § 6 UVPG (a.F.) nähere Angaben zum Umfang der Antragsunterlagen und in § 9 UVPG (a.F.) Maßgaben zum Gegenstand der Unterlagen, welche auszulegen seien. Aus den allgemeinen und vorrangigen Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, namentlich aus § 9 Abs. 1b, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UVPG (a.F.) folge im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung, dass gerade auch diese Vielzahl weiterer, auch detaillierter Unterlagen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit maßgebend seien, Gegenstand der auszulegenden Unterlagen hätten sein müssen. Randnummer “28.”
2 Satz 1 UVPG (a.F.), so der Kläger weiter, bestimmten sich Inhalt und Umfang der Unterlagen
1 UVPG (a.F.)
den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend seien. Dies seien im vorliegenden Fall die Vorschriften des Atomgesetzes und seiner untergesetzlichen Regelwerke, insbesondere der Strahlenschutzverordnung.
Maßgabe des Atomgesetzes habe die (vormalig) Beigeladene in Inhalt und Umfang Unterlagen vorlegen müssen, die eine Prüfung der Voraussetzungen
G ermöglichten, um über die Zulässigkeit des Vorhabens Stilllegung und Abbau zu entscheiden. Mit den offengelegten Unterlagen allein wäre eine solche Entscheidung nicht möglich gewesen. In der Genehmigung werde vielfach auf weitere Unterlagen Bezug genommen, die nicht Gegenstand der Offenlegung gewesen seien, besonders häufig sei hier vom Restbetriebshandbuch die Rede. Randnummer “29.” Auf die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung müsse man
Auffassung des Klägers im Anwendungsbereich der Atomrechtlichen Verfahrensordnung dann nicht zurückgreifen, wenn man deren Bestimmungen nicht eng am Wortlaut orientiert anwende, sondern entsprechend dem Sinn und Zweck der UVP-Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten weit auslegte und anwendete. Wenn man das aber täte, müsse man klar verneinen, dass die offengelegten Unterlagen den Anforderungen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung und auch der UVP-Richtlinie genügen könnten. Dabei sei zu beachten, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG (a.F.)
Maßgabe der geltenden Gesetze bzw. gemäß § 14a Abs. 2 Satz 1 AtVfV
den für die Entscheidung erheblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorzunehmen sei. Randnummer “30.” Zu den für die Entscheidung erheblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zähle gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 u.a. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG,
dem in sinngemäßer Anwendung die Genehmigung nur erteilt werden dürfe, wenn die
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Stilllegung und den Abbau der Anlage getroffen worden sei. Diese Vorgabe sei insbesondere vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung des § 1 Nr. 2 AtG zu sehen. Hiernach sei es erforderlich, sämtliche Umwelteinwirkungen, die durch die Stilllegung und insbesondere den beabsichtigten Abbau hervorgehen könnten, zu ermitteln und zwar in einer Weise, die jenseits der Vorgaben der Strahlenschutzverordnung etwa über die Freigabe (§ 29 StrlSchV [a.F.]) die aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse über die Dosis-Wirkungs-Beziehung bei der Freisetzung ionisierender Strahlung einbeziehe ebenso wie sonstige interne und externe Störereignisse und dagegen mögliche effektive Vorsorge-, Schutz- und Notfallkonzepte, und anschließend unter Einschluss der
VfV (a.F.) erforderlichen Alternativprüfung vorzunehmen und zu bewerten. Insofern könne eine Betrachtung der Umweltauswirkungen nicht etwa dort enden, wo es sich um
SchV (a.F.) freizugebende radioaktive Reststoffe handele. Randnummer “31.” Die Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 AtVfV erfordere
Auffassung des Klägers gerade eine radiologische Charakterisierung, die Beschreibung der Dekontaminations- und Behandlungsmethoden sowie Nuklidanalysen und Nuklidvektoren sowie nicht zuletzt eine detaillierte Beschreibung des Freigabeverfahrens. Denn die Freigabe sei ein Mittel, mit dem erhebliche Massen von Anlagenteilen des Blockes A, einschließlich Gebäuden, aus dem atomrechtlichen Regime entlassen und damit als „konventioneller“ Abfall entsorgt bzw. wiederverwendet werden könnten. Alle auf die Freigabe von Stoffen gerichteten Tätigkeiten und damit zusammenhängenden Untersuchungen seien Teil eines wesentlichen Elements zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen. Ausgehend von dem durch die Strahlenschutzverordnung normierten Konzept des Strahlenschutzes, das der Freigabe zugrunde liege, hätte auch der Umgang mit diesen radioaktiven Reststoffen
der Freigabe einer näheren Untersuchung bedurft. In einem Stilllegungs- und Abbaugenehmigungsverfahren, bei dem eine UVP durchzuführen sei, sei die völlige Außerachtlassung der Auswirkungen, die von Anlagen und Anlageteilen ausgingen, die aus der atomrechtlichen Aufsicht entlassen würden, nicht ordnungsgemäß. Dies folge
Ansicht des Klägers aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Durchführung einer UVP bei bloß vorprüfungspflichtigen Vorhaben (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 36 f.) Es sei auch ein Blick auf die unterhalb von Grenzwerten - der Freigabewerte - liegenden Belastungen vorzunehmen. Dies gelte erst recht dann, wenn man, wie bei der Freigaberegelung, entsprechend den Ausführungen des Klägers im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren davon ausgehen müsse, dass diese auf ganz andere, deutlich niedrigere Massenströme an gering aktivierten Materialien ausgelegt gewesen sei und dass auch die Bestimmung der maßgeblichen Strahlendosis von 10 Mikrosievert (µSv), der ein Mensch pro Jahr zusätzlich ausgesetzt werden dürfe, einerseits durch die Freigaberegelungen nicht hinreichend sicher umgesetzt worden sei bzw. werden könne, und andererseits die Festlegung von 10 µSv pro Kalenderjahr zur Sicherstellung des daraus resultierenden und als noch zulässig bzw. vertretbar erachteten Mortalitätsrisikos sehr zweifelhaft sei (unter Verweis auf Anlage K 2 „Stellungnahme und Einwendung zum Antrag der G. vom 06.08.2012“, Seite 10 bis 18). Randnummer “32.” Es liege zumindest partiell ein Mangel auch der verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine UVP vor. Für die Freigabe des Abbaumülls aus dem KKW Biblis habe für die Zwecke der UVP eine Einzelfallberechnung erfolgen und vorgelegt werden müssen, und zwar für die verschiedenen in Betracht kommenden Abfallentsorgungswege (Deponie, Müllverbrennungsanlage, Schrottrecycling), um wenigstens die erforderlichen Anstoßwirkungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erzeugen und entsprechende Nebenbestimmungen in dem streitgegenständlichen Bescheid für die weiteren insgesamt geplanten Maßnahmen formulieren zu können. Randnummer “33.” Entsprechendes gelte für die Angaben
VfV. Auch hierfür wären nähere Informationen nötig als die im Sicherheitsbericht und der UVU enthaltenen Aktivitätswerte bestimmter Anlagenteile bzw. bestimmter Massenkategorien und eine lediglich systematische bzw. beispielhafte Beschreibung von Vorgehensweisen. Randnummer “34.” Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 AtVfV (a.F.) seien ebenfalls nicht erfüllt worden. Im Genehmigungsbescheid selbst (S. 131) werde ausgeführt, dass
Auffassung der Beklagten die Vorlage einer Unterlage zu den geprüften technischen Verfahrensalternativen nicht erforderlich gewesen sei. Ebenso werde im Bescheid darauf verwiesen, dass
, Seite 6-3 der UVU der vormalig Beigeladenen, keine unüberwindbaren methodischen und inhaltlichen Schwierigkeiten aufgetreten seien. Randnummer “35.” Diese Vorgehensweise führe ersichtlich dazu, dass der Öffentlichkeit eine der Garantien genommen werde, die geschaffen worden seien, um dieser im Einklang mit der Richtlinie 85/337/EWG (neu: 2011/92/EU) Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Auch die Beschäftigung mit der ebenfalls vom Kläger im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren thematisierten Frage, wie eine UVP die für die Stilllegung und den Abbau insgesamt geprüften Maßnahmen (Nr. 11.1 Anlage 1 UVPG bzw. § 19b Abs. 3 AtVfV) in den Blick nehmen könne, ohne dass die insgesamt geplanten Maßnahmen im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung schon prüfungsfähig wären, bringe weitere Erkenntnisse, die sowohl für den vorliegenden Rechtsstreit als auch für kommende Verfahrensschritte bedeutsam seien. Es stelle sich bei einem Verfahren für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage, welches in mehreren Zulassungsschritten erfolgen solle, die Frage
der Reichweite der UVP-Pflicht und der Öffentlichkeitsbeteiligungspflicht, namentlich ob die UVP-Pflicht für jede Genehmigung bzw. Behördenentscheidung gelte, die für die Stilllegung und den Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen erforderlich sei, oder ob die UVP-Pflicht nur für die „erste“ Stilllegungs- und Abbaugenehmigung gelte, bei der die insgesamt geplanten Maßnahmen untersucht werden sollten und darüber hinaus nur eine Vorprüfungspflicht
1 Nr. 2 UVPG (a.F.) bestehe. Der VGH Baden-Württemberg sei in seinem Urteil zur zweiten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung des KKW Obrigheim offensichtlich von der
VfV und
Nr. 11.1 Anl. 1 UVPG geforderte Beschreibung der „insgesamt geplanten Maßnahmen“ vor. Darüber hinaus bleibe der Zustand des Reaktors
Abschluss der Phase 1 unklar und werde nicht näher beschrieben. Es könnte sein, dass weitere Phasen erst
einer längeren Pause der Arbeiten erfolgten. Dann könnten sich spezielle Auswirkungen von Radioaktivität in einem in der Genehmigung unbeschriebenem Zustand ergeben. Daraus ergäbe sich auch das materiellrechtliche Problem, dass die Strahlenschutzanforderungen am Ende von Phase 1 nicht erfüllt sein könnten. So solle der Deckel des RDB
