1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI setzt voraus, dass von den Mitgliedern der Wohngruppe eine Person gemeinschaftlich beauftragt ist. Bei der Bestellung der Koordinatorin muss der Wille der Gemeinschaft
außen hin objektivierbar und damit für die Pflegekasse
vollziehbar erkennbar sei (BSG, Urteil vom
Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) für die Monate August 2018 bis Januar
dem Pflegegrad
möglichst eigenständigem Leben, wie auch
Gemeinschaft, lässt sich in einer WG mit anderen Senioren in die Wirklichkeit umsetzen. Über kollektive und individuelle Verträge mit entsprechenden Anbietern kann jederzeit die notwendige Unterstützung, Pflege und Betreuung und damit Sicherheit im Alltag gewährleistet werden. Die Angehörigen unterstützen das Einleben in die WG und gestalten das Leben in der WG und Im Haus aktiv mit. Auch ZEITspender (so heißen die im Sozialwerk engagierten Ehrenamtlichen) sollen aktiv in die Alltagsgestaltung mit eingebunden werden, um das Leben der Mieter mit Kontakten
Außen und abwechslungsreich gestalten zu können. Durch das Sozialwerk bestehen gute Kontakte zur Kommune, zu Kirchen und zu Vereinen in B-Stadt. Jeder Mieter ist gefordert, sich seinen Fähigkeiten und Wünschen gemäß in die Gemeinschaft einzubringen. Angehörige, Bekannte und Freunde sollten sich in vielfältiger Form am Leben der Mieter und der Gruppe beteiligen" (vgl. Bl. 34 VA S 6 P 24/18/ L 6 P 4/22). Unter dem Stichpunkt Wohnen heißt es in dem Konzept (Nr. 4, vgl. Bl. 35 VA S 6 P 24/18/ L 6 P 4/22): "Jeder Mieter schließt einen Mietvertrag mit dem Christlichen Sozialwerk ab. Er mietet sein Zimmer mit Bad individuell. Zusätzlich mietet er anteilig, die zur WG gehörigen, Gemeinschaftsflächen in der WG und weitere gemeinschaftlich zu nutzende Flächen im Gebäude. Die Vermietung erfolgt teilmöbliert. Im ‚Flurbereich' des Zimmers ist ein großzügiger Einbauschrank vorhanden. Ebenso gibt es in jedem Zimmer ein Funktionsregal, über welches Licht und interne Klingelanlage bedient werden können, welches nicht entfernt werden darf. Auch die Leuchten in Wohnraum und Bad sind enthalten. Die WG verfügt über eine, mit den notwendigen Geräten für 12 Personen ausgerüstete, offene Wohnküche und einen großen, teilbaren Esstisch. Auch hier sind die Leuchten für die geeignete Allgemeinbeleuchtung enthalten. Gemeinsame Kühl- und Lagerräume sind im Gebäude vorhanden, die Aufteilung und Zuordnung ist in einer Hausordnung geregelt. Der Wohnraum ist mit verschieden gemusterten Tapeten tapeziert. Die verschiedenen Bereiche (Wohnecke, Essbereich) sind mit Möbeln aus unterschiedlichen Epochen ausgestattet. Ziehen Bewohner ein, die geeignete Möbel mitbringen können oder möchten, ist das im Mietergremium abzustimmen und zu beschließen. Der Vermieter nimmt in diesem Falle die dort stehenden historischen Möbel zurück." (Bl. 35 VA S 6 P 24/18/ L 6 P 4/22). In Nr. 3 des Konzepts wird weiter ausgeführt, dass die Mieter einer WG ein Gremium bildeten, das wesentliche Entscheidungen des Zusammenlebens bespreche. Jeder Mieterhabe im Gremium eine Stimme (Bl. 35 VA S 6 P 24/18/ L 6 P 4/22). "Mieter bzw. deren Angehörige bringen sich (mit ZEITspendern) in die WG ein. Dazu gibt es ganz viele Möglichkeiten".
dem Konzept sollen die Bewohnergremien beispielsweise mitentscheiden (Bl. 35 VA S 6 P 24/18/ L 6 P 4/22): Ab 1. Januar 2017 wurde – vor dem Hintergrund dieses Konzepts – die Versorgung jedes Bewohners durch vier einzelne Verträge geregelt: Die Bewohner schlossen jeweils individuell
Ziffer 4.4. mit einfacher Mehrheit gefasst und waren, so die Vereinbarung, für alle Mitglieder verbindlich. Das Gremium war – ebenfalls
Ziffer 4.
der Regelung Ziffer 7.
dem Konzept musste der pflegebedürftige Mieter für die individuellen Pflege- und Betreuungsleistungen einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Dieser erbrachte anhand des Pflegevertrages alle dort vereinbarten individuellen Pflegeleistungen (Grund- und Behandlungspflege, Betreuung, individuelle hauswirtschaftliche Versorgung, z.B. Reinigen des eigenen Zimmers). Die Anwesenheit einer Pflegefachkraft im Seniorenhaus war
dem Konzept rund um die Uhr, auch
ts vorgesehen. Bei allen pflegerelevanten und medizinischen Themen seien die zuständigen Pflegefachkräfte und die Pflegedienstleitung des beauftragten Pflegedienstes Ansprechpartner (Bl. 38 VA S 6 P 24/18/ L 6 P 4/22). Das Konzept sah
Nr. 8 vor, dass zur Koordination des Zusammenlebens das Gremium für die WG einer geeigneten Fachperson den Auftrag erteilt, für die Auftraggeber allgemeine organisatorische, verwaltende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten unter Einbindung der Bewohner und von deren Angehörigen zu verrichten (Bl. 38 VA S 6 P 24/18/ L 6 P 4/22). Die Akte im hiesigen Verfahren (Bl. 103 Gerichtsakte) und in Dok 21 von Bl. 48 VA im Verfahren S 6 P 76/17/ L 6 P 5/22 enthalten
Wohngruppen geordnete Listen der Bewohner. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die Klägerin schloss, vertreten durch ihren Betreuer, einen Mietvertrag beginnend zum 24. August 2018 mit dem Christliche Sozialwerk E-Stadt e.V. (Bl. 62 GA). Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass das Christliche Sozialwerk E-Stadt e.V. der Klägerin einzelne Räumlichkeiten zur ausschließlichen Benutzung sowie Gemeinschaftsflächen zur gemeinschaftlichen Nutzung durch alle Mitglieder der Wohngemeinschaft vermietet. Die Klägerin mietete das Zimmer Nr. 306 inklusive Duschbad und WC mit Klingel, teilmöbliert mit Einbauschrank und Funktionsregal, zur alleinigen Nutzung für einen monatlichen Mietzins ab September 2018 von 425,73 Euro. Daneben war die Klägerin berechtigt, die Gemeinschaftsküche in der Wohngemeinschaft, den Wohnbereich (Wohnzimmer in der Wohngemeinschaft), die Terrasse/Balkon sowie das Badezimmer sowie u.a. einen Gymnastikraum im Untergeschoß und drei Büroräume im Untergeschoss zu benutzen (Bl. 59 f GA). In der Anlage 2 zum Mietvertrag, die mit "Ausschluss von Leistungen" überschrieben ist, heißt es: "Der Ausschluss [von Leistungen für Pflege- und Betreuungsdürftigkeit] muss erfolgen, weil …
