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LG Fulda 5. Zivilkammer 5 T 65/24 Beschluss

Tenor Auf die Beschwerde vom 06.04.2024 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 22.03.2024 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung des

lvenzverwalters vom 14.03.2024 einschließlich der Kosten des Verfahrens an die funktionell zuständige Abteilungsrichterin des Amtsgerichts –

lvenzgerichts – Fulda zurückgegeben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gründe I. Mit Antrag vom 05.06.2018 wurde von der x.x. beim Amtsgericht Fulda der Antrag auf Eröffnung des

lvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn x.x. als Inhaber der gleichnamigen Firma (Landwirt) gestellt (Bl. 1 d. A.). Nach einleitenden Ermittlungen eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.07.2018 (Bl. 124 d. A.) das

lvenzverfahren über das Vermögen des x.x. als Inhaber der gleichnamigen Firma (Landwirt), Betrieb einer Biogasanlage (mit Fremdbezug zur Verteilung) und Betrieb einer Photovoltaikanlage (500 kW). Zum

lvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt x.x. aus x.x. bestellt, dem am 22.04.2020 Herr Rechtsanwalt x.x. aus x.x. im Amt folgte (Bl. 575 d. A.). Mit Schreiben vom 18.09.2019 (Bl. 164 d. A.) zeigte der

lvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit an. Zur Begründung führte er aus, der Massebestand belaufe sich derzeit auf 0,00 €. Die verfügbare Masse betrage gemäß seinem Gutachten 19.313,00 €. Hinzu kämen Anfechtungen i.H.v. 8.993,05 €, zusammen mithin 28.306,05 €. Kfz-Steuern seien in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 € entstanden. Es bestehe ein Pachtvertrag zwischen x.x., in x.x., und dem

lvenzschuldner über 205.786 m² Grundstücke. Dies sei erst jetzt bekannt geworden. Der Pachtzins betrage monatlich 18.000,00 €, sodass für drei Monate Masseschulden i.H.v. 54.000,00 € bestünden. Somit sei die Masseunzulänglichkeit gegeben. Mit Beschluss vom 11.10.2018 (Bl. 181 d. A.) wurde die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner angeordnet und dieser zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung geladen, da er seinen Auskunftspflichten nicht ausreichend nachgekommen war. Der

lvenzschuldner teilte bereits in der ersten Besprechung mit dem

lvenzverwalter mit, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich des vorhandenen Grundstücks und wesentlichen Bestandteilen bereits am 13.09.2017 an die x.x. veräußert habe. Seit Januar 2018 werde dieser Betrieb von der ebenfalls auf dem Anwesen wohnenden Frau x.x. geführt. Er selbst lebe dort zur Miete (Bl. 107 d. A.). In dem nunmehr anberaumten Termin zur Anhörung und Auskunftserteilung des Schuldners und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 17.10.2018 erklärte der

lvenzschuldner, seine Beteiligung als Gesellschafter der x.x. i.H.v. 25 % sei aufgrund seines

lvenzverfahrens durch die x.x. eingezogen worden. Eine Abfindung oder einen Ausgleich für den Gesellschaftsanteil hätten weder er noch Frau x.x. erhalten (Bl. 219 f. d. A.). Mit Schreiben vom 09.11.2018 (Bl. 276 d. A.) teilte der

lvenzverwalter mit, es seien bislang 22 Forderungen zur Tabelle angemeldet worden, darunter unter der laufenden Nr. 15 Teilforderungen der Biogas Löschenrod GmbH & Co. KG. Mit Schreiben vom 12.11.2018 (Bl. 272 d. A.) und 04.12.2018 (Bl. 317 d. A.) meldete sich Rechtsanwalt x.x. aus x.x. für den

lvenzschuldner und erklärte, die von der x.x. angemeldeten Forderungen in Höhe von ca. 400.000 € seien völlig utopisch. Im Gegenteil habe der

lvenzschuldner nicht unerhebliche eigene Forderungen gegenüber der x.x., unter anderem auf Rückübertragung seines 25-prozentigen Gesellschaftsanteils an der x.x.. Auch könne der