Abnahme abgestellt werden (Bescheid, Seite 135, 2.5.3.1.) Es sei auch
dem Erörterungstermin und der Erteilung der Genehmigung jedoch völlig im Unklaren geblieben, wie eine Freisetzung von Radioaktivität aus dem geöffneten RDB heraus vermieden werden könne. Randnummer “39.” Auch mit Blick auf den Katastrophenschutz habe es einer genaueren Beschreibung, nicht zuletzt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, bedurft. Mit der Stilllegung und dem Abrissverfahren trete ein neuer Zustand ein. Zwar sei zuzugestehen, dass dieser Zustand bestimmte Risiken aus dem Leistungsbetrieb nicht (mehr) aufweise. Dafür träten aber andere Risiken durch den Abriss auf, die im Leistungsbetrieb nicht auftreten hätten können. Deswegen sei
Auffassung des Klägers das Katastrophenschutzkonzept neu anzupassen und aufzustellen. Dabei müssten einerseits die Planungsgebiete ausweitet werden. Andererseits müsste der Art und Weise möglicher Freisetzungen, die im Fall von Abrissmaßnahmen anderes seien als bei Unfällen im Leistungsbetrieb, Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Genehmigung zur Stilllegung und Abbau des KKW Biblis A habe es
dem Kenntnisstand des Klägers aber keine Überprüfung der möglichen Auswirkungen und des Standes der erforderlichen Katastrophenschutzleistung gegeben. Randnummer “40.” Aus diesem verfahrensrechtlichen Problem erwachse zugleich ein materiellrechtliches Problem. Da der Katastrophenschutz durch das Land Hessen und die zuständigen Landkreise in Hessen und Rheinland-Pfalz nicht der neuen Situation angepasst worden sei, liege keine ausreichende Sicherheit für die Erteilung der Genehmigung und die Aufnahme von Abrissarbeiten vor angesichts des Umstandes, dass sich schon zu Zeiten des Leistungsbetriebes bei periodischen Notfallübungen teils erhebliche Mängel in der Umsetzung von Maßnahmen und der Kommunikation der Helfer gezeigt hätten, wäre dabei die Ausstattung des Katastrophenschutzes deutlich zu verbessern. Da beim Katastrophenschutz auch drei weitere Bundesländer tangiert würden sowie ein weitaus größerer Kreis der Bevölkerung mit mehreren Millionen Menschen, sei ein über Landkreise und bundesländerübergreifendes Notfallvorsorgekonzept in Kraft zu setzen. Etwaige Mehrkosten könnten gemäß der hessischen Katastrophenschutzgesetzgebung vollständig auf den Betreiber der Anlage umgelegt werden. Randnummer “41.” Schließlich sei für den Restbetrieb der Anlage durch die Nebenbestimmung NB 1.3 (Bescheid Seite 14) auffällig, dass vor der Durchführung von Abbau oder Änderungsmaßnahmen der Behörde eine vom Sachverständigen der Behörde positiv geprüfte Brandschutzdokumentation für das jeweilige Gebäude vorzulegen sei. Das bedeute im Umkehrschluss, dass auch eineinhalb Jahre
der Einreichung des Brandschutzkonzeptes (Antragsunterlage A-14, Rev. D, vom 16. September 2015, vergleiche Bescheid Seite 11) keine Brandschutzdokumentation vorliege. Damit sei die Brandschutzsicherheit noch immer nicht
gewiesen, geschweige denn, dass sie hinreichend Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen sei. Dieser für die Sicherheit wesentliche Aspekt, der auch den öffentlich ausgelegten Sicherheitsbericht betreffe, sei vielmehr aus dem öffentlich zugänglichen Verfahren herausgenommen und allein der behördlichen Prüfung zugeordnet. Die Genehmigung erscheine daher auch insoweit nicht belastbar. Randnummer “42.” Der Bescheid, so der Kläger weiter, sei auch materiell rechtswidrig, weil die Entscheidung nicht je
Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Stilllegung und den Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen entsprechend § 7 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffen habe, womit zugleich ein überwiegendes öffentliches Interesse entsprechend § 7 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 6 AtG wegen erheblicher
teiliger Umweltauswirkung der gegenwärtigen Stilllegung und Abbaukonzeption entgegenstünde und weil der erforderliche Schutz gegen SEWD gemäß § 7 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 5 AtG
Auffassung des Klägers nicht sicher gewährleistet sei. Randnummer “43.” Das Freigabekonzept beinhalte keine hinreichende Vorsorge gegen Schäden, sondern könne zu erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen führen. Die Freigaberegelung des § 29 StrlSchV (a.F.) sei nicht vereinbar mit dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit
SchV (a.F.) nicht sichergestellt, dass eine hinreichende Vorsorge zum Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung getroffen werde. Die Freigaberegelung widerspreche der Vorschrift der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und der Dosisreduzierung gerade auch unterhalb der geltenden Grenzwerte und damit dem Ziel der Minimierung. Die Freigaberegelung etabliere Grenzwerte, die bis an die Grenze ausgeschöpft werden könnten. Diese Ausschöpfungsregelung sei in Anlage III der Strahlenschutzverordnung
XY) auf den Seiten 25 bis 49 der Klagebegründungsschrift näher aus. Die wesentlichen Einwände lauten wie folgt: Randnummer “45.” Unter der Überschrift „Grundsätzliche Kritik der Freigabe radioaktiver Materialien aus dem Abriss des Atomkraftwerks Biblis A“ führt der Kläger aus, er lehne die Freigabe radioaktiver Materialien mittels der Methode des „Freimessens“
der Strahlenschutzverordnung grundlegend ab. Es gäbe keine Rechtfertigung zur Freigabe von radioaktivem Müll, auch nicht solchem mit relativ geringen Aktivitäten. Das Freigabekonzept schaffe durch die Definition einer Grenze, ab der Stoffe nicht mehr als radioaktiv im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung deklariert und angesehen würden, einen Bereich, der vom Gebot der Minimierung der Strahlenauswirkungen
SchV (a.F.) ausgenommen werde. Insgesamt sei begründet davon auszugehen, dass die Risikofaktoren gegenüber der gegenwärtig in der Strahlenschutzverordnung implementierten Risikoeinschätzung um das Fünffache höher anzusetzen seien. Randnummer “46.” Unter der Überschrift „Dosis- und Dosis-Leistungsreduzierungsfaktor“ (= DDREF) führt der Kläger aus, die ICRP (= International Commission on Radiological Protection/Internationale Strahlenschutzkommission) habe bezogen auf relativ kleine Strahlendosen ursprünglich einen DDREF mit dem Faktor 2 eingeführt. Um diesen Faktor sollte das Risiko kleiner angesetzt werden können, da man davon ausgegangen sei, dass kleine Strahlendosen und kleine Strahlenleistungen relativ geringere gesundheitliche Folgen bedingen würden. Inzwischen sei aufgrund neuerer Untersuchungen festgestellt worden, dass des schlicht keinen fachlichen Grund bzw. keinerlei fachliche Hinweise dafür gäbe, einen von 1,0 abweichenden Faktor anzusetzen. Gleichwohl sei dieser Faktor bei der Ableitung der Grenzwerte bzw. Aktivitätswerte in der Freigaberegelung
der Strahlenschutzverordnung angewendet worden. Dies bedeute, dass im Rahmen des Freigabekonzepts die Grenzwerte allesamt um den Faktor 2 zu hoch lägen. Randnummer “47.” Unter den Überschriften „Entwicklung des 10 μSv-Konzeptes“ und „Die Veränderung von Risikofaktoren und deren Einordnung in das System des Strahlenschutzes“ führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Konzept gehe zurück auf die IAEA (= International Atomic Agency/Internationale Atomenergieorganisation) im Jahr 1988 in deren „safety series“, no. 89. Die Einführung dieser „trivialen“ Strahlendosis sei in voller Kenntnis dessen erfolgt, dass im Strahlenschutz die weiter herrschende Auffassung auch der ICRP gelte, dass es keine Schwellendosis der Ungefährlichkeit gäbe, auch wenn es schwierig sein möge, im Niedrigdosisbereich valide Untersuchungen durchzuführen. Von ursprünglich zwei Begründungssträngen für die „triviale Dosis“ werde heute nur noch einer angewendet. Der erste habe in der Festlegung des Strahlenrisikos pro Strahlendosis für den Tod eines Menschen bestanden, welches allgemein akzeptiert werde. Dieses habe bereits im Jahr 1990 um das Fünffache höher gelegen als der Risikowert im Jahr 1977, den man auch bei Ableitung des 10 µSv-Konzepts im Jahr 1988 herangezogen habe. Davon gehe auch die ICRP aus. Daher wende man heute nur noch den zweiten Begründungsstrang an, der
Ansicht des Klägers aber willkürlich sei. Diese zweite Begründung erfolge auf der Grundlage der natürlichen Strahlendosis an verschiedenen Orten. Die natürliche Strahlenbelastung würde im Durschnitt bei etwa 2 µSv im Jahr liegen und von Land zu Land variieren. Menschen würden reisen, umziehen und in den Urlaub gehen, ohne sich um diese Unterschiede zu kümmern. Daher werde argumentiert, dass eine Dosis von einem oder wenigen Prozent davon als trivial anzusehen sei. Diese Festlegung von einem bis zu wenigen Prozent für die Akzeptanz zusätzlicher Strahlendosis sei, so der Kläger, willkürlich gewählt, man hätte ebenso Zehntelprozent oder andere Werte nehmen können. Die Bevölkerung werde