der Konzeption der Wohngemeinschaft Pflege und Betreuung nicht vom Personal des Vermieters erbracht wird, sondern von frei wählbaren, externen ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten. Der Vermieter bietet im Rahmen dieses Mietvertrags keine pflegerischen und betreuenden Leitungen an, solche Leistungen sind vom Entgelt
diesem Mietvertrag auch nicht umfasst. Soweit pflegerische und betreuerische Leistungen erforderlich sind, kann der Mieter in der Wohngemeinschaft verbleiben, wenn er diese Leistungen durch einen frei wählbaren ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst erbringen lässt und kein weiteres der im folgenden genannten Ausschlusskriterien vorliegt." Ausgeschlossen waren Menschen mit geistiger Behinderung (Nr. 2, Bl. 71 GA), mit Suchtmittelabhängigkeit, chronisch mehrfach geschädigte Alkoholiker, Menschen mit Morbus Korsakow und Menschen mit erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung, weil diese Menschen einen besonderen Betreuungsbedarf bzw. eine Gefährdung der Mitbewohner darstellten. Nicht mobilisierbare Mieter waren ausgeschlossen, weil die Konzeption der Wohngemeinschaft eine Teilnahme und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in der WG voraussetze. Auf ständig im Bett liegende Mieter könne auch eine von den Mietern beauftragte Präsenzkraft nicht in der gebotenen Intensität eingehen, auch sei in diesen Fällen regelmäßig die pflegerische Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr ausreichend (Bl. 70-72 GA). Die Klägerin und der D. mobile Pflege gGmbH schlossen ebenfalls zum 24. August 2018 einen Pflegevertrag ab, in dem die individuell erforderlichen Pflegeleistungen geregelt werden (vgl. Bl. 105 ff GA), welcher von dem Vertreter der Klägerin am 5. September 2018 unterzeichnet wurde (Bl. 108 GA). Die von der Beigeladenen erbrachten pflegerischen Leistungen sollten sich ausschließlich
den in der Anlage 1 des Pflegevertrages vereinbarten Leistungen richten, wobei die Beigeladene wie andere zugelassene ambulante Pflegedienste im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI alle Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 SGB XI anzubieten hatte, also körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Weiter hatte die Auftraggebergemeinschaft, bestehend aus den Mitgliedern der Wohngemeinschaft Nr. 3 am
3 des Koordinationsvertrags folgende Aufgaben (Bl. 40 VA S 6 P 24/18/ L 6 P 4/22): - Planung externer Termine, ggf. unter Organisation einer adäquaten Begleitperson, welche die Mitglieder der Auftraggebergemeinschaft zu diesen Terminen begleitet und betreut, wenn Angehörige oder ehrenamtliche Helfer nicht zur Verfügung stehen, - Verwaltung der gemeinsamen Haushaltskasse und Berichterstattung hierüber gegenüber der Mieterversammlung, - Planung des Einkaufs von Lebensmitteln, Reinigungsmitteln und anderem Bedarf der Wohngemeinschaft, wenn Angehörige oder ehrenamtliche Helfer nicht zur Verfügung stehen, - Planung und Vermittlung von kleineren Reparaturen, wenn Angehörige oder ehrenamtliche Helfer nicht zur Verfügung stehen, - Planung und Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen, wenn Angehörige oder ehrenamtliche Helfer nicht zur Verfügung stehen, - Koordination der Angehörigen, ehrenamtlichen Helfer, Pflege- und Betreuungsdienste für einen reibungslosen gemeinsamen Ablauf, - Information über und Vermittlung von anderen Dienstleistern. Für seine Leistungen
1 des Vertrags erhielt der Anbieter pro Auftraggeber monatlich pauschal 180,- Euro.
4 des Koordinationsvertrages sei die Durchführung der in § 1 Abs. 3 genannten externen Leistungen wie Begleitungen der Mitglieder der Wohngemeinschaft zu Terminen, von Einkäufen, Reparaturen und Gemeinschaftsveranstaltungen keine im Rahmen dieses Vertrags geschuldete Leistung des Anbieters und nicht mit der in § 3 für die Koordinationsleistungen festgelegten pauschalen Vergütung abgegolten. In § 4 Abs. 3 des Vertrags heißt es zur Vertragsdauer: "Eine ordentliche Kündigung durch ein einzelnes Mitglied der Auftraggebergemeinschaft ist jedoch nur zum Ziel des Auszugs aus der Wohngemeinschaft oder einvernehmlich aus anderen Gründen zulässig. Den Auftraggebern ist bekannt, dass die beteiligten Mitglieder der Wohngemeinschaft eine Auftraggebergemeinschaft bilden und daher eine gemeinschaftliche Entscheidung bei der Auswahl der Anbieter von Koordinations-, Betreuungs-, Hauswirtschafts- und Pflegeleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen treffen. Dies bedingt auch einen Verzicht des einzelnen Mitglieds der Auftraggebergemeinschaft auf das individuelle Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Vertrags, soweit sie nicht dem Ziel des Auszugs aus der Wohngemeinschaft dient. Ein Wechsel des Anbieters kann durch Entscheidung der Mitglieder der Wohngemeinschaft getroffen werden, ihre Voraussetzungen richten sich
der internen Vereinbarung der Mitglieder der Auftraggebergemeinschaft". Des Weiteren schlossen die Klägerin und die D. mobile Pflege gGmbH ("Dienst") einen Betreuungs- und Dienstleistungsvertrags (Fassung 2018, intern ARM 4.1.1.07, Bl. 79 ff GA). Hier war die Klägerin – und nicht die WG –Vertragspartnerin der D. mobile Pflege gGmbH.
