2 SGB II eine kommunale Eingliederungsleistung. Darüber hinaus handele es sich bei dem Verein aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Landkreis als gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II um eine andere Einrichtung mit sozialem Charakter, so dass für den Verein die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vorlägen. Die Klägerin sei demgegenüber vom Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift ausgeschlossen, da sie weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts noch mangels eines Vertragsverhältnisses zwischen ihr und einem Träger der Grundsicherung eine andere Einrichtung mit sozialem Charakter sei. Vielmehr habe sie die Beratungsleistungen über den Verein für den Landkreis als Subunternehmerin erbracht. Dies reiche jedoch nach herrschender Meinung und der Auffassung der Finanzverwaltung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsnorm mangels einer gesetzlichen Anerkennungsregel in Form einer Begünstigung für Subunternehmer per Vergütung durch die Sozialleistungsträger sowie mangels einer unmittelbaren Vertragsbeziehung nicht aus. Ebenso wenig greife die Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, wonach eng mit der Sozialfürsorge sowie mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Schuldnerberatung eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung sei, da die Klägerin jedenfalls aufgrund des fehlenden Status einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm falle. Die Leistungen der Klägerin seien auch nicht
G umsatzsteuerfrei, wonach die sonstige Leistung in Form einer ehrenamtlichen Tätigkeit umsatzsteuerfrei ist, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nach Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 S. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses liege eine ehrenamtliche Tätigkeit vor, wenn sie nach dem Gesetz ausdrücklich als ehrenamtlich benannt, im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit erfasst werde. Die Tätigkeit in der Schuldnerhilfe werde weder im Gesetz noch im herkömmlichen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet. Im Übrigen sei
1 S. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses eine Entschädigung von bis zu 50,00 EUR je Stunde als angemessen anzusehen, sofern die jährliche Vergütung den Betrag von 17.500,00 EUR nicht übersteige. Im Fall der Klägerin hätten die Zahlungen in den Streitjahren zwischen xx.xxx,xx EUR und xx.xxx,xx EUR und damit nicht unerheblich über dem Grenzwert von 17.500,00 EUR gelegen. Zudem komme es für den materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit auf das Fehlen eines eigennützigen Gewinnstrebens, die fehlende hauptberufliche Tätigkeit und den Einsatz für eine bestimmte und vor allem fremde Einrichtung an (Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 S. 9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass), wobei eine hauptberufliche Tätigkeit insbesondere vorliege, wenn der Zeitaufwand für die Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teil- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeute (Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 S. 12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Im Falle der Klägerin sei der Verein von einem zeitlichen Aufwand von xx Wochenstunden ausgegangen. Ausgehend von der wöchentlichen Normarbeitszeit von xx Stunden habe der Zeitaufwand der Klägerin mindestens ein Drittel der wöchentlichen Normarbeitszeit betragen, was auf eine hauptberufliche Teilzeitbeschäftigung schließen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Beklagten getroffenen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung über den Einspruch der Klägerin wird auf die Einspruchsentscheidung in der Gerichtsakte (Bl. 21 f.) verwiesen. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer am 05.01.2022 eingegangenen Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 28.12.2016 und 25.10.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 07.12.2021 im Wesentlichen aus, die Entgelte für die von ihr als selbständige Schuldner- und Insolvenzberaterin für den Landkreis erbrachten Leistungen gegenüber Leistungsempfängern nach SGB II und XII sowie die für die JVA erbrachten Leistungen gegenüber Strafgefangenen seien von der Umsatzsteuer befreit. Hinsichtlich ihrer Leistungen der sozialen Schuldnerberatung folge deren Umsatzsteuerfreiheit ab Januar 2015 aus dem zum 01.01.2015 in Kraft getretenen § 4 Nr. 15 b Sätze 1, 2 UStG. Danach seien umsatzsteuerfrei Umsätze aus Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen in diesem Sinne seien
Satz 2 Buchst. b dieser Vorschrift u.a. Einrichtungen, die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II geschlossen haben. Die von der Klägerin für den Landkreis erbrachten Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung seien
G. Die Klägerin selbst habe keine Verträge mit dem Landkreis über die Durchführung der Schuldner- und Insolvenzberatung geschlossen. Indessen sei der Verein aufgrund der zwischen ihm und dem Landkreis geschlossenen Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung von Schuldner- und Insolvenzberatungstätigkeiten als anerkannte Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 15 b Satz 2 Buchst. b UStG zu qualifizieren. Zur Erbringung der vereinbarten Leistungen habe der Verein sich der Klägerin und der
StSystRL. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Die soziale Schuldnerberatung zähle zu den Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL verbunden seien. Mit ihr würden soziale Zwecke verfolgt, da sie einer wirtschaftlichen und sozialen Not abhelfe, die sich aufgrund von Hilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ergeben habe. Die Schuldnerberatung sei nach Maßgabe des § 17 i. V. m. § 16a SGB II eine sozial anerkannte kommunale Aufgabe im Rahmen der Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach dem SGB II. Ebenso sei es
SGB XII Aufgabe des Sozialleistungsträgers, auf die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatung hinzuwirken, wenn hierdurch eine Notlage überwunden werden könne. Nach § 26 Abs. 1 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes sei die Schuldnerberatung Teil der sozialen und psychologischen Hilfe, die im Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung zu den Aufgaben des Strafvollzugs gehöre.