Ansicht des Klägers einem fünffach höheren Risiko ausgesetzt, weil man die Grenzwerte der Freigabe weiterhin aufgrund der ursprünglich festgelegten „trivialen Dosis“ ableite und diese trotz des veränderten Strahlenrisikos nicht um das Fünffache reduziert habe. Randnummer “48.” Unter der Überschrift „Wirtschaftliche Gründe für die Freigabe und deren „Gewichtigkeit“ im System der Strahlenschutzverordnung“, trägt der Kläger im Wesentlichen vor, bei der Ableitung bzw. Erfindung der „trivialen Dosis“ sei seitens der IAEA und in Übernahme dieser Auffassung durch die ICRP sowie auch durch die nationale Strahlenschutzkommission (SSK) wiederholt auf wirtschaftliche Gründe verwiesen worden. Dies stehe im Widerspruch zum grundgesetzlichen Schutz von Leben und Gesundheit und den von der ICRP und der SSK selbst gesetzten Strahlenschutzkriterien. Die ICRP selbst habe die Kriterien der Rechtfertigung, Optimierung und Begrenzung eingeführt. Durch die Freigabe läge kein positiver Nutzen vor, es sei denn man bezeichne die Minderung von Entsorgungskosten für Atomkraftwerkbetreiber als positiven Nutzen. Faktisch sei mit § 29 StrlSchV (a.F.) nur eine Festlegung von Grenzwerten erfolgt, ohne dass die damit verbundene Strahlenbelastung durch eine Rechtfertigung und Optimierung definiert worden sei. Randnummer “49.” Der Kläger wirft unter der Überschrift „Die Modellierung der freigegebenen Strahlung“ die Frage auf, ob die den Grenzwerten der Strahlenschutzverordnung zugrundeliegenden physikalischen Parameter und Annahmen ausreichend seien, um die Fälle mit den größtmöglichen Belastungen zu umfassen, und ob die Annahmen so getroffen worden seien, dass die höchstmöglichen Belastungen unterstellt worden seien. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, eine besondere Bedeutung habe hierbei der „Ausschöpfungsfaktor“. Bei der Verwendung eines Ausschöpfungsfaktors gehe man davon aus, dass ein Grenzwert nur zu einem Anteil ausgeschöpft werde und setze diesen daher von vornherein höher an. Man wisse aber nicht und könne auch nicht wissen, ob nicht in der späteren Praxis die Werte doch höher ausgeschöpft würden Randnummer “50.” Der Kläger führt unter der Überschrift „Auswirkung der Ansätze der zu entsorgenden Mengen“ im Wesentlichen aus, bei der Entwicklung des 10 µSv-Konzepts sei der später beschlossene Atomausstieg noch nicht berücksichtigt worden, wodurch es zu einer deutlichen Erhöhung des radioaktiven und ggf. freizugebenden Restmülls kommen werde. Die Unterschätzung der anfallenden Menge bedinge, dass Freigabegrenzwerte im Rahmen des 10 µSv-Konzepts zu hoch seien, da bei ihrer Ableitung von geringeren Mengen ausgegangen worden sei. Die Konsequenzen seien, dass einzelne Personen über die Auslieferung, Deponierung und Verbrennung von größeren Mengen aus mehreren Anlagen betroffen sein könnten und auch, dass insgesamt die Bevölkerung einer höheren „Kollektivdosis“ ausgesetzt sein könne. Randnummer “51.” Unter der Überschrift „Messverfahren“ wendet der Kläger ein, mit den gegebenen Methoden könne der
weis, dass die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, nicht sicher geführt werden. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, beim Freigabeverfahren würden nicht alle Nuklide, für die in der Strahlenschutzverordnung Grenzwerte abgeleitet worden seien, gemessen. Die Strahlenschutzverordnung sehe vor, dass ein Anteil von Nukliden, der insgesamt bei einer gewichteten Summierung unter 10% Beitrag zu einer Gesamtwirkung bleibe, unbeachtet bleiben könne (Anlage IV zur StrlSchV 2001). Fraglich sei, ob und wie die „spezifische Aktivität“ auch tatsächlich gemessen werde oder gemessen werden könne. Hierbei wendet er sich gegen die Praxis der Heranziehung des „Nuklidvektors“ durch Betreiber und Behörden. Randnummer “52.” Der Kläger wendet sich mit der Klagebegründung weiter gegen die in der Genehmigung geregelte Abgabe radioaktiver Stoffe und Gase mit der Fortluft sowie die Abgabe radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser. Der Bescheid setze unter den Ordnungsnummern 8 bis 10 für die Abgabe von Stoffen und Gasen mit der Fortluft sowie für die Abgabe radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser definierte Jahreswerte, zum Teil Halbjahres- und auch Tageswerte an maximal zulässiger Aktivität fest. Randnummer “53.” Er halte die damit genehmigten Mengen der Abgabe an Aktivität radioaktiver Stoffe und Gase für zu hoch. Entsprechend den Berechnungen der ARGE Stilllegung Biblis (S. 209 ff.) sowie in der UVU, die sich hierauf beziehe, würden die Grenzwerte verschiedener Art und betroffener Bevölkerungsgruppen bzw. Organe zu 70 % bzw. 86 % ausgeschöpft. Hierbei seien zahlreiche Unterstellungen und Annahmen getroffen worden. Es sei keineswegs sicher, dass mit diesen Annahmen die jeweiligen Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung auf jeden Fall oder wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten werden könnten. Im Zweifelsfall bzw. unter Variation verschiedener Werte nur um 10-20 % könne auch eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgen. Insbesondere bei den Ableitungen von radioaktiven Stoffen ins Abwasser werde von einer Vorbelastung durch die Abgaben anderer Atomkraftwerke ausgegangen, die den Grenzwert schon relativ hoch ausschöpfe. Es bleibe unklar, ob die Einhaltung des Grenzwertes kontinuierlich überprüft werde und welche Konsequenzen mit einer Überschreitung des (Gesamt-)Grenzwertes verbunden worden seien. Randnummer “54.” Zudem lägen die Grenzwerte für diese Ableitungen um mindestens den Faktor 10 zu hoch. Der Kläger habe in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Strahlenschutzgesetzes entsprechende Begründungen für diese Position ausgeführt. Er verweist auf Anlage K 5 des Klagebegründungsschriftsatzes, die Begründungen mache er sich auch in diesem Verfahren zu eigen und zum Gegenstand seines Sachvortrags. Randnummer “55.” Der Kläger halte schließlich auch den erforderlichen Schutz gegen SEWD gemäß § 7 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 5 AtG für nicht sicher
gewiesen und gewährleistet. Der Klägerbevollmächtigte verweist hierzu wiederum auf Anlage K 4 der Klagebegründungsschrift . Er führt aus, auch während des Abrissverfahrens sei die Störfallsicherheit
zuweisen. Diese betreffe sowohl die Sicherheit gegen sogenannte Standardlastannahmen bei Störfällen durch Einwirkung Dritter als auch die bisher nicht berücksichtigten Einwirkungen durch den Absturz von Großflugzeugen. Derartig große Schadensereignisse könnten, wenn Teile der Anlage schon zerlegt oder abgerissen worden seien, besondere Freisetzungen bewirken. Dies gelte insbesondere für das geplante Vorgehen,
dem in Phase 1 des Abrisses der Deckel des Druckbehälters geöffnet und entfernt werden solle, gleichzeitig aber noch offen sei, wie und wann sich eine weitere Phase (oder mehrere) des weiteren Abrisses anschließen sollten. Für diese Fälle sei eine Störfallanalyse nicht erstellt worden. Randnummer “56.” Ebenso gelte es für solche Fälle, insbesondere für Abstürze von Großflugzeugen sowie sonstiger (terroristischer) Einwirkung von außen, zu überprüfen und sicherzustellen, dass der Notfallschutz in der Umgebung sichergestellt sei. Bisher werde von einem 10 km-Umkreis (Mittelzone) für die Notfallvorsorge in Störfällen ausgegangen. In einer Neubewertung der Notfallvorsorge habe die SSK im Jahr 2014 gefordert, für die Notfallplanung die Mittelzone auf einen 20 km-Umkreis und die Außenzone von einem 25 km-Umkreis in der Notfallplanung auf einen 100 km-Umkreis auszuweiten (unter Verweis auf den Bescheid, Kap. 2.3.3.6.5 Seite 94 f. und http://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_PDF/2014/Planungsgebiete.pdf?_blob=publicationFile). Der Kläger schließe sich diesen Forderungen ausdrücklich an. Randnummer “57.” Als sehr seltenes Ereignis werde in der Genehmigung (Bescheid, a.a.O., S. 94 f.) nur der („zufällige“) Absturz einer Militärmaschine unterstellt. Die Beurteilung erfolge allein auf der untergesetzlichen Grundlage der Eingreifrichtwerte für den Katastrophenschutz und eines „Leitfadens“ für den Fachberater Strahlenschutz. Diese Ausarbeitungen böten keine ausreichende Begründung für die erforderliche Einschätzung. Weitere Berechnungen der ARGE Stilllegung Biblis würden „in Anlehnung“ an den ESK-Stresstest durchgeführt, jedoch nicht beschrieben, wie weit diese Anlehnung gehe bzw. wie man von der ESK-Schrift abgewichen sei. Grundlage der Berechnungen sowie Ergebnisse seien der nicht
vollziehbar und könnten nicht beurteilt werden. Sie könnten daher auch nicht als Grundlage herangezogen werden, um die Einhaltung von Schutzvorschriften
zuweisen. Des Weiteren sei zu kritisieren, dass beim Absturz von Flugzeugen kein zufälliger oder auch gezielter Absturz eines Großraumflugzeuges der Arten Airbus A 340, A 380, B 757 untersucht worden sei. Auch diese Abstürze zählten zu den auslegungsüberschreitenden Ereignissen. Sie würden aber aufgrund der gegenüber einem Militärflugzeug deutlich größerem Maße der Flugzeuge, des höheren Impulses sowie eines sehr erhöhten Volumens von Kraftstoff und dessen Freisetzung in einem Brandereignis zu einer immens höheren Auswirkung führen. Untersuchungen und Berechnungen hierzu seien nicht zu erkennen. Randnummer “58.” Als Beurteilungsgrundlage seien dabei nicht nur die Eingreifrichtwerte des Katastrophenschutzes, sondern auch die auf einer längerfristigen Strahlenbelastung beruhenden Störfallgrenzwerte anzusetzen. Bezüglich der Katastrophenschutz-Eingreifrichtwerte sei zu berücksichtigen, dass seitens der ICRP (Empfehlung Nr. 103) anstelle des Kurzzeitgrenzwertes von 100 µSv auch ein Wert von 20 µSv anzusetzen sei. Die Anwendung des höheren Werte sei durch die SSK nicht ausreichend begründet worden. Die Ignorierung von Abstürzen größerer Flugzeuge durch den Länderausschuss der Umweltminister könne nicht als Grundlage dienen, da Behörden sich nicht selbst die Regeln geben könnten,
denen diese wiederum handeln müssten. Randnummer “59.” Da neben dem Brennelementbecken auch das Zwischenlager für Castoren sowie die Lager LAW 1 und LAW 2 (LAW = Low active waste) betroffen sein könnten, seien auch diese in die gesamte Störfall- und Notfallplanung einzubeziehen. Randnummer “60.” Ursprünglich hat der Kläger den Antrag angekündigt, „den angegriffenen Verwaltungsakt aufzuheben, hilfsweise, ihn für rechtswidrig zu erklären und außer Vollzug zu setzen“. Randnummer “61.”
