V 2020 – Fassung von 2022). Randnummer 2 Der Antragsteller betreibt auf Betriebsflächen in Hessen Landwirtschaft. Er bewirtschaftet Flächen von insgesamt 109,1 Hektar im Landkreis Darmstadt-Dieburg im Gebiet des Grundwasserkörpers 2470_3201, der eine Fläche von 462 km 2 hat. Seine bewirtschafteten Flächen unterliegen wegen des behördlich bewerteten chemischen Zustands des gesamten Grundwasserkörpers als mit Nitrat belastet weiterhin Bewirtschaftungseinschränkungen. Seine bewirtschafteten Flächen sind daher im als mit Nitrat belastetes, sog. rotes Gebiet ausgewiesen. Randnummer 3 Die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung – AVDüV, im Folgenden: AVDüV 2019, GVBl. S. 203) beschlossen. Randnummer 5 Mit Urteil vom
ihrer Auffassung Deutschland noch immer nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des o.g. Urteils getroffen hatte. Randnummer 6 Zur Umsetzung des vorgenannten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
V 2017 – Fassung von 2020 –. Randnummer 7 Zur Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete erließ die Bundesregierung am
Maßgabe von § 13a Abs. 1 DüV ausgewiesenen Gebiete. Durch die aufgrund der AVV GeA 2020 mögliche Binnendifferenzierung verkleinerten sich die mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete im Vergleich zur ersten Gebietsausweisung durch die AVDüV
A 2022 ist Grundlage für die Gebietsausweisung das sogenannte Ausweisungsmessnetz, das immissionsbasiert ist. Der zuvor gewählte zusätzliche Emissionsansatz, der auch die tatsächliche Bewirtschaftung in einem Gebiet berücksichtigte, entfällt gemäß § 5 AVV GeA 2022 nunmehr. Randnummer 11 Im Hinblick auf die Anforderungen der nunmehr geltenden AVV GeA 2022 änderte das Land Hessen seine AVDüV 2020 mit Verordnung vom
Randnummer 12 Am 29. Dezember 2021 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die neu verordnete AVDüV 2020 gestellt. Randnummer 13 Der Antragsteller führt aus, es bestünden bereits Bedenken an der europarechtlichen Grundlage für Maßnahmen, die auf der Ermächtigungsnorm des § 13a DüV 2017 – Fassung von 2020 – beruhen. So seien bei § 13a DüV 2017 – Fassung von 2020 –die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie und der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EWG, ABl. L 327, 22, im Folgenden: EU-WRRL) nicht eingehalten worden. Auch sei § 13a DüV 2017 – Fassung von 2020 – verfassungswidrig, weil die Norm zu unbestimmt sei und zudem gegen das
1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsrecht und die
1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit verstoße. Es gebe durch die 20%ige Reduktion an Düngemitteleinsatz insbesondere beim Gemüseanbau, Kartoffelanbau und dem Anbau von Sonderkulturen erhebliche Ertragsausfälle, aber auch könnte etwa Qualitätsweizen nicht mehr angebaut werden. Letzteres würden Erfahrungen aus Dänemark belegen, wo es in der Vergangenheit starke Einschränkungen bei den Stickstoffdüngungen gegeben habe. Die Regelungen in der Düngeverordnung des Bundes sähen weder Ausnahmen von den Auflagen auf einzelbetrieblicher Ebene noch eine Entschädigung vor. Es könne keine ausnahmslose Einschränkung des Eigentums erfolgen; es hätte vielmehr auch zunächst geprüft werden müssen, ob nicht über freiwillige Maßnahmen entsprechend der EU-Nitratrichtlinie dasselbe Ergebnis hätte erzielt werden können. Es sei auch fachlich nicht
vollziehbar, warum es keine allgemeine Obergrenze für Gesamtstickstoff im Jahr für die Aufbringung von mineralischem oder organischem Dünger, also für die betriebsindividuelle Aufbringung verschiedener Düngeformen, gebe. Randnummer 14 Weiter trägt der Antragsteller im Hinblick auf die am 1. Dezember 2022 geänderte AVDüV 2020, die nunmehr geltende AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – vor, die Anforderungen gemäß § 4 AVV GeA 2022 an das Ausweisungsmessnetz in Hessen seien nicht eingehalten worden. Randnummer 15 Das Ausweisungsmessnetz in Hessen sei nicht ordnungsgemäß ausgewiesen. Es umfasse lediglich 120 Messstellen, obwohl es 440 Wasserrahmenrichtlinien-Messstellen (im Folgenden: EU-WRRL-Messstellen) gebe, die alle hätten einbezogen werden müssen. Weiterhin hätten die 71 Messstellen des Europäische-Umwelt-Agentur-Messnetzes (im Folgenden: EUA-Messnetz) und (als Teil davon zumindest) die 35 Messstellen des EU-Nitratmessnetzes in das Ausweisungsmessnetz integriert werden müssen. § 15 Abs. 2 AVV GeA 2022 lasse zwar übergangsweise hinsichtlich der Messstellendichte
A 2022 Ausnahmen zu, nicht aber hinsichtlich der mindestens zu verwendenden Messstellen für das Ausweisungsmessnetz. Weiterhin sei bezüglich des Ausweisungsmessnetzes gemäß § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 sicher zu stellen, dass bei weitgehend gleichen geohydrologischen Verhältnissen mindestens eine Messstelle je 50 km 2 vorhanden sei. Das derzeitige Messnetz sei mit durchschnittlich einer Messstelle pro 123 km 2 Fläche in Hessen weder als ausreichend noch als homogen in Bezug auf die Verteilung der Messstellen in der Fläche zu charakterisieren. Randnummer 16 Mit der Einbeziehung der vier Messstellen werde weder bei deren Verteilung ein räumlich homogenes bzw. flächendeckendes Messstellenkollektiv erreicht noch der Messnetzdichte im 462 km 2 großen Grundwasserkörper 2470_3201 noch den bautechnischen Anforderungen an Messstellen entsprochen. So decke jede der vier Messstellen eine Fläche von 115,5 km 2 ab. Diesbezüglich verweist der Antragsteller auf die vom A... Regionalbauerverband … e.V. bei der B... GmbH (Berlin) – Hydrologische Planung und Beratung – in Auftrag gegebenen und von C... und Dipl. geol. Dr. D... erstellten „Fachliche(n) Evaluierung der behördlichen Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete
der fachlichen Evaluierung von B... vom 4. Februar 2022 noch viele weitere Messstellen des Landgrundwasserdienstes bzw. der Rohwasseruntersuchungsverordnung mit Nitratwerten gebe, die im relevanten Grundwasserleiter verfiltert seien; diese seien aber – fachlich nicht
vollziehbar – nicht in das Ausweisungsmessnetz aufgenommen worden. Diesbezüglich verweist der Antragsteller auf die fachliche Evaluierung von B... vom
weis fehle, dass die Nitratwerte nicht durch außerlandwirtschaftliche Quellen beeinflusst werden. Die Ausdehnung des Zustromgebiets sei damit ebenfalls unplausibel. Randnummer 22 Im Zustromgebiet der Messstelle ID 11042 (Dietzenbach) liege circa einen Kilometer entfernt ein großes hochbelastetes Industriegebiet in Dietzenbach; in 1,5 Kilometer Entfernung befinde sich ein Recyclinghof, in 900 Metern eine städtische Kompostierungsanlage und im Zustromgebiet sei auch eine Altstoffannahmestelle. Diese identifizierten Punktquellen könnten den Nitratgehalt beeinflussen. Randnummer 23 Das Zustromgebiet der Messstelle ID 11268 (Heusenstamm) befinde sich im Wesentlichen im Siedlungsgebiet Heusenstamm. Es hätten im Grundwasser
