V Leitsatz 1. Die Verletzung der Dokumentationspflicht
V dadurch, dass es den von dem Leistungserbringer vorgelegten Testnachweisen an der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests mangelt, begründet die Rückforderung der erbrachten Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung (Anschluss an VG Münster, Urteil vom
Insolvenz des Leistungserbringers an einem Anordnungsgrund für die Auszahlung ausstehender Leistungen der Kassenärztlichen Vereinigung. Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 543.531,80 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zweier Rückforderungsbescheide der Antragsgegnerin sowie die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung eines Betrages. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin betrieb als Leistungserbringerin im Sinne der Corona-Testverordnung (TestV) zunächst als Einzelkauffrau sog. Teststellen in Hessen. In sämtlichen Selbsterklärungen zur Registrierung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung von Leistungen gab sie als Betreiberin der Teststellen die Firma H. mit dem Sitz H-Straße in H-Stadt sowie die E-Mail-Adresse I. an. Mit mehreren Bescheiden beauftragte der Landkreis J. im Jahr 2021 die Firmen H. oder K. mit der Durchführung von Corona-Tests für die folgenden Standorte, denen jeweils eine ID zugeteilt wurde: - L. - M. - N. - O. - P. - Q. - R. - S. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin registrierte sich zwecks Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen in einem Portal der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom
der TestV erbrachten Leistungen bis einschließlich Oktober 2022 die Bankverbindung der Firmen K./H. genutzt werden und ab November 2022 jene der Antragstellerin. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin fügte dem Schreiben die oben genannte Gewerbe-Anmeldung bei. Zum Zwecke der Abrechnung übersandte die Geschäftsführerin der Antragstellerin der Antragsgegnerin neue Selbsterklärungen für die zu diesem Zeitpunkt noch aktiven Standorte und gründete bei der Antragstellerin für ebendiese einen neuen Account. In den Selbsterklärungen wurde nun die T. H-Straße in H-Stadt mit der E-Mail-Adresse V. angegeben. Die angegebene vertretungsberechtigte Person W. sei erreichbar unter der E-Mail-Adresse I. . Daraufhin korrigierte der Landkreis J. die oben erwähnten Bescheide, mit denen die Firma H. mit der Durchführung von Corona-Tests beauftragt worden war, hinsichtlich der vier noch aktiven Standorte (mit den IDs L., N., O. und R.) und änderte den Adressaten jeweils in T.. Der Landkreis J. vermerkte auf den Bescheiden jeweils "Änderung am 28. November 2022 wegen Firmenänderung; Neuer Firmenname: T., H.". Die der Geschäftsführerin der Antragstellerin als Einzelkauffrau zugeteilte ID Y. änderte der Landkreis J. in die X. für die Antragstellerin. Die Teststellen-IDs wurden u. a. wie folgt geändert: - X.a. - X.b. - X.c. Sämtliche Kommunikation lief in der Folge weiterhin über die E-Mail-Adressen I. und V. . Die Firmen K. und H. bzw. die Antragstellerin rechneten regelmäßig ihre erbrachten Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin ab. Für den Zeitraum von Juni 2021 bis August 2022 vergütete die Antragsgegnerin der Antragstellerin für sämtliche Teststellen mit der ID Y. Leistungen
der TestV in Höhe von 1.869.968,95 Euro. Für den Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023 vergütete die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen in Höhe von 78.835,90 Euro für die folgenden Teststellen: - ID Y.a. - ID Y.b. - ID Y.c.. Zudem beantragte die Antragstellerin die Auszahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 56.440,76 Euro für erbrachte Leistungen im Zeitraum vom September 2022 bis Dezember 2022 für die folgenden Teststellen: - ID Y.a. - ID Y.b. - ID Y.c. - ID Y.d.. Die Antragsgegnerin führte bei der Antragstellerin bzw. dem Einzelunternehmen eine Prüfung
V bzw. darauffolgend eine vertiefte Prüfung
V durch. Insoweit forderte die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 25. Oktober 2022 von der Firma K. die Vorlage der Auftrags- und Leistungsdokumentation
der TestV sowie Schichtpläne für bestimmte Teststandorte und Zeiträume. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin teilte mit, dass sie dabei sei, die Unterlagen zusammenzutragen. Die Schnelltests seien entweder mit Formularen oder im Schnelltestportal der Corona-Warn-App dokumentiert worden. Sie könne jedoch aktuell nicht auf die Unterlagen, die in der Corona-Warn-App dokumentiert wurden, zugreifen. Daher enthielten die daraufhin eingereichten PDF-Dokumente lediglich die Daten, die über Formulare dokumentiert worden seien. Die Antragsgegnerin forderte im Anschluss die Einreichung bestimmter Auftrags- und Leistungsdokumentationen im Excel-Format in chronologischer Reihenfolge an. Die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin entgegnete mit E-Mail vom 31. Mai 2023, sie habe dies bereits eingereicht. Zudem müsse sie ihre Konten ordnen und laut ihrem Buchhalter das betreffende Bankkonto schließen, da man nun eine GmbH sei; eine Schließung des Kontos sei allerdings nicht möglich, da eine geforderte Zahlung der Antragsgegnerin auf diesem Konto eingehen werde. In der Folge forderte die Antragsgegnerin die Geschäftsführerin der Antragstellerin zur Vorlage der bereits angeforderten Unterlagen in einwandfreiem bzw. vollständigem Zustand sowie weiterer
weise für bestimmte Teststellen auf. Die Corona-Warn-App wurde zum
Prüfung der originalen Testnachweise für ebendiese Teststelle und diesen Monat aber nur 973 Testungen vorlägen. Zudem seien 71 positive Testungen abgerechnet worden, in den originalen Testnachweisen seien es aber lediglich 30 positive Ergebnisse. Die Zahlen unterschieden sich zudem von den bereits eingereichten PDF-Dateien. Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin um eine kurzfristige Stellungnahme hierzu. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin entgegnete per E-Mail vom selben Tag, dass nicht alle Tests verfügbar seien. Sie habe keinen Zugriff auf die Tests, die in der Corona-Warn-App hinterlegt seien und könne zu ebendiesen Tests daher keine Dokumentation vorlegen. Sie habe diese Situation der Antragsgegnerin schon mehrmals erklärt. Sie verstehe nicht, wieso die Dokumente, die bis zum
V durchgeführten Abrechnungsprüfung sei festgestellt worden, dass von einer ordnungsgemäßen Abrechnung der abgerechneten Leistungen nicht auszugehen sei.