GmbH dem Kunden kollektive hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung an. Ziel des Vertrags war es, dem Kunden in seiner Wohngemeinschaft unter Wahrung seiner Menschenwürde zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten Hilfe zu gewähren (§ 1 Abs. 2). Die D. mobile Pflege gGmbH war hierbei vom Kunden soweit wie möglich zu unterstützen (§ 1 Abs. 4 S. 2). Behandlungspflegemaßnahmen
dem SGB V, körperbezogene Pflegemaßnahmen, individuell gewünschte Hilfen bei der Haushaltsführung und individuelle pflegerische Behandlungsmaßnahmen
dem SGB XI waren nicht Gegenstand des Vertrags (§ 1 Abs. 5).
1 des Vertrages konnten individuell gewünschte Hilfen bei der Haushaltsführung vom Kunden individuell beauftragt und im Pflegevertrag vereinbar werden. Der Dienst hatte für die ambulant betreute Wohngemeinschaft
1 des Vertrags die von allen Mitbewohnern gemeinschaftlich beauftragten kollektiven Hilfen bei der Haushaltsführung, insbesondere Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten, Waschen und Bügeln der gemeinschaftlich genutzten Wäsche (keine chemische Reinigung), gemeinschaftliches Kochen und Einkaufen für die Gemeinschaft zu erbringen. Der Leistungsumfang umfasste die Dienstleistungen exklusive der hierzu erforderlichen Materialien (Lebensmittel, Putzmittel, Waschmittel etc.). Diese waren von den Bewohnern der Wohngemeinschaft auf eigene Kosten zu erwerben und dem Dienst bereitzustellen. Nicht Gegenstand der Vereinbarung waren gemäß § 2 Abs. 1, 2. Unterabsatz die vom Kunden individuell gewünschten Hilfen bei der Haushaltsführung, insbesondere Reinigung der ausschließlich von ihm genutzten Räumlichkeiten, Waschen der persönlichen Wäsche, Bügeln der persönlichen Oberbekleidung. Diese Leistungen könnten vom Kunden individuell beauftragt und im Pflegevertrag vereinbart werden. Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen umfassten
2 die von allen Mitbewohnern gemeinschaftlich beauftragten kollektiven Unterstützungsleistungen der Alltagsgestaltung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Hierunter fielen insbesondere gewohnte, routinemäßige Abläufe im Tages- und Wochenzyklus einer WG, wie z.B. Haushaltsführung, Gruppenbeaufsichtigung, gemeinschaftliche Freizeitbeschäftigung etc. Es werde jedoch keine Vollversorgung angeboten (§ 2 Abs. 2,
der Konzeption der Wohngemeinschaft werde Pflege nicht vom Personal des Dienstes erbracht, sondern von frei wählbaren, externen ambulanten Pflegediensten. Soweit pflegerische Leistungen erforderlich seien, könne der Kunde in der Wohngemeinschaft verbleiben, wenn er diese Leistungen durch einen frei wählbaren ambulanten Pflegedienst erbringen lasse und kein weiteres der sodann benannten vier Ausschlusskriterien (geistige Behinderung, Suchtmittelabhängigkeit, erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung und nicht mobilisierbare Kunden) vorliege. Die Klägerin stellte am
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
dem die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt hatten (vgl. für Klägerin Bl. 169, Beigeladene Bl. 173, Beklagte Bl. 175 GA), hat das Sozialgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom
1 SGB XI hätten Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn
den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b bezögen,
Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprächen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe habe die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht werde, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden könne. Die Voraussetzungen von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB XI lägen vor. Es handele sich um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft, denn die Einbringung der Pflegebedürftigen oder ihrer Angehörigen mit eigenen Beiträgen in die Gestaltung der Wohngemeinschaft sei möglich. So könne z.B. die Organisation von Arztbesuchen, die Medikamentenbesorgung, die Gestaltung der Wohnung, kleinere Reparaturen, Behördenangelegenheiten und der Einkauf von Lebensmitteln und die Getränkeversorgung dem sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen selbst obliegen. Die Klägerin lebe mit mindestens zwei weiteren pflegebedürftigen Personen, die Leistungen
Die Klägerin lebe mit diesen Personen auch im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI in einer gemeinsamen Wohnung. Zwar verfüge der von der Klägerin zur individuellen Nutzung angemietete Wohnraum u.a. auch über einen eigenen Sanitärbereich. Der Begriff der "gemeinsamen Wohnung" im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sei aber
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weit auszulegen. Es spreche insbesondere nicht gegen die Annahme einer "gemeinsamen Wohnung", wenn schon die Ausstattung eines Apartments geeignet sei, die elementaren Bedürfnisse im Tagesablauf auch ohne Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu befriedigen (BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 1/20 R –, SozR 4-3300 § 38a Nr. 3, Rn. 19). Es sei vorliegend auch im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI eine Person von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft gemeinschaftlich beauftragt worden, unabhängig von der pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten. Hierbei handele es sich vorliegend um Frau K. (§ 2 Koordinationsvertrag), die für die Wohngemeinschaft allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten übernehme, z.B. externe Termine plane, die gemeinsame Haushaltskasse verwalte und den Einkauf von Lebensmitteln plane. Ein Anspruch der Klägerin auf den Wohngruppenzuschlag käme zeitlich vorliegend lediglich für den Zeitraum bis zur Auflösung des Koordinationsvertrags in Betracht, da der Wohngruppenzuschlag
1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft erfordere. Zwar sei insofern
der Rechtsprechung des BSG für eine gemeinschaftliche Beauftragung nicht erforderlich, dass alle Mitglieder der Wohngemeinschaft an der gemeinschaftlichen Beauftragung mitwirkten. Mitglieder der Wohngemeinschaft, die jedoch ausdrücklich die Beauftragung nicht unterstützten – wie die Klägerin, die hierfür ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Koordinationsvertrags nicht mehr gezahlt habe –, hätten schon von daher keinen Anspruch auf die Zahlung des Wohngruppenzuschlags mehr, denn die Voraussetzungen des § 38a SGB XI seien kumulativ (vgl. Hauck, Noftz, 5/21, § 38a SGB XI Rz. 7). Als unproblematisch erachte die Kammer es dagegen, dass der Dienstleistungs- und Betreuungsvertrag nur zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossen worden sei, denn die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI seien bereits durch die durch den Koordinationsvertrag, der unstreitig durch alle WG-Mitglieder abgeschlossen worden sei, auf Frau K. übertragenen Aufgaben erfüllt (BSG, Urteil vom 10. September 2020, B 3 P 2/19 R, juris, Rn. 26). Der Anspruch der Klägerin scheitere jedoch daran, dass die Voraussetzungen von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI [nicht] vorlägen, denn jedenfalls quasi-stationäre Leistungen würden von der D. mobile Pflege gGmbH auch
