BGB in Höhe von 3.876.147,70 EUR - nach Wahl der Beklagten in der Form des § 650f Abs. 2 BGB oder des § 232 BGB - zu leisten. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.265.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in Hofheim. Mit Bauvertrag vom 04.06.2019 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus zwei Mehrfamilienhäusern mit 30 Wohneinheiten, zwei Gewerbeeinheiten und einem Pavillon auf einer gemeinsamen Tiefgarage in Hofheim, … Die Auftragssumme betrug 6.900.000,00 EUR netto bzw. 8.211.000,00 EUR brutto. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart (Anlage K3, Leitz-Ordner). Am 25.03.2021 erfolgte eine gemeinsame Teil-Abnahme des Rohbaus der Tiefgarage, über welche ein Teil-Abnahmeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet wurde (Anlage B1, Leitz-Ordner). Die Beklagte behielt sich bei der Abnahme eine Reihe von Mängeln vor. Im weiteren Verlauf der Bauarbeiten kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Mit Schreiben vom 29.06.2021 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.07.2021 auf, eine Sicherheit
Unter dem 30.06.2021 stellte die Klägerin eine Teilschlussrechnung über den Rohbau der Tiefgarage über 2.608.277,31 EUR netto bzw. 3.103.850,00 EUR brutto (Anlage B6, Leitz-Ordner). Mit Schreiben vom 21.07.2021 kündigte die Beklagte den Bauvertrag
3 VOB/B (Anlage K4, Leitz-Ordner). Mit Schreiben vom 23.07.2021 wies die Klägerin die Kündigung als unwirksam und unberechtigt zurück und kündigte ihrerseits
5 BGB den Vertrag (Anlage K5, Leitz-Ordner). Zum Zeitpunkt der wechselseitigen Kündigungen hatte die Beklagte Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 3.981.950,00 EUR brutto geleistet. An 29.07.2021 führte die Klägerin eine Leistungsstandfeststellung auf der Baustelle durch. Am 06.08.2021 erklärte die Beklagte die Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen der Klägerin unter Vorbehalt einer Vielzahl von Mängeln. Mit Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2022 (Az. 2-20 O 99/21) erwirkte die Klägerin die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 1.559.823,00 EUR auf dem Grundstück … (Anlage K8, Leitz-Ordner). Die Klägerin ist der Auffassung, mit der von ihr vorgelegten Schlussrechnung sei ihr Vergütungsanspruch schlüssig dargelegt. Dies genüge, um einen Anspruch auf Sicherheitsleistung
Etwaige Einwendungen der Beklagten oder von dieser behauptete Gegenforderungen seien in diesem Verfahren unbeachtlich. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 hat die Klägerin eine korrigierte Schlussrechnungsberechnung vorgelegt (Anlage K18, Leitz-Ordner), welche mit einem Saldo in Höhe von 4.187.004,56 EUR schließt (im Folgenden: Schlussrechnung K18). Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit
1 BGB in Höhe von 3.993.765,18 EUR zzgl. 10% Nebenforderungen, mithin in Höhe von insgesamt 4.393.141,70 EUR zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie,
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über welche im Wege des Teilurteils zu entscheiden war, ist überwiegend begründet. I. Über die Klage (Antrag auf Bauhandwerkersicherung
BGB) konnte vorab durch Teilurteil entschieden werden, da die Klage zur Endentscheidung reif ist, über die Widerklage hingegen erst nach Beweisaufnahme entschieden werden kann. Bei Vorliegen von Klage und Widerklage kann ein Teilurteil über die Klage ergehen, wenn diese selbstständig zur Endentscheidung reif und von der Entscheidung über die Widerklage unabhängig ist. Allerdings darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Teilurteil im Grundsatz nur dann ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (vgl. BGH, Urteil v. 20.05.2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies ist hier grundsätzlich der Fall, da unter anderem der Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung sowie der Leistungsstand im Zeitpunkt der Kündigung sowohl für den mit der Klage geltend gemachten