der durchgeführten Abrechnungsprüfung habe sich ergeben, dass von sämtlichen angeforderten Monaten weitaus weniger Testnachweise eingereicht als Bürgertestungen abgerechnet worden seien. Die Quote fehlender Testnachweise betrage zwischen 42 und 66 Prozent. Zudem führte sie konkrete Beispiele für die aus ihrer Sicht fehlerhafte Abrechnung auf. So sei für die Teststellen-ID Y.a. im Monat Dezember 2021 die Anzahl positiver Testergebnisse
zuweisen. Auch habe die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin seit der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung der Auftrags- und Leistungsdokumentation am
20.00 Uhr stattgefunden hätten. All dies rechtfertige die Annahme für ein systematisches Vorgehen bezüglich aller Abrechnungen. Zudem machte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
weise für durchgeführte Tests vorgelegt worden als abgerechnet worden seien. Der Anteil fehlender Testnachweise betrage zwischen 42 und 66 Prozent. Weiterhin seien bei der Teststelle mit der ID Y.b. in den Monaten Dezember 2021 und März 2022 mehrere Personen zur selben Uhrzeit von derselben Person getestet worden. Daher könne nicht von einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung ausgegangen werden, da für einen Abstrich in der Regel eine Zeitspanne von mindestens zwei bis drei Minuten benötigt werde, um den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, und diese Zeit deutlich unterschritten worden sei. Zudem seien an dieser Teststelle sehr viele Kinder getestet worden, nämlich zwischen 25 und 55 Prozent, so seien beispielsweise am
den Bestimmungen der TestV abgerechnet worden sei. Es sprächen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte
VfG gegen die Rückforderung, da die Antragstellerin die abzurechnenden Leistungen zumindest grob fahrlässig nicht oder nicht entsprechend den Vorgaben der TestV erbracht und dokumentiert habe, sodass kein schutzwürdiges Vertrauen vorliege. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da es um Mittel aus dem Bundeshaushalt gehe und bei einem Zuwarten bis zur Bestandskraft ein hohes Risiko bestehe, dass berechtigte Rückforderungen nicht mehr durchgesetzt werden könnten, beispielsweise weil Teststellen nicht mehr existierten. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege das Vollzugsinteresse, was sich bereits daraus ergebe, dass die Antragstellerin vorsätzlich Leistungen zu Lasten der Allgemeinheit abgerechnet habe, die sie nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß erbracht habe, um sich selbst rechtswidrig zu bereichern. Mit Bescheid vom
ihrer Gründung von der Antragsgegnerin eine neue ID für die Teststellen zugeteilt worden, was eine klare Zäsur markiere. Zusätzlich sei der Account des Einzelunternehmens bei der Antragsgegnerin
Gründung der Antragstellerin geschlossen worden, weshalb die Geschäftsführerin der Antragstellerin gezwungen gewesen sei, einen neuen Account zu eröffnen. Daher habe sie auch die Vergütung für Leistungen aus den Monaten September und Oktober 2022 über den neuen Account der Antragstellerin beantragen müssen. Dies zeige, dass auch die Antragsgegnerin von einer klaren Trennung der beiden Rechtsträger ausgegangen sei. Daher könne die Antragstellerin für Verpflichtungen, die vor dem Monat November 2022 entstanden seien, nicht in Anspruch genommen werden. In den streitgegenständlichen Bescheiden werde jedoch keine ausreichende Differenzierung zwischen den Zeiträumen, in denen die Abrechnungen durch das Einzelunternehmen "K." und der später gegründeten "T." erfolgt seien, vorgenommen. Zudem sei die Antragstellerin nicht ausreichend angehört worden, sondern lediglich zu fehlenden
weisen aus der Corona-Warn-App. Eine Anhörung nur zu einem Teil des Sachverhalts genüge nicht den Anforderungen des § 28 VwVfG. Auch sei die Aufforderung zur Stellungnahme vor der Bitte um Einreichung weiterer Unterlagen erfolgt, obwohl deren Auswertung Bestandteil der angegriffenen Bescheide sei. Der Bescheid vom 28. August 2024 leide zudem an einem Formfehler, da sich der Tenor des Bescheids auf den Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2022 beziehe, die tabellarische Übersicht innerhalb des Bescheids jedoch auf den Zeitraum Juni 2021 bis August 2022 Bezug nehme. Die fehlende
weisbarkeit einer großen Anzahl an durchgeführten Tests sei dem Umstand geschuldet, dass ein nicht unerheblicher Teil der Testergebnisse über die Corona-Warn-App übermittelt worden sei. Das Versäumnis, die Daten aus der Corona-Warn-App herunterzuladen, sei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gewesen. Vielmehr habe die Antragstellerin in der Hochphase der Pandemie unter enormem Druck gestanden. Dokumentationslücken wegen einer Übermittlung der Testergebnisse an die Corona-Warn-App seien ihr nicht anzulasten. Aufgrund des Schreibens des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom
bestellt habe. Sofern mehrere Personen zur gleichen Zeit als getestet aufgeführt worden seien, liege dies daran, dass es im laufenden Betrieb so gehandhabt worden sei, dass mehrere getestete Personen
einander in ihre jeweiligen Kabinen aufgerufen, dort platziert und die Daten gemeinsam dokumentiert worden seien. Die eigentliche Testung sei jedoch
einander erfolgt. In einem gut organisierten Testzentrum sei es durchaus möglich, mehrere Personen in kurzer Zeit zu testen und Tests zügig hintereinander durchzuführen, ohne dass dies die Qualität oder Ordnungsmäßigkeit beeinträchtige. Soweit sich Personen häufiger bzw. eine große Zahl Minderjähriger habe testen lassen, liege das daran, dass Anfang des Jahres 2022 für fast sämtliche Freizeitaktivitäten ein negativer Testnachweis erforderlich gewesen sei und insbesondere Minderjährige einen typischerweise großen Konsum an Freizeitaktivitäten hätten. Die in den Kindertagesstätten durchgeführten Corona-Tests seien in der Regel nicht ausreichend gewesen als offizieller