lvenzschuldner Einkünfte durch Abverkauf bereits vorhandener Futtermittel generieren, jedoch verhindere die x.x. den Abtransport der Futtermittel an potenzielle Käufer. Der Betrieb könne ohne weiteres durch den

lvenzschuldner und dessen Lebensgefährtin, Frau x.x., fortgeführt werden und die festgestellten

lvenzforderungen sodann ausgeglichen werden. Er werde in Kürze einen entsprechenden

lvenzplan zur Akte reichen (vgl. Schriftsatz vom 14.12.2018, Bl. 364 ff. d. A.). Mit Schriftsätzen vom 07.12.2018 und 11.12.2018 beantragte der

lvenzverwalter die Einberufung einer Gläubigerversammlung unter anderem zu dem Zweck, eine Auseinandersetzungsvereinbarung mit der x.x. abzuschließen (Bl. 335 ff. d. A.). Der Antrag wurde jedoch mit Schriftsatz des

lvenzverwalters vom 24.01.2019 (Bl. 481 ff. d. A.) hinsichtlich der beabsichtigten Auseinandersetzungsvereinbarung zurückgenommen. Die Gläubigerversammlung fand am 01.02.2019 ohne diesen Tagesordnungspunkt statt (vgl. Bl. 502 d. A.). Unter dem 02.05.2019 berichtete der

lvenzverwalter (Bl. 517 ff. d. A.), dass aufgrund des Eintritts einer Investorengemeinschaft zur Zeit die Möglichkeit zum Weiterbetrieb der landwirtschaftlichen Unternehmung bestehe. Hierdurch könnten Erträge zugunsten der Gläubigergemeinschaft erzielt werden. Zudem sei der am 13.09.2017 geschlossene Grundstückskaufvertrag mit x.x. über die Grundstücksflächen des Schuldners gemäß § 133 Abs. 1 S. 1

angefochten worden. Hilfsweise sei das im Grundstückskaufvertrag vorgesehene Wiederkaufsrecht ausgeübt worden. Ferner seien der Verkauf des Geschäftsanteils Nr. 5 von der Biogas x.x. vom 13.09.2017 sowie der Verkauf des Geschäftsanteils an der x.x. vom 13.09.2017 angefochten und hilfsweise ein Wiederkaufsrecht ausgeübt worden. Hintergrund dafür sei eine kurzfristige Rückführung der vorstehend genannten Vermögenswerte auf die Investorengemeinschaft zum Weiterbetrieb der Biogasanlage. Es sei beabsichtigt, kurzfristig einen

lvenzplan vorzulegen, um eine bestmögliche Befriedigung der

lvenzgläubiger zu erreichen. Der bisherige

lvenzverwalter x.x. wurde mit Beschluss zum 22.04.2020 aus seinem Amt entlassen. Er fasste mit seinem Schlussbericht vom 22.04.2020 seine bisherigen Bemühungen zur Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes und zur Erstellung eines

lvenzplanes ausführlich zusammen. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen (Bl. 609-633 d. A.). Am 15.05.2020 fand eine Gläubigerversammlung statt, in welcher der Erhebung einer Klage unter anderem gegen die x.x. zugestimmt wurde, welche unter anderem die Verurteilung zur Übertragung und Übergabe verschiedener Grundstücke im Wege der

lvenzanfechtung zum Gegenstand haben sollte (Bl. 797 ff. d. A.). Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 (Blatt 1060 ff. d. A.) bat der

lvenzverwalter um Anberaumung eines Prüfungstermins zur Prüfung weiterer Forderungsanmeldungen, unter anderem derjenigen der x.x.. Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 (Bl. 1073 ff. d. A.) legte er einen weiteren Bericht vor. Er berichtete, dass das auf der Gläubigerversammlung beschlossene Klageverfahren gegen die x.x. sich derzeit beim Landgericht Oldenburg im Stadium der gerichtlichen Prozesskostenhilfeprüfung befinde. Zu dem beabsichtigten

lvenzplan berichtete er, ein solcher sei weiterhin möglich, Investoren stünden hierfür bereit. Ein finaler Planentwurf könne aber derzeit wegen des genannten, anhängigen Prozesskostenhilfeantragsverfahrens noch nicht vorgelegt werden. Mit Schriftsatz vom 10.12.2021 (Bl. 1170 d. A.) berichtete der