dem der Senat den weiteren Bescheid vom
3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Biblis, Bock A (A 022/12), welcher mit nicht angegriffenem Bescheid über die Genehmigung zum Wechsel der Inhaberschaft vom 15. Dezember 2017 auf die nunmehr Beigeladene übergegangen ist, aufzuheben, hilfsweise, den im Hauptantrag bezeichneten Bescheid für rechtswidrig zu erklären und außer Vollzug zu setzen. Randnummer “62.” Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer “63.” Er führt aus, der Bereich der UVP in Verfahren
dem Atomgesetz sei in § 2a AtG durchaus in einem förmlichen Gesetz geregelt. Demnach sei die UVP unselbständiger Teil des Verfahrens zur Erteilung der
dem Atomgesetz erforderlichen Genehmigung. Die UVP sei
den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 AtG und der Rechtsverordnung
G, der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung, durchzuführen (§ 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 AtG). Randnummer “64.” Welche Unterlagen einem Genehmigungsverfahren
G auszulegen seien, sei in § 1, § 6 und §19b Abs. 3 AtVfV geregelt. Die gemäß § 6 Abs. 1 AtVfV auszulegenden Unterlagen (Antrag, Sicherheitsbericht
1 Nr. 1 und Kurzbericht
VfV) sowie die bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben
VfV (a.F.) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 AtVfV, § 3 Abs. 2 AtVfV (a.F.) zusätzlich auszulegenden Unterlagen seien in der vorgeschriebenen Art und Weise ausgelegt worden. Soweit „entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen“ nicht ausgelegt worden sein, sei dies deshalb nicht geschehen, weil sie der Behörde zum Zeitpunkt der Auslegung tatsächlich noch nicht vorgelegen hätten. Der betroffenen Öffentlichkeit sei keine der Beteiligungsgarantien des Gemeinschaftsrechts genommen worden. Der Kläger selbst habe als Teil der betroffenen Öffentlichkeit mit dem als Anlage K 2 („Stellungnahme und Einwendung zum Antrag der F. vom 6. August 2012 ...“) vorgelegten Schreiben vom 3. Juli 2014 unter inhaltlicher Bezugnahme auf die ausgelegten Unterlagen Einwendungen zu einer Fülle von Themen erhoben und am Erörterungstermin teilgenommen. Insgesamt seien fristgerecht 49 Einwendungsschreiben mit einem breiten Spektrum von Fragen, Problemen und Hinweisen eingegangen (unter Verweis auf S. 28 und 126 bis 168 des Genehmigungsbescheids).
VfV in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gültigen Fassung sei eine Prüfung von Verfahrensalternativen nicht zwingend erforderlich. Nur wenn der Antragsteller solche tatsächlich geprüft habe, seien sie dem Antrag beizufügen. Die (vormalig) Beigeladene habe im Genehmigungsverfahren zu allen Genehmigungsvoraussetzungen Unterlagen vorgelegt. Ansonsten hätte eine Prüfung durch die Genehmigungsbehörde nicht erfolgen können. Der Kläger würdige nicht genügend, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Erörterungstermins in einem frühen Verfahrensstadium erfolgt sei, was den Zielen der Aarhuis-Konvention entspreche. Randnummer “65.” Die Rüge des Klägers, die Unterlagen bzgl. weiterer Genehmigungsschritte (RDB und „Biologischer Schild“) seien nicht detailliert genug, unvollständig und teilweise nicht vorhanden, gehe fehl. Dem Regelungskonzept des § 19b Abs. 1 AtVfV sei immanent, dass die mit dem erstmaligen Antrag beizubringenden Unterlagen typischerweise noch nicht den Detaillierungsgrad
folgender Genehmigungsschritte aufweisen könnten (unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
weisbar sei. Eine effektive Dosis von einigen 10 µSv pro Einzelperson und Jahr sei vernachlässigbar bzw. allgemeines Lebensrisiko. Auf Basis dieser aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse stünden die gesetzlichen Regelungen weltweit (u.a. Grundnormen der IAEA und der EU). „Einige 10 Mikrosievert“ (§ 29 StrlSchV [a.F.] „im Bereich von 10 Mikrosievert“) seien als untere Schwelle der Notwendigkeit für gesetzliche Regelungen, als Schwelle für „außer Acht lassen können“ (unter Verweis auf § 2 Abs. 2 AtG) international Standard. Diese Schwelle markiere sowohl den Eintritt in das Atomrecht (Freigrenzen, Zulassungspflichten) als auch die Entlassung aus dem Atomrecht (Freigabe). Die Freigabe sei ein atomrechtlicher behördlicher Verwaltungsakt gemäß § 29 StrlSchV (a.F.). Mit der Freigabe werde die betroffene Materialcharge aus dem Atomrecht in das Regime des allgemeinen Abfallrechts entlassen. Sie sei dann kein radioaktiver Stoff oder radioaktiver Abfall im Sinne des Atomrechts mehr. Es gebe deshalb
der rechtskräftigen Freigabe auch keine weitergehende Optimierungs- oder Minimierungspflicht oder das Erfordernis einer atomrechtlichen Aufsicht. Randnummer “68.” Das weitere Vorbringen des Klägers hinsichtlich der genehmigten Abgabewerte unter den Ordnungsnummern 8 bis 10 des Bescheides sei weder substantiiert genug noch genüge es, jedenfalls soweit es um die Höhe der genehmigten Ableitungswerte gehe, den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Atomaufsicht werde die Einhaltung der Abgabewerte gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag
G ständig überwachen und ggf. sofort eingreifen. Randnummer “69.” Der Vortrag des Klägers zum angeblich unzureichenden Schutz gegen SEWD sei weitgehend unsubstantiiert. Einige tragende Erwägungen seien der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung unter Kap. 2.3.5 (S. 111) zu entnehmen. Wie im Genehmigungsbescheid ausgeführt worden sei (S. 29), sei der Entwurf des Anlagensicherungsbescheids sowie das zugehörige Sachverständigengutachten dem Bundesumweltministerium zur Prüfung vorgelegt worden, welches in Bezug auf die nukleare Sicherheit keine Bedenken erhoben habe. Grundlage für die Festlegung der Sicherungsmaßnahmen seien die in den als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuften Lastannahmen abschließend beschriebenen Elemente der zu unterstellenden SEWD. Laut Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 20 F 12/16 - (juris) stelle die Offenlegung von sicherheitsrelevanten Informationen über Sicherungs- und Schutzkonzepte einen erheblichen
teil im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO dar. Welche Lastannahmen getroffen und welche Maßnahmen infolgedessen gegen Störmaßnahmen infolgedessen gegen SEWD getroffen würden, sei in Richtlinien niedergelegt, welche nicht öffentlich seien. Zur erforderlichen Festlegung der jeweiligen Schutzmaßnahme im Einzelfall habe auf die Festlegungen zurückgegriffen werden können, die von den zuständigen Fachbehörden erarbeitet worden seien. Dies sei bei dem Rückgriff auf den Beschluss des Länderausschusses für Atomenergie (Hauptausschuss) vom
Kap. 2.3.5, S. 111 des Genehmigungsbescheides seien in der abzubauenden Anlage dieselben Maßnahmen zum Schutz gegen SEWD getroffen worden, die schon während des Leistungsbetriebs der Anlage ergriffen worden seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Gefährdungspotential der inzwischen kernbrennstofffreien Anlage deutlich verringert sei und sich während des Abbaus weiter verringere. Einzelheiten enthalte ein gesonderter Teil des Bescheides zum Thema der Sicherung, der aus Geheimhaltungsgründen als Verschlusssache eingestuft sei. Randnummer “71.” Die Lager für Castoren und LAW 1 und LAW 2 seien gesondert genehmigt und in den Genehmigungsverfahren die Voraussetzungen bereits vollumfänglich
gewiesen. Randnummer “72.” Wenn der Kläger vortrage, die streitgegenständliche Genehmigung habe nicht erteilt werden dürfen, weil ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden wegen erheblicher
teiliger Umweltauswirkungen, sei eine Begründung zu diesem genehmigungsrelevanten Punkt - § 7 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG -, die über die Bedenken gegen die Freigabewerte hinausginge, nicht zu erkennen. Randnummer “73.” Soweit die Genehmigung mit Kritik an der Katastrophenschutzplanung angegriffen werde, seien die entsprechenden Rechtsvorschriften für die angegriffene Entscheidung nicht im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG von Bedeutung. Die Klage könne auch aus diesem Grund nicht begründet sein. Das gelte für formelle wie für materielle Aspekte. Randnummer “74.” Die nunmehr Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Randnummer “75.” Er macht sich dabei den Vortrag der vormalig Beigeladenen, welche mit Schriftsatz vom 27. November 2018 einen Klageabweisungsantrag angekündigt hatte, zu Eigen. Randnummer “76.” Die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht statthaft sei. Der Kläger begrüße in Wirklichkeit die Abschaltung des Kernkraftwerks und damit dessen Stilllegung ausdrücklich, wolle aber eine „möglichst sicherere Stilllegung“ erreichen. Dieses Ziel könne jedoch allenfalls eine Verpflichtungsklage auf Erlass weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherstellen, da bei einem Erfolg seines Kassationsbegehrens die Stilllegung vollständig beseitigt würde. Aus diesem Grund läge auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vor. Bei Kassation der Genehmigung würde sich der Kläger wieder einem Kernkraftwerk im
betrieb gegenübersehen, was seinem Rechtsschutzziel nicht entspreche. Randnummer “77.” Die Klage sei unbegründet, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 UmwRG lägen nicht vor. Im Rahmen der genehmigten Stilllegung und des Abbaus des KKW Biblis A werde die
sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderliche Schadensvorsorge weiterhin sichergestellt. Es sei eine schutzzielbezogene, an dem verminderten Risikopotential einer stillzulegenden Anlage orientierte Anwendung geboten. Bei der Beurteilung der erforderlichen Schadensvorsorge sei folglich zu berücksichtigen, dass das Besorgnispotential einer kerntechnischen Anlage, die sich in der Stilllegung bzw. im Abbau befinde, u.a. aufgrund der deutlichen Reduzierung des Aktivitätsinventars gegenüber dem Leistungsbetrieb deutlich reduziert sei. Dies gelte umso mehr, als der gesamte Kernbrennstoff bereits aus dem Brennelementelagerbecken in das Standort-Zwischenlager transportiert worden sei (unter Verweis auf den Bescheid Kap. 2.3.3.2.2, Seite 35). Das KKW Biblis A befinde sich folglich in Anlagenzustand 3 (unter Verweis auf Kap. 2.3.3.7.1, Seite 97; „Die Anlage ist kernbrennstofffrei“). Insbesondere seien allein die Schutzziele „Aktivitätsrückhaltung“ und „Begrenzung der Strahlenexposition“ weiterhin zu berücksichtigen. Die Schutzziele der „Unterkritikalität“ und der „
