dieser vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom
GO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend Anwendung (Senatsbeschluss vom
GO soll eine Aussetzungsentscheidung der Behörde und entsprechend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Randnummer 4 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht bereits dann vor, wenn sich die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also als offen anzusehen ist. Sie sind vielmehr erst dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 - juris Rdnr. 21 ; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rdnr. 24 ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 -, juris Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, juris Ls.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, juris Ls.). Dies ergibt sich daraus, dass
der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Bei Bejahung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens würde die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ihren beabsichtigten Zweck aber nicht erreichen können (Senatsbeschluss vom
GO ist für den Fall, dass der Widerspruch erfolglos geblieben ist, eine Gebühr zu erheben. Etwaige Verwaltungsgebühren können
GO durch kommunale Satzung bestimmt werden (vgl. auch Senatsurteil vom
VKS in Höhe von maximal 12,86 Euro geboten.
VKS kann die Antragsgegnerin zwar die (Verwaltungs-) Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Randnummer 11 Bei der Billigkeitsentscheidung
VfG ), die gemäß § 114 VwGO grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher
prüfung unterliegt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
VKS - wie das Verwaltungsgericht ausführt - zwingend einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Denn vorliegend sind keine Billigkeitsgründe im Sinne des § 7 VKS ersichtlich. Randnummer 13 Der Rechtsbegriff der Billigkeit ist weder in der Verwaltungskostensatzung der Antragsgegnerin noch im Hess. Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) definiert, dessen § 17 Abs. 1 HVwKostG die Regelung des § 7 VKS
empfunden ist. Somit ist die Reichweite der Billigkeit durch Auslegung zu ermitteln. Billigkeit ist Gerechtigkeit im Einzelfall. Es lässt sich insoweit nicht in allgemeine Regeln fassen, wann eine Unbilligkeit vorliegt. Was unbillig ist, hängt entscheidend von Sinn und Zweck der bei der Gebührenfestsetzung angewandten gesetzlichen Regelung ab. Randnummer 14 Ausgehend von der Regelung in § 7 VKS ist zwischen persönlicher Unbilligkeit („wirtschaftliche Verhältnisse des Gebührenpflichtigen“) und einer sachlichen Unbilligkeit („sonst aus Billigkeitsgründen“) zu unterscheiden. Randnummer 15 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit sind nicht ersichtlich und werden von dem Antragssteller auch nicht vorgetragen. Randnummer 16 Ebenso wenig ist hier eine sachliche Unbilligkeit gegeben. Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Erhebung einer Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall bei einem Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers, das heißt, wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung jedoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 15 A 1109/16 -, juris Rdnr. 13). Maßgeblich ist, ob
dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
eigenen Vorstellungen oder Wertungen treffen. Randnummer 17 In Anwendung dieser Maßstäbe kann hier nicht von einer sachlichen Unbilligkeit ausgegangen werden. Der Antragsteller begehrt die Gebührenreduzierung mit dem Hinweis auf den von ihm behaupteten verhältnismäßig geringen Verwaltungsaufwand, Er trägt dazu vor, dass die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen im Wesentlichen wortgleiche Widerspruchsentscheidungen gefertigt habe, sodass der Zeitaufwand für die Widerspruchsentscheidung gegenüber dem Antragsteller lediglich maximal zehn Minuten betragen habe. Bei der Festsetzung der Gebühr sei der Stundensatz analog Nr. 14.13 (gemeint sein dürfte Nr. 14.12) der Anlage zu § 1 der Hess. AllgVwKostO heranzuziehen, der einen Stundensatz in Höhe von 77,00 Euro vorsehe. Für zehn Minuten ergäben sich dementsprechend 12,86 Euro abrechenbare Gebühr (vgl. Bl. 99 f. eA (= S. 9 f. der Zulassungsbegründung)). Da die Antragsgegnerin dies jedoch nicht beachtet habe, stehe die nunmehr festgesetzte Gebühr vollkommen außer Verhältnis zum entstandenen Verwaltungsaufwand. Randnummer 18 Den Einwendungen des Antragstellers kann nicht gefolgt werden. Randnummer 19 Der Senat hat entscheiden, dass die aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 Hess. AGVwGO in Verbindung mit einer kommunalen Satzung vorgesehene Gebühr für einen erfolglos eingelegten Widerspruch in Abgabenangelegenheiten in Höhe von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens jedoch 25,00 Euro und höchsten 2.500,00 Euro, rechtlich unbedenklich ist (Senatsurteil vom