weis für Freizeitaktivitäten, da sie primär für den internen Gebrauch gedacht gewesen seien. Schüler seien nur dann von zusätzlichen Tests für Freizeitaktivitäten befreit gewesen, wenn die Schultestungen regelmäßig in das Testheft eingetragen worden seien, was oftmals nicht der Fall gewesen sei. Weiterhin hätten für
weise häufig strenge Zeitvorgaben gegolten, sodass Tests nicht älter als 24 bis 48 Stunden hätten sein dürfen. Die Teststellenbetreiber hätten weder Einfluss noch einen Überblick darüber gehabt, wie oft sich Personen testen ließen. Die Leistungserbringer seien verpflichtet gewesen, jede Person zu testen, die
der TestV anspruchsberechtigt gewesen sei und es habe keine gesetzliche Obergrenze für Tests an Minderjährigen bestanden. Auch Kinder unter 6 Jahren hätten sich für den Zugang zu bestimmten Einrichtungen oder
einem Kontakt mit infizierten Personen oder auftretenden Symptomen testen lassen müssen. Letzteres seien auch Gründe für Erwachsene, sich am selben Tag doppelt testen zu lassen. Wieso das Kind c. zwei Mal innerhalb eines Tages getestet und dabei verschiedene Geburtsdaten angegeben worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Antragstellerin. Die Formulare seien von den Eltern des Kindes ausgefüllt worden. Auf die Anzahl positiver Testergebnisse habe die Antragstellerin keinen Einfluss gehabt. Es könne nicht zulässig sein, die Antragstellerin für Umstände zu sanktionieren, die außerhalb ihres Einflussbereichs lägen. Der
weis der getesteten Person d. sei doppelt vorhanden, weil auf dem ersten Formular der Stempel gefehlt habe. Wenn ein Formular von Mitarbeitern versehentlich unvollständig ausgefüllt worden und dies aufgefallen sei, sei es erneut korrekt ausgefüllt worden. Das fehlerhafte Formular sei vermutlich nicht ordnungsgemäß entsorgt worden und versehentlich in die Akten geraten. Dies bedeute jedoch nicht, dass der jeweilige Test doppelt abgerechnet worden sei. Denn die Abrechnung sei nicht
der Person, sondern anonymisiert
Nummern erfolgt; da diese auf den doppelten
weisen identisch seien, belege dies, dass die Testung nur einmal abgerechnet worden sei.
V sei ab dem Monat Juli 2022 eine Prüfung der Plausibilität für die erbrachten Leistungen, wie sie von der Antragsgegnerin vorgenommen wurde, ausdrücklich nicht mehr zulässig. Sie habe daher einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt. Sie dürfe Leistungen, die ab dem Monat Juli 2022 erbracht wurden, lediglich auf rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der erforderlichen Form sowie die Vollständigkeit der Angaben prüfen. Der Verordnungsgeber habe ab dem
vollziehbar sein müsse. Eine vollständige Rückforderung für alle Testleistungen könne nur gerechtfertigt sein, wenn ein sachlich fundierter und plausibler Grund vorliege, der dies unterstütze. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hätte vorliegend eine haltbare Quote bilden können, die Rückschlüsse auf den prozentualen Anteil der auffällig gewordenen Abrechnungen im Gesamtzusammenhang zulasse. Insofern könne auch nicht der Ansicht gefolgt werden, dass ein Anspruch auf einen Teil der erbrachten Leistung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil nicht feststehe, in welchem Umfang die Antragstellerin die Leistungen tatsächlich und ordnungsgemäß erbracht habe. Die streng formale Betrachtungsweise im Sozialversicherungsrecht, wonach eine vollständige Rückforderung der gewährten Vergütung möglich sei, finde ihren Ursprung insbesondere in Fällen des Abrechnungsbetrugs. Im Sozialversicherungsrecht seien formale Kriterien wie die Qualifikation des Personals oder die Einhaltung vertraglicher Anforderungen essentiell für die Abrechenbarkeit von Leistungen. Sobald eine formale Voraussetzung nicht erfüllt sei, werde ein Vermögensschaden angenommen, selbst wenn eine Leistung tatsächlich erbracht worden sei. Vorliegend lägen die Beanstandungen jedoch nicht in einem systematischen Fehlen solcher grundlegender Voraussetzungen, sondern in spezifischen Unstimmigkeiten oder Dokumentationsfehlern, was einen wesentlichen Unterschied darstelle. Eine pauschale Rückforderung sei auch nicht mit dem Gedanken der Teilrechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts zu vereinbaren. Ein Verwaltungsakt, der Geldleistungen gewährt, werde nur insoweit rechtswidrig, als dass konkrete Abrechnungspositionen unzutreffend oder fehlerhaft seien; für rechtmäßige Abrechnungspositionen bleibe der Verwaltungsakt wirksam und bestandskräftig. Die Voraussetzungen von § 49 Abs. 3 VwVfG lägen jedoch nicht vor. Auch gehe der Verweis auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG fehl, da sich die Norm nicht auf pauschale Fehler beziehen könne. Es sei sinnwidrig, den Vertrauensschutz für die gesamte Geldleistung zu versagen, nur weil für einen anderen Teil unrichtige Angaben gemacht worden seien. Auch ergebe sich aus den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit habe, den Prozentsatz der zu Unrecht abgerechneten Leistungen oder Kosten auf sämtliche im Abrechnungszeitraum abgerechnete Leistungen hochzurechnen. Um jedoch mögliche Fehler in der Hochrechnung zu berücksichtigen, werde wiederum ein Sicherheitsabschlag von 25 Prozent vorgenommen. Die Antragsgegnerin lege auch einen fehlerhaften Maßstab hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast der Leistungserbringer im Sinne von § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV an. Sie beziehe dies nicht lediglich auf
weisbare Tatsachen, sondern auch auf Umstände, bei denen keine Möglichkeit zur
weisbarkeit bestehe, so etwa die Höhe der Testfrequenz, die geringe Positivrate oder die Anzahl minderjähriger Testpersonen. Für die Antragstellerin sei es jedoch nicht möglich, für jeden Einzelfall