wärmeabfuhr“ seien hingegen mit dem Eintritt der Kernbrennstofffreiheit gegenstandslos geworden. Insbesondere sei die Schadensvorsorge im Hinblick auf die vom Kläger ausdrücklich aufgegriffenen Aspekte der Freigabe radioaktiver Stoffe aus der atomrechtlichen Überwachung, der Höhe der Ableitungswerte, und des Brand- und Katastrophenschutzes sichergestellt. Randnummer “78.” Die Kritik an der Grundkonzeption des § 29 StrlSchV (a.F.) und den in der Strahlenschutzverordnung festgeschriebenen Freigabewerten verfange nicht. Es handele sich um größtenteils rechtspolitische Darlegungen, in großen Teilen ohne Bezug zur streitgegenständlichen Genehmigung.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlich verankerten Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG könne vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen habe oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben würden. In Bezug auf seitens des Verordnungsgebers festzusetzende Grenzwerte folge daraus, dass die geltenden Grenzwerte nur dann verfassungsrechtlich bestandet werden könnten, wenn erkennbar sei, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten (unter Verweis auf u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris Rn. 12). Dies könne zwar auch dann der Fall sein, wenn die gesetzlich festgeschriebenen, zunächst rechtmäßigen Grenzwerte aufgrund neuerer Entwicklungen in Wissenschaft und Forschung überholt seien. In diesem Fall folge aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine
besserungspflicht des Verordnungsgebers. Eine Verletzung dieser Verpflichtung könne seitens der Gerichte jedoch erst festgestellt werden, wenn evident sei, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sei (Verweis auf u.a. BVerfG, a.a.O., Rn. 14). Randnummer “79.” Für eine generelle Ungeeignetheit der in Anlage III StrlSchV 2001 für die Entsorgungswege festgeschriebenen (Aktivitäts-)Werte bestünden vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gegen eine zwischenzeitliche Veraltung des Freigabekonzepts und seiner Freigabewerte aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisfortschritte spreche zudem, dass das Dosiskriterium in gleicher Höhe in die Neufassung der Strahlenschutzverordnung Eingang finden solle (unter Verweis auf § 31 Abs. 3 StrlSchV-E). Bei der Neufassung sei ausweislich ihrer Begründung vor allem der neueste Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigt worden, etwa bei der Festsetzung der Freigrenzen für spezifische Aktivitäten sowie in Bezug auf Halbwertszeiten und Nuklidbezeichnungen metastabiler Zustände (unter Verweis auf BT-Drs. 423/18, S. 364). Randnummer “80.” Die verordnungsrechtliche Festschreibung strengerer Grenzwerte folge auch nicht - aus dem atomrechtlichen Minimierungsgebot bzw. dem ALARA-Prinzip („as low als reasonably achievable“). Aus dem Minimierungsgebot gemäß § 6 Abs. 2 StrlSchV (a.F.) ergäbe sich allein, dass auch unterhalb der Grenzwerte betreiberseitige Maßnahmen zur Dosisreduzierung ergriffen werden müssten, keinesfalls folge daraus ein Anspruch auf behördliche oder gar verordnungsrechtliche Festsetzung eines niedrigeren Grenzwerts. Randnummer “81.” Die Freigabe radioaktiver Stoffe sei schließlich grundsätzlich einer gesonderten behördlichen Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts auf Grundlage von § 29 StrlSchV (a.F.) i. V. m. § 3 Nr. 15 StrlSchV (a.F.) vorbehalten. Darauf weise die Genehmigung (Kap. 2.1.3, S. 23 sowie Kap. 2.3.3.5.5.1, S. 77) ausdrücklich hin. Randnummer “82.” Auch der Vortrag des Klägers, die (unter den Ordnungsnummern 8 bis 10 des Bescheides) genehmigten Ableitungswerte seien zu hoch, gehe fehl. Erstens hielten sich die durch den Bescheid genehmigten Ableitungswerte unterhalb der maßgeblichen Grenzen des § 47 StrlSchV (a.F.) (unter Verweis auf Kap. 2.3.3.4.5.1, S. 66 sowie auf Kap. 2.3.3.4.5.2, S. 69). Zweitens verkenne der Kläger die Bedeutung des in § 6 StrlSchV (a.F.) verankerten Minimierungsgebots. Dieses verpflichte dazu, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kontinuierlich auf eine möglichst niedrige Strahlendosis zu achten (unter Verweis auf Kap. 2.3.3.4.5, S. 64). Das gelte jedoch unabhängig von den genehmigten Grenzwerten. Allein durch die Festsetzung von Grenzwerten könne es nicht verletzt werden. Die (vormalig) Beigeladene habe gegenüber der bisherigen Betriebsgenehmigung zudem deutlich geringere Ableitungswerte für radioaktive Gase mit der Luft sowie für radioaktive Stoffe mit Wasser beantragt, die entsprechend genehmigt worden seien. Die Ableitungswerte für radioaktive Aerosole seien gegenüber dem Leistungsbetrieb beibehalten worden. Sehe die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung die
dem Stand von Wissenschaft und Technik dem Einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als gegeben an, habe es im Übrigen mit dem Drittschutz des Minimierungsgebots sein Bewenden. Randnummer “83.” Die vom Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zur unzureichenden UVP in Bezug auf den Brand- und Katastrophenschutz geäußerten Bedenken, die vielmehr den Bereich der erforderlichen Schadensvorsorge beträfen, griffen nicht durch. Das KKW Biblis A verfüge über ein ausreichendes Brandschutzkonzept. Ergänzt werde dieses durch die ebenfalls vorgelegte Brandschutzordnung (unter Verweis auf die Antragsunterlagen A-14, A-35). Das Brandschutzkonzept sei bereits in der Betriebsgenehmigung bestandskräftig genehmigt worden. Allein davon abweichende Änderungen seien damit überhaupt Gegenstand der Genehmigung (unter Verweis auf den Bescheid Kap. 2.3.3.6.3.4, S. 86 und Kap. 2.3.3.7.2.7, S. 103). Die vom Kläger ausdrücklich in Bezug genommene Nebenbestimmung NB 1.3 betreffe lediglich den Bereich der Brandschutzdokumentation. Danach sei rechtzeitig vor Durchführung von einzelnen Abbau- oder Änderungsmaßnahmen in den atomrechtlich relevanten Gebäuden die vom Sachverständigen der Behörde positiv geprüfte Brandschutzdokumentation für das jeweilige Gebäude vorzulegen. Die Brandschutzdokumentation betreffe die Detailplanung, die je
Stand des Abbaus angepasst und fortgeschrieben werden müsse. Dass die Brandschutzdokumentation den Anforderungen entspreche, werde dabei durch die Nebenbestimmung NB 1.3 in hinreichender Form sichergestellt. Randnummer “84.” Entgegen der Auffassung des Klägers sei weiterhin auch der erforderliche Schutz gegen SEWD
G gewährleistet. Randnummer “85.” Der Schutz gegen SEWD sei bereits ein zentraler Teilaspekt der schon im Rahmen der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung erfolgten Risikobewertung. Einer jetzigen Geltendmachung darauf zielender Einwirkungen durch den Kläger stehe deren Bestandskraft entgegen. So werde in der Genehmigung zutreffend festgestellt, dass bereits während des Leistungsbetriebs der Anlage technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz gegen SEWD ergriffen worden seien, die weiterhin Gültigkeit beanspruchten (unter Verweis auf den Bescheid, Kap. 2.3.5., S. 111). Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Einrichtung zur Umschließung des äußeren Sicherungsbereichs, die nicht Gegenstand der vorliegenden Genehmigung seien und daher unangetastet blieben. Sollte sich in Bezug auf die internen Einrichtungen der Anlagensicherung im Block selbst während des Abbaus herausstellen, dass eine Anpassung des Sicherungskonzeptes an den Stand des Abbaus erforderlich sei, erfolge diese ausweislich der Genehmigung gemäß Restbetriebshandbuch (RBHB) 00.09 im aufsichtlichen Verfahren. Die Genehmigung stelle entgegen den klägerischen Ausführungen auch in Kap. 2.3.5, S. 111 ausdrücklich fest, dass auch die Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes in die Beurteilung einbezogen worden sei. Randnummer “86.” Anders als vom Kläger angenommen, seien auch Störfallmaßnahmen in Bezug auf den Abbau der RDB-Einbauten hinreichend berücksichtigt worden. Die im Rahmen der Ereignisanalyse vorgenommene Bewertung sicherheitstechnisch bedeutsamer Ereignisse decke auch solche während des Abbaus der RDB-Einbauten ab. Soweit der Kläger hier ein besonders Risikopotential verorte, sie zum einen darauf hinzuweisen, dass die RDB-Einbauten zwar ein hohes Aktivitätsinventar aufweisen würden, die Freisetzbarkeit jedoch insoweit gering sei, als der Hauptanteil des Aktivitätsinventars fest in die Struktur eingebunden sei. Zum anderen erfolge der Abbau der RDB-Einbauten innerhalb des Kontrollbereichs und damit lüftungstechnisch von der Umgebung ausgeschlossen. Randnummer “87.” Entgegenzutreten sei in diesem Zusammenhang insbesondere der Behauptung des Klägers, besonderes Gefahrenpotential ergebe sich daraus, dass in der ersten Abbauphase der Deckel des RDB geöffnet und entfernt werde, ohne dass festgelegt sei, wie und wann sich eine weitere Phase des Abrisses anschließe. Ausweislich des Sicherheitsberichts erfolge der Abbau in mehreren Abbauphasen. Der Abbau des RDB erfolge in der zweiten Abbauphase, die nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung sei. Das genaue Vorgehen bzgl. des Abbaus des Behälters werde bereits im Sicherheitsbericht (S. 99 f.) beschrieben. Die (vormalig) Beigeladene habe mit Schreiben vom 22. Januar 2018 den Erlass der zweiten Abbaugenehmigung beantragt, deren Genehmigungsinhalt sich auf den Abbau des biologischen Schildes, der Einrichtungen zur Umschließung des äußeren Sicherungsbereichs und eben des RDB erstrecke. Sollte diese im Zeitpunkt der Abnahme des RDB-Deckels bereits erteilt worden sein, könne schon parallel zum Abbau der RDB-Einbauten mit dessen Zerlegung begonnen werden. Anderenfalls werde dieser zunächst abgestellt und