Sicherungsanspruch als auch für den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten und Verzugsschadensersatz relevant sind. Allerdings ist für den werkvertraglichen Sicherungsanspruch nach § 650f BGB im Hinblick auf dessen gesetzlichen Zweck, dem Unternehmer möglichst schnell und effektiv, das heißt insbesondere unabhängig von der gegebenenfalls langwierigen Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs, eine Sicherheit für den Fall ausbleibender Zahlung des Bestellers zu verschaffen, eine Ausnahme von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen. § 650f BGB soll dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für den Fall zu erlangen, dass der Besteller ihn nicht bezahlt. Diesem Interesse des Unternehmers hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs im Prozess auf Stellung einer Sicherheit nicht zugelassen wird, wenn er die Durchsetzung des Sicherungsverlangens verzögert. Mit Rücksicht auf dieses Schutzbedürfnis hat der Gesetzgeber gleichzeitig in Kauf genommen, dass unter Umständen - rückblickend betrachtet - eine Übersicherung des Unternehmers besteht, weil die sich nach abschließender Klärung aller insoweit streitigen Umstände ergebende Vergütung womöglich geringer ausfällt als der abgesicherte Betrag. Die Zielrichtung, dem (Sicherungs-)Interesse des Unternehmers Vorrang vor den Rechten des Bestellers einzuräumen, würde unterlaufen, wenn über den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zur Widerklage, mit der eine Überzahlung im Hinblick auf den Vergütungsanspruch geltend gemacht wird, nicht vorab durch Teilurteil befunden werden dürfte, sondern erst mit der - gerade in Bausachen die oftmals langwierige Klärung zahlreicher Einzelpunkte voraussetzenden - Entscheidung über die dem Unternehmer letztlich zustehende Vergütung (vgl. hierzu umfassend und m.w.N.: BGH, Urteil v. 20.05.2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 20-27). II. Die Klägerin hat einen zu sichernden Vergütungsanspruch in Höhe von 3.876.147,70 EUR schlüssig dargelegt. 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Sicherheitsleistung setzt voraus, dass sie die zu sichernde Vergütung schlüssig darlegt. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil v. 13.07.2021 - VI ZR 128/20 Rn. 20 m.w.N.; Sacher in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 20 Rn. 5). Für die schlüssige Geltendmachung eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung
BGB ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs im Prozess auf Stellung der Sicherheit nicht zugelassen wird. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil zur Vorgängerregelung des § 648a BGB a.F. entschieden, dass sich eine solche Beschränkung sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt: So soll der Unternehmer möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für den Fall erlangen können, dass der Besteller ihn nicht bezahlt. Dieser Gesetzeszweck würde gefährdet, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Vergütungsanspruchs erst langwierig aufgeklärt werden müssen und der Besteller in dieser Zeit ggf. zahlungsunfähig wird (vgl. BGH, Urteil v. 06.03.2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 27). Die Ausgestaltung der Regelung des § 648a BGB a.F. zeigt, dass der Gesetzgeber dem Schutzbedürfnis des Unternehmers Rechnung trägt und gleichzeitig in Kauf nimmt, dass es rückblickend eventuell zu einer Übersicherung des Unternehmers gekommen ist. Hieraus lässt sich entnehmen, dass das Verlangen nach Sicherheit nicht mit einem Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch zu belasten ist, wenn dieser Streit die Durchsetzung des Sicherungsverlangens verzögern würde. In entsprechender Weise darf ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs nach einer Kündigung die Durchsetzung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nicht behindern. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der schlüssig dargelegten Vergütung streitig und führt dies zu einer Verzögerung bei der Durchsetzung des Sicherungsanspruchs, so ist dem Sicherungsverlangen des Unternehmers stattzugeben, wenn nicht der Streit bereits anderweitig rechtskräftig geklärt ist (vgl. BGH, Urteil v. 06.03.2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 28 f.). Dies bedeutet, dass, sofern dies den Rechtsstreit verzögert, der Besteller nicht mit der Behauptung gehört werden kann, es lägen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor, wenn die dieser Behauptung zugrunde liegenden Tatsachen bestritten sind und der Unternehmer deshalb die Auffassung vertritt, es läge eine freie Kündigung vor und eine Sicherung seines Anspruchs nach § 649 Satz 2 BGB a.F. verfolgt. Auch kann der Besteller nicht mit der bestrittenen Behauptung gehört werden, die tatsächlichen Voraussetzungen für die vereinbarte Vergütung, sei es für die erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen, lägen nicht vor, etwa weil die berechneten Mengen nicht geleistet seien oder der Unternehmer einen anderweitigen Erwerb gehabt habe (vgl. BGH, Urteil v. 06.03.2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 29). Diese Rechtsprechung ist auf § 650f BGB übertragbar, da die Vorschrift in ihrem wesentlichen Regelungsgehalt dem § 648a BGB a.F. entspricht. 2. Nach diesem Maßstab ist es der Klägerin gelungen, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen einen noch offenen und sicherungsfähigen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.876.147,70 EUR schlüssig darzulegen. Einwendungen der Beklagten waren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie geeignet waren, ohne weitere Sachaufklärung die Schlüssigkeit des klägerischen Sicherungsverlangens zu erschüttern. Im Einzelnen
Die Schlüssigkeit der Gesamtabrechnung kann daher erst dann entfallen, wenn Fehler eines gewissen Umfangs und Gewichts vorliegen, die in der Gesamtwürdigung nur den Schluss zulassen, dass die Gesamtabrechnung nicht mehr belastbar ist. Diese Schwelle war im Streitfall bereits vor der Rechnungskorrektur nicht überschritten und ist es nach der Rechnungskorrektur erst recht nicht.
6 VOB/B bedarf die Kündigung der Schriftform. Diese ist vorliegend gewahrt. Das Schreiben ist auf der letzten Seite eigenhändig unterzeichnet. Eine Unterzeichnung auf jeder Seite sieht das Gesetz nicht vor. Auch der Zusammenhang der Urkunde ist hinreichend kenntlich gemacht. Zwar fehlt es an einer Paginierung oder Verbindung der einzelnen Blätter, allerdings ist auch eine einheitliche graphische Gestaltung der äußeren Erscheinung der Urkunde in Zusammenhang mit einer inhaltlich logischen Textfolge ausreichend (vgl. BGH, Urteil v. 24.09.1997 - XII ZR 234/95, juris Rn. 32; BeckOK BGB/Wendtland, Stand: 01.02.2022, § 126 Rn. 5). Dies ist hinsichtlich des Schreibens vom 21.07.2021 der Fall. Sämtliche Seiten des Schreibens weisen einen Briefkopf „…“ und ein einheitliches Schriftbild auf. Der Text selbst weist eine logische Textfolge auf, aus der sich zwanglos die Reihenfolge der Seiten und deren Vollständigkeit ergibt. Damit sind die Unwirksamkeit der Kündigung und in der Folge der Anspruch der Klägerin auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen aus dem Hauptvertrag nicht schlüssig dargelegt. Sofern der BGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2014 ausgeführt hat, dass der Besteller nicht mit der Behauptung gehört werden kann, es lägen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor, wenn die dieser Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen bestritten sind und der Unternehmer deshalb die Auffassung vertritt, es läge eine freie Kündigung vor, gilt dies nur, wenn durch die Klärung dieser Frage der Rechtsstreit verzögert wird (vgl. BGH, Urteil v. 06.03.2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 29). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es sich bei der Frage der Formunwirksamkeit der Kündigung der Beklagten um eine Rechtsfrage handelt, die keiner weiteren Sachaufklärung bedarf. c) Die Klägerin hat weiter einen sicherungsfähigen Anspruch für erbrachte Leistungen aus Nachträgen in Höhe von 797.011,26 EUR netto schlüssig dargelegt. Es ist umstritten, ob Vergütungsansprüche aus Nachträgen bzw. auf Grundlage von Anordnungen