träglich zu erklären, warum sich Personen testen ließen. Den Teststellenbetreibern sei es nicht möglich, die persönlichen Beweggründe der getesteten Personen darzulegen und zu beweisen. § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV sei vielmehr so auszulegen, dass die Beweislast des Leistungserbringers sich nur auf Aspekte beziehe, die innerhalb seines Verantwortungsbereichs lägen und
vollziehbar und dokumentierbar seien. Wenn Zweifel an der Richtigkeit bestimmter Testvorgänge oder Abrechnungen bestünden, treffe die Antragsgegnerin die Amtsermittlungspflicht aus § 24 VwVfG. Im Falle des non liquet müsse dies zu Lasten der Antragsgegnerin gehen. Da der Bescheid vom 31. Juli 2024 ausschließlich Auszahlungen für den Zeitraum
Juli 2022 betreffe, sei auch hier wiederum der falsche Prüfungsmaßstab angelegt worden. Es handele sich lediglich um 12 von 5.771 eingereichten Tests, die kein Ergebnis aufwiesen, was auf menschliches Versagen zurückzuführen sei und nur eine Fehlerquote von 0,22 Prozent ergebe. Im Dezember 2021 habe wegen der Weihnachtszeit ein besonderes hohes Testaufkommen vorgelegen, was zu einem erheblichen Arbeitsaufwand geführt habe. Bezüglich der angeblich zu geringen Anzahl positiver Tests gehe die Antragsgegnerin selbst von falschen Zahlen aus. Es ergebe sich richtigerweise eine Positivrate von etwa 0,33 Prozent. Eine Rekonstruktion der geringen Positivrate sei der Antragstellerin nicht möglich und liege auch nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Dass Testnachweise für dieselben Personen in verschiedenen Datenpaketen enthalten gewesen seien, könne so erklärt werden, dass bei der Vorbereitung der Datenpakete die Personen fälschlicherweise jeweils in beide Teile der Datenpakete gerutscht seien. Dies sei jedoch unerheblich, da diese Personen nicht doppelt abgerechnet worden seien, da die Abrechnung anhand von Testnummern ohne Angaben der Personendaten erfolgt sei. Bei dem 5-jährigen Kind, das im März 2022 mehrfach getestet wurde, handele es sich um die Tochter der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Da das Mädchen fast täglich mit ihren Eltern bei verschiedenen Testcentern zugegen gewesen sei, hätten diese es für angebracht gehalten, sie aus Präventionsgründen zu testen. In der Kindertagesstätte sei sie nicht getestet worden, da sie von den in der Kita verwendeten Tests des Öfteren Blutungen in der Nase bekommen habe, weshalb die Eltern es vorgezogen hätten, einen Rachenabstrich in ihrem Testcenter zu machen. Bezüglich der Rüge der Antragsgegnerin, am "Donnerstag, den 4. März 2022", seien neun Testungen
20.00 Uhr durchgeführt worden, sei zu beachten, dass es sich um einen Freitag gehandelt habe, an dem die Teststelle regulär bis 22.00 Uhr geöffnet gewesen sei. Auch wenn die Antragsgegnerin weitere solcher Beispiele finde, könne dies nicht die Verweigerung der Auszahlung von Vergütung rechtfertigen, wenn die Mitarbeiter eines Testcenters die letzten Testpersonen des Tages nicht weggeschickt hätten, zumal diese eventuell lange angestanden hätten. Auch könne die Durchführung von Tests
den Öffnungszeiten nicht bedeuten, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Auch erweise sich die vollständige Ablehnung als unverhältnismäßig. § 7 Abs. 1 TestV sehe vor, dass die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet würden und keine pauschale Bewertung der Gesamtabrechnung erfolge. Soweit ein Leistungserbringer
weise, dass bestimmte Tests durchgeführt und korrekt abgerechnet worden seien, bestehe ein Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dass eine Auszahlung nicht pauschal mit Verweis auf Unstimmigkeiten abgelehnt werden könne, zeige auch hier wieder die Parallele zur Nullretaxation im Apothekenwesen. Das Einzelunternehmen K. habe aus dem Betrieb der Teststellen erhebliche Einkommensteuerschulden in Höhe von über 98.000 Euro. Daher sei die Antragstellerin dringend auf die ausstehende Leistung der Antragsgegnerin angewiesen, um zumindest einen Teil der Steuerschuld zu begleichen. Der Betrag sei für die Sicherung der Existenz der Geschäftsführerin der Antragstellerin unerlässlich. Auf dem Geschäftskonto befinde sich ein Soll von 0,76 Euro (Stand
außen hin aufgetreten sei und wie ein objektiver Dritter die Erklärung habe verstehen müssen. Aufgrund der Information bezüglich eines Firmenwechsels mit Schreiben vom
gang einer Prüfung unterzogen werden, könne von der Antragstellerin ein besonders hohes Maß an Sorgfalt gefordert werden. Die Antragstellerin habe es von Beginn an versäumt, eine eigene Dokumentation gemäß den Voraussetzungen der TestV neben der Corona-Warn-App zu führen. Die Corona-Warn-App habe vor allem zur Speicherung der Impfzertifikate, der Erfassung von Risiko-Begegnungen sowie zur Ergebnisübermittlung eines Corona-Tests gedient und nicht die Pflicht zur internen Dokumentation über sämtliche getesteten Personen ersetzt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 25. Juni 2021. Die Antragstellerin habe genügend Zeit gehabt, sich die fehlenden Unterlagen zu besorgen. Sie habe es daher zu verschulden, dass von ihr nun eine Vielzahl an Testdokumentationen nicht
gereicht werden könne. Die in den streitgegenständlichen Bescheiden aufgeführten Zahlen seien
Auswertung der vorliegenden Testnachweise über einen Zeitraum von jeweils ein oder zwei Monaten pro Teststelle ermittelt worden. Eine Hochrechnung ergebe, dass im Durchschnitt bei sämtlichen Teststellen 50 Prozent der Testnachweise fehlten. Es mangele den von der Antragstellerin vorgelegten
weisen an weiteren Angaben gemäß der TestV, nämlich an der Angabe des Testgrunds
V, des Mitteilungswegs an die getestete Person sowie insbesondere an der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Ohne diese Angaben liege keine ordnungsgemäße und vollständige Leistungsdokumentation vor. Zudem fehle es an