weise von EDTA, LHKW und PFC geführt werden können, was auf einen Siedlungseinfluss schließen lasse. Andererseits seien auch PSM-Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln (Metazachlorsulfonsäure, Desphenyl-Chloridazon)
gewiesen, die auf einen landwirtschaftlichen Einfluss deuten. Der
weis müsse noch geführt werden, dass ein wesentlicher landwirtschaftlicher Einfluss vorliege. Randnummer 24 Die jeweils angenommene Erstreckung der Zustromgebiete für die Messstellen könne nicht mit Hilfe des Teufe-Neubildungsverfahrens (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser – LAWA 2018) plausibilisiert werden. Randnummer 25 Für keine der vier Messstellen des Ausweisungsmessnetzes seien durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) Dokumente vorgelegt worden, aus denen die Funktionstüchtigkeit hätte abgeleitet werden können. Es gebe keine Dokumentation zu Wartungsarbeiten. Randnummer 26 Die Schlagausweisung in der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – sei ebenfalls zu beanstanden. Die AVV GeA 2022 mache selbst keine Vorgaben, welches Jahr für die Ausweisung der Schläge als landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit
dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden: InVeKos) heranzuziehen sei. Die Verwendung der Daten aus dem 2021 sei aber nicht gerechtfertigt, da Stichtag für die Agrarantragstellung der
V) vom
V 2017 – Fassung von 2020 – getroffen bzw. diese unwirksam seien. In diesem Fall wären zugleich zusätzliche
teilige überbetriebliche Auswirkungen für den gesamten landwirtschaftlichen Berufsstand in Hessen möglich. Randnummer 35 Der Antragsgegner ist der Auffassung, das Land habe die mit Nitrat belasteten Gebiete in Einhaltung aller Vorgaben der AVV GeA 2022 rechtmäßig ausgewiesen. Randnummer 36 Die Verordnungsermächtigung des § 13a Abs. 1 und 3 DüV 2017 – Fassung von 2020 – stelle eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für die hiernach vom Land pflichtig zu erlassende AVDüV dar. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers sei die Gebietsausweisung in der aktuell geltenden AVDüV 2022 auf Grundlage der AVV GeA 2022 rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 37 Mit der AVV GeA 2022 und der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – gehe keine tiefgreifende Einschränkung des Eigentums einher. Die AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – stelle eine
1 Satz 2 GG grundsätzlich zulässige und entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung sowie
1 Satz 2 GG grundsätzlich zulässige Regelung der Berufsausübung und insofern auch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit
1 GG dar. Wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers stünden das übergeordnete Schutzgut „Wasser“ und
GG die diesbezüglichen Nutzungsinteressen gegenwärtiger und zukünftiger Generationen gegenüber. Randnummer 38 Die ökonomische Belastung der Betriebe sei durch den Verordnungsgeber ausreichend berücksichtigt worden. Eine Verringerung des zulässigen Düngebedarfs im (Betriebs-)Durchschnitt führe nicht zu einer gleichwertigen Reduzierung des Ertrags. Die 20%ige Reduzierung der Düngung beziehe sich nicht auf den einzelnen Schlag, sondern auf alle als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Flächen des Betriebs. Durch ein gutes Flächen- und Anbaumanagement und insbesondere durch ein optimales Nährstoffmanagement, welches neben der Steigerung der Stickstoffeffizienz durch pflanzenbauliche Maßnahmen auf der Fläche (z.B. angepasste Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl) auch die „Vorzüglichkeit“ der angebauten Kulturen innerhalb des Betriebs im Blick habe, könne auch weiterhin Qualitätsweizen produziert werden. Im Gemüseanbau bestünden Möglichkeiten, über angepasste Fruchtfolgen und entsprechendes Anbaumanagement, beim Sonderkulturanbau, wie Erdbeeren und Spargel, durch eine Sortenwahl und beim Kartoffelanbau durch die gewählte Verwendungsrichtung der Kartoffeln jeweils Mindererträgen entgegenzuwirken. Auf diese Möglichkeiten sei der Antragsteller im Verfahren aber nicht substantiiert eingegangen. Randnummer 39 Die Messstellenauswahl sei korrekt erfolgt. Die Messstellenanzahl/-dichte sei im Hinblick auf die Übergangsvorschrift § 15 AVV GeA 2022 ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vier für den Grundwasserkörper 2470_3201 ins Messstellennetz aufgenommenen Messstellen würden in ihrer Qualität den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Dies belegten die vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 5. November 2024 erfolgte eigene Stellungnahme sowie die
gereichten Unterlagen zu den jeweiligen Messstellen im Grundwasserkörper 2470_3201, die zum Ausweisungsnetz gehörten; dies seien insbesondere die als Anlagen Nrn. 1 bis 5 übersandten umfangreichen fünf Stellungnahmen und Unterlagen des HLNUG jeweils vom 15. August 2024, eine davon zum Grundwasserkörper 2470_3201 allgemein und zusätzlich je eine zum baulichen und technischen Zustand und zur Prüfung der Auswahl der vier ins Ausweisungsnetzwerk übernommenen Messstellen. Dazu gehörten etwa die entsprechende Vorlage der vier Messstellenpässe Hessen, der ergänzenden Messstellenpässe Grundwasserdatenbank für die Messstellen ID 11387 (Dudenhofen), ID 11286 (Heusenstamm) und ID 11042 (Dietzenbach), Ausführungen zur Vorgehensweise und verwendete Unterlagen bei der Prüfung der rechtlichen Vorgaben für die Aufnahme der vier Messstellen ins Ausweisungsnetz, die jeweiligen tabellarischen Darstellungen der Nitratkonzentrationen der Jahresmaximalwerte, jeweilige Ausführungen zum Zustromgebiet und zum Anteil der Flächennutzungen
dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS), die vier geologischen Schichtenverzeichnisse und Ausbaupläne der Messstellen sowie die Probennahmeprotokolle vom
Anlage 2 der GrwV gemessen worden. Eine Binnendifferenzierung im Grundwasserkörper 2470_3201 sei
den rechtlichen Vorgaben geprüft und danach nicht möglich gewesen. Randnummer 40 Es seien bei den Schlägen die Daten von 2021 verwendet worden, weil die Daten von 2022 erst Ende des Jahres 2022 vollständig geprüft und plausibilisiert vorgelegen hätten. Die Gebietskulisse sei statisch, so dass Änderungen der bewirtschafteten Fläche im Verantwortungsbereich des Bewirtschafters lägen. Randnummer 41 Ergänzend tritt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom
GO statthaft. Gemäß § 15 HessAGVwGO entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, wozu die landesrechtliche AVDüV gehört. Randnummer 48 Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Randnummer 49 Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn es besteht die Möglichkeit, dass er durch die angegriffene AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – in seinen Rechten verletzt ist. Randnummer 50
GO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung
GO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an diejenigen