der "Ambulantisierung" der Versorgung weiterhin angeboten. Der Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag bestehe
1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI nur, wenn keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliege, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbiete oder gewährleiste, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag
1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprächen. Dem klägerischen Anspruch stehe es dabei nicht entgegen, dass es sich beim Seniorenhaus G. bzw. der einzelnen Wohngruppe, in der die Klägerin wohne, um einen Einrichtungsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HGBP handele. Ein solcher liege vor, wenn entgeltlich Wohnraum überlassen und Betreuungs- und Pflegeleistungen am Tag, zur
t, für kürzere Zeit oder auf Dauer in Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder vorbehalten würden, die in ihrem Bestand von dem Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig seien. Hieraus könne kein Schluss dahingehend gezogen werden, dass es sich bei einem solchen Einrichtungsbetrieb stets um eine Versorgungsform stationärer oder teilstationärer Pflege i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI handele. Die Anwendung des landesrechtlichen Heimrechtes sei seit
1 SGB XI für die vollstationäre pflegerische Versorgung für das Land Hessen (https://www.vdek.com/LVen/HES/Vertragspartner/Pflege/stationaere-pflege/_jcr_content/par/download/file.res/Rahmenvertrag_2018_07.pdf, zuletzt aufgerufen am 30. November 2021) vorgesehen seien. Den Inhalt der Leistungen enthalte Abschnitt I dieses Vertrags. Die allgemeinen Pflegeleistungen orientierten sich am Begriff der Pflegebedürftigkeit
SGB XI und umfassten Leistungen im Bereich
Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgehe. Schließlich seien vom Rahmenvertrag über die vollstationäre Versorgung Unterkunft und Verpflegung umfasst einschließlich Wäscheversorgung und Gemeinschaftsveranstaltungen (Sachaufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens). In § 2 Abs. 1 des Pflegevertrages sei aufgeführt, dass Art, Inhalt und Umfang der Leistungen entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gem. § 75 SGB XI für die ambulante Pflege und dem Vertrag gem. §§ 132, 132a SGB V und den Leistungsvereinbarungen der Anlagen 1 und 2 erbracht würden. Insofern sei der Leistungsumfang vorliegend begrenzt auf denjenigen der ambulanten Pflege und entspreche nicht demjenigen einer vollstationären Pflege. Konkretisierend habe die Beigeladene dazu im Verfahren S 6 P 24/18 [L 6 P 4/22] am 29. November 2021 [Dok 101 S 6 P 24/18] vorgetragen, den "Rahmenvertrag für die ambulante Pflege" gebe es bis heute nicht. Die von der Beigeladenen erbrachten Leistungen richteten sich allein
den in Anlage 1 des Pflegevertrags vereinbarten Leistungen. Aus Sicht des Sozialgerichts reiche es bei trägergesteuerten ambulanten Wohngemeinschaften zum Ausschluss des Ausschlusstatbestands in § 38 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI nicht aus, die Verträge formal von "stationär" auf "ambulant" umzustellen. Eine stationäre Leistungserbringung zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass der Leistungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernehme und eine Versorgungsgarantie bzw. Vollversorgung bestehe, wenn also in einem Pflegevertrag die vollständige Übernahme sämtlicher körperbezogener Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung vereinbart werde, mithin der Gesamtkanon der
Eine Einbringung des Bewohners in den Alltag sei hier nicht möglich (Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom
dem Wortlaut von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI scheide der Wohngruppenzuschlag aus, wenn eine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliege, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbiete oder gewährleiste, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag
1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprächen. Der Wortlaut stelle damit allein auf das Angebot von Pflegeleistungen, hauswirtschaftlichen Leistungen und Betreuungsleistungen durch den Anbieter, hier die D. mobile Pflege gGmbH, ab. Bereits das Angebot entsprechender Leistungen durch die D. mobile Pflege gGmbH führe zum Ausschluss des Wohngruppenzuschlags. Jedenfalls quasi-stationäre Leistungen im Bereich Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung würden vorliegend von der D. mobile Pflege gGmbH auch
der "Ambulantisierung" der Versorgung weiterhin angeboten. Dies schließe das Gericht zum einen daraus, dass zahlreiche Bewohner des stationären Pflegeheimes auch
der "Ambulantisierung" im Wohnheim verblieben seien und kein Vortrag dazu erfolgt sei, dass sich danach an dem von ihnen tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeumfang etwas geändert hätte. Dies sei auch
der Lebenserfahrung nicht anzunehmen. Des Weiteren eröffne die Vertragsgestaltung durch die vier von den Pflegebedürftigen abgeschlossenen Verträge eine große Bandbreite von Gestaltungsmöglichkeiten von der Übernahme von Aufgaben durch Pflegebedürftige selbst und ihrer Angehörigen hin bis zu einer umfassenden Versorgung ohne Einbezug der Pflegebedürftigen und Angehörigen. Letztgenannter Punkt führe
dem Wortlaut der Norm zum Ausschluss des Anspruchs auf den Wohngruppenzuschlag, denn insofern komme es allein auf das Angebot dieser Leistungen an. Ausweislich § 2 des Dienstleistungsvertrages erbringe die D. mobile Pflege gGmbH für die Wohngruppe die von allen Mitbewohnern gemeinschaftlich beauftragten kollektiven Hilfen bei der Haushaltsführung, insbesondere Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Wäsche, gemeinschaftliches Kochen und Einkaufen für die Gemeinschaft, Haushaltsführung, gemeinschaftliche Freizeitbeschäftigung. In § 2 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrages sei aufgeführt, dass keine Vollversorgung geboten werde und bestimmte Bereiche wie Organisation der Arztbesuche, Medikamentenbesorgung, Gestaltung der Wohnung, kleine Reparaturen, Behördenangelegenheiten, Einkauf der Lebensmittel/Getränkeversorgung dem sozialen Umfeld oder dem Kunden oblägen. Die Planung dieser Aufgaben sei indes in § 1 Abs. 3 des Koordinationsvertrages als Aufgabe der Koordinatorin/des Koordinators festgelegt für den Fall, dass Angehörige oder ehrenamtliche Helfer nicht zur Verfügung stünden. Dieser Vertrag sei ebenfalls mit der D. mobile Pflege gGmbH abgeschlossen, sodass der Ausschluss im Dienstleistungsvertrag im Ergebnis durch die Regelung im Koordinationsvertrag aufgefangen werde, wenn dort auch die Vergütung des Koordinators für die Durchführung der externen Leistungen, die sonst von Angehörigen erbracht werden könnten, nicht aufgeführt sei. Auch die von den Kunden individuell gewünschten Hilfen