lvenzverwalter über den aktuellen Sachstand, insbesondere über aktuell anhängige Gerichtsverfahren. Unter anderem sei vor dem Amtsgericht Fulda – Landwirtschaftsgericht – unter dem Az. 1 Lw 4/21 ein Rechtsstreit der x.x. gegen den

lvenzverwalter im Wege der Urkundenklage wegen angeblich rückständiger Pachtzahlungen aus dem zwischen der Klägerin und dem

lvenzschuldner geschlossenen Landpachtvertrag i.H.v. 42.840 € zuzüglich Zinsen anhängig. Das Verfahren wurde in der Folgezeit mit Blick auf das beim Landgericht Oldenburg anhängige Mediationsverfahren zunächst ruhend gestellt. Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 (Bl. 1295 d. A.) berichtete der

lvenzverwalter, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht Oldenburg sich noch im Mediationsverfahren befinde. Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 (Bl. 1377 d. A.) teilt er mit, dass die Mediation gescheitert sei und das Verfahren streitig weitergeführt werde. Auch die anderen anhängigen Verfahren würden nun voraussichtlich weitergeführt. Mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (Bl. 1449 ff. d. A.) berichtete der

lvenzverwalter, dass in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Oldenburg nun voraussichtlich ein Gutachten zur Grundstücksbewertung eingeholt werde. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Fulda – Landwirtschaftsgericht – zum Az. 1 Lw 4/21 sei im Urkundenprozess ein Vorbehaltsurteil zugunsten der Klägerseite gegen die

lvenzmasse ergangen. Die Rechte des Nachverfahrens seien vorbehalten worden. Eine endgültige rechtskräftige Entscheidung stehe noch aus. Die Klägerseite habe Ansprüche aus dem vorläufig vollstreckbaren Vorbehaltsurteil geltend gemacht und etwaige Ansprüche der

lvenzmasse gegen die Lebensgefährtin des

lvenzschuldners, Frau x.x., gepfändet. Diese habe der Pfändung widersprochen. Mit Schreiben vom 26.02.2024, eingegangen am 27.02.2024 (Bl. 1517 d. A.), zeigte der

lvenzverwalter die fortbestehende Masseunzulänglichkeit an. Er verwies auf die bereits am 18.09.2018 gegenüber dem

lvenzgericht angezeigte Masseunzulänglichkeit und führte aus, die weiteren Masseverbindlichkeiten, insbesondere aus Verwertung und Geltendmachung für die

lvenzmasse sowie Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen gegen die Masse, seien nicht gedeckt. Derzeit bestehe auf dem

lvenzsonderkonto eine Liquidität in Höhe von 50.535,11 €. Weitere Einnahmen seien derzeit nicht vorhanden. Es seien mehrere Zivilprozesse seit langer Zeit anhängig, Entscheidungen stünden noch aus, ein Ende der Prozesse sei nicht absehbar. Die Forderungen seien unsicher und bezögen sich auf die Rückforderung von Grundstücken, z. T. auch auf Leistungen zu offenen Rechnungen und Gutschriften. Die Prozesslage sei streitig. Liquidität sei in nächster Zeit nicht zu erreichen. Demgegenüber stünden die Ausgaben für die Verfahrenskosten für Gericht und Verwalter sowie die Verbindlichkeiten aus Verwertungstätigkeiten und Prozesskosten sowie Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen. Durch Urkundsverfahren beim Landwirtschaftsgericht Fulda seien Pachtzinsforderungen in Höhe von 18.000,00 € pro Jahr seit 01.01.2019 gegen die Masse geltend gemacht und tituliert worden. Die daraus bestehenden Masseverbindlichkeiten beliefen sich auf höhere Beträge als die vorhandene Masse. Es sei daher die weiter fortgesetzte Masseunzulänglichkeit gegeben und hiermit anzuzeigen. Mit weiterem Schreiben vom 26.06.2024, eingegangen am 27.02.2024 (Bl. 1513 ff. d. A.), wandte sich der

lvenzverwalter gegen eine für den 01.03.2024 angesetzte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in der Folge des Verfahrens vor dem Amtsgericht Fulda – Landwirtschaftsgericht – mit dem Az. 1 Lw 4/21 und legte