GO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom
V 2017 – Fassung von 2020 – gegebenenfalls auch gelten würden, wenn sich die Gebietsausweisung in Hessen als unwirksam erweist. Ob die Vorschriften, die die überfällige Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil vom
dem dort geltenden Landesrecht ausgeht, ist dieses Urteil auf die erfolgte Verkündung der seit
Landesrecht zuständige Stelle Kartendarstellungen mindestens im Maßstab 1: 25.000 oder in einem flächenscharfen digitalen System anzufertigen hat, in denen die mit Nitrat belasteten Gebiete in der Farbkennung rot darzustellen sind. Die entsprechenden Karten sind
den Angaben des Antragsgegners gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerkG a.F. in unveränderlicher digitaler Form bei den drei Regierungspräsidien in Hessen niedergelegt. Sie sind
G a.F. auch archivmäßig gesichert, d.h. es ist sichergestellt, dass diese nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden können. Die verwahrende Behörde hat
G a.F. die Karten archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Diese Vorgaben setzt im Übrigen auch § 1 Abs. 2 AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – um, wonach die mit Nitrat belasteten Gebiete im Maßstab von mindestens 1:25.000 grafisch und farblich (rot) markiert und von den drei Regierungspräsidien in Hessen in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet bereitgehalten werden; dort können sie während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Randnummer 60 Unabhängig von diesen rechtlichen Vorgaben der Verkündung sind die Karten
V 2022 zusätzlich auch in einem digitalen System dargestellt und die Gebiete sind unter dem Geobox-Viewer (https://geobox-i.de/GBV-HE/) betriebsindividuell einsehbar. Es bietet den Bewirtschaftern als Normadressaten der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – eine unkomplizierte weitere Möglichkeit, Anhaltspunkte für die eigene Betroffenheit zu erkennen. Es können zur Orientierung die Katastergrenzen eingeblendet werden, zudem ist eine Darstellung bis zum Maßstab 1:72 möglich. Der Senat hat sich darüber vergewissert, dass die Karten mit der Gebietsausweisung – wie vom Antragsgegner ausgeführt – tatsächlich über den Geobox-Viewer problemlos und durch die Möglichkeit der Kartenauswahl (zum Beispiel unter Berücksichtigung des Bewirtschaftungsgebiets oder der Liegenschaftskarte) komfortabel eingesehen werden können und eine Darstellung bis zum Maßstab 1:72 möglich ist (Urteile des Senats vom 27. August 2024 – 4 C 1035/20.N –, – 4 C 1436/20.N –, – 4 C 1492/20.N – und – 4 C 2499/21.N –, alle in juris.). Randnummer 61 Die AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – ist auch materiell rechtmäßig (so bereits die vier Urteile des Senats vom 27. August 2024 a.a.O.). Randnummer 62 Die Rechtsgrundlage für den Erlass der angegriffenen AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – findet sich in § 13a DÜV 2017 – Fassung von 2020 –. Randnummer 63 Die Regelung des § 13a Abs. 1 DüV 2017 – Fassung von 2020 – genügt ihrerseits europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen. Randnummer 64
V 2017 – Fassung von 2020 – haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen: Randnummer 65 < 1. > Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand
der Grundwasserverordnung aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist, Randnummer 66 < 2. > Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Randnummer 67 < 3. > Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand
4 der Grundwasserverordnung liegen. Randnummer 68 In methodischer Hinsicht ist bei der Ausweisung
den Nummern 1 bis 3 zunächst danach zu unterscheiden, welchen chemischen Zustand im Sinne der Grundwasserverordnung (GrwV) die unterhalb der jeweiligen Landesfläche vorhandenen Grundwasserkörper haben. Auszuweisen sind Grundwasserkörper
1 Satz 1 DÜV 2017 – Fassung von 2020 – nicht insgesamt, das heißt mit ihrer vollständigen Fläche, sondern – im Wege der sogenannten Binnendifferenzierung – nur mit denjenigen Teilflächen (Gebieten), die innerhalb dieser Grundwasserkörper
den in den Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien als nitratbelastet einzustufen sind. Dies ist bei denjenigen Gebieten der Fall, bei denen der in der Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltene Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l überschritten wird oder bei denen mindestens drei Viertel dieses Wertes, also eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l, vorhanden ist und einen steigenden Trend von Nitrat aufweist. Randnummer 69 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Ermächtigungsgrundlage des § 13a Abs. 1 DÜV 2017 – Fassung von 2020 – weder im Hinblick auf die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie und der EU-WRRL europarechtswidrig noch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu unbestimmt noch wegen ungeeigneten und unangemessenen/unverhältnismäßigen Eingriffs in das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig (so bereits die vier Urteile des Senats vom 27. August 2024 a.a.O.). Randnummer 70 Sofern der Antragsteller in seiner Auslegung der EU-Nitratrichtlinie und der EU-WRRL europarechtliche Bedenken gegen die pflichtigen Verordnungsermächtigungen der Länder zur Ausweisung von Gebieten
den in § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV 2017 – Fassung von 2020 – angeführten wasserrechtlichen Bundesvorschriften und zur Formulierung von mindestens zwei zusätzlichen Landesanforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen
V 2017 – Fassung von 2020 – äußert, überzeugt das nicht. Aus Sicht der EU-Kommission und des Bundesverordnungsgebers ist die mit der EU-Nitratrichtlinie seit 1991 angestrebte Verringerung der Belastung der Gewässer mit Nährstoffen nicht mehr primär mit freiwilligen Maßnahmen, sondern nun zunehmend auch mit zulässigen pflichtigen Vorgaben in der als „Aktionsprogramm“ zu Art. 5 der EU-Nitratrichtlinie aufzustellenden und durchzuführenden Düngeverordnung zu sichern. Dies ist im Hinblick auf den mangelnden Erfolg der in der Vergangenheit auf das Prinzip Freiwilligkeit gesetzten Maßnahmen aus Gründen des Grundwasserschutzes
Auffassung des Senats folgerichtig und verhältnismäßig. Das vom Antragsteller besonders herausgestellte und in Art. 4 Abs. 1a der EU-Nitratrichtlinie angelegte Prinzip der Freiwilligkeit ist dabei nicht missachtet worden. Die weitergehenden pflichtigen Vorgaben in der DüV 2017 – Fassung von 2020 – sind durch Art. 5 Abs. 5 der EU-Nitratrichtlinie gedeckt. Hiernach treffen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärken Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, dass die Maßnahmen