bei der Haushaltsführung, insbesondere Reinigung der ausschließlich von ihnen genutzten Räumlichkeiten, Waschen der persönlichen Wäsche, Bügeln der persönlichen Oberbekleidung, könnten vom Kunden individuell beauftragt und im Pflegevertrag vereinbart werden (§ 2 Abs. 1 des Betreuungs- und Dienstleistungsvertrags). Trotz des Hinweises also, dass eine Vollversorgung nicht erfolgt sei, entsprächen die von der D. mobile Pflege gGmbH und des Christlichen Sozialwerks E-Stadt e.V. durch alle vier Vertrage angebotenen (nicht unbedingt in jedem Einzelfall auch erbrachten) Leistungen einer solchen Vollversorgung. Geändert habe sich durch die Schaffung von ambulanten Wohngruppen insbesondere, dass – ggf. anders als vor dem 1. Januar 2017 – bestimmte Leistungen seit der "Ambulantisierung" durch Angehörige erbracht werden könnten wie die Organisation von regelmäßigen und außergewöhnlichen Arztterminen, die Terminvereinbarung von Physiotherapie, die Neuversorgung mit Hilfsmitteln, die Erledigung von für die Pflegebedürftigen notwendigen Einkäufen. Gleichzeitig könne aber auch weiterhin eine Vollversorgung erfolgen, was aus Sicht der Kammer zum Ausschluss des Wohngruppenzuschlags führe. Auch eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung führe vorliegend dazu, dass der Wohngruppenzuschlag nicht zu zahlen sei. Der Gesetzgeber habe den Wohngruppenzuschlag nicht zu dem Zweck geschaffen, dass stationäre Pflegeheime sich rechtlich umstrukturieren, um dessen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Ziel des Wohngruppenzuschlags sei es vielmehr, gemeinschaftliche Pflegewohnformen außerhalb der stationären Pflegeeinrichtungen besonders zu unterstützen. "Ziel des Wohngruppenzuschlags ist es, gemeinschaftliche Pflegewohnformen außerhalb der stationären Pflegeeinrichtungen und außerhalb des klassischen betreuten Wohnens leistungsrechtlich besonders zu unterstützen. Besonders in den Blick zu nehmen sind hier anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngruppen – also Wohngruppen, die nicht von den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Angehörigen selbst organisiert werden, sondern bei denen ein bestimmter Anbieter oder ein Dritter den in der Wohngruppe lebenden Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet. Auch bei diesen Wohngruppen muss sich aus der Gesamtschau ergeben, dass es sich weiterhin um eine ambulante Versorgungsform handelt, die sich in Anbetracht der insgesamt von dem Anbieter oder Dritten für die Wohngruppenmitglieder angebotenen oder gewährleisteten Leistungen von einer vollstationären Versorgung unterscheiden lässt. Durch die Anpassungen im Wortlaut wird noch deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht, dass Wohngruppen nicht als solche im Sinne von § 38a SGB XI anerkannt werden können, in denen
dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept der Leistungserbringung vom Anbieter der Wohngruppe oder einem Dritten zugleich Leistungen angeboten werden, die insgesamt weitestgehend dem Umfang vollstationärer Pflege entsprechen" (Zitat aus BT-Drs. 18/5926, S. 125, vgl. auch ähnlich BT- Drs. 18/3449, S. 13). Wenn das Bundessozialgericht formuliere: "Das LSG ist entsprechend den Materialien zum 5. SGB XI-ÄndG insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Abgrenzung von einem der vollstationären Pflege weitgehend entsprechenden Leistungsumfang darauf ankommt, ob
der Konstruktion der Wohngemeinschaft die Möglichkeit besteht, dass die Bewohner oder ihr soziales Umfeld sich mit eigenen Beiträgen in die Versorgung einbringen können (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zum später in PSG I umbenannten Gesetz, BT-Drucks 18/2909 S 42 zu Nr. 8). Eine ambulante Versorgungsform liegt folglich vor, wenn keine vollständige Übertragung der Verantwortung ohne freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgt, sondern wenn die Versorgung auf die Übernahme von Aufgaben durch Dritte angelegt ist, unabhängig davon, ob auch tatsächlich davon in bestimmter Weise Gebrauch gemacht wird. Die vom LSG festgestellten zahlreichen Aufgaben, die durch Bewohner und deren Angehörige in der Wohngruppe wahrgenommen werden, widerlegen eine einer vollstationären Pflege weitgehend entsprechende Situation" (BSG, Urteil vom
1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 SGB XI dort, wo ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen "Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag
1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen". Abgrenzungsrelevant sei danach weniger die rechtliche und/oder personelle Gestaltung auf der Anbieterseite als der Umfang der den Pflegebedürftigen zu gewährleistenden Leistungen. Diese dürften einem vollstationären Leistungsumfang entsprechen, aber nicht weitgehend entsprechen. Den Pflegebedürftigen müssten für ihre Ausgestaltung Wahlmöglichkeiten verblieben sein (vgl. dazu BSG vom
dem Sprachverständnis der Kammer bedeute "entsprechen" eine Übereinstimmung zu 100 %, während ein "weitgehendes Entsprechen" eine Übereinstimmung zu mehr als 50 und weniger als 100 % darstelle. Entscheidungsrelevant sei dies im vorliegenden Fall aber nicht, so dass es letztlich dahinstehen könne. Als weiteres Indiz für das Vorliegen einer quasi-stationären Versorgung werte das Gericht, dass die ambulante Wohngemeinschaft nicht über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden könne. Die Entscheidung hierüber treffe die D. mobile Pflege gGmbH (vgl. Rückschluss aus Ziffer 4 des Ziel- und Ergebnisprotokolls der WG 2 vom 19.4.2017, S P 74/17). Der Gesetzgeber habe aber u. a. die Entscheidung über die Mitglieder der Wohngemeinschaft als typischerweise von einer ambulanten WG selbst zu regelnde Frage angesehen (vgl. BT-Drs. 18/2909, S. 41). Das Sozialgericht erachte die Frage, mit welchen Personen man zusammenlebe, als zentrales Moment der Selbstbestimmung und als einen zentralen Punkt, der bei einer ambulanten Wohngemeinschaft von den Mitgliedern selbst zu regeln sei (Abweichung vom Sachverhalt bei Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
1 Satz 2 SGB XI der Anspruch auf Leistungen der Tagespflege neben dem hier begehrten WG-Zuschlag bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich ausgeschlossen sei, habe man den WG-Mitgliedern hiermit die Möglichkeit eröffnen wollen, zwischen den Leistungen
SGB XI und denen
Dies nun als Argument für den gänzlichen Wegfall des Leistungsanspruchs auf Leistungen
SGB XI zu werten, selbst wenn keine Leistungen
221 GA). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Darmstadt vom
SGB XI bei einer betreibergesteuerten ambulanten Wohngemeinschaft nicht generell verneint. Vielmehr habe das Sozialgericht ausgeführt, dass eine kritische Prüfung der Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI sowie der maßgeblichen Verträge zu erfolgen habe. Hiernach reiche es eben nicht aus, die Verträge formal von "stationär" auf "ambulant" umzustellen. Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der die Beigeladene in Personalunion nicht nur die pflegerische Versorgung übernehme, sondern auch Leistungen auf der Grundlage eines Koordinations-, Betreuungs- und Dienstleistungsvertrags erbringe und somit eine Vollversorgung aus einer Hand sicherstellt, führe die Prüfung zwingend zu dem Ergebnis, dass der Ausschlussgrund