dem zuvor Gesagten gerade nicht
(konkretem) Verwaltungsaufwand festgesetzt werden musste, kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Hinweis auf einen (vermuteten) geringen Arbeitsanfall bei der Antragsgegnerin gehört werden. Insoweit kann auch der Hinweis des Antragstellers nicht verfangen, aufgrund eines (angeblich) niedrigen Verwaltungsaufwands müsse die Gebühr im Wege einer Billigkeitsmaßnahme reduziert werden. Dies würde der gesetzlichen Wertung mit den damit verbundenen Härten entgegenstehen, dass Verwaltungsgebühren auch
der Bedeutung der Sache festgesetzt werden können. Dieser Umstand ist nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme zu korrigieren. Randnummer 22 Der Senat erlaubt sich ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Antragstellers zum Verwaltungsaufwand nicht im Ansatz
vollziehbar ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin in einer Mehrzahl von Fällen über gleichgelagerte Sachverhalte zu entscheiden hatte und deshalb mehrere Widerspruchsentscheidungen in einigen Passagen wortgleich verfügt worden sein mögen, ändert dies nichts daran, dass die Antragsgegnerin im Vorfeld der Erstellung und des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch den vom Antragsteller vorgetragenen Fall gesondert als Einzelfall würdigen musste. Neben der Begutachtung der Rechtslage gehörte dazu auch die Prüfung, ob Besonderheiten im Fall des Antragstellers vorliegen. Fernerhin ist auch das arbeitsteilige Handeln bei Behörden zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass sie sich mit dem Anhörungsausschuss ins Benehmen gesetzt hat (vgl. Bl. 128 f. eA in dem Verfahren 6 L 275/25.WI ). Mit diesem Vorbringen setzt sich der Antragsteller schon nicht auseinander. Nicht zuletzt das Vorstehende zeigt, dass die Vermutung des Antragstellers von einem lediglich zehnminütigen Arbeitsaufwand der Antragsgegnerin für die Verfügung der Widerspruchsentscheidung schlechterdings nicht substantiiert ist. Randnummer 23 Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung mit der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids bzw. seiner Heranziehung zu Vorausleistungen auf die Straßenbeiträge in Höhe von 17,177,60 Euro begründet, kann er damit im hiesigen Verfahren nicht durchdringen. Denn im Rahmen des isoliert geführten Rechtstreits bzw. einstweiligen Rechtschutzes über eine im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr, ist es dem Antragsteller verwehrt, ernstliche Zweifel an der Gebührenfestsetzung mit der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung (Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid auf Straßenbeiträge) darzulegen. Denn die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen Widerspruchsbescheid hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ab. Randnummer 24 Die Frage, ob es für die Rechtmäßigkeit einer
Landesrecht festzusetzenden Verwaltungsgebühr auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ankommt, ist
Landesrecht zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 -, juris Rdnr. 29). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist dementsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 Hess. AGVwGO. Die Vorschrift sieht - wie zuvor beschrieben - vor, dass im Falle eines erfolglos gebliebenen Widerspruchs Gebühren zu erheben sind. Insoweit ist bereits
dem Wortlaut des Gesetzes die Frage, ob die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Grundverfügung rechtmäßig ist, mithin die Frage danach ob der Widerspruch des Antragstellers zu Recht oder Unrecht erfolglos geblieben ist, nicht entscheidend. Entscheidendes gesetzliches Merkmal ist die „Erfolglosigkeit des Widerspruchs“ und nicht die „Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung“ (vgl. auch zu den Kostengesetzen des jeweiligen Bundeslands: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
GO erstattet werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt in Abgabenangelegenheiten der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts. Da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren lediglich die Verwaltungsgebühr in Höhe von 858,88 Euro angegriffen hat, war der Streitwert auf 214,72 Euro für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Randnummer 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000808
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