weit Erinnerung ein. Er beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Fulda vom 02.09.2022 und dem Berichtigungsbeschluss vom 13.04.2023 sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2022, jeweils zum Az. 1 Lw 4/21, sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Wege der einstweiligen Anordnung für unzulässig zu erklären. Die Gläubigerin mache in dem o. g. Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die

lvenzmasse geltend. Die Gerichtsvollzieherin ___ habe zu den Az. DR II 171/23 (Kostenfestsetzungsbeschluss) und DR II 638/23 (Vorbehaltsurteil) die Zwangsvollstreckung gegen den

lvenzverwalter angekündigt und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 01.03.2024 festgelegt. Die Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Gemäß § 210

erlöschten mit Eingang der Masseunzulänglichkeitsanzeige beim

lvenzgericht die Befugnisse der Massegläubiger zur Zwangsvollstreckung und es trete ein Vollstreckungsverbot ein. Dies gelte für alle Masseverbindlichkeiten. Mit Masseunzulänglichkeitsanzeige sei die Vollstreckung in die Masse unzulässig. Dies sei im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO als Einwand gegen die Zwangsvollstreckung zu rügen. Die Masseunzulänglichkeit bestehe fort. Es seien keine Neumasseverbindlichkeiten vorhanden, die tituliert worden seien, sondern es handele sich um Altmasseverbindlichkeiten, für die das Vollstreckungsverbot gem. § 210

gelte. Damit sei im Wege der Erinnerung die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Mit Schreiben vom 29.02.2024 (Bl. 1531 d. A.) teilte der

lvenzverwalter mit, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin mitgeteilt habe, dass sie auch in Kenntnis seines Antrages nicht bereit sei, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Das Amtsgericht Fulda hat daraufhin durch seinen Rechtspfleger mit Beschluss vom 29.02.2024 (Bl. 1534 d. A.) die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Fulda vom 02.09.2022 und dem Berichtigungsbeschluss vom 13.04.2023 zum Az. 1 Lw 4/21 über einen Betrag von 36.000,00 € nebst Zinsen und Kosten und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Fulda vom 11.11.2022 zum Az. 1 Lw 4/21 über 3.640,79 € nebst Zinsen und Kosten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erinnerung des

lvenzverwalters vom 26.02.2024 einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingestellt. Mit Schriftsätzen vom 14.03.2024 (1545 und 1547 d. A.) meldete sich die Verfahrensbevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin und Erinnerungsgegnerin, x.x., nahm zu dem Schreiben des

lvenzverwalters Stellung und legte gegen den Beschluss vom 29.02.2024 das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung ein mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus: Es handele sich bei den titulierten und vollstreckten Ansprüchen um klassische Neumasseverbindlichkeiten. Die Ansprüche seien sämtlich dadurch begründet, dass der

lvenzverwalter Kranz das Pachtverhältnis, aus dem die mit dem Urteil des Amtsgerichts Fulda zum Aktenzeichen 1 Lw 4/21 titulierten Ansprüche resultieren, im Frühjahr 2019 und damit nach zuvor erklärter Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 18.09.2018 und trotz damals bereits erfolgter und durch den

lvenzverwalter Kranz als wirksam bestätigter Kündigung habe fortsetzen wollen. Damit habe er Neumasseverbindlichkeiten begründet. Eben diese titulierten Neumasseverbindlichkeiten seien Gegenstand der Vollstreckung. Gegen eine solche Vollstreckung könne allenfalls durch einen gegen den Vollstreckungstitel einzureichende Vollstreckungsgegenklage vorgegangen werden. Einem

lvenzverwalter stehe nur gegenüber einem Altmassegläubiger die Vollstreckungserinnerung als zulässiger Rechtsbehelf zu. Gegenüber der titulierten Forderung eines Neumassegläubiger könne der

lvenzverwalter hingegen allenfalls Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben. Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2

sei ausschließlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Verbindlichkeit begründet worden sei. Auf den Entstehungsgrund der Forderung komme es nicht an. Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 nahm der