4 der EU-Nitratrichtlinie zur Verwirklichung der in Art. 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Der Antragsgegner führt diesbezüglich unwidersprochen aus, Kooperationen zwischen Wasserwirtschaft und Landwirtschaft würden vom Land als grundlegende Maßnahme der Bewirtschaftungspläne des Landes Hessen zur Umsetzung der EU-WRRL unterstützt und daraus resultierende Reduzierungen der Nährstoffeinträge in Gewässer dienten ebenfalls den Zielen der EU-Nitratrichtlinie. Zu Recht weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang aber auch zutreffend darauf hin, dass bisher durch das nationale Aktionsprogramm zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie, nämlich die Düngeverordnung, die seit 1996 in Deutschland flächendeckend gilt, weder eine substanzielle Verbesserung der Wasserqualität noch eine allgemeine Verminderung der Nitrateinträge aus der Flächenbewirtschaftung in das Grundwasser dokumentiert werden konnte. Zwar lassen sich Veränderungen im Grundwasser in der Regel erst Jahre später ablesen, doch der Europäische Gerichtshof und die EU-Kommission haben durch das Urteil vom
der veröffentlichten Presseerklärung des OVG Niedersachsen hätten die Vorgaben der AVV GeA 2022, die die Art und Weise der in der Düngeverordnung vorgeschriebenen Gebietsausweisung konkretisieren sollen, bereits in der Düngeverordnung als Verordnung selbst aufgenommen werden müssen. Denn allein durch einen gegenüber den betroffenen Landwirten und den Gerichten unverbindliche allgemeine Verwaltungsvorschrift sei das gewollte und erforderliche einheitliche Vorgehen der Bundesländer bei der Ermittlung der mit Nitrat belasteten Gebiete, für die die Düngeverordnung bundesweit einheitliche Beschränkungen zum Düngen vorsieht, nicht in der erforderlichen Verbindlichkeit und einer zur Zielerreichung geeigneten Weise sichergestellt, zumal damit eine sachgerechte gerichtliche Überprüfung der Gebietsausweisung anhand konkreter verbindlicher und einheitlicher Vorgaben des Bundesnormgebers nicht ermöglicht werde. Randnummer 72 Diese Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (Urteil vom
4 Satz 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 5 teilweise auf die Landesregierungen übertragen, soweit damit zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat ermächtigt wird. Die Kriterien für die Ausweisung von Nitratgebieten gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DüV 2017 – Fassung von 2020 – sind hinreichend bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
V auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der GrwV enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der GrwV enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat
V und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der GrwV enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DüV 2017 – Fassung von 2020 –). Außerdem sind als Nitratgebiete auszuweisen Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat
V und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der GrwV enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DüV 2017 – Fassung von 2020 –) und schließlich Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der GrwV enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat
V und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der GrwV enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand
V liegen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DüV 2017 – Fassung von 2020 –). Randnummer 78 So ist der Begriff des Grundwasserkörpers in § 3 Nr. 6 WHG als abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter legaldefiniert. Der Begriff des Grundwasserleiters (oder Aquifer) ist ein in der Hydrogeologie verwendeter Begriff für einen Gesteinskörper mit Hohlräumen, der zur Leitung von Grundwasser geeignet ist und bedarf deshalb keiner weiteren gesetzlichen Bestimmung. Die einzelnen Grundwasserkörper werden hinsichtlich ihrer Lage und Grenzen gemäß § 2 Abs. 1 GrwV durch die zuständige Behörde festgestellt. Der Schwellenwert von 50 mg/l Nitrat (NO3) ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 der GrwV sowie der EU-Nitrat-Richtlinie (vgl. Buchstabe A Ziffer 2 des Anhangs I der EU-Nitrat-Richtlinie) und der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L vom 27.Dezember 2006, S. 19; vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a i. V. m. Ziffer 1 des Anhangs I der RL 2006/118/EG). Von diesem Schwellenwert und den weiteren in § 7 Abs. 2 und 3 GrwV ausdrücklich normierten Anforderungen hängt die Einstufung des chemischen Grundwasserzustands als „gut“ oder „schlecht“ ab (vgl. § 7 Abs. 1 GrwV; auch Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b RL 2006/118/EG). Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines steigenden Trends sind in § 10 i. V. m. Anlage 6 der GrwV ausdrücklich geregelt (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 RL 2006/118/EG i. V. m. Nummer 1 Anhang IV Teil B der Richtlinie), einschließlich des Gebots, Maßnahmen zur Trendumkehr zu ergreifen, wenn eine Schadstoffkonzentration von drei Vierteln des Schwellenwerts erreicht wird (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GrwV; vgl. auch Teil B Ziffer 1 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie 2006/118/EG). Die Eignung der mit der Gebietsausweisung einhergehenden Beschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung zum Gewässerschutz wird durch § 7 Abs. 3 Satz 2 GrwV sichergestellt,
dem Messstellen, an denen die Überschreitung eines Schwellenwerts auf natürliche, nicht durch menschliche Tätigkeiten verursachte Gründe zurückzuführen ist, wie Messstellen behandelt werden, an denen die Schwellenwerte eingehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
weisen). Er ist demnach rechtlich nur beschränkt, nämlich auf die Wahl
vollziehbarer Maßstäbe überprüfbar und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Gebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar, dass eine Reduzierung der Stickstoff- (also der Nitrogenium- bzw. N-) Düngung in den belasteten Gebieten
einer gewissen Zeit und in Abhängigkeit von den standörtlichen geologischen Verhältnissen zu einer Reduzierung der Belastung der Gewässer mit Nitrat führt, sie also im Ergebnis ein geeignetes Mittel darstellt. Auch sind zur Reduzierung der Belastung der Gewässer mit Nitrat derzeit keine milderen, gleich wirksamen, aber das betroffene Grundeigentum weniger einschränkenden anderen Mittel ersichtlich, die der Bundesverordnungsgeber anstelle von § 13a DüV 2017 – Fassung von 2020 – hätte ergreifen können, um die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie aus dem Jahr 1991 gleich wirksam zu erreichen (so bereits die vier Urteile des Senats vom
V bezieht sich nämlich ausdrücklich nicht auf den einzelnen Schlag (bzw. die landwirtschaftliche Referenzparzelle), sondern (wie oben bereits ausgeführt) auf alle als belastet ausgewiesenen Flächen des Betriebs im Ganzen. Ein Schlag ist
V 2017 – Fassung von 2020 – eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche.