Genehmigungserteilung entsprechend zerlegt. Ein Abstellen des Deckels sei insoweit ohne Erhöhung des Gefährdungspotentials der Anlage möglich. Das Aktivitätsinventar des RDB selbst und damit auch des Deckels sei gering. Der Abbau der über ein hohes Aktivitätsinventar verfügenden Einbauten sei zudem hinreichend gegen Störfallmaßnahmen gesichert. Randnummer “88.” Nicht zu beanstanden sei darüber hinaus das Vorgehen des Beklagten in Bezug auf die Beurteilung des zufälligen Absturzes einer Militärmaschine. Diese sei im Rahmen der Ereignisanalyse erfolgt und damit dem Bereich der erforderlichen Schadensvorsorge
G zuzuordnen. Der zufällige Absturz einer Militärmaschine sei als auslegungsüberschreitendes Ereignis zu kategorisieren. Eine Beurteilung erfolge daher allein anhand der Eingreifrichtwerte für den Katastrophenschutz und nicht, wie vom Kläger angedeutet, anhand des Störfallplanungswertes. Eine generelle Zugrundelegung der Eingreifrichtwerte von 100 mSv durch den Beklagten und die (vormalig) Beigeladene sei daher nicht zu beanstanden (unter Hinweis auf den Bescheid Kap. 2.3.3.6.5, S. 94 f.). Das KKW Biblis sei in Bezug auf einen möglichen Absturz auf die Anlage selbst keiner erneuten Betrachtung zu unterziehen gewesen, da eine solche bereits im Rahmen der Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen vorgenommen worden sei. Gegenüber dem Leistungsbetrieb würden sich keine neuen Anforderungen ergeben (unter Hinweis auf den Bescheid, Kap. 2.3.3.6.5, Seite 95). Dies gelte umso mehr, als durch die vollständige Entfernung der Brennelemente aus der Anlage das Gefährdungspotential gegenüber dem Leistungsbetrieb deutlich minimiert sei. Randnummer “89.” Soweit hingegen eine Betrachtung des möglichen Absturzes einer Militärmaschine auf die im Außengelände abgestellten Container zur Pufferlagerung vorgenommen worden sei, könne der Kläger mit seinen Einwendungen nicht durchdringen. Die Überprüfung habe ergeben, dass im Ernstfall der Eingriffswert von 100 µSv nicht einmal ansatzweise erreicht würde. Die klägerische Forderung, anstelle der Eingreifrichtwerte für den Katastrophenschutz müsse auch der Störfallplanungswert zugrunde gelegt werden, entbehre einer rechtlichen Grundlage. Gleiches gelte in Bezug auf die geforderte Herabsenkung des Eingreifrichtwerts. Die SSK habe ausdrücklich einen Eingreifrichtwert von 100 µSv für die Maßnahme „Evakuierung“ als angemessen erachtet. Randnummer “90.” Schließlich liege keine Verletzung der Vorschriften über die UVP vor. Der Maßstab folge aus den Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung. Die insgesamt geplante Maßnahme sei gemäß § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV auch in hinreichender Form beschrieben. Randnummer “91.” Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die vom Kläger auf Seite 6 der Klagebegründung in Bezug genommenen Unterlagen (beispielsweise RBHB, IWRS-II-Raumatlas, radiologische Charakterisierung oder Beschreibung der Dekontaminations- und Behandlungsmethoden) seien hingegen nicht auslegungsbedürftig. Sie stellten insbesondere keine entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Sinne von § 6 Abs. 2 AtVfV (a.F.) dar. Dies könne jedoch dahinstehen, da es in Bezug auf die vom Kläger angeführten Unterlagen zumindest an der Entscheidungserheblichkeit fehle. Insbesondere der Sicherheitsbericht mit einer Stärke von 166 Seiten lege die geplanten Maßnahmen so ausführlich dar, dass sich hieraus die Auswirkungen für die Umwelt und damit mögliche Betroffenheiten ohne weiteres ableiten ließen. Dies sei bei internen Unterlagen zur Arbeitsabläufen wie dem RBHB und dem IWRS-II-Raumatlas gerade nicht der Fall. Diese enthielten keine über die Informationen des Sicherheitsberichts hinausgehenden Angaben, die der Kläger für eine Einschätzung der Umweltauswirkungen benötige . Randnummer “92.” III. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 hat der Beklagte 18 Ordner mit Verwaltungsakten vorgelegt (Band I bis VI: Antragsunterlagen, Band VII bis IX: Verfahrensakte, Band X: Behördenbeteiligung, Band XI: Umweltverträglichkeitsprüfung, Band XII: Antragsunterlagen für die öffentliche Auslegung - Behördenexemplare, Band XIII: Öffentlichkeitsbeteiligung, Band XIV: Einwendungen, Band XV: Erörterungstermin, Band XVI: Projektgespräche 2012 bis 2015, Band XVII: Projektgespräche 2016 bis 2017, Band XVIII: Statusberichte/Gutachten). Ausdrücklich ausgenommen von der Aktenübersendung waren die Verwaltungsakten zum Thema Sicherung gegen SEWD (§ 7 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG). Randnummer “93.” Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Juni 2018 hat der Beklagte ein Inhaltsverzeichnis der Verfahrensakte betreffend die Sicherung gegen SEWD vorgelegt. Auf das Inhaltsverzeichnis mit den laufenden Nummern 1 bis 20 (Bl. 137 bis 139 Band I der Gerichtsakten) wird Bezug genommen. Gleichzeitig hat er zum Ausdruck gebracht, dass zusätzlich drei Unterlagen als Verschlusssachen eingestuft worden seien (der Genehmigungstext - Sicherungsteil; das Konzept zur Sicherung der sonstigen radioaktiven Stoffe“ und der „Erläuterungsbericht Block A und B“). Randnummer “94.”
erhaltener Akteneinsicht in die übersandten Akten bzw. Aktenbestandteile hat der Kläger mit Schriftsatz vom
geheimhaltungsbedürftig. Randnummer “96.” Mit Beschluss vom
Zugang dieses Beschlusses vorzulegen. Randnummer “97.” Darauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 weitere Aktenstücke vorgelegt, die aus der Akte betreffend den „Schutz vor SEWD § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG“ stammten und teilweise geschwärzt worden seien. Wegen deren Inhalts (u.a. das Inhaltsverzeichnis zum Sicherungsteil des Bescheids) wird auf die Anlagen zum Schriftsatz, abgeheftet in einem separaten Hefter, Bezug genommen. Weitere Aktenstücke, so der Beklagte, würden nicht vorgelegt. Hierzu ergehe eine Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde. Die Unterlagen zum abgetrennten Teil des Genehmigungsbescheids, der sich allein mit der Thematik der Sicherung (§ 7 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 5 AtG) befasse, seien einschließlich der Vor-Entwürfe (bis auf dessen vorgelegtes Deckblatt und das Inhaltsverzeichnis) ihrem Wesen
geheimhaltungsbedürftig und würden als Verschlusssache eingestuft. Die Abwägung der Interessen des effektiven Rechtsschutzes auf Seiten des Klägers und seinem Interesse am sicheren Abbau des KKW Biblis zum Schutze der Umwelt und zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung einerseits und dem Interesse des Landes Hessen,
teile für sein Wohl durch die Geheimhaltung sicherungsrelevanter Informationen abzuwenden, andererseits, gehe unter Berücksichtigung der konkreten Prozesssituation unter Würdigung klägerischen Vortrags insgesamt zu Fragen der Sicherung im Besonderen zugunsten der Geheimhaltung aus. Auf dem Inhaltsverzeichnis des Sicherungsbescheides könne entnommen werden, dass auch terroristische Angriffe betrachtet worden seien, etwa mittels eines gezielten Flugzeugabsturzes (Kap. 2.3.3.10). Randnummer “98.” Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 hat der Kläger auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass kein Antrag
GO gestellt werde. Randnummer “99.” IV. Der Kläger hat mit weiterem Schriftsatz vom
Euratom Grundnormen 2013 in der Anwendung“ aus dem Oktober 2020 (GRS 506). Auf diesen stützt sich der Kläger zur Untermauerung der von ihm geltend gemachten Ungeeignetheit des Freigabeverfahrens. Er führt aus, beim Vergleich der Werte von verschiedenen Autoren, sei es Thierfeldt , sei es die SSK, sei es der Öko-Institut e.V., seien es Berechnungen der GRS mit verschiedenen von Ingenieurbüros selbst konstruierten Modellen, seien oft wohl Ergebnisse zustande gekommen, die bezogen auf die Freigabegrenzwerte eine Übereinstimmung im Bereich von 10% gehabt hätten, mithin also noch vergleichbar gewesen seien. Vielfach heiße es im Bericht GRS 506 allerdings auch, dass erhebliche Abweichungen der Freigabewerte zwischen verschiedenen Autoren und Studien vorlägen und diese noch dazu oftmals nicht erklärbar oder herleitbar seien. Hierzu zitiert er auf den Seiten 5 bis 7 seines Schriftsatzes vom
SchV zur Freigabe von Reststoffen aus dem KKU zur Deponierung auf der Zentraldeponie Brake-Käseburg“ und die Stellungnahme des TÜV Nord Ensys GmbH & C. KG vom 31. Mai 2021), die für einen Einzelnachweis bzw. eine Einzelbestimmung der Freigabewerte für die Deponie Brake-Käseburg (Unterweser) erstellt wurden. Seien die Grenzwerte
der Strahlenschutzverordnung angewandt worden, die
dem „Modell Brenk/BMU“ nur zu einer Dosis von 10 μSv pro Kalenderjahr führen könnten, so hätten die Berechnungen im Einzelfall für verschiedene Radionuklide sehr erhebliche Abweichungen ergeben, die nicht mehr „im Bereich von 10 μSv/a“ lägen. Zudem habe es extreme Diskrepanzen zwischen den berechneten Freigabewerten beider Gutachter ergeben. Im Fall der Deponie Brake-Käseburg seien entsprechend der Überschreitung des 10 µSv/a-Grenzwert immerhin Vorgaben für die Minderung der Aktivitäten durch die Behörde getroffen worden, wobei der jeweils schlechtere Wert zu Grunde gelegt worden sei. Offenblieben damit aber die Fragen,
welchen Rechenmodellen und Annahmen zu rechnen sei und ob - je
Nuklid - eines der beiden Büros „recht habe“. Vielmehr zeige auch die (vergleichende) Untersuchung des TÜV Nord auf, dass es offenbar kein Rechenmodell „gemäß „10 μSv-Konzept“ gäbe, dass
vollzogen werden könne und dass bei Einhaltung der hieraus berechneten Freigabewerte sicherstellen könne, dass der als gesundheitlich unbedenklich unterstellte Wert einer maximalen Einzelfalldosis von 10 µSv/Jahr sicher eingehalten werde. Wegen des weiteren Klägervorbringens wird auf den Schriftsatz vom 28. Februar 2027 Bezug genommen. Randnummer “101.”