lvenzverwalter hierzu Stellung. Er verwies auf BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 22/05 (NJW 2006, 2997) und schloss daraus, dass bei angezeigter Masseunzulänglichkeit auch bei einem Neumassegläubiger eine Leistungsvollstreckung gegen die Masse nicht zuzulassen sei, weil dadurch der Vorrang der Kosten gefährdet sei. Masseverbindlichkeiten aller Art seien dann nicht mehr auszugleichen, wenn die Kostendeckung gefährdet oder sonst nicht gesichert sei. Das Amtsgericht hat schließlich durch den Rechtspfleger in der Hauptsache entschieden und mit Beschluss vom 22.03.2024 (Bl. 1554 ff. d. A.) der Erinnerung des

lvenzverwalters vom 27.02.2024 abgeholfen und die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Fulda vom 02.09.2022 und dem Berichtigungsbeschluss vom 13.04.2023 zum Az. 1 Lw 4/21 über einen Betrag von 36.000,00 € nebst Zinsen und Kosten dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Fulda vom 11.11.2022 zum Az. 1 Lw 4/21 über 3.640,79 € nebst Zinsen und Kosten aufgehoben. Zur Begründung hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts ausgeführt: Der

lvenzverwalter habe die weitere Masseunzulänglichkeit am 27.02.2024 gegenüber dem

lvenzgericht angezeigt. Neumasseverbindlichkeiten behielten ihre Eigenschaft als Neumasseverbindlichkeiten für die bis zur "zweiten Anzeige" vergangene Zeit. Denn diese Anzeige zeitige – ebenso wenig wie die "erste" – keine Rückwirkung. Die bereits befriedigten Neumassegläubiger dürften also die bereits erhaltenen Zahlungen behalten. Nur für die Zeit nach der "zweiten Anzeige" gerieten sie als Alt-Neumasseverbindlichkeiten in einen Nachrang gegenüber den Neu-Neumasseverbindlichkeiten. Allerdings bedeute die Neumasseunzulänglichkeit, sobald sie eingetreten und angezeigt worden sei, nicht nur ein rangmäßiges Zurücktreten gegenüber den später hinzukommenden Neu-Neumassegläubigern, sondern auch innerhalb der Alt-Neumassegläubiger eine Beschränkung auf eine Quote. So lange diese Quote nicht feststehe, dürften die Alt-Neumasseverbindlichkeiten nicht erfüllt werden. Sei die

lvenzmasse unzulänglich, habe die Berichtigung der Kosten des

lvenzverfahrens (§ 54

) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten. Konkurrierten im massearmen

lvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, so gälten die zu § 210

entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05). Wenn selbst die Verfahrenskosten nicht mehr gedeckt seien, sei die analoge Anwendung von § 210

geboten, um der absoluten Vorrangstellung der gesamten Verfahrenskosten Geltung zu verschaffen. Ausweislich der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den

lvenzverwalter gemäß Schreiben vom 26.02.2024 bestehe lediglich eine Liquidität in Höhe von 50.535,11 €. Bei einer Vollstreckung durch die Neu-Massegläubiger und auch insbesondere durch die Vollstreckungsgläubigerin reiche die vorhandene

lvenzmasse nicht aus, um die Verfahrenskosten decken zu können. Die analoge Anwendung des §§ 210

sei daher im vorliegenden Verfahren geboten, zumal bei einem Obsiegen in einem Parallelverfahren gegen die Vollstreckungsgläubigerin vor dem Landgericht Oldenburg die vollständige Befriedigung der Massegläubiger möglich wäre. Gegen diesen der Vollstreckungsgläubigerin am 25.03.2024 zugestellten Beschluss richtet sich deren sofortige Beschwerde vom 06.04.2024 (Bl. 1569 f. d. A.). Sie führt aus, die Vollstreckungserinnerung sei in der gegebenen Fallkonstellation nicht zulässig und das

lvenzgericht zur Entscheidung hierüber nicht zuständig. Selbst wenn das

lvenzgericht zuständig wäre, sei der Richter und nicht der Rechtspfleger zur Entscheidung hierüber berufen. In der Sache wiederholt und vertieft sie ihren bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Vortrag. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der

lvenzverwalter hat unter dem 02.01.2025 ergänzend Stellung genommen. II. Das Rechtsmittel der Vollstreckungsgläubigerin ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 793 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Die Vollstreckungsgläubigerin ist durch den angefochtenen Beschluss und durch die Unzulässigerklärung der Vollstreckung beschwert. Die Beschwerde hat auch – wenn auch nur vorläufigen – Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache, da der funktionell nicht zuständige Rechtspfleger anstelle der Abteilungsrichterin entschieden hat und die Entscheidung der Abteilungsrichterin nachzuholen ist. Über Erinnerungen gegen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen nach

lvenzverfahrenseröffnung entscheidet nach § 89 Abs. 3 S. 1

das

lvenzgericht, und zwar gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG durch den Richter (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann,