5 und 6 VOB/B, die bereits dem Grunde nach streitig sind, sicherungsfähig sind (verneinend u.a.: Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts,
Zahlungsplan“ ab. Diese Nachtragsforderung ist in voller Höhe schlüssig dargelegt: · Die Beklagte hat durch Vorlage der Anlage K14 (Anlagenband) eine durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herrn …, unterzeichnete Vereinbarung vorgelegt, wonach die Beklagte die Klägerin am 23.04.2020 mit dort näher bezeichneten Zusatzleistungen beauftragt hat. Unter Berücksichtigung einer Gutschrift von 6.800,00 EUR netto für den Entfall von Erdarbeiten wurde hierfür eine Vergütung von 239.495,80 EUR netto vereinbart. Die Vereinbarung vom 23.04.2020 stellt dabei überwiegend die Zusammenfassung verschiedener Vertragsergänzungen dar, welche bereits zuvor einzeln beauftragt wurden. Die Gutschrift für den „Entfall Erdarbeiten“ findet sich in der Vereinbarung vom 23.04.2020 unter der Ziffer 05a (Anlage K14, Anlagenband). Die Vertragsergänzung Nr. 05a selbst wurde ebenfalls durch Herrn … am 08.11.2019 unterzeichnet (Anlage K19, Leitz-Ordner). Ausweislich des Beiblattes zur VE-05 kommt die Gutschrift dergestalt zustande, dass entfallene Leistungen im Umfang von 322.479,30 EUR Zusatzkosten in Höhe von 315.654,69 EUR gegenüberstehen (Anlage K19, Leitz-Ordner). In den hier aufgelisteten Zusatzkosten sind auch die Positionen „Zulage Z2“ und „Zulage >Z2“ mit einem Gesamtbetrag von 103.082,08 EUR netto enthalten. Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, dass ihr dieses Beiblatt zur Vertragsergänzung 05a nicht vorgelegen habe, lässt dies die Schlüssigkeit der Forderung aus der Schlussrechnung K18 nicht entfallen. Denn die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten unterstellt, hätte Herr … die Vertragsergänzung Nr. 05a unterzeichnet, ohne deren Inhalt nachvollzogen zu haben. Da die Schlüssigkeit der Nachtragsforderung damit daraus resultiert, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten sowohl die Vertragsergänzung Nr. 05a als auch die Vereinbarung vom 23.04.2021 unterzeichnet hat, obwohl die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt bemängelt haben will, dass entsprechende Wiegescheine nicht vorlagen, kommt es auf die von der Beklagten behaupteten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den von der Klägerin als Anlage K 49.2 (Leitz-Ordner) vorgelegten Wiegescheinen nicht an. Beim Gutachten der Privatsachverständigen … und … (Anlage B33, Leitz-Ordner) handelt es sich um qualifizierten Parteivortrag, der die Abrechnung der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht angreift. Der Einwand der Rechtmäßigkeit der Abrechnung der Entsorgung des Bodenaushubs ist im Verfahren über einen Anspruch aus § 650f BGB nicht aufzuklären. Gleiches gilt für die von der Beklagten aufgestellte Vermutung, dass Entsorgungsnachweise nachträglich manipuliert worden seien. Eine Aussetzung des Rechtsstreits
Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht im Rahmen seiner diesbezüglichen Ermessensentscheidung die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn abwägen muss. Auch bedarf es aus Sicht des Gerichts des Verdachts einer Straftat (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 149 Rn. 2 f.). Der Inhalt des Privatgutachtens der Sachverständigen … kann ohne weitere gerichtliche sachverständige Begutachtung nicht als wahr unterstellt werden. Die Vorlage eines einzelnen Wiegescheins, der einen anderen Auftraggeber und ein anderes Bauvorhaben aufweist, genügt für den Verdacht einer umfangreichen Manipulation von Unterlagen nicht, genauso wie das Fehlen von Unterschriften auf nicht näher benannten Übernahmebelegen und Wiegescheinen. Diesen allenfalls vagen Verdachtsmomenten steht die besondere Eilbedürftigkeit der Anspruchssicherung