Mitteilung der nunmehr Beilgeladenen mit Schriftsatz vom
RG auf die hiesige, am 16. Mai 2017 erhobene Klage anwendbaren Präklusionsvorschrift des § 6 Satz 1 UmwRG im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zulässig sei. Entschuldigungsgründe, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen
Ablauf der Klagebegründungsfrist rechtfertigten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom
unverändert in die StrlSchV 2018 übernommen worden. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der StrlSchV 2018 vom 10. Januar 2024 seien dann die korrigierten Freigabewerte für die Nuklide H-3 und C-14 in die Strahlenschutzverordnung aufgenommen worden, wobei der Verordnungsgeber der gemeinsamen Stellungnahme und der fachlichen Expertise der GRS, dem Öko-Institut e.V. und der Brenk-Systemplanung GmbH gefolgt sei. Für die Zwischenzeit, also
dem GRS-Bericht 506 bis zur Änderung der Strahlenschutzverordnung im Januar 2024, habe das BMU ausdrücklich die Empfehlung abgegeben, dass im Rahmen eines Freigabeantrags bzw. einer Freigabeentscheidung der
weis der Einhaltung des Dosiskriteriums von 10 µSv unter Einhaltung gesenkter Werte für die Nuklide H-3 und C-14 geführt werden könne. Diese seien sogar restriktiver gewesen als diejenigen Werte, die letztlich aufgrund der oben genannten gemeinsamen Empfehlung für die Nuklide H-3 und C-14 in die Strahlenschutzverordnung aufgenommen worden seien. Randnummer “104.” Des Weiteren, so der Beklagte, belege das vom Kläger herangezogene Beispiel der Deponie Brake-Käseburg nicht dessen unzutreffende Behauptung, dass man bei Ansatz der Grenzwerte
der Strahlenschutzverordnung nicht davon ausgehen könne, dass das Dosiskriterium eingehalten sei. Es habe sich um einen Einzelnachweis gemäß § 37 StrlSchV (n.F.) gehandelt, in diesem Einzelfall seien die Freigabewerte der Strahlenschutzverordnung nicht verwendet und der
weis des Einhalts des Dosiskriteriums sei unter Berücksichtigung deponiespezifischer Parameter geführt worden. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom
verständiger Würdigung durch den Senat sowie infolge der Erörterung des Sach- und Streitstandes im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Kläger den Genehmigungsbescheid vom
den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG (i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017, BGBl. I 2017, S. 3290) kommen dem Kläger zudem Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zugute, mit denen
Klageerhebung die Voraussetzung für seine Anfechtungsklage erleichtert worden sind. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen
RG, die
dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Randnummer “111.” Die Klage betrifft eine Entscheidung
RG, nämlich eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG in der ab dem
1 Satz 1 UVPG i. d. F. vom
dem 25. Juni 2005 ergangen. Randnummer “112.”
dieser Rechtslage genügt es nunmehr (abweichend von den strengeren Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG i. d. F. vom
RG gilt, nicht aber für Zulassungsentscheidungen
RG, zu denen die vorliegend streitgegenständliche Genehmigung gehört. Randnummer “113.” Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen
RG sind vorliegend gegeben. Der Kläger ist eine
RG anerkannte Vereinigung; er war in dem der Genehmigung vorangegangenen Verwaltungsverfahren zur Beteiligung berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG) und macht geltend, die erste Stilllegungs- und Abbaugenehmigung widerspreche für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsvorschriften und er, der Kläger, sei dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung des Umweltschutzes berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG). Ob dies für den Bereich des Katastrophenschutzes inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Randnummer “114.” III. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist der Kläger nicht darauf zu verweisen, die Beseitigung etwaiger der streitgegenständlichen Genehmigung anhaftender Mängel mit einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf Ergänzung der Genehmigung um Nebenbestimmungen, zu erreichen. Randnummer “115.” Denn er darf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe einlegen, ohne die Verletzung in eigenen materiellen Rechten geltend machen zu müssen. Damit eröffnet ihm das Gesetz, wenngleich mit den Maßgaben
RG und - auf der Begründetheitsebene - gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG, Zugang zu einer objektiven gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Eine bloße Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung seiner objektiv rechtswidrigen Entscheidung bliebe hinter der kassatorischen Wirkung der gerichtlichen Aufhebung dieser Entscheidung zurück (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 22 A 17.40004 -, juris Rn. 28, hinsichtlich des KKW Isar I). Randnummer “116.” IV. Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht auch noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort. Dies gilt auch betreffend die Einwände des Klägers gegen die getroffene Schadensvorsorge im Rahmen des Abbaus, obwohl die Beigeladene inzwischen einen Teil der mit der streitgegenständlichen Genehmigung legalisierten Abbaumaßnahmen durchgeführt hat. Der Kläger macht insoweit Defizite der Schadensvorsorge im Hinblick auf die Abnahme des Deckels des RDB im Zusammenhang mit dem Abbau der RDB-Einbauten geltend. Diese wurden ausweislich der Mitteilung der Beigeladenen noch nicht durchgeführt. Randnummer “117.” Überdies ist ein maßgebender Abbaugrundsatz - den der Senat auch hier als einschlägig erachtet - insbesondere derjenige der Rückwirkungsfreiheit. Danach sollen durch die jeweilige Abbaumaßnahme
folgende Abbaumaßnahmen nicht erschwert oder verhindert werden. Dies zeigt, dass das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht ohne Weiteres bezüglich bereits durchgeführter Abbaumaßnahmen verneint werden darf (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 10 S 3450/11 -, juris Rn. 35, hinsichtlich des KKW Obrigheim). Randnummer “118.” B. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Randnummer “119.” I. Die Begründetheit der Klage ist
RG zu beurteilen. Danach ist der Rechtsbehelf der Vereinigung
RG begründet, soweit eine Entscheidung
RG, für die eine Pflicht zur Durchprüfung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG bestand, gegen Rechtsvorschriften verstößt, die die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. Randnummer “120.” Die streitgegenständliche Genehmigung ist eine Entscheidung
RG, für die zwar eine Pflicht zur Umweltprüfung im Sinn von § 1 Nr. 1 UVPG bestand. Im Erlass der ersten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung liegt indes kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag von Bedeutung gewesen sind, und der Belange berührt hätte, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. Randnummer “121.” Der Vortrag des Klägers begründet, soweit er innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG (in Kraft seit 2. Juni 2017, BGBl. I S. 1298) gehalten wurde bzw.
deren Fristablauf - insbesondere mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 - mangels Präklusion i. S. v. § 87b Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen war, keine formelle oder materielle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Randnummer “122.” Klarzustellen ist vorab, dass hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vortrages grundsätzlich § 6 UmwRG zur Anwendung kommt. Randnummer “123.”
RG (neu gefasst m. W. v.
RG sind Erklärungen und Beweismittel, die erst
Ablauf dieser Frist vorgebracht wurden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung
GO erfüllt ist, die Verspätung also genügend entschuldigt worden ist. Randnummer “124.”
den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts i. V. m. § 8 Abs. 1 UmwRG galt die 10-wöchige Begründungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch für die im konkreten Fall am
RG ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 die Vorschrift des § 6 UmwRG (nur) auf solche Rechtsbehelfe anzuwenden, die
dem
den Regeln des intertemporalen Prozessrechts aber nicht rückwirkend dazu führen, dass in Verfahren, die - wie vorliegend - am Tag des Inkrafttretens des § 6 UmwRG bereits anhängig waren, Klagevorbringen nicht mehr zuzulassen ist, welches über § 4a Abs. 1 UmwRG (a.F.) noch hätte zugelassen werden müssen. Denn gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG (a.F.) galt die Vorschrift des § 87b Abs. 3 VwGO ohne Einschränkung entsprechend (vgl. Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auf. 2022, § 8 UmwRG Rn. 1-5; BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11/15 -, NVwZ 2019, 308 Rn. 16). § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist daher
Auffassung des Senats im vorgenannten Sinne einschränkend auszulegen (vgl. auch Happ , a.a.O., § 6 UmwRG Rn. 1). Randnummer “127.” Mithin sind im konkreten Fall grundsätzlich diejenigen Einwände des Klägers zugrunde zu legen, die unter Beachtung der Begründungsfrist des § 6 UmwRG substantiiert vorgebracht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1/21 -, BVerwGE 176, 94-130, Rn. 11 f.). Außerhalb der Frist erhobene Einwände kann der Senat
den vorstehenden Ausführungen und insoweit entgegen der Auffassung der Beigeladenen - auch bei nicht genügender Entschuldigung - jedoch nur zurückweisen, wenn deren Zulassung kumulativ
seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 87b Abs. 3 VwGO entsprechend). Randnummer “128.” Weiterhin hat der Kläger gemäß § 67 Abs. 4 VwGO fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind - unter Beachtung der obigen Besonderheiten - grundsätzlich innerhalb der Klagebegründungsfrist anzugeben. Damit einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit der angefochtenen Genehmigung auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Genehmigungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung der Genehmigung genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1/21 -, BVerwGE 176, 94-130, Rn. 11; Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 Rn. 14 ff. m. w. N.). Randnummer “129.” II. Dies vorausgeschickt, ist die erste Stilllegungs- und Abbaugenehmigung zunächst nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 4 UmwRG rechtswidrig, sondern formell rechtmäßig ergangen. Randnummer “130.” Verstöße gegen maßgebliche Verfahrensvorschriften (1.) , welche die Auslegung von Unterlagen betreffend das geplante Vorhaben (2.) oder dessen Untersuchung auf seine Umweltverträglichkeit (3.) betreffen und zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen, liegen nicht vor. Dies gilt auch, soweit der Kläger das Fehlen von Unterlagen oder detaillierten Angaben rügt (4.) . Insbesondere in Bezug auf die vorgesehene Freigabe
SchV (a.F.) (5.) liegt dabei kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Randnummer “131.” 1. Einleitend ist klarzustellen, dass es sich bei der UVP
Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der Atomverfahrensverordnung um Verfahrensrecht handelt. Das bedeutet, dass sich der materielle Gegenstand der UVP bzw. deren Reichweite nicht
Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Atomverfahrensordnung bestimmt, sondern anhand des materiellen Rechts. Die UVP verhält sich akzessorisch zum Fachrecht. Prüfgegenstand ist nur das, was
Maßgabe des materiellen Rechts, hier also
G, genehmigungsbedürftig ist. Die Stilllegungsgenehmigung
3 bezieht sich indes allein auf die dem Atomrecht unterliegende Anlage. Was nicht (mehr) Gegenstand der atomrechtlichen Genehmigung zur Stilllegung i. S. v. § 7 Abs. 3 AtG ist, ist auch nicht Gegenstand der UVP im Rahmen des atomrechtlichen Verfahrens zur Stilllegung. Die UVP ist auf den atomrechtlich relevanten Genehmigungsgegenstand begrenzt. Dabei müssen Untersuchungsmethoden und Prüftiefe unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auf das konkrete zur Genehmigung gestellte Vorhaben ausgerichtet sein (vgl. Leidinger , in: Frenz , Atomrecht, 2. Aufl. 2024, § 7 AtG Rn. 329 ff.). Unter Beachtung dieser Maßgaben erweist sich die Genehmigung als verfahrensfehlerfrei. Randnummer “132.” Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht maßgeblichen Vorschriften sind hier grundsätzlich diejenigen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung und nicht, wie der Kläger vorträgt, die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
G in der bis zum 27. Juli 2017 gültigen Fassung ist die UVP als unselbstständiger Teil der Genehmigung
G
den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der Rechtsverordnung
G (= Atomrechtliche Verfahrensverordnung) über den Gegenstand der UVP, die Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Beteiligung von Behörden, die Durchführung des Erörterungstermins, den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durchzuführen.