  1. Aufl. 2020, ZPO § 766 Rn. 39, unter Verweis u. a. auf BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - IX ZB 287/03, NZI 2005, 520). Zwar kann der Rechtspfleger einer nach § 766 ZPO eingelegten Erinnerung wie bei § 573 Abs. 1 Satz 3 mit § 572 Abs. 1 abhelfen. Die Abhilfe ist dann ebenso "Entscheidung über die Erinnerung", als hätte der Richter sie erlassen (Stein/Jonas - Kern,
  2. Aufl. 2024, ZPO § 766 Rn. 41, beck-online). Eine Abhilfe im Sinne des Prozessrechts liegt bei dem Beschluss vom 22.03.2024 aber nicht vor, da die Erinnerung nicht gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers eingelegt worden ist. Nur das bisherige Vollstreckungsorgan darf der Erinnerung abhelfen (Anders/Gehle/Vogt-Beheim,
  3. Aufl. 2023, ZPO § 766 Rn. 33, m. w. N.). Der Rechtspfleger darf etwa einen (von ihm erlassenen) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO ändern oder den Beschluss nach einer Anhörung des Gläubigers auch teilweise oder ganz aufheben. Er darf im Wege der Abhilfe aber nur eigene Entscheidungen abändern. Eine solche Verfahrenssituation liegt hier nicht vor. Der Rechtspfleger hat im Beschluss vom 22.03.2024 trotz Verwendung des Wortes "Abhilfe" keine zuvor von ihm getroffene Entscheidung abgeändert, sondern eine neue Maßnahme getroffen, nämlich die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den o. g. Titeln. Der entscheidende Rechtspfleger war mithin im vorliegenden Fall funktionell unzuständig. Zuständig war nach den o. g. Grundsätzen die Richterin des

lvenzgerichts. Die unwirksame Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechtspflegers ist im Rechtsbehelfsverfahren aufzuheben. Auf die Frage, ob diese Entscheidung sachlich richtig war, kommt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht an. Die Entscheidung wird auch nicht dadurch wirksam, dass sie vom Erstbeschwerdegericht in der Sache gebilligt wird. Mithin ist der Beschwerdekammer in der vorliegenden Situation eine Sachentscheidung verwehrt. Die angegriffene Entscheidung ist zwingend aufzuheben und die Sache dem Amtsgericht zurückzugeben. Sodann hat instanzabschließend die funktionell zuständige Richterin über die Erinnerung zu befinden (Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 829 Rn. 24), wobei

weit an Hand des abschließenden Obsiegens und Unterliegens in der Sache auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist. Leidglich ergänzend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung des Rechtspflegers gleichwohl in der Sache nicht zu beanstanden gewesen sein dürfte. Nach vorläufiger Rechtsauffassung der Beschwerdekammer wäre die Entscheidung in der Sache bei dem derzeitigen Sachstand wie folgt zu beurteilen: Der

lvenzverwalter rügt mit der Erinnerung einen Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot aus § 210

. Für eine solche Rüge steht die Erinnerung gemäß § 766 ZPO offen. Zuständig für die Entscheidung hierüber ist, mangels einer ausdrücklichen Regelung, das

lvenzgericht analog § 89 Abs. 3

(BeckOK InsR/Ruland, 37. Ed. 15.7.2024,

§ 210Rn.

12, unter Verweis auf BGH NZI 2006, 697; K. Schmidt

/Jungmann, § 210 Rn. 25; MüKoInsO/Hefermehl,

  1. Aufl. 2019, § 210 Rn. 15). Insbesondere bedarf es zur Abwehr einer wegen Masseunzulänglichkeit unzulässigen Zwangsvollstreckung nicht mehr wie nach altem Recht der aufwändigen Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (MüKoInsO/Hefermehl,
  2. Aufl. 2019,

§ 210Rn.