weisen, dass die Antragstellerin entsprechend den Vorgaben der TestV bei einem positiven Testergebnis eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt vorgenommen habe. Aus den lediglich für vier Monate eingereichten Meldungen an das Gesundheitsamt ergebe sich zudem nicht, wer jeweils die betroffene Person sei, obwohl gerade diese Daten an das Gesundheitsamt zu übermitteln gewesen seien. Auch aus diesem Grund habe sie ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Auftrags- und Leistungsdokumentation nicht ausreichend erfüllt. Die nun von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen über den Bezug von Testkits hätten der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vollständig vorgelegen, obwohl die Antragstellerin oft genug zur Vorlage aufgefordert worden sei. Sie könne die Rechnungen im noch laufenden Widerspruchsverfahren
reichen. Berücksichtige man, dass ein ordnungsgemäß durchgeführter Test das Gespräch mit der zu testenden Person, das Ausfüllen der Einverständniserklärung zur Testung, die Entnahme von Körpermaterial, die Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion und die zwischen zwei Tests durchzuführenden Hygienemaßnahmen und somit mindestens mehrere Minuten Durchführungszeit pro Test umfasse, so hätten sich zu dem Zeitpunkt der beispielhaft aufgeführten Testungen zu derselben Uhrzeit zumindest insgesamt 5 Mitarbeiter im Testzentrum befinden müssen. Denn in der Regel werde für einen Abstrich eine Zeitspanne von mindestens 2 bis 3 Minuten benötigt, um den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden. Auch
allgemeiner Lebenserfahrung sei dies faktisch unmöglich und daher unplausibel. Zu den beispielhaft aufgeführten Zeiten seien jeweils nur zwei Mitarbeiter anwesend gewesen. Die Auswertung von 10 Tagen im Monat März 2022 habe für die Teststelle Y.b. ergeben, dass der Anteil der getesteten Minderjährigen zwischen 25 und 55 Prozent gelegen habe. Es habe auch Kinder gegeben, die drei bis vier Mal pro Woche getestet worden seien. Anfang 2022 habe jedoch in der Schule die Regel gegolten, dass die Kinder bis zu drei Mal wöchentlich getestet werden könnten. Für nicht Geimpfte oder nicht Genesene seien diese Tests verpflichtend gewesen; den anderen Schülern sei es selbst überlassen gewesen, ob sie sich in der Schule freiwillig testen oder einen Testnachweis mitbringen. Bei einem Test in der Schule hätten die Schüler einen
weis in Form eines Testhefts erhalten. Dieses Testheft habe grundsätzlich ausgereicht, um an Freizeitaktivitäten teilzunehmen. Nur in Ausnahmefällen sei es vorgekommen, dass Veranstalter außerhalb des Schulbetriebs von ihrem Hausrecht Gebrauch machten und daher den Zugang mit bloßen Schultests verweigerten. Zudem habe es auch Schüler gegeben, die zur Gruppe der Genesenen zählten oder sich impfen ließen und dann keinen Test mehr benötigten. Auch habe die Notwendigkeit eines Negativnachweises nicht für Kinder unter 6 Jahren und noch nicht eingeschulte Kinder gegolten. Es sei nicht
vollziehbar, wieso sich eine Person am selben Tag innerhalb eines kurzen Zeitraums bei negativem Testergebnis erneut testen lasse. Wenn dann – wie bei c. – auch noch die angegebenen Personendaten nicht mit den bereits eingereichten Daten übereinstimmten, träten noch mehr Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen auf. Bezüglich doppelt vorliegender Testnachweise für dieselbe Person sei festzuhalten, dass diese teilweise ohne Nummern eingereicht worden seien. Teilweise seien Testnachweise mit denselben Nummern, aber ohne ersichtlichen Fehler eingereicht worden. Wenn ein Formular erneut ausgefüllt worden sei, hätten sich die Art der Unterschrift und die Schreibweise unterscheiden müssen. Es sehe jedoch alles identisch aus. Zudem lägen
weise mit denselben Testnummern für unterschiedliche Personen vor. Dies bedeute
der Logik der Antragstellerin, dass eine von beiden Personen gar nicht abgerechnet worden sei. Die Ausführungen der Antragstellerin zu einem falschen Prüfungsmaßstab seien nicht korrekt. § 7a Abs. 1 Satz 1 TestV habe weiterhin existiert,
dem eine Plausibilitätsprüfung möglich gewesen sei. § 7a Abs. 1 Satz 2 TestV beziehe sich auf einen bestimmten Personenkreis und können nicht auf die allgemeine stichprobenartige Prüfung bezogen werden. Es sei explizit eine Prüfung
V durchgeführt worden. Sie habe zurecht die gesamte Vergütung zurückgefordert. Bei den festgestellten Abrechnungsauffälligkeiten handele es sich um Abrechnungsauffälligkeiten, die mit Beispielen untermauert seien und dazu führten, dass die Abrechnung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Es sei von einer systematischen Falschabrechnung aller Teststellen auszugehen. Die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Ziffer 2.4 erlaubten ausdrücklich eine Hochrechnung der Überprüfung auf die gesamte Abrechnung, sofern mindestens 10 Prozent der Testabrechnungen auf Plausibilität überprüft worden seien. Würden 100 Prozent der Abrechnungen für unplausibel erklärt, dürften deshalb 100 Prozent der ausgezahlten Vergütung zurückgefordert werden. Bei der hier angewendeten Plausibilitätsprüfung seien die Grundsätze aus der Plausibilitätsprüfung der Vertragsärzte analog anwendbar. Die Rechtsprechung sei der Auffassung, dass ein Leistungserbringer nicht berechtigt sei, Vergütungen zu erhalten, deren Erbringung er nicht vollständig dokumentieren könne, selbst wenn er teilweise Leistungen erbracht habe. Im Falle eines Verstoßes gegen Pflichten aus § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV komme eine sog. Retaxation auf Null in Betracht. Eines lückenlosen