1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI gegeben sei. Auch die vom Sozialgericht Darmstadt vorgenommene Auslegung der Rechtsprechung des BSG sei nicht zu beanstanden. So habe das BSG im Urteil vom 26. März 2021, B 3 KR 14/19 R besonders hervorgehoben, dass abgrenzungsrelevant nicht die rechtliche und/oder personelle Gestaltung auf der Anbieterseite, sondern der Umfang der den Pflegebedürftigen angebotenen und zu gewährleistenden Leistungen sei. Nicht
vollziehbar sei die Argumentation, dass die Aufhebung des Koordinationsvertrages bzw. der individuelle Verzicht auf Koordinationsleistungen die bestehende Wahlmöglichkeit unterstreiche, da der Versicherte so zwischen den Leistungen
SGB XI und denen
Vielmehr sei dem Sozialgericht zuzustimmen, dass gerade nicht ersichtlich sei, inwiefern der Besuch einer Tagespflegeeinrichtung die Notwendigkeit einer Koordination verschiedener Aufgaben im gemeinschaftlichen häuslichen Bereich entbehrlich mache. Insgesamt könne die Argumentation der Klägerin bzw. der Beigeladenen nicht überzeugen. Die Beigeladene hat sich dem Antrag der Klägerin mit vergleichbarer Argumentation angeschlossen (Bl. 213, 243 ff, 593 ff GA). Auf
frage hat die Beigeladene mitgeteilt, dass § 5 des Koordinationsleistungsvertrags tatsächlich in den bislang geschlossenen Koordinationsverträgen fehle und es sich hierbei um einen redaktionellen Fehler handele. Frau M., die Koordinationskraft in zwei anderen der WGs im Seniorenzentraum, sei Angestellte bei der Beigeladenen gewesen; auch Frau K. sei bei der Beigeladenen angestellt. Beide hätten vor der Ambulantisierung als Pflegehelfer und Teamleitungen gearbeitet. Da die Tätigkeit als Koordinatorinnen nicht tagesfüllend sei, hätten sie auch andere Tätigkeiten in der Wohngemeinschaft, vor allem Unterstützung bei der Mahlzeitenzubereitung sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten, ausgeführt. Bei einem kalkulierten Stundenlohn bzw. der Arbeitgeberkosten der Koordinatorin von rund 50,00 Euro pro Arbeitsstunde könne diese selbst bei Vollbelegung nur ca. 10 Stunden/ Woche für die WG Koordinationsleistungen erbringen. Die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen seien in § 1 des Vertrages beschrieben (siehe Bl. 95 ff GA). Am 29. Juni 2022 hat die damalige Berichterstatterin einen Erörterungstermin in den Verfahren L 6 P 2/22 , L 6 P 3/22, L 6 P 4/22, L 6 P 5/22, L 6 P 6/22 und L 6 P 13/22 durchgeführt. Auf den Inhalt des Protokolls Bl. 294 bis 298 GA wird Bezug genommen. Im
gang zu dem Erörterungstermin hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom
den Erkenntnissen im Erörterungstermin sei ihrer Ansicht
nicht
gewiesen, dass eine Vollversorgung nicht (mehr) angeboten werde. Ein typisches Merkmal vollstationärer Versorgung sei es gerade, dass sämtliche Leistungen (Wohnen, Verpflegung, Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft, Krankenpflege) "aus einer Hand" angeboten würden. Es sei insbesondere bedenklich, dass ursprünglich eine vollstationäre Pflegeeinrichtung vorgelegen habe, die umgewandelt worden sei. Das Sozialgericht Darmstadt habe von einer Versicherten die Sachleistungsrechnungen ab dem Tag der Umwandlung angefordert, die deutlich machten, dass weiterhin eine Vollversorgung durch den Pflegedienst erbracht worden sei. Dass vereinzelt Aufgaben durch die Angehörigen übernommen worden seien, könne den quasi-stationären Charakter nicht ändern. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Wohngruppenzuschlag bis zum
SGB XI, den die Beklagten mit den streitigen Bescheiden abgelehnt hatte, zu Recht abgewiesen.
1 Satz 2 SGG statthaft, da die Klägerin Leistungen von mehr als einem Jahr begehrt, denn sie macht einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte für die Zeit von August 2018 bis Januar 2023 geltend, ohne dass dies als willkürliche und damit bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes unbeachtliche Ausdehnung des Begehrens zu verstehen wäre.
1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214,- Euro monatlich, wenn - sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zwecke der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sind (Nr. 1), - sie Leistungen
den §§ 36, 37, 38, 45a oder 45b SGB XI beziehen (Nr. 2), - eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten (ergänzt ab 1.1.2019: oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen) (Nr. 3), - keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag
1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann (Nr. 4). Zwar liegen die Voraussetzungen
1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XI vor, die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Wohngruppenzuschlages gegen die Beklagte, da die Voraussetzungen
1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB XI nicht erfüllt sind. Ein gemeinschaftliches Wohnen im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ist im hiesigen Fall zu bejahen. Die Klägerin wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum vom
Angabe des früheren Geschäftsführers der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 29. Juni 2022 verfügen die vier Wohngruppen über abschließbare Wohnungstüren, eigene Klingeln und eigene Kellerräume (Bl. 292 R GA). Die Wohngruppe kann als gemeinsame Wohnung im Sinne des in § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI verwendeten Begriffes verstanden werden, da sie neben den einzelnen Schlafzimmern der Bewohner über eine vom Rest des Hauses abtrennbare Gemeinschaftsküche und dem Wohnen dienenden Gemeinschaftsräume verfügte. Die einzelnen Wohngruppen konnten damit getrennt leben. Dem steht nicht entgegen, dass der Waschmaschinenraum und der Kühlraum
der Aussage des Geschäftsführers von allen Wohngruppen genutzt wurde (Bl. 292 R GA). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum mit maximal 11 weiteren pflegebedürftigen Personen in der Wohngruppe 3 wohnhaft (vgl. Bl. 108 GA): Der vorliegende Koordinationsleistungsvertrag der Wohngruppe 3 weist neun Mitglieder auf (Bl. 95 GA). Er wurde vom damaligen Geschäftsführer der Beigeladenen, Herrn Best, und den ursprünglichen Mitgliedern der Wohngemeinschaft bzw. deren Vertretern zwischen dem
1 Nr. 2 SGB XI, denn sie bezog Leistungen aus der Pflegeversicherung
Pflegegrad 2. Allerdings liegen die Voraussetzungen
1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI nicht vor. Der Anspruch auf den pauschalen Wohngruppenzuschlag
1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI setzt voraus, dass von den Mitgliedern der Wohngruppe eine Person gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
träglich dem Koordinationsleistungsvertrag beigetreten ist.