15). Gemäß § 210

ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig, sobald der

lvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Nach dieser Regelung besteht infolge der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein Vollstreckungsverbot für Altmasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3

. Vorliegend hat der

lvenzverwalter bereits mit Schreiben vom 18.09.2019 die Masseunzulänglichkeit festgestellt. Das

lvenzgericht, das hier zwecks Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsgericht handelt, ist an die angezeigte Masseunzulänglichkeit gebunden; eine Prüfung, ob diese berechtigt vom Verwalter angezeigt wurde, findet nicht statt (MüKoInsO/Hefermehl, 4. Aufl. 2019,

§ 210Rn.

15). Ausgehend von der Masseunzulänglichkeitsanzeige vom 18.09.2019 handelt es sich bei den in dem Verfahren 1 Lw 4/21 des Amtsgerichts Fulda streitgegenständlichen und titulierten Forderungen um Neumasseverbindlichkeiten, also um Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2

, da sie nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 18.09.2019 begründet worden sind. In dem Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht wird die Zahlung des Pachtzinses für die Zeit von Januar 2019 bis einschließlich Dezember 2020 geltend gemacht. Eine Masseverbindlichkeit ist gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3

in dem Zeitpunkt "begründet" worden, in dem der

lvenzverwalter den Rechtsgrund hierfür gelegt hat (BGH, Beschluss vom 2.5.2019 – IX ZB 67/18, NZI 2019, 505). Entsprechend sind Forderungen, die vor der Anzeige entstanden, aber zeitlich erst nach ihr fällig sind, Altmasseverbindlichkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 (BeckOK InsR/Ruland, 37. Ed. 15.7.2024,

§ 209Rn.

3). Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2

gelten allerdings als Neumasseverbindlichkeiten insbesondere die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem Termin, zu dem der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erstmals kündigen konnte. Daraus folgt umgekehrt, dass bei rechtzeitiger Kündigung zum nächstmöglichen Termin die Entgeltansprüche für die Monate bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Altmasseverbindlichkeiten iSv § 209 Abs. 1 Nr. 3 sind, soweit sich aus § 209 Abs. 2 Nr. 3

auf Grund Inanspruchnahme der Gegenleistung nichts anderes ergibt. Der

lvenzverwalter muss die Kündigung nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt aussprechen. Wenn der

lvenzverwalter trotz der von ihm angezeigten Masseunzulänglichkeit nicht rechtzeitig gekündigt hat, besteht das Dauerschuldverhältnis über den erstmöglichen Kündigungstermin hinaus fort und gelten die danach entstehenden Ansprüche des Vertragspartners nach § 209 Abs. 2 Nr. 2

als Neumasseverbindlichkeiten (MüKoInsO/Hefermehl, 4. Aufl. 2019,

§ 209Rn.

31-32b). So liegt der Fall hier. Der

lvenzverwalter hat das Pachtverhältnis mit der Vollstreckungsgläubigerin nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige vom 18.09.2019 nicht gekündigt. Bei den Pachtzinsen handelt es sich mithin, ausgehend von der Masseunzulänglichkeitsanzeige vom 18.09.2019, um Neumasseverbindlichkeiten. § 210

sieht ausschließlich ein Vollstreckungsverbot für Altmassegläubiger vor. Neumassegläubiger sind nicht von der Regelung erfasst und können ihre Ansprüche damit sowohl durch eine Leistungsklage geltend machen als auch die Vollstreckung betreiben. Allerdings ist § 210

hier aufgrund des Umstandes, dass der

lvenzverwalter erneut mit Schreiben vom 26.02.2024, eingegangen am 27.02.2024, die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, analog anzuwenden, sodass im Ergebnis ein Vollstreckungsverbot besteht. Die Frage einer analogen Anwendbarkeit des § 210 auf Neumasseverbindlichkeiten wird immer dann relevant, wenn die Masseunzulänglichkeit bereits angezeigt wurde und der Verwalter danach feststellt, dass die Masse nicht zur vollständigen Befriedigung der fälligen Masseforderungen der Neugläubiger gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2 ausreicht (sog. erneute Masseunzulänglichkeit). Es gilt dann einen Wettlauf der Neumassegläubiger zu vermeiden und dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung entsprechend eine quotale Befriedigung durchzusetzen. Gegen die Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbots spricht zwar neben dem ausdrücklichen Wortlaut des § 210