· Mit weiterer - unstreitiger - Vereinbarung vom 23.07.2020, haben sich die Parteien auf Einsparungen in Höhe von 221.369,75 EUR netto geeinigt (Anlage K14, Anlagenband). · Im Bauvertrag vom 04.06.2019 heißt es auf S. 5: „Zum Zeitpunkt der Angebotserstellung liegen keine Schal- und Bewehrungspläne vor, deshalb die folgenden Annahmen: […] Betonstahl ist mit 163 to zum Netto-Preis von 1.359,00 €/to enthalten. Eventuelle Mehr- und Mindermengen werden entsprechend verrechnet.“ Hierin liegt eine Vereinbarung über die Abrechnung der über 163 to hinausgehenden Stahlmengen zum vereinbarten Preis. Bei einer Gesamtstahlmenge von 692,64 to ab resultiert dies in einem Mehrvergütungsanspruch in Höhe von 701.841,96 EUR netto. Das Bestreiten des tatsächlichen Einsatzes dieser Stahlmenge bzw. der Erforderlichkeit des verbauten Stahls stellt eine tatsächliche Einwendung dar, welche im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung im Verfahren auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nicht aufzuklären ist. Soweit die Beklagte einwendet, dass naheliege, dass die Klägerin im Angebot bewusst eine zu niedrige Stahlmenge angesetzt habe, um den Zuschlag zu erhalten und später über den überhöhten Einheitspreis eine erhebliche Mehrvergütung zu generieren, vermag dies nicht, die Schlüssigkeit der Forderung entfallen zu lassen. Zwar ist im Falle des Anfalls erheblicher Mehrmengen stets zu prüfen, ob es sich ggf. um ein spekulatives Angebot handelt. Hier ist indes bereits im Bauvertrag explizit festgehalten, dass Schal- und Bewehrungspläne noch nicht vorlagen. Vor diesem Hintergrund ist zumindest nachvollziehbar, dass die Klägerin die benötige Stahlmenge lediglich schätzen konnte. Dass die Schätzung von 163 to Betonstahl auf Grundlage des Kenntnisstandes bei Angebotserteilung deutlich - und damit mutmaßlich wissentlich - zu gering bemessen war, legt die Beklagte nicht hinreichend dar. Der Verweis auf ein Angebot der Firma …, welche mit 447,1 to Stahl kalkuliert habe, genügt nicht, da unklar ist, ob die Firma … auf Grundlage des gleichen Kenntnisstandes wie die Klägerin kalkuliert hat. bb) Unter der Pos. 29 der Schlussrechnung K18 rechnet die Klägerin einen Betrag von 249.911,62 EUR für „Leistungen aus Vertragsergänzungen - zusätzlich zum Zahlungsplan“ an. Diese Position setzt sich aus insgesamt 22 Vertragsergänzungen zusammen. Hiervon konnte die Klägerin lediglich einen sicherungsfähigen Vergütungsanspruch in Höhe von 77.043,25 EUR schlüssig darlegen: · Ausweislich des Anlagenkonvoluts K15 wurden folgende Vertragsergänzungen durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten oder einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter unterzeichnet: Nr. 11 Dachdurchführung Pavillon 555,00 EUR Nr. 13a Gasleitung für bauseitigen Kamin (Nord) 5.864,61 EUR Nr. 14e Umbau Wohnung 1-15 12.434,52 EUR Nr. 17 Unterdecke/Wände wg. Umplanung HLS 5.427,28 EUR Nr. 18 RWA und Oberlichter in Wohnungen 7.955,20 EUR Nr. 20 Änderungen HLS (Sanitärgegenstände) -15.068,55 EUR Nr. 21 Gleitende Deckenanschlüsse 5.970,64 EUR Nr. 23a Änderungen Fenster 22.695,88 EUR Nr. 29 Änderung Regenfallrohre in RAL 7021 2.050,27 EUR Gesamt: 47.884,85 EUR Soweit der abgerechnete Betrag der Vertragsergänzungen Nr. 13a und 14e hinter dem unterzeichneten Angebot zurückbleibt, ist dies als der Beklagten günstiger Umstand unschädlich. Der Hinweis der Beklagten auf das Schreiben vom 19.03.2021 (Anlagenkonvolut B26, Anlagenband), in welchem die Beklagte Vorbehalte bezüglich der Beauftragung der Vertragsergänzung 23a geäußert habe, vermag die Schlüssigkeit des Anspruchs aus der Vertragsänderung nicht entfallen zu lassen, da die Vertragsänderung erst am 23.03.2021 - mithin in Kenntnis der im Schreiben vom 19.03.2021 geäußerten Vorbehalte - unterzeichnet wurde. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.02.2022 in der Tabelle auf S. 22 ein abweichendes Prüfergebnis für die Vertragsergänzungen Nr. 13a, 14e, 17, 18, 21 und 29 feststellt, lässt dies die Schlüssigkeit der geltend gemachten Nachtragsforderungen nicht entfallen, da eine hinreichende Erläuterung des abweichenden Prüfergebnisses - selbst unter Berücksichtigung der Anlage B26 (Anlagenband) - nicht erfolgt. · Für die Vertragsergänzungen Nr. 22_1, Nr. 22_2, Nr. 27a, Nr. 38 und Nr. 39 hat die Klägerin keine unterzeichneten Nachtragsangebote vorgelegt und beruft sich insoweit jeweils auf Leistungsanordnungen der Beklagten. Das Vorliegen entsprechender Anordnungen ist seitens der Beklagten - im Hinblick auf die Vertragsergänzungen Nr. 27a, Nr. 38 und Nr. 39 konkludent durch das Prüfergebnis
Tabelle auf S. 22 im Schriftsatz vom 24.02.2022 - bestritten. Eine solche bloße Behauptung des Vorliegens einer Anordnung genügt unter Verweis auf die o.g. Rechtsauffassung zur Darlegung von Nachtragsaufträgen zur Begründung eines sicherungsfähigen Anspruchs nicht, zumal Anordnungen bzw. Forderungen von Zusatzleistungen
OK VOB/B/Kandel, Stand: 31.07.2021, § 2 Abs. 5 Rn. 56a). · Im Hinblick auf die Vertragsergänzung Nr. 25 (Zuarbeit für Versorgungsleitungen) hat es die Klägerin zwar ebenfalls versäumt, die entsprechende Anordnung schlüssig darzulegen. In Höhe des von der Beklagten anerkannten Prüfergebnisses von 107,58 EUR ist die Nachtragsforderung indes trotzdem schlüssig. Gleiches gilt für die Vertragsergänzung Nr. 31 (Kupferkabel Telekom). Hier behauptet die Klägerin lediglich eine Freigabe dem Grunde nach, ohne eine entsprechende E-Mail oder vergleichbaren Schriftverkehr vorzulegen. In Höhe des Prüfergebnisses der Beklagten von 433,92 EUR ist die Forderung indes schlüssig. Dies gilt sodann ebenfalls für die Vertragsergänzung Nr. 36 (Außenzapfstellen und Änderung Gasleitung), bezüglich derer die Klägerin lediglich eine Bestätigung der Außenzapfstellen durch die Beklagte behauptet, ohne diese Bestätigung vorzulegen. Soweit die Leistung im Übrigen auf Anordnung der Beklagten ausgeführt worden sein soll, ist diese ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, so dass auf das Prüfergebnis der Beklagten in Höhe von 5.107,71 EUR zurückzugreifen ist. · Die Vertragsergänzung Nr. 26 (Änderungen aus zusätzlichem Elektroraum) hat die Beklagte ausweislich E-Mail vom 07.05.2021 (Anlagenkonvolut K15, Anlagenband) dem Grunde nach bestätigt und sich lediglich in Bezug auf die Höhe eine weitere Prüfung vorbehalten. Gleiches gilt für die Vertragsergänzung Nr. 30 (Änderung Fliesen), welche mit E-Mail vom 11.05.2021 (Anlagenkonvolut K15, Anlagenband) dem Grunde nach freigegeben wurde. Da die Beklagte in der Sache keine durchgreifenden Einwendungen gegen die abgerechneten Beträge vorbringt, ist nach § 287 ZPO eine Schlüssigkeit der abgerechneten Beträge von 9.107,80 EUR netto und 9.000,00 EUR netto gegeben. Aus der Tabelle auf. S. 22 des Schriftsatzes vom 24.02.2022 ergeben sich zwar abweichende Prüfergebnisse, welche allerdings auch unter Berücksichtigung der Anlage B26 nicht hinreichend erläutert werden. · Die Vertragsergänzung Nr. 28 ist in der geltend gemachten Höhe nicht schlüssig. Angeboten hat die Klägerin für die Änderungen am Schrammboard sowie der Leuchtstreifen in der Tiefgarage eine Gutschrift in Höhe von 3.330,68 EUR netto. Durch Herrn … ist handschriftlich eine noch höhere Gutschrift eingefordert worden. Tatsächlich berücksichtigt die Klägerin hier nur eine Gutschrift in Höhe von 2.195,03 EUR netto. Da aber jedenfalls eine Einigung über eine Gutschrift in Höhe von 3.330,68 EUR netto erfolgt ist, war dieser Betrag hier zugrunde zu legen. · Die Vertragsergänzung Nr. 34 (Vorrüstung Lüftung Gewerbe) hat die Beklagte lediglich bis zu einem Betrag von 8.732,07 EUR netto beauftragt. Eine darüberhinausgehende Beauftragung hat die Klägerin nicht dargelegt.