der Rechtsprechung des BSG ist die gemeinschaftliche Beauftragung nicht erkennbar an besondere Formvorschriften geknüpft (BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 2/19 R – Rn. 22, juris). Für den Anspruch auf Wohngruppenzuschlag reicht es
der Rechtsprechung des BSG vielmehr aus, wenn mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder der Wohngemeinschaft an der gemeinschaftlichen Beauftragung mitwirken (BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 2/19 R –, Rn. 22, juris). Aufgrund der Unterzeichnung des Vertrages durch die damaligen neun Bewohner ist diese Anforderung gewahrt. Auch der Umstand, dass die Bewohner der Wohngruppe 3 – wie sich aus § 2 des Koordinationsleistungsvertrags ergibt (Bl. 97 GA) – die Beigeladene als juristische Person mit der Erbringung der Koordinationsleistungen beauftragt haben, welche sodann eine natürliche Person mit der Aufgabenerbringung betraut, steht einem Anspruch
Denn
der Entscheidung des BSG vom
dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs., 18/2909, S. 42) die Präsenzkraft von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich mit der Erbringung zumindest einer der alternativ genannten Aufgaben zu beauftragen. Gemäß § 2 Satz 1 des Vertrages über Koordinationsleistungen in der Wohngemeinschaft beauftragt die Beigeladene eine fachkundige und geeignete Person mit der Erbringung der Koordinationsleistungen. Im Fall der Klägerin wurde die Zeugin K. als Koordinatorin bestellt (§ 2 Satz 3, Bl. 97 GA). Der Senat teilt die Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen und des Sozialgerichts Aurich, wonach es erforderlich ist, dass sowohl die Beauftragung der Präsenzkraft als auch deren konkreter Aufgabenkreis gemeinsam festgelegt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
außen hin objektiviert und damit für die Pflegekasse
vollziehbar wird (BSG, Urteil vom
vollziehbare Information zur bisherigen Verwendung der Mittel erfolgen und die Möglichkeit einer veränderten Beauftragung geschaffen werden (BT-Drs., 18/2909, S. 42). Gegen die Annahme, dass die Wohngemeinschaft gemeinschaftlich die Koordinatorin
ihren Vorstellungen mit Aufgaben betraut hat, spricht zudem der Umstand, dass – wie dem Senat aus dem Verfahren L 6 P 4/22 bekannt ist – die Aufgabenbeschreibung in § 1 des Vertrags über die Koordinationsleistungen für die Wohngruppe 3 Wortlautidentisch mit der Aufgabenbeschreibung des Wohngruppe 1 ist (vgl. Bl. 40 VA L 6 P 4/22). Der Senat geht
Auswertung der Unterlagen und
Vernehmung der Zeugin davon aus, dass der Beauftragung entsprechende Vorgaben der Beigeladenen zugrunde liegen statt ein gemeinsamer Wille der Bewohner. Anders ist die übereinstimmende Ausgestaltung des Vertrags über die Koordinationsleistungen in mehreren Wohngemeinschaften nicht zu erklären. Das BSG hat zwar in seinem Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 2/19 R – darauf verwiesen, dass besondere Anforderungen an die Form oder das Zustandekommen dieses gemeinschaftlichen Willensbildungsprozesses weder in den Gesetzesmaterialien angesprochen noch im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht werden. Das sei konsequent, denn die gewollte zu fördernde individuelle Vielfalt der möglichen Wohngruppen bedinge den Verzicht auf zwingende Vorgaben für das Zustandekommen der Beauftragung. Aufgrund der typischerweise wechselnden Zusammensetzung der Gemeinschaften mit Bewohnern, deren Gesundheitszustand sich kurzfristig verändern und schnelles Reagieren im Sinne einer bedarfsgerechten Änderung der Aufenthaltssituation nötig machen könne, entspreche es praktischen Bedürfnissen, dass eine gemeinschaftliche Beauftragung sowohl in separat abgeschlossenen Vereinbarungen erfolgen könne als auch durch
trägliche Billigung durch schlüssiges Verhalten. Es sei
den Gesetzesmaterialien erkennbar nicht gewollt, für jede Änderung der personellen Zusammensetzung der Wohngruppe einen vollständig neuen formell zu dokumentierenden Willensbildungsprozess der Betroffenen zu fordern (BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 2/19 R –, Rn. 23, juris). Dem ist sicherlich zuzustimmen, mit Blick auf den Zweck des Wohngruppenzuschlags
Auffassung des Senats aber mit Blick auf die vom Bundessozialgericht herausgestellte Flexibilität und die nicht durch formale rechtliche Vorgaben erschwerte schnelle Anpassung an geänderte Wünsche und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner. Es geht in diesem Zusammenhang gerade nicht darum, die Zustimmung zu faktisch von Betreiberseite vorgegebenen einheitlichen Vertragskonzepten, sondern die Beteiligung der Mitglieder zu erleichtern.