dieser spezialgesetzlichen Regelung gehen die Vorgaben der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung somit denjenigen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Dies folgt auch aus § 4 Satz 1 Var. 1 UVPG (a.F.) bzw. § 1 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 UVPG (n.F.) selbst, wonach solche Rechtsvorschriften vorgehen, welche die Prüfung der Umweltverträglichkeit näher bestimmen. Der Begriff der Rechtsvorschriften erfasst dabei nicht nur Parlamentsgesetze, sondern auch von der Exekutive erlassene Rechtsverordnungen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist mithin gegenüber den fachspezifischen Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung subsidiär. Das vom Kläger angeführte Argument der Normenhierarchie greift somit nicht. Randnummer “133.” Es ist auch nicht vom Kläger dargelegt worden, inwieweit die Atomrechtliche Verfahrensverordnung den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entsprechen soll, mit der Folge, dass dieses gemäß § 4 Satz 1 Var. 2 UVPG (a.F.) bzw. § 1 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 UVPG (n.F.) vorliegend ergänzend Anwendung finden müsste. Der Kläger leitet die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich aus dem Argument der Normenhierarchie ab, weshalb er § 6 UVPG (a.F.)., der „nähere Angaben zum Umfang der Antragsunterlagen“ und § 9 UVPG (a.F.) mit seinen „Maßgaben zum Gegenstand der Unterlagen, die auszulegen“ seien, für anwendbar hält. Soweit er pauschal ausführt, namentlich aus §§ 9 Abs. 1b, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVPG (a.F.) folge im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung, dass gerade auch diese Vielzahl weiterer detaillierter Unterlagen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit maßgebend seien, auszulegen seien bzw. ausgelegt hätten werden müssen, zeigt er gerade keine demgegenüber konkret defizitären Regelungen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung auf. Randnummer “134.” Anwendbar ist im konkreten Fall somit die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in ihrer vom 15. Dezember 2006 bis 1. Juni 2017 gültigen Fassung der Gesamtausgabe. Die Änderung der Verordnung durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 I 472) führt insoweit nicht zur Anwendbarkeit der geänderten Vorschriften. Denn die Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AtVfV bestimmt, dass Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben
der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 gültigen Fassung zu Ende zu führen sind, wenn vor diesem Zeitpunkt die Unterlagen
Dies war hier der Fall. Die der Genehmigung vom 30. März 2017 zugrundeliegenden Antragsunterlagen
VfV (a.F.) lagen vor dem genannten Zeitpunkt vor. Randnummer “135.”
VfV (a.F.), 3. die Kurzbeschreibung
VfV (a.F.). Randnummer “137.” Diese Unterlagen lagen unstreitig aus. Randnummer “138.” Gemäß § 19b Abs. 1 AtVfV mussten die Unterlagen, die einem - wie im konkreten Fall - erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
G beizufügen waren, auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichten, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschwerten oder verhinderten und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen war. In den Unterlagen war darzulegen, wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollten und welche Auswirkungen die Maßnahmen
dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf in § 1a AtVfV (a.F.) - „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung“- genannte Schutzgüter haben würden. Randnummer “139.” 2.2. Der Kläger rügt insoweit in formeller Hinsicht, aus den Beschreibungen in den offengelegten Unterlagen werde nicht klar, welche Abriss-Schritte wann und wie erfolgten, so dass eine nähere Prüfung und substantielle Stellungnahme zu den in den Unterlagen enthaltenen Beschreibungen nicht möglich sei. Das gelte etwa für die in dem Sicherheitsbericht Seite 99 ff. erwähnten „weiteren Abbauphasen“. Diese umfassten gerade zwei Seiten Text und beschrieben den Abbau des RDB sowie des Biologischen Schilds, beides Anlagenteile, die hochgradig radioaktiv kontaminiert und aktiviert seien. In der Genehmigung (S. 23, Kap. 2.1.3) werde davon gesprochen, dass es mindestens zwei Abbauphasen geben werde. Eine sehr kursorische Beschreibung läge jedoch nur für zwei Phasen vor, für eine etwaige dritte oder mehr Phasen gebe es keine weiteren Beschreibungen. Damit liege noch nicht einmal die
VfV und
Nr. 11.1 Anlage 1 UVPG geforderte Beschreibung der insgesamt geplanten Maßnahmen vor. Darüber hinaus bleibe der Zustand des Reaktors
Abschluss der Phase 1 unklar und werde nicht näher beschrieben. Es könne sein, dass weitere Phasen erst
einer längeren Pause der Arbeiten erfolgten. Dann könnten sich spezielle Auswirkungen der Radioaktivität in einem in der Genehmigung unbeschriebenem Zustand ergeben. So solle etwa der Deckel des RDB
Abnahme abgestellt werden (Bescheid S. 135, Kap. 2.5.3.1). Randnummer “140.” 2.3. Diese Einwände greifen nicht durch. Randnummer “141.” Dabei ist zunächst klarzustellen, dass Ziel der Auslegung der Unterlagen entgegen der Auffassung des Klägers nicht ist, Dritten eine umfassende Prüfung und Bewertung des Vorhabens zu ermöglichen. So ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV (a.F.) lediglich, dass der Sicherheitsbericht Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglichen soll, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Randnummer “142.” Der im konkreten Fall ausgelegte Sicherheitsbericht beschreibt ab Seite 73 ff. den Abbau der Anlage. Das KKW Biblis A solle direkt abgebaut werden. Der Abbau werde in mehrere Abbauphasen aufgeteilt. Während dieser Abbauphasen würden nicht kontaminierte Systeme, Systemteile und Komponenten, kontaminierte und/oder aktivierte Anlagenteile abgebaut und vorrangig leere, freigabefähige Räume hinterlassen. Anschließend erfolge der
weis der Unterschreitung der Freigabewerte an den Raum- und Gebäudeoberflächen sowie den ggf. in Einbaulage verbliebenen Anlageteilen. Die abgebauten Anlageteile könnten entweder gemäß § 29 StrlSchV (a.F.) freigegeben und dem konventionellen Stoffkreislauf zugeführt, im kerntechnischen Bereich wiederverwendet oder verwertet oder als radioaktiver Abfall geordnet beseitigt werden. Randnummer “143.” Für den Abbau von Komponenten sowohl im Überwachungsbereich als auch im Kontrollbereich kämen grundsätzlich drei verschiedene Varianten in Frage: Variante 1: Zerlegung der Komponenten in Einbaulage vor Ort (In-situ-Zerlegung) Variante 2: Ausbau der Komponenten im Ganzen oder von großen Komponententeilen und Bearbeitung am Standort (interne Bearbeitung) Variante 3: Ausbau der Komponenten im Ganzen oder von Komponenten und Bearbeitung am Standort (externe Bearbeitung). Randnummer “144.” Die Auswahl der bevorzugten Abbauvariante richte sich im Wesentlichen
den Kriterien der technischen Machbarkeit, radiologischen Gesichtspunkten, der Abfallminimierung, verfügbaren internen und externen Arbeitskapazitäten sowie wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Planung der Abbaumaßnahmen werde so ausgelegt, dass ein optimaler Abbau gewährleistet werde könne und durch die jeweilige Abbaumaßnahme
folgende Abbaumaßnahmen nicht erschwert oder verhindert würden (Rückwirkungsfreiheit). Vorrangig werde in zusammenhängenden Raumbereichen abgebaut, um Abstell- und Pufferflächen für Behälter und Komponenten sowie Bearbeitungsflächen zu erhalten. Für den Abbau des KKW Biblis A seien mindestens zwei atomrechtliche Genehmigungsverfahren vorgesehen.
Erteilung der erforderlichen Genehmigungen werden die einzelnen Abbauphasen überlappend bearbeitet. Die Abbauphase 1 stelle eine umhüllende Abbauphase dar. Sie könne frühestens enden,
dem die weiteren atomrechtlichen Abbauphasen abgeschlossen seien. Randnummer “145.” In Kap. 4.5. des Sicherheitsberichts werden u.a. die Maßnahmen in der ersten Abbauphase beschrieben, insbesondere der Abbau der Dampferzeuger, der Hauptkühlmittelpumpen, der Einbauten des RDB sowie verbliebener Restbetriebssysteme und Hilfseinrichtungen. Zum Abbau der Einbauten des RDB müsse der Deckel abgenommen werden. Im Anschluss daran werden die Maßnahmen in weiteren Abbauphasen (S. 99 ff.) beschrieben. Diese Beschreibung beginnt mit dem Abbau des RDB, wozu der RDB-Deckel mit dem Reaktorgebäudekran abgehoben und auf dem Deckelabstellplatz abgesetzt werde.
dem Vorbereiten des Arbeitsbereichs zur Zerlegung, z. B. durch Einhausung, könnten sowohl thermische als auch mechanische Trennverfahren eingesetzt werden. Weiterhin werden der Abbau des biologischen Schilds sowie der Abbau der Einrichtungen des äußeren Sicherungsbereichs bis zum ggf. konventionellen Abbruch der Gebäude oder deren Zuführung zu einer anderweitigen Nutzung beschrieben. Randnummer “146.” Der einzuhaltende Strahlenschutz wird in Kap. 6 des Sicherheitsberichts beschrieben. Dabei wird im vorhergehenden Kap. 2.5 darauf hingewiesen, dass 99 % der vorhandenen Aktivität des KKW Biblis A als Aktivierung in Materialien des RDB mit Einbauten, des Biologischen Schilds und in Betriebsabfällen fest ein
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.