V 2017 – Fassung von 2020 – sind zwei oder mehr Schläge eine Bewirtschaftungseinheit, wenn sie vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen sind oder zur Bestellung vorgesehen sind. Randnummer 90 Zudem ist davon auszugehen, dass die 20%ige Reduktion an Düngemitteleinsatz nicht auch zu einer gleich hohen Reduzierung des Ertrags führt, sondern je
Standort und angebauter Kultur unterschiedlich ausfallen wird. Die Verordnungsbegründung geht in ihrer Schätzung von einer durchschnittlichen Ertragsreduktion für Mais, Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergerste und Triticale langfristig von 3%, für alle anderen Getreidearten und Raps von 5%, für den Gemüseanbau von bis zu 10% aus, wobei auch mögliche Qualitätsverluste berücksichtigt wurden, für Möhren, Zwiebeln, Knollensellerie, Rote Beete und Spargel wird dabei nur eine Ertragsreduktion um 5% angenommen, für Dauergrünland und Feldgras von 5% (BR-Drs. 98/20, S. 49 f.). Da die Reduktion des Düngebedarfs um 20% eine Umverteilung von Stickstoffdüngemengen zwischen Kulturen erlaubt, stehen vermiedenen Ertragsverlusten in den höher gedüngten Kulturen höhere Ertragsverluste in noch reduzierter gedüngten Kulturen gegenüber. Durch die unterschiedlichen Ertragsverluste würden aber die durch Erlösverluste verursachten weiteren Kosten geringer als ohne Umverteilung ausfallen (BR-Drs. 98/20, S. 50). Randnummer 91 Dies ist
Überzeugung des Senats zum Schutz des Allgemeinwohlbelangs des Grundwassers hinsichtlich der Ertragseinbußen und schlechterer Qualitäten der Ernten auch zumutbar (so bereits die vier Urteile des Senats vom 27. August 2024, a.a.O.). Randnummer 92 Sofern der Antragsteller meint, durch die Reduktion der Düngung drohten erhebliche Ertragseinbußen, sind solche höheren Ertragseinbußen als wie in der Verordnungsbegründung geschätzt, bereits nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 93 So setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert mit dem Vortrag des Antragsgegners auseinander, dass auch im Gemüseanbau Möglichkeiten bestünden, über angepasste Fruchtfolgen und entsprechendes Anbaumanagement Ertragseinbußen geringer zu halten. So können
Angaben des Antragsgegners für den Anbau u.a. sog. „Schwachzehrer“ oder Kulturen gewählt werden, die wenig sensibel auf geringere Stickstoffdüngung reagieren, wie z.B. Dill, Radies und Möhren. Durch Düngemaßnahmen über das Blatt, Einsatz von stabilisierten Düngern und flächenspezifische Düngung könnten zudem Einsparpotentiale realisiert werden, ebenso wie durch angepasste Bewässerung, Anbau von Zwischenfrüchten und Bodenbearbeitungsmaßnahmen. Auch mit den vom Antragsgegner angeführten Möglichkeiten, durch gezielte Sortenauswahl Ertragsminderungen beim Anbau von Sonderkulturen, wie Erdbeeren und Spargel, entgegenzuwirken und dass bei einer gezielten Auswahl der Verwertungsrichtung der Kartoffeln bei deren Anbau ein reduzierter Stickstoff-Düngebedarf sogar sinnvoll sein könne, setzt sich der Antragsteller schon nicht dezidiert auseinander. Randnummer 94 Die Aussage, es könne zudem kein Qualitätsweizen mehr produziert werden, überzeugt in ihrer pauschalen Form den Senat bereits nicht (vgl. bereits die vier Urteile des Senats vom 27. August 2024, a.a.O.). Randnummer 95 Der Antragsgegner legt nämlich
vollziehbar mit Schriftsatz vom 5. November 2024 in dessen Anlage 8 dar, dass die dargestellte Verordnungsbegründung fachlich vertretbar ist. So gibt der Antragsgegner
vollziehbare Erläuterungen und Untersuchungen fachlich versierter Stellen und Personen wieder, wonach durch ein gutes Flächen- und Anbaumanagement und insbesondere durch ein optimales Nährstoffmanagement auch weiterhin Qualitätsweizen produziert werden könne. Randnummer 96 Er zitiert in seinem Schriftsatz vom
der Grundregelung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 DüV 2017 – Fassung von 2020 – i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AVDüV 2022 – Fassung von 2022 – eine Regelung der maximalen Aufbringung einer Gesamtstickstoffmenge erfolgt ist; dies ist in Hessen (abweichend von § 13a Abs. 2 Nr. 2 DüV 2017 – Fassung von 2020 – ) demnach auf Ackerland eine Begrenzung für die Aufbringung auf 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und zwar je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je
V 2017 – Fassung von 2020 – zusammengefasster Flächen. Bei anderen Flächen als Ackerland verbleibt es dagegen (auch in Hessen) bei der in § 13a Abs. 2 Nr. 2,
4 EU-Nitratrichtlinie die Mitgliedsstaaten gehalten sind, ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete, wenn notwendig, mindestens aber alle vier Jahre zu prüfen und ggfs. anzupassen (Bay. VGH, Urteile vom Februar 2024, jeweils a.a.O.). Diese Regelung zur regelmäßigen Überprüfung setzt § 13a Abs. 8 Satz 2 DüV 2017 – Fassung von 2020 – um und verpflichtet die Landesregierungen dazu (so bereits die vier Urteile des Senats vom
1 GG – bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG – gegeben. Da die Beschränkungen des Düngemitteleinsatzes durch die DüV 2017 – Fassung von 2020 – in belasteten Gebieten sowohl tätigkeits- und erwerbsbezogen („Bewirtschaftung“) als auch objektbezogen („Flächen in den ausgewiesenen Gebieten“) erfolgen, sind die Grundrechtsgarantien der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG hier nebeneinander betroffen. Die Schrankenregelungen der Grundrechte weisen jedoch eine weitgehende Identität auf, so dass die dargestellte rechtmäßige Beschränkung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) im Hinblick auf das hochrangige Schutzgut Wasser zugleich eine zulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertigt (so bereits Urteile des Senats vom
Auffassung des Senats eine sachgerechte Grundlage für die Umsetzung der in § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV 2017 – Fassung von 2020 – enthaltenen Pflicht der Landesregierung zur Gebietsausweisung und somit grundsätzlich einen geeigneten Orientierungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung dar (Bay. VGH a.a.O.). Randnummer 109 Danach ist die Dichte des in Hessen ausgewiesenen Messnetzes derzeit rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 110 Der Umstand, dass in Hessen nur 120 der vorhandenen 440 EU-WRRL-Messstellen beim Ausweisungsmessnetz gemäß § 4 AVV GeA 2022 berücksichtigt wurden, ist derzeit (noch) nicht zu beanstanden (so bereits die vier Urteile des Senats vom 27. August 2024, a.a.O.). Randnummer 111 Das Ausweisungsmessnetz umfasst
A 2022 mindestens „alle landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen“, die die Länder in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG, also des Wasserrahmenrichtlinien-Messnetzes (EU-WRRL-Messnetz), zur Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur (EUA-Messnetz) und in Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (EU-Nitratmessnetz) nutzen.