weises für eine falsche Abrechnung bedürfe es dann nicht, wenn für die Mehrzahl der Quartale mindestens ein Fehler belegt sei, sich über die betroffenen Quartale hinweg Abrechnungsfehlermuster erkennen ließen und diese Fehler miteinander verwoben seien. Die Abrechnung stelle das Kernelement zur Kontrolle für die Leistungsträger dar und sei zu diesem Zweck streng formal geregelt. Dabei könne ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen auch den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben. Dies gelte insbesondere in Abrechnungsverfahren von Massenleistungen, worum es vorliegend gehe. So sei im Bereich des Abrechnungsrechts von Apothekenleistungen bei Verstößen gegen Abrechnungsvorschriften eine Reduzierung des vom Leistungserbringer (Apotheker) geltend gemachten Abrechnungsbetrags auf Null recht- und verfassungsmäßig. Da aufgrund der aufgeführten Fehler in der Abrechnungs- und Leistungsdokumentation nicht feststehe, in welchem Umfang die Antragstellerin tatsächlich und ordnungsgemäß die Testleistungen erbracht habe, habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf zumindest einen Teil der Vergütung. Entsprechend § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV trage der Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast. Es erfolge hier keine Beweislastumverteilung. Auch der Ablehnungsbescheid vom 31. Juli 2024 sei wirksam bekannt gegeben worden und hinreichend bestimmt. Die Ausführungen hinsichtlich der Überprüfung der 26 gemeldeten positiven Tests beziehe sich nicht auf die Teststellen-ID Y.a., sondern Y.b.. Für diesen Standort seien 10.050 Tests gemeldet worden. Der Prozentsatz sei daher korrekt berechnet worden. Die Anzahl von 12 von 10.050 positiv gemeldeten Testungen – die die Antragsgegnerin später auf 14 korrigierte – sei bezogen auf die im Dezember 2021 bestehende hohe Inzidenz ein Indiz dafür, dass mehr Testungen abgerechnet als durchgeführt worden seien. Zudem ergebe sich eine Diskrepanz zwischen den 10.050 abgerechneten und den vorgelegten Tests von 50 bis 60 Prozent, abhängig davon, wie viele
weise nun vorgelegt worden seien. Auch nur ein fehlender
weis könne
der TestV dazu führen, die ganze Abrechnung auszuschließen. Auch der Vortrag, dass einige der eingereichten Testnachweise kein Testergebnis aufwiesen, beziehe sich auf die Teststellen-ID Y.b.. Die Antragstellerin habe somit mit ihrem Vortrag, 12 Testnachweise wiesen kein Testergebnis auf, für die Teststellen-ID Y.a. selbst weitere Auffälligkeiten aufgedeckt. Dies zeige deutlich, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin benannten Auffälligkeiten lediglich um Beispiele handele. Die Antragsgegnerin bezweifele, dass bei den Personen, die gleichzeitig in verschiedenen Datenpaketen enthalten waren, keine Doppelabrechnung erfolgt sei. Da es sich um mehr als eine Person handele, könne dies nicht mit einem bloßen "Verrutschen" erklärt werden. Die Tochter der Geschäftsführerin der Antragstellerin habe mit 5 Jahren keinen Negativnachweis gebraucht. Es erschließe sich daher nicht, wieso eine solche Mehrfachtestung, einmal sogar doppelt an einem Tag, notwendig gewesen sei. Eine weitere Überprüfung hinsichtlich außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführter Testungen habe ergeben, dass am 1. März 2022 (Dienstag) 2 Testungen um 20.05 Uhr und am 3. März 2022 (Donnerstag) 3 Testungen um 20.05 Uhr durchgeführt worden seien. Damit seien die Bürgertestungen auch über die offiziell gemeldeten Öffnungszeiten hinaus bei mehreren Personen zeitgleich durchgeführt worden. Die Antragstellerin habe keine wirtschaftlich existenzbedrohende Situation glaubhaft gemacht. Die Vorlage der Mahnung der Stadt g. genüge nicht, da der gewünschte Auszahlungsbetrag nicht dazu führe, dass die kompletten Schulden beglichen würden. Es sei fraglich, wo das bereits ausgezahlte Geld geblieben sei. Es sei nicht
vollziehbar, dass aus dem Betrieb der Testcenter im Jahre 2022 nur ein Gewinn von 669.919 Euro erwirtschaftet worden sei, da in diesem Jahr laut den angegriffenen Rückforderungsbescheiden eine hohe Summe ausgezahlt worden sei. Bereits im Jahr 2021 sei ihr ein Betrag von ca. 854.375 Euro ausgezahlt worden. Es würden keine derart schwerwiegenden
teile geltend gemacht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache begründen könnten. Zudem dürfe angesichts der Herkunft des Geldes kein Risiko eingegangen werden, da es sich um Mittel des Bundes handele. Die Antragstellerin hat am
GO ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Streitigkeiten um die begehrte Aufhebung der Bescheide der Antragsgegnerin über die Rückforderung von Vergütung für Leistungen
der TestV sind öffentlich-rechtlicher Art (BVerwG, Beschluss vom
GO statthaft ist. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, da sie Adressatin zweier sie belastender Rückforderungsbescheide ist. Der Antrag 1. ist jedoch nicht begründet.
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder bei einer umfassenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, dass die zuständige Behörde das besondere öffentliche Interesse gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und nicht bloß formelhaft begründet hat. Die Interessenabwägung richtet sich primär
den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Hoheitsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht zusätzlich ein über das Interesse am Erlass der Verfügung selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in beiden Bescheiden formell rechtmäßig erfolgt und die angefochtenen Bescheide dürften
summarischer Prüfung rechtmäßig sein. Eine Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegen vor. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet (Hess. VGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 8 B 751/16 –, juris Rn. 23 ). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar geht sie dabei nicht auf die individuelle Situation der Antragstellerin ein; die Sorge vor einem Zahlungsausfall
Bestandskraft des Rückforderungsbescheids stellt aber gerade noch eine hinreichende Begründung dar ( VG Frankfurt, Beschluss vom
summarischer Prüfung das Interesse der Antragstellerin zurück. In einem Hauptsacheverfahren dürften sich die Bescheide der Antragsgegnerin vom
geholt werden kann.
VfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das setzt die Ankündigung voraus, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist. Ohne eine solche Ankündigung geht der mit der Anhörung verfolgte Zweck ins Leere, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BVerwG, Urteil vom
VfG entbehrlich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass diese gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG im noch laufenden Widerspruchsverfahren
geholt wird. Der Bescheid vom
überschlägiger Prüfung materiell rechtmäßig sein.
V haben die Leistungserbringer die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit im Rahmen der Prüfung
Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde.
V wurde die Vergütung zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben.
V trägt der Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast. Die streitgegenständlichen Bescheide sind für die Antragstellerin bestimmt. Denn sie selbst bzw. ihre Geschäftsführerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Wechsel der Rechtsform und somit eine Übernahme der Pflichten der Firmen K. bzw. H. durch die Antragstellerin angezeigt. Dadurch, dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin der Antragsgegnerin im Januar 2023 mitteilte, dass ab November 2022 gegenüber der Antragstellerin abgerechnet werden solle, musste die Antragsgegnerin zwangsläufig von einer Übernahme der Tätigkeit der Einzelunternehmen durch die Antragstellerin ausgehen. Denn entscheidend kann hier nicht der tatsächliche Wille, sondern nur der objektive Empfängerhorizont
Es hätte ansonsten keinen Grund gegeben, an dem für die Abrechnung relevanten Konto etwas zu ändern. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin hat dadurch einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, der sich noch verstärkte, indem sie im Mai 2023 der Antragsgegnerin mitteilte, das Konto der Firma K. müsse geschlossen werden, da ja jetzt die Antragstellerin existiere. Hierfür gibt es keinen Grund, wenn das Einzelunternehmen weiterhin existieren sollte. Auch befindet sich laut der Gewerbeanmeldung der Sitz der Antragstellerin an derselben Adresse wie jener der vorherigen Einzelunternehmen und sämtliche Kommunikation im Namen der Antragstellerin lief weiterhin über die E-Mail-Adressen der Einzelunternehmen. Es erschließt sich nicht, wieso die Geschäftsführerin der Antragstellerin weiterhin über die E-Mail-Adressen I. kommunizierte und die bereits für das Einzelunternehmen geltende Internetadresse U. auch für die Antragstellerin gelten soll, obwohl die beiden Firmen nebeneinander bestehen sollten. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 TestV ergibt sich, dass für die neu gegründete Antragstellerin separate Beauftragungen erforderlich gewesen wären, vor deren Erteilung der zuständige Landkreis auch Informationen über den Antragsteller einholen kann. Dieses Prozedere sollte hier offensichtlich umgangen werden. Stattdessen korrigierte der zuständige Landkreis schlicht die Adressaten der Beauftragungen und ließ den Zeitraum der Beauftragung sowie die unter Ziffer I.
V hat die Antragsgegnerin zurecht festgestellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Die Vergütung wurde gemäß § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV haben Leistungserbringer die
V zu dokumentierenden Angaben und die für den
weis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 TestV bis zum
V unter anderem die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Die Antragstellerin hat ihre Dokumentationspflicht jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß erfüllt, da es den von ihr vorgelegten Testnachweisen an der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests
V mangelt. Sämtliche dem Gericht vorliegende Testnachweise lassen eine solche Bestätigung der getesteten Person über die Durchführung des Tests vermissen. Die auf den
weisen befindliche Unterschrift der zu testenden Person wurde ausweislich des abgedruckten Einwilligungstexts im Vorhinein der Testung eingeholt. Denn die zu testenden Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift einerseits, dass die Antragstellerin ihre personenbezogenen Daten verarbeiten darf und andererseits, dass sie mit der Durchführung des Tests einverstanden sind. Dieses Einverständnis kann denknotwendigerweise nur vor Durchführung des Tests erklärt werden. § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV geht jedoch von einer
träglichen Bestätigung durch die getestete Person aus. Die Formulierung spricht dafür, dass das Ereignis, welches es zu bestätigen gilt, bereits eingetreten sein muss. Denn bei der Abgabe einer Erklärung, die die Bestätigung eines Ereignisses, welches noch nicht eingetreten ist, vorsieht, könnte der Erklärende sich nicht sicher sein, dass dieses Ereignis auch mit Gewissheit eintreten wird. Wäre der Verordnungsgeber nicht von einer
träglichen Bestätigung ausgegangen, hätte er nicht das hier verwendete, Vergangenheit ausdrückende Partizip Perfekt gebraucht, sondern die Wendung "Bestätigung der zu testenden Person". Zu diesem Ergebnis führen auch die teleologische sowie die systematische Auslegung (zu alldem: VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 – 5 K 1987/23 –, juris Rn. 43 ff.). Die Bestätigung der getesteten Person war auch nicht
V ausnahmsweise nicht erforderlich, da die Kassenärztliche Bundesvereinigung
V diesbezüglich keine Ausnahme vorsieht. Unabhängig davon kann auch nicht im Einzelfall von der Erforderlichkeit des Vorliegens der entsprechenden Bestätigungen abgesehen werden. Der Zweck der Dokumentationspflicht ist, die Bewertung, ob die abgerechnete Testleistung tatsächlich und ordnungsgemäß erbracht wurde, zu vereinfachen und die Kontrollmöglichkeiten zu verstärken. Eine einfache, schnelle und effektive Kontrolle kann jedoch nicht ohne die
trägliche Bestätigung erfolgen (VG Münster, Urteil vom
V erforderlichen Bestätigung der getesteten Person über die Durchführung des Tests kann nicht von einer Geringfügigkeit des Dokumentationsmangels ausgegangen werden. Denn hierdurch wird die Durchführung der Testungen in Gänze in Frage stellt. Bei der Bestätigung
V handelt es sich um ein elementares Erfordernis, um überhaupt von einer Leistungserbringung ausgehen zu können. Die Antragstellerin trägt diesbezüglich auch gemäß § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV die Darlegungs- und Beweislast. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Pflicht der Antragsgegnerin zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG nicht besteht und die Antragsgegnerin ihre Prüfung grundsätzlich allein auf die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen stützen darf (VG Weimar, Beschluss vom 7. August 2023 – 8 E 213/23 We –, juris Rn. 16). Der Grundsatz der Amtsermittlung hat nicht zur Folge, dass die Anspruchsgegnerin sich die anspruchsbegründenden Tatsachen selbst zusammensuchen muss. Das ist vielmehr