1 Satz 1 BGB kann die Klägerin des Weiteren Sicherheit für Nebenforderungen in Höhe von 10% des zu sichernden Vergütungsanspruchs verlangen. Da die Parteien eine Brutto-Abrechnung vereinbart haben, gehört auch die Umsatzsteuer zum zu sichernden Umfang der Forderung.
2 VOB/B konnte die Beklagte grundsätzlich eine Teilabnahme verlangen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein in sich abgeschlossener Teil der Leistung vorliegt. Wann in sich abgeschlossene Teile einer Leistung vorliegen, richtet sich danach, ob die betreffenden Teile nach der Verkehrsanschauung von der Gesamtleistung funktionell trennbar und unabhängig von den übrigen Leistungen selbstständig gebrauchsfähig sind (Kapellmann/Messerschmidt/Havers, VOB-Kommentar, 7. Aufl., § 12 VOB/B Rn. 200). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jede Teilabnahme gesonderte Gewährleistungsfristen in Gang setzt (vgl. vgl. Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 3 Rn. 83). Fehlt es an der funktionalen Abgrenzbarkeit der Leistungen, ist die Teilabnahme unwirksam und entfaltet keine Wirkung (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 09.12.2016 - 1 U 17/13, juris Rn. 48). Der Rohbau der Tiefgarage ist kein in sich abgeschlossener Teil der Leistung. Vielmehr ist der Rohbau der Tiefgarage ein Teil des Rohbaus des gesamten Gebäudeensembles, der nicht räumlich klar abgrenzbar ist. So finden sich denknotwendig Zugänge von der Tiefgarage in die Gebäude. Hier ist unklar, wo die Grenze zwischen „Rohbau Tiefgarage“ und „Rohbau Mehrfamilienhaus zu ziehen ist. Auch ergibt sich bereits aus dem Angebot der Klägerin, welche Grundlage des Bauvertrags vom 04.06.2019 ist, dass die Rohbauarbeiten insgesamt und nicht unterteilt nach Gebäudeteilen angeboten wurden. Wäre eine funktionale Abgrenzung der Gebäudeteile möglich und gewollt gewesen, hätte sich dies bereits im Bauvertrag niedergeschlagen. Da es somit an einer wirksamen Teilabnahme fehlt, ist die Vergütung für die Teilleistung nicht zur Schlussabrechnung fällig geworden, auch die etwa erstellte Schlussrechnung steht einer Gesamtschlussrechnung für das Gesamtbauvorhaben nach Kündigung nicht entgegen. Dass die gestellte Teilschlussrechnung im Verhältnis zum tatsächlichen Anteil der teilabgenommenen Arbeiten an den Gesamtarbeiten wohl überhöht war, spielt daher keine Rolle. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob es in tatsächlicher Hinsicht auf Bitten der Beklagten zu dieser Abrechnungsweise gekommen ist.
h) Das Sicherungsverlangen der Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die von der Beklagten insoweit aufgezählten schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Klägerin sind im Hinblick auf die zugrundeliegenden Tatsachen ganz überwiegend, im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Geschehnisse allesamt streitig. 4. Dem Anspruch auf Sicherheitsleistung
BGB steht nicht entgegen, dass zugunsten der Klägerin an dem streitgegenständlichen Baugrundstück eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek
§ 650f Abs. 4 BGB regelt ausdrücklich nur den umgekehrten Fall, in dem ein Unternehmer bereits eine Sicherheit
Abs.1 oder 2 BGB erlangt hat und im Anschluss einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek geltend macht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Klägerin trotz der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung einen Anspruch aus § 650f BGB geltend machen kann, jedenfalls soweit sie durch die Vormerkung auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht hinreichend gesichert ist (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.