A 2022 dürfen die Länder weitere Messstellen in das Ausweisungsmessnetz übernehmen. Das bedeutet, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, dass für die Umsetzung des geostatischen Regionalisierungsverfahrens
A 2022 nicht ausschließlich Messstellen mit landwirtschaftlichem Einfluss zu berücksichtigen sind, sondern auch Messstellen mit den Landnutzungen Wald und Siedlung berücksichtigt werden, um die notwendige Messnetzdichte zu erreichen. In § 4 Satz 4 AVV GeA 2022 wird einschränkend festgelegt, dass (nur) die Messstellen
den Sätzen 1 bis 3 für das Ausweisungsmessnetz herangezogen werden können, die die Anforderungen
Anlage 1 Nr. 1 bis 4 der AVV GeA 2022 erfüllen. Randnummer 112 In die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten sind in Hessen daher ausschließlich Messstellen einzubeziehen, die die Voraussetzungen
Anlage 1 AVV GeA 2022 erfüllen. Somit ist die Auffassung des Antragstellers zum Ausweisungsmessnetz, dass hierfür vom Land Hessen sämtliche Messstellen des EU-WRRL-Messnetzes zu verwenden gewesen seien, unzutreffend. Der Antragsgegner hat mehrfach darauf hingewiesen, dass nur die verwendeten 120 Messstellen diesen Qualitätsanforderungen
einer Überprüfung vom HLNUG
eingehender Prüfung entsprachen und die übrigen Messstellen zum Zeitpunkt des Erlasses der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – am 21. November 2022 nicht die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4 zu § 4 Abs. 1 Satz 4 AVV GeA 2022 erfüllten oder noch nicht ausreichend Prüfunterlagen vorlagen, um deren Eignung abschließend überprüfen zu können. Auch wurden Messstellen, die zum Messnetz des Landgrundwasserdienstes (LGD) bzw. der Rohwasseruntersuchung gehören, im Ausweisungsnetzwerk berücksichtigt, wenn sie den Anforderungen der AVV GeA 2022 entsprachen. Dem ist der Antragsteller für den maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses auch nicht dezidiert entgegengetreten. Die Überprüfung weiterer Messstellen –
Aktenlage und ggf. Vor-Ort-Besichtigungen sowie Untersuchungen – wird
Angaben des Antragsgegners derzeit durchgeführt. Dabei hat der Antragsgegner bekräftigt, dass bestehende Messstellen, die die Anforderungen der AVV GeA 2022 nicht erfüllen, ertüchtigt werden; dies sei mit hohen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen verbunden. Ertüchtigte Messstellen sollen
Feststellung der Einhaltung aller Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Nr. 5 und § 4 Abs. 1 S. 4 AVV GeA 2022 sukzessive in das Ausweisungsmessnetz überführt und bei der nächsten Ausweisung berücksichtigt werden. Randnummer 113 Das Messnetz, das der Antragsgegner seiner Gebietsausweisung in der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – zugrunde legt, weist für eine Übergangszeit eine hinreichende Messstellendichte
der AVV GeA 2022 auf, auch wenn es hessenweit derzeit rechnerisch nur eine Messstelle pro 123 km 2 Fläche geben sollte (so bereits die vier Urteile des Senats vom 27. August 2024 a.a.O.). Randnummer 114 Dem Antragsteller ist zwar darin beizupflichten, dass es auch im Grundwasserkörper 2470_3201 bei einer Fläche von 462 km 2 mit seinen 4 Messstellen (noch) an der
A 2022 erforderlichen Messstellendichte fehlt.
dieser Vorschrift ist für das Ausweisungsmessnetz sicherzustellen, dass bei stark variierenden hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 20 Quadratkilometer und bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist. Mit dem Antragsgegner ist davon auszugehen, dass in Hessen in weiten Teilen variierende hydrogeologische Verhältnisse vorliegen. Diese Messstellendichte ist bei einer Gebietsausweisung aufgrund des geostatistischen Regionalisierungsverfahrens, dessen Durchführung
A 2022 vorgeschrieben ist, gemäß Anlage 2 Nr. 1b, Satz 2 AVV GeA 2022 nicht im Durchschnitt der Landesfläche, sondern im jeweiligen Grundwasserkörper zu erreichen.
dieser Vorschrift ist beim geostatistischen Regionalisierungsverfahren sicherzustellen, dass die in § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschriebene Messstellendichte „im jeweiligen Grundwasserkörper“ vorhanden ist. Hier fehlt es an der erforderlichen Messstellendichte von mindestens einer Messstelle je 20 km 2 bei stark variierenden hydrogeologischen Einheiten bzw. von 50 km 2 bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Das mithin bestehende Defizit der Messstellendichte im Grundwasserkörper 2470_3201 steht aber nicht im Widerspruch zur AVV GeA 2022, weil dieses
der Übergangsregelung in § 15 AVV GeA 2022 auch heute noch zulässig ist. Randnummer 115 Denn sofern die
A 2022 angestrebte Messstellendichte bis zum 31. Dezember 2024 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden kann, sind
A 2022 die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Messstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVV GeA 2022 zugrunde zu legen. Randnummer 116 Durch diese Regelung hat die
A 2022 geforderte Messstellendichte zunächst nur den Charakter einer Zielvorgabe, die bis zum 31. Dezember 2024 nicht erfüllt sein, sondern nur angestrebt werden muss. Für den Fall, dass diese Zielvorgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (wie vorliegend) nicht eingehalten wird, ordnet § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 daher nicht etwa entsprechend § 13a Abs. 4 DüV 2017 – Fassung von 2020 – eine Anwendung der Düngebeschränkungen auf den kompletten Grundwasserkörpern an, sondern schreibt lediglich vor, dass die Gebietsausweisung anhand der vorhandenen Messstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVV GeA 2022 erfolgen soll. Das Zurückbleiben der Messstellendichte hinter den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 ist noch unschädlich. Der Charakter einer Zielvorgabe wird in § 15 Abs. 2 Satz 1 AVV GeA 2022 noch einmal ausdrücklich klargestellt.