allgemeinen Grundsätzen Aufgabe des Anspruchstellers. Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, der Auftrags- und Leistungsdokumentation entsprechende
weise für durchgeführte Testungen vorzulegen. Da es vorliegend um die der Antragstellerin obliegende Dokumentationspflicht geht, die sich
streng formalen Kriterien richtet, und nicht um die Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung, ist jedenfalls auch kein Raum für eine von der Antragstellerin ins Spiel gebrachte geänderte Beweislastverteilung gegeben. Auf die Frage, ob der Antragstellerin die Vergütung auch deshalb im Sinne von § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV zu Unrecht gewährt wurde, weil sie die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht hat oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprechen, kommt es daher nicht mehr an. Ebenso wenig kommt es auf den von der Antragsgegnerin anzulegenden Prüfungsmaßstab an. Es kann dahinstehen, ob vorliegend ausschließlich Prüfungen von Leistungen
V in Rede stehen. Denn auch wenn keine Plausibilitätsprüfung
V durchzuführen gewesen wäre, sondern eine Prüfung
V, so hätte die Antragsgegnerin
dessen Nr. 3 dennoch die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen
V zu prüfen gehabt. Da vorliegend bereits die nicht ordnungsgemäße Erbringung der Dokumentationspflichten die Versagung der Vergütung rechtfertigt, ergibt sich hinsichtlich des korrekten Prüfungsmaßstabs somit kein Unterschied. Die Antragsgegnerin durfte die gewährten Beträge daher pauschal zurückfordern, da jedenfalls mangels Vorliegens der Bestätigungen der getesteten Personen im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV für keinen einzigen Test die Dokumentationspflicht erfüllt und mithin die gesamte Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Die Bescheide vom 21. August 2024 sowie vom 28. August 2024 sind somit
summarischer Prüfung rechtmäßig. Eine zusätzlich anzustellende Interessenabwägung ergibt, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Denn die Antragstellerin hat im Januar 2025 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens kann das Suspensivinteresse schon deshalb nicht überwiegen, weil die gegen die Antragstellerin bestehenden Forderungen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO Teil der Insolvenzmasse würden und somit gar nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil überhaupt noch erfüllt würden. Dies kann schon generell kein Suspensivinteresse begründen; vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass Mittel des öffentlichen Haushalts in Rede stehen, für die
1 BHO die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten. Ein "Untergehen" der Rückzahlungsansprüche wegen einer Insolvenz kann daher nicht akzeptiert werden. Auch die Anträge 2. und 3.
GO sind zulässig, aber unbegründet.
GO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden. Der Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung, und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Gerichts ist grundsätzlich nur eine vorläufige und ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist mit Blick auf den Maßstab des § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit deren Bestehens. Wird mit der beantragten einstweiligen Anordnung hingegen eine endgültige Entscheidung angestrebt, die Hauptsache mithin bereits vorweggenommen, sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Der Antrag hat in Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann Erfolg, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare,
träglich nicht mehr zu beseitigende
teile zur Folge hätte (BVerwG, Beschluss vom
summarischer Prüfung kein Anspruch auf Auszahlung der begehrten Vergütung
V zu, da sie jedenfalls ihre Dokumentationspflicht nicht erfüllt hat. Den von der Antragstellerin vorgelegten
weisen fehlt es – wie oben festgestellt – sämtlich an den
V erforderlichen schriftlichen oder elektronischen Bestätigungen der getesteten Personen über die Durchführung des Tests. Selbst wenn man das Vorliegen der Bestätigungen
V nicht als anspruchsbegründende Voraussetzung ansehen wollte, so stünde der Antragsgegnerin jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu (VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 – 5 K 1987/23 –, juris Rn. 64 f.), sodass ein durchsetzbarer Anspruch von der Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auf die Frage, ob die der angeforderten Vergütung zugrunde liegenden Tests im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden, d. h. ob von einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung ausgegangen werden kann, kommt es daher nicht an. Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für beschaffte Corona-Tests hat, vermag das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht zu beurteilen. Die Antragstellerin hat für den Zeitraum Dezember 2021 bis September 2022 im hiesigen Verfahren weitere Rechnungen vorgelegt, die der Antragsgegnerin bislang nicht bekannt waren. Insoweit ist die Antragstellerin auf das noch laufende Widerspruchsverfahren zu verweisen. Jedenfalls dürfte zwischen den
V abzurechnenden Leistungen und Sachkosten ein Zusammenhang bestehen, sodass die Sachkosten nicht losgelöst von den erbrachten Leistungen zu betrachten sind. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass Leistungserbringer theoretisch allein für die Beschaffung von Tests Pauschalen in unbegrenzter Höhe hätten abrechnen können. Dies ließe sich aber schwerlich mit der ratio legis vereinbaren (SG München, Beschluss vom 22. März 2023 – S 38 KA 11/23 ER, BeckRS 2023, 5133 Rn. 17). Vorliegend trägt die Antragstellerin vor, sie habe zur Sicherstellung einer reibungslosen Versorgung im Zeitraum Dezember 2021 bis September 2022 mehr Testkits bestellt als benötigt, weshalb Anfang des Jahres 2023 noch ausreichend Testkits vorhanden gewesen seien. Sie kann dann aber nicht für sämtliche bezogene Testkits eine Vergütung verlangen, sondern nur für diejenigen, die auch tatsächlich verbraucht wurden. Auf die Frage eines Anordnungsgrunds kommt es vor diesem Hintergrund nicht an; insoweit ist nur darauf hinzuweisen, dass mit der Insolvenz der Antragstellerin die Auszahlung öffentlicher Mittel zur Aufrechterhaltung des Unternehmens nicht mehr erforderlich ist, sondern nur noch allein das private Interesse der Gläubiger der Antragstellerin an der Befriedigung ihrer Forderungen im Raum steht. Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war ein Viertel des regulären Streitwerts anzusetzen, soweit sich das vorläufige Rechtsschutzgesuch gegen die Rückforderung von insgesamt 1.948.804,15 Euro richtet, mithin 487.201 Euro. Wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache hinsichtlich der beantragten Auszahlung eines Betrags von 56.330,76 Euro war dieser in voller Höhe zu veranschlagen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000794
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