, der lediglich Altmasseverbindlichkeiten erfasst, auch der Sinn und Zweck der Norm. § 210

soll die Befriedigung nach der Rangfolge des § 209

durchsetzen und damit eine Vollstreckung der Altmassegläubiger auf Kosten der vorrangigen Gläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2

verhindern. Dies ist bei der Vollstreckung gleichrangiger Neumassegläubiger nicht der Fall (MüKoInsO/Hefermehl, a.a.O. Rn. 20). Die Rechtsprechung spricht sich deshalb grundsätzlich gegen eine verbindliche analoge Anwendung der §§ 207 ff.

aus, nimmt aber gleichzeitig an, der

lvenzverwalter könne Leistungsklagen der Neumassegläubiger dennoch abwehren, indem er diese unter Darlegung und Nachweis der erneuten Masseunzulänglichkeit auf die Erhebung einer Feststellungsklage verweist (BGH NJW 2003, 2454

(2456); BAG NJW 2023, 238 = ZRI 2022, 1020). Diese Rechtsprechung weiterführend geht der BGH hingegen von einer analogen Anwendbarkeit des § 210

für den Fall aus, dass selbst die Verfahrenskosten nicht mehr gedeckt sind. In diesem Verhältnis sei die analoge Anwendung von § 210

geboten, um der absoluten Vorrangstellung der gesamten Verfahrenskosten Geltung zu verschaffen (BGH NJW 2006, 2997 Rn. 18–21; SächsOVG NVwZ-RR 2013, 333 Rn. 8 f.; BeckOK InsR/Ruland, 37. Ed. 15.7.2024,

§ 210Rn.

6-7). So liegt der Fall hier. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des

lvenzverwalters im Schriftsatz vom 02.01.2025 ist die

lvenzmasse nach der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 26.02.2024 auch aktuell nicht ausreichend, um die Verfahrenskosten zu decken, wenn in die Masse vollstreckt wird. Der

lvenzverwalter führt aus: "Es sind 8 Zinsverbindlichkeiten ab dem 01.01.2019 gegen die

lvenzmasse geltend gemacht worden in Höhe von 18.000,00 € pro Jahr durch die Gläubiger. So hier in dem Verfahren 1 Lw 4/21 des Amtsgerichtes Fulda für den Zeitraum 2019 und 2020 mit Vorbehaltsurteil in Höhe von 36.000,00 € nebst Zinsen und Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 3.640,79 €. Die danach folgenden Jahre sind entsprechend eingeklagt worden. Bei Vollstreckung durch die Gläubiger dieser Forderungen in die

lvenzmasse wären die Verfahrenskosten nicht mehr gedeckt. Es besteht auf dem

lvenzsonderkonto aktuell eine Liquidität in Höhe von 49.329,16 €. Diese Summe genügt nicht, um bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in die Masse aus dieser die Kosten des Verfahrens noch zu decken. Ausgehend von einer Verteilungsmasse von 49.329,16 € entstehen Gerichtskosten von 1.365,00 € und eine Verwaltervergütung nebst Auslagenentschädigung in Höhe von 20.907,00 €. Daraus ergeben sich Verfahrenskosten beim derzeitigen Massekontobestand in Höhe von 22.272,00 €. Diese wären nicht mehr gedeckt bei Fortsetzung der Vollstreckung." Damit liegt hier ein Fall der analogen Anwendbarkeit von § 210

vor, womit der absoluten Vorrangstellung der gesamten Verfahrenskosten Geltung verschafft werden soll. Damit ist die Unzulässigerklärung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 22.03.2024 der Sache nach zu Recht erfolgt. Hierüber hat aber zunächst erneut das

lvenzgericht in Person der Abteilungsrichterin zu entscheiden. Die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren basiert auf § 21 GKG. In der Verkennung der funktionellen Zuständigkeit liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der Norm (BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZB 287/03). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000824

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