dem Erkenntnisstand
der mündlichen Verhandlung ist jedoch nicht ersichtlich, dass es tatsächlich bei der im Konzept beschriebenen Mitgliederbeteiligung auch um eine gelebte Praxis handelte. Vielmehr wurde bei der Umstrukturierung der Einrichtung der Vertrag über die Koordinationsleistungen in der Wohngemeinschaft durch die Beigeladene entworfen, welcher dann von den Bewohnern angenommen wurde. Auch wenn es praktischen Bedürfnissen entspricht, keine allzu hohen Anforderungen an eine gemeinschaftliche Beauftragung zu stellen, so darf dieses Merkmal auch nicht zur Makulatur verkommen, indem ein einmaliges Aufsetzen eines Vertrages trotz mehrheitlichen Wechsels der Mitglieder ohne jeglichen erneuten Willensbildungsprozess fortwährend – und noch dazu einheitlich für mehrere betreiberinitiierte Wohngruppen – als gemeinsame Beauftragung gelten soll. Gegen die Ausübungen eines solchen gemeinschaftlichen Willens spricht auch, dass ausweislich der Verträge der Wohngruppe 1 und der Wohngruppe 3 sowohl Aufgaben als auch die Vergütung einheitlich pro Auftraggeber vereinbart worden waren. Es ist festzustellen, dass die Aufgaben der Koordinatorin in Art und Umfang in den verschiedenen Wohngemeinschaften nicht variierten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Bewohner über den Essensplan hinaus wesentliche Elemente des Zusammenlebens
eigenen Vorstellungen geprägt hätten. Zwar ist im Konzept ambulant betreute Wohngemeinschaften im Seniorenhaus G. vorgesehen, dass die Mieter einer WG ein Gremium bilden, das wesentliche Entscheidungen des Zusammenlebens bespricht und in dem jeder Mieter, ggf. vertreten durch Angehörige oder Betreuer, eine Stimme hat (Bl. 35 VA L 6 P 4/22).
Ziffer 6.1. der Vereinbarung hatte das Gremium über alle Angelegenheiten des Gemeinschaftslebens, z.B. Nutzung und Gestaltung der gemeinsamen Räume, gemeinschaftliche Anschaffungen, Festsetzung des Haushaltsgeldes, Umgang mit Überschüssen des Haushaltskontos, Haustierhaltung etc., zu entscheiden. Darüber hinaus verständigten sich
dem Konzept (Ziffer 5 Stichpunkt Essen) die Bewohner wohl wöchentlich über den Einkauf und Speiseplan (vgl. Bl. 37 VA L 6 P 4/22). Laut der Vereinbarung der Wohngemeinschaft traf sich das Gremium einmal im Quartal. Allerdings ist insbesondere
dem
außen sichtbare freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen darstelle und rein anbieterorientierte Wohngruppen und die bloße missbräuchliche Umdeklarierung stationärer Versorgungsformen verhindern sollte (BSG, Urteil vom
Auffassung des Senats zumindest zweifelhaft, ob die Klägerin damit wirksam dem zwischen den (ursprünglichen) WG-Mitgliedern und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag beitreten konnte. Das dürfte bereits an der gänzlich fehlenden Einbeziehung der anderen WG-Mitglieder als Vertragspartner des Koordinationsvertrags scheitern, umso mehr als auch der Koordinationsvertrag keine entsprechende "Öffnungsklausel" enthält, der es der Beigeladenen ermöglicht hätte, die Klägerin (oder andere hinzukommende Mitbewohner) einseitig "aufzunehmen", oder dieser den Beitritt durch einseitige Erklärung eröffnet hätte. Das Bundessozialgericht betont zwar in dem mehrfach zitierten Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 2/19 R – ganz zu Recht, dass – im Sinne der Praktikabilität bei der Ausgestaltung einer Wohngruppe – bei der Beurteilung der für das Zusammenleben in der Wohngruppe notwendigen rechtlichen Erklärungen eine großzügige Herangehensweise und auch Formen konkludenter Zustimmung möglich sein müssen. Es bestehen aber
Auffassung des Senats aber doch erhebliche Zweifel, ob dies auch dann gelten kann, wenn der Betreiber einer betreiberinitiierten Wohngruppe einen formalisierten Weg anbietet (und sich ein Bewohner darauf einlässt) und dieser Weg zivilrechtlich nicht als wirksam angesehen werden kann. Die Annahme beispielsweise konkludenter Zustimmungserklärungen der anderen Bewohner – für die es im Übrigen in einem Fall wie dem hiesigen keinen anderen Anhalt gibt als den Umstand, dass sie sich gegen den Beitritt und den neuen Mitbewohner nicht wehren – führt in diesem Fall nur dazu, dass die zivilrechtlichen Regelungen, die nicht zuletzt dem Schutz der Autonomie bei der Gestaltung des (Zusammen-)Lebens dienen, umgangen würden.
Auffassung des Senats dürfte auch aus diesem Grund die Anspruchsvoraussetzung aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI nicht erfüllt sein. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen
1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI nicht vor. Die Organisation der Einrichtung steht vorliegend der Gewährung eines Wohngruppenzuschlages entgegen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, wonach es sich im hiesigen Fall nicht mehr um eine ambulante Versorgung, sondern vielmehr um eine quasi-stationäre Versorgung handelt. Der Senat ist wie das Sozialgericht überzeugt, dass hier eine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem jeweiligen Rahmenvertrag
1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen. Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, die das Sozialgericht in diesem Zusammenhang angeführt hat, nimmt der Senat auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Entscheidung Bezug.
dem Willen des Gesetzgebers kommt es hier nicht auf heimrechtliche, sondern auf leistungsrechtliche Kriterien an (BT-Drs 18/299, S. 41). Dabei ist entscheidend, dass Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlichen Tätigen zur Versorgung notwendig blieben. Ist nicht vorgesehen, dass sich die Bewohner selbst oder das soziale Umfeld der in der Wohngruppe lebenden Menschen in die Leistungserbringung und in den Alltag einbringen können – etwa durch die Sicherstellung der Arztbesuche, die Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, Entscheidungen über neue Bewohnerinnen und Bewohner, die Neuanschaffung von Geräten, den Einkauf von Lebensmitteln oder die Verwaltung der Gruppenkasse –, besteht keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
Auffassung des Senats kein Anlass den Wortlaut von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI einschränkend auszulegen und nicht bereits das Angebot einer Versorgung, die einer vollstationären weitgehend entspricht, ausreichen zu lassen, um die entsprechende Anspruchsvoraussetzung zu verneinen. Daher ist in der Gesamtschau von einer Versorgungsform oder jedenfalls einem entsprechenden Angebot auszugehen, dass einer (teil-)stationären Versorgungsform entspricht. Im Ergebnis scheitert der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des Wohngruppenzuschlags
SGB XI an der fehlenden gemeinschaftlichen Beauftragung der Präsenzkraft und dem Bestehen einer (teil-)stationären Versorgungsform. Da die Voraussetzungen
1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB XI nicht vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats , ob ein Anspruch der Klägerin auch
dem Austritt aus dem Koordinationsvertrag besteht und ob es bei Wiederbeitritt eines neuen Antrages bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.