dieser Vorschrift haben die Länder bis zum
dem
dem 31. Dezember 2028 ist die Messstellendichte
A 2022 zwingend einzuhalten (so bereits Urteile des Senats vom
dem 31. Dezember 2024 erst mit der nächsten Ausweisung der belasteten Gebiete begründet werden muss (Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 107; vgl. auch BR-Drs. 275/22, S. 32 zu § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022). Die Ausweisung der belasteten Gebiete muss dabei entsprechend der Vorgabe von Art. 3 Abs. 4 EU-Nitratrichtlinie, umgesetzt in § 13a Abs. 8 Satz 2 DüV 2017 – Fassung von 2020 –, und in § 14 AVV GeA 2022, mindestens alle vier Jahre überprüft (und hier dann auch um die zwischenzeitlich zusätzlich überprüften und für geeignet erachteten Messstellen erweitert) werden. Damit wäre somit spätestens in Hessen im November 2026 eine Neuausweisung der belasteten Gebiete rechtlich zwingend geboten, ist bei einer (spätestens im November 2026) vorzunehmenden Neuausweisung der belasteten Gebiete die Messstellendichte immer noch nicht erreicht, hätte der Antragsgegner erst dann das weiter vorhandene Defizit bei der erforderlichen Messstellendichte – wie oben ausgeführt – zu begründen. Randnummer 117
der Übergangsregelung des § 15 Abs. 2 S. 2 AVV GeA 2022 hat das jeweilige Land in den Fällen, in denen die Anforderungen an das geostatistische Regionalisierungsverfahren
A 2022 in einem Land in einem Grundwasserkörper (noch) nicht erreicht werden, übergangsweise, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028, in allen Grundwasserkörpern entweder eine Interpolation
den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren
Anlage 3 oder eine Abgrenzung
hydrogeologischen, hydraulischen oder hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien
Anlage 4 durchzuführen. Diese Bestimmung legt nicht nur fest, dass die Übergangsfrist am 31. Dezember 2028 endet. Sie stellt auch klar, wie bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen der §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 AVV GeA 2022 bis dahin zu verfahren ist. Randnummer 118 Die Gebietsausweisung in Hessen gemäß § 1 AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – beruht auf einer in Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022
Anlage 4 vorgesehenen Abgrenzung
hydrogeologischen, hydraulischen oder hydrogeologischen Kriterien (so bereits die vier Urteile des Senats vom 27. August 2024 a.a.O.). Randnummer 119 Dabei ist Voraussetzung für die Binnendifferenzierung der Grundwasserkörper
hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien
der Anlage 4 Satz 1 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 das Vorliegen eines einheitlichen landesweiten Datenkollektivs. Dieses liegt in Hessen vor.
Satz 2 Nr. 1 der Anlage 4 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 dürfen folgende Informationen in Form von hydrologischen Karten berücksichtigt werden: „Lage und Verbreitung hydrogeologischer Einheiten, insbesondere der obersten, jeweils genutzten beziehungsweise nutzbaren Grundwasserleiterkomplexe, mindestens jedoch bundeseinheitliche hydrogeologische Übersichtskarte im Maßstab 1: 250 000 (HÜK250)“. Eine solche Karte der immissionsbasierten Binnendifferenzierung ist auch auf der Internetseite des HLNUG einsehbar (https://www.hlnug.de/themen/wasser/belastete-gebiete-
-duengeverordnung). Randnummer 120 Eine Binnendifferenzierung wurde
Angaben des Antragsgegners
A 2022 in Verbindung mit der Anlage 4 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 auf Immissionsebene vorgenommen, sofern die Grundwasserkörper
den hydrogeologischen Teilräumen immissionsbasiert weiter differenzierbar waren. Eine emissionsbasierte Bewertung ist
A 2022 – wie bereits ausgeführt – dagegen aktuell nicht (mehr) zulässig. Denn der unter besonderer Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange für eine „Binnendifferenzierung“ gewählte emissionsbasierte Ansatz in der AVV GeA 2020 genügte aus Sicht der Europäischen Kommission dem Grundansatz der Nitratrichtlinie nicht hinreichend. Da für eine konkrete Bewertung von jeweiligen betrieblichen Verursachungsbeiträgen die betriebsbezogenen und verwertbaren Datenbeiträge der Betriebe selbst fehlten, ist der emissionsbasierte Ansatz in der aktuell gültigen AVV GeA 2022 konsequenterweise nicht mehr enthalten. Mangels emissionsbasierter Binnendifferenzierung kann demnach derzeit auch keine „Befreiung“ von den Auflagen in der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – im Einzelfall erfolgen (so bereits die vier Urteile des Senats vom 27. August 2024, a.a.O.). Randnummer 121 Die aktuell geltende immissionsbasierte Abgrenzung von belasteten und unbelasteten Gebieten in den Grundwasserkörpern
A 2022 beruht auf einem mathematischen Modell. Die für die Ausweisung ermittelte unterirdische Grenze der Nitratbelastung des Grundwassers, die in der Gebietskulisse auf der Erdoberfläche abzubilden ist, beruht nicht etwa auf kleinteiligen empirischen Erhebungen vor Ort und damit nicht auf einer naturwissenschaftlichen Ermittlung im eigentlichen Sinne. Deswegen darf sich die Behörde mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Der daraus anzuerkennende „administrative Vereinfachungsspielraum“ ist rechtlich nur beschränkt auf die Wahl
vollziehbarer Maßstäbe überprüfbar. Da ohne mathematische Modellierung als Alternative nur die vollständige Einbeziehung eines Grundwasserkörpers mit Blick auf den gebotenen Grundwasserschutz verbliebe, ist die vorgesehene Vereinfachung der Ermittlung der unterirdischen Grenzen der mit Nitrat belasteten Gebiete mit Blick auf die Handhabbarkeit der Gebietsabgrenzung mit vertretbarem Verwaltungsaufwand auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Damit ist zugleich deren Übertragung an die Geländeoberfläche trotz systemimmanenter Unschärfe beim Abgrenzungsverfahren und die Einbeziehung aller landwirtschaftlichen Referenzparzellen (Schläge), die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA mit einem Anteil von 20% mit Nitrat belastet sind, in die Gebietskulisse als verhältnismäßig zu qualifizieren (so bereits Urteile des Senats vom 27. August 2024 – 4 C 1035/20.N –, – 4 C 1436/20.N –, – 4 C 1492/20.N – und – 4 C 2499/21.N –; Bay. VGH, Urteil vom 22. Februar 2024 – 13a N 21.3145 –, juris Rdnrn. 79 ff.). Randnummer 122 Damit fehlt es beim Grundwasserkörper 2470_3201
den nicht dezidiert vom Antragsteller angegriffenen Angaben des Antragsgegners auch nicht an der erforderlichen Prüfung einer – hier bislang noch nicht möglichen – Binnendifferenzierung auf Immissionsbasis. Randnummer 123 Es ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch gesichert, dass die ausgewählten Messstellen landwirtschaftlich beeinflusst sind. Randnummer 124
Nr. 2 f der Anlage 1 zu § 2 Nr. 5 und § 4 Abs. 1 Satz 4 der AVV GeA 2022 sollen das Zustromgebiet (Messstelle) oder Einzugsgebiet (Quelle) der Messstelle (mindestens die dominierende Landnutzung) beschrieben werden. Die Einteilung und Charakterisierung der relevanten Landnutzung im Zustrom soll mindestens durch Luftbilder qualitativ abgesichert sein. Die Grundwasserfließrichtung beziehungsweise der Anstrombereich der Messstelle soll fachlich ermittelt und dokumentiert werden. Randnummer 125 Um eine einheitliche Vorgehensweise über alle Messstellen des Ausweisungsmessnetzes zur Abgrenzung des Zustromgebietes zu erhalten, wurde
Angaben des Antragsgegners ein einheitliches Verfahren angewendet. Bei der räumlichen Abgrenzung der Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen konnte
Angaben des Antragsgegners meist auf vielfältige Daten und Informationen zu den hydrogeologischen, hydrohydraulischen sowie hydrochemischen Verhältnissen zurückgegriffen werden. Weitergehende Untersuchungen, z.B. in Form von Vorfeldmessstellen, Markierungs- und Pumpversuchen, konkretisierten die hydrogeologische Modellvorstellung und ermöglichten somit flächenhafte Aussagen zum Einzugsgebiet. Darauf aufbauend wurden die Grenzen der Schutzzonen festgesetzt. Für Grundwassermessstellen fehlen i.d.R. solche tiefergehenden Informationen, weshalb bei der Bestimmung des Zustromgebietes Ersatzkriterien angewendet wurden. Hierfür wurde mit Hilfe der bekannten Zustromrichtung des Grundwassers zur Messstelle ein 90-Grad-Winkel bis zur nächsten Wasserscheide als hydraulische Grenze festgelegt. Die so abgegrenzte Fläche stellt
den für den Senat
vollziehbaren Angaben des Antragsgegners einen Bereich dar, aus dem der Nitrateintrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kommt. Die Flächennutzung unterteilt sich
dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) in Siedlung, Wald, Gewässer und Landwirtschaft (Acker, Grünland sowie Sonderkulturen). Randnummer 126 Diese generelle Vorgehensweise und deren Einhaltung im Einzelfall stellt der Antragsteller auch nicht substantiiert in Abrede. Randnummer 127 Dabei hat der Antragsgegner dabei ausdrücklich klargestellt, dass das vom Antragsteller angeführte und kritisierte Teufe-Neubildungsverfahren hier nicht geeignet sei, um das Zustromgebiet hydrogeologisch korrekt festzulegen. Daher sei diese Methode bei keiner der Messstellen zur Definition der Zustromgebiete herangezogen worden. Randnummer 128 Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg bautechnische und grundwasserschutzrelevante Mängel der vier ausgewiesenen Messstellen im Grundwasserkörper 2470_3201 rügen. Randnummer 129 In das Ausweisungsmessnetz wurden
den Vorgaben der AVV GeA 2022 nur Messstellen aufgenommen, die die Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Nr. 5 und § 4 Abs. 1 S. 4 AVV GeA 2022 erfüllen. Das gilt auch für den Grundwasserleiter der betroffenen Messstellen. Randnummer 130 Die vier aktuell ausgewiesenen Messstellen im Grundwasserkörper 2470_3201, die Messstelle Brunnen 04.01, Birkig (Messstellen-ID 11533), die Messstelle Dudenhofen (Messstellen-ID 11387), die Messstelle Heusenstamm (Messstellen-ID 11268) und die Messstelle Dietzenbach (Messstellen-ID 11042) erfüllen die Vorgaben der AVV GeA 2022 zur Aufnahme in das Ausweisungsmessnetz. Randnummer 131 Soweit der Antragsteller mit der vorgelegten fachlichen Evaluierung von B... vom 4. Februar 2022 bautechnische Mängel der vier Messstellen geltend macht, ist der Antragsgegner dem dezidiert mit Schriftsatz vom 5. November 2024 und den mit den beigefügten fünf Stellungnahmen des HLNUG jeweils vom 15. August 2024 unter Vorlage der zuvor fehlenden Unterlagen und
weise substantiiert und überzeugend entgegengetreten. Der Antragsgegner hat mit diesem Schriftsatz vom
gereicht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird wegen der umfangreichen Details auf diese im Schriftsatz des Antragsgegners vom
vollziehbare und umfangreiche Ausführungen getätigt und Unterlagen unter jeweiliger Berücksichtigung der Flächennutzungen im Zustromgebiet der Messstellen, jeweils unter Verwendung der ATKIS-Daten, vorgelegt. So hat er dezidiert vorgetragen, die Vorgaben zur Abgrenzung des Zustromgebietes seien im Grundwasserkörper 2470_3201 eingehalten worden. Randnummer 135 Diese Abgrenzung sei bei der Messstelle ID 11533 (Brunnen 04.01 Birkig) durch ein Wasserschutzgutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung zur Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes für die Brunnen des Wasserwerk Birkig der Stadtwerke Offenbach vom
weis im Grundwasser von EDTA, LHKW und PFC aus dem Siedlungsbereich habe aber im Ergebnis auf den Nitratgehalt keinen wirksamen Einfluss. Der Nitrateintrag aus Siedlung betrage lediglich 3 %, wohingegen der Nitrateintrag aus der Landwirtschaft 90 % betrage und der Antragsgegner verweist insoweit auf eine „Wissenschaftliche Studie über die nicht-agrar-bedingten im Vergleich zu den agrarbedingten Einflussfaktoren auf die Nitratbelastung von Grundwasserkörpern“ der Justus-Liebig-Universität vom
träglich gegebenen Begründungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom
VeKos) abgestellt, überzeugt das nicht.
A 2022 ist eine landwirtschaftliche Referenzparzelle
VeKos-Verordnung dann insgesamt als nitratbelastetes, also „rotes Gebiet“, auszuweisen, wenn mindestens 20% der landwirtschaftlichen Referenzparzelle in einem belasteten Gebiet liegt. Wenn Schläge zu einem Anteil von weniger als 20% in den mit Nitrat belasteten Gebieten liegen, sind die betroffenen Schlaganteile separat auszuweisen. Der in der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – zugrunde gelegte Datensatz aus dem Jahr 2021 stellte damals den aktuellen Stand der Einteilung landwirtschaftlicher Referenzparzellen
VeKos-Verordnung zum Zeitpunkt der durch Verordnung vom 21. November 2022 geänderten AVDüV 2020, mithin der hier nun maßgeblichen Fassung von 2022, dar. Da sich die DüV 2017 – Fassung von 2020 – mit ihren maßgeblichen Vorgaben auf Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3) bezieht, hatte das Land Hessen
Erlass der AVV GeA 2022 im Verfahren zur dadurch erforderlich gewordenen Änderung der AVDüV 2020 die zu diesem Zeitpunkt rechtssicher geprüften Schläge (inkl. aller Attributdaten), deren Geometrien die Gebietsgrenzen bestimmten, zu berücksichtigen. Das waren die seit Ende 2021 vorhandenen InVeKos-Daten. Die entsprechenden vollständig geprüften und plausibilisierten Datensätze für das Jahr 2022 dagegen konnten – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht mehr berücksichtigt werden, weil diese erst später, nämlich zum Ende des Jahres 2022 – und mithin
Erlass der geänderten AVDüV 2020 vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.