1 SGB II seien die Sozialleistungsträger gehalten, keine eigenen Einrichtungen und Dienste zur Erbringung von Eingliederungsleistungen neu zu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden seien.
2 SGB II bestehe unter den dort genannten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung bestehe. Vorliegend habe die vertragliche Beziehung zwar unmittelbar nur zwischen dem Verein und dem Landkreis bzw. der JVA bestanden. Es sei jedoch die bereits dargestellte besondere Konstellation im Innenverhältnis des Vereins zu berücksichtigen, wonach die gesamte Betriebsorganisation und die Umsetzung der vertraglichen Vorgaben seit Gründung des Vereins dauerhaft in der Verantwortung der Klägerin und der 1. Vorsitzenden gelegen habe. Der Verein habe im Innen- und Außenverhältnis ausschließlich durch die beiden Beraterinnen gehandelt, von denen auch die Verträge unterzeichnet worden seien. Die Zuständigkeit der Klägerin habe die gesamte Verwaltung, Qualitätssicherung, Berichts- und Statistikerstellung für die Vertragspartner, die Buchhaltung und Nachweispflichten umfasst. Damit hätten die vertraglichen Prüfungspflichten über Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen
den Anforderungen des Sozialleistungsträgers unmittelbar ihr unterlegen. Daher habe sie auch regelmäßig an Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitern und Behördenleitern teilgenommen und sich mit den Fallmanagern ausgetauscht und turnusmäßig Berichte und Verwendungsnachweise über die wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel erstellt. Mithin sei sie im Verhältnis zum Verein nicht als lediglich von Fall zu Fall beauftragte Subunternehmerin tätig gewesen, sondern ihre Leistungen unmittelbar auf das Erreichen des Hauptzwecks der Schuldnerberatungsstelle gerichtet gewesen. Die vertraglichen Vereinbarungen hätten daher unmittelbar zwischen ihr und der
G berufen, da ihre Tätigkeit als ehrenamtlich anzusehen sei. Eine Tätigkeit sei als ehrenamtlich anzusehen, wenn sie im herkömmlichen Sprachgebrauch so bezeichnet werde oder vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit erfasst werde, insbesondere kein besonderes Leistungsentgelt sondern eine Entschädigung besonderer Art gezahlt werde. Die Tätigkeit für einen eingetragenen Verein, der erkennbar soziale Vorteile für den satzungsgemäß begünstigten Personenkreis habe, werde im herkömmlichen Sprachgebrauch jedenfalls dann als ehrenamtlich angesehen, wenn die Tätigkeit nicht auf anstellungsvertraglicher Grundlage erfolge. Die Klägerin habe in keinem vertraglichen Anstellungsverhältnis zu dem Verein gestanden, wie im Übrigen der Verein erkennbar davon ausgegangen sei, dass die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig seien. Dass die Entschädigung als pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt worden sei, sei nach dem in Abschnitt 4.26.1 des UStAE zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken unschädlich. Auch der geringe Zeitaufwand von xx Stunden je Woche und die vom Verein angesetzte Vergütung von xx,xx EUR je Stunde sprächen gegen die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit. Die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500,00 EUR pro Jahr sei in den Streitjahren nur geringfügig überschritten worden. Es handele sich bei dieser auch nicht um eine feste Schwelle, bei deren Überschreiten in keinem Fall mehr ein Ehrenamt vorliege. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und lasse eine geringfügige Überschreitung der Nichtbeanstandungsgrenze den Finanzbehörden einen Ermessensspielraum, die Tätigkeit als ehrenamtlich zu qualifizieren. In ihrem Fall sei nicht ersichtlich, ob und mit welcher Begründung der Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen habe. Die Umsatzsteuerfestsetzung sei zumindest in Teilen fehlerhaft. Hinsichtlich der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung für 2011 sei im Bescheid vom 28.12.2016 die Umsatzsteuer auf einen Nachzahlungsbetrag von x.xxx,xx EUR und nicht, wie in der Klageerwiderung angegeben, von x.xxx,xx EUR festgesetzt worden. Für 2014 sei die Umsatzsteuer wohl aufgrund eines Übermittlungsfehlers in Höhe von x.xxx,xx EUR festgesetzt worden. Nach ihren Unterlagen hätten die Einnahmen aus der Schuldnerberatung in 2017 xx.xxx,xx EUR und in 2018 xx.xxx,xx EUR betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 03.01.2022 (Bl. 3 f. der Gerichtsakte), 04.04.2022 (Bl. 139 f. der Gerichtsakte), 06.11.2024 (Bl. 156 der Gerichtsakte) und vom 17.01.2025 (Bl. 290 der Gerichtsakte) nebst den beigefügten Anlagen verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 28.12.2016 über Umsatzsteuer für 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie vom 25.10.2021 über Umsatzsteuer für 2016, 2017, 2018 und 2019 abzuändern und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2021 die Umsatzsteuer für 2011 auf xx,xx EUR, für 2012 auf xxx,xx EUR, für 2013 auf xxx,xx EUR, für 2014 auf xxx,xx EUR, für 2015 auf xxx,xx EUR, für 2016 auf xxx,xx EUR, für 2017 auf xxx,xx EUR, für 2018 auf x.xxx,xx EUR und für 2019 auf ./. x.xxx,xxEUR herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug und verweist erneut darauf, dass die materiellen und persönlichen Voraussetzungen des ab 2015 anzuwendenden § 4 Nr. 15 b UStG für die Steuerfreiheit von Umsätzen aus der Schuldnerberatung allein vom Verein erfüllt würden, da er über die beruflichen und fachlichen Qualifikationen der qualifizierten Schuldnerberatung und die Erfordernisse nach § 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (HAGInsO) verfüge und vom Regierungspräsidium … als „geeignete Stelle“ im Sinne der Insolvenzordnung anerkannt sei. Dem gegenüber sei die Klägerin als Schuldnerberaterin für den Verein tätig gewesen und habe hierfür Vergütungen in Form von „Aufwandspauschalen“ von diesem erhalten. Sie habe jedoch selbst in keinem Rechtsverhältnis zum Landkreis als dem öffentlich-rechtlichen Träger der sozialen Leistungen gestanden und erfülle damit nicht die an eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 15 b Satz 2 UStG geknüpften Tatbestandsmerkmale. Die Klägerin könne sich für die Streitjahre auch nicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung ihrer Schuldnerberatungsleistungen in unmittelbarer Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen, wonach von den Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer zu befreien seien. Bei der Schuldnerberatung handele es sich um eine begünstigte Eingliederungsleistung in diesem Sinne. Allerdings sei zu beachten, dass der Landkreis als Träger der Eingliederungsleistungen diese
1 Satz 1 SGB II nicht selbst durch eigene Einrichtungen und Dienste erbringen müsse, sondern sich geeigneter Einrichtungen und Dienste Dritter bedienen könne und er
2 Satz 1 SGB II nur dann zu einer Leistungsvergütung an einen Dritten verpflichtet sei, wenn mit diesem eine Vereinbarung bestehe, die den Inhalt, Umfang und die Qualität der Leistungen sowie die Vergütung und die Prüfbarkeit der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen regele. Eine derartige Vereinbarung bestehe vorliegend allein zwischen dem Landkreis und dem Verein. Zwischen dem Landkreis und der Klägerin bestehe keine entsprechende Vereinbarung. Diese werde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die von ihr mit dem Verein getroffene Vereinbarung über die Zahlung einer Vergütung für die Schuldnerberatungsleistungen der Klägerin ersetzt, da § 17 Abs. 2 SGB II ausdrücklich eine Vereinbarung mit dem Träger der Leistung vorschreibe. Die Schuldnerberatungsleistungen der Klägerin seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihr angeführten „mittelbaren Kostentragung“ von der Umsatzsteuer befreit. Hierfür streite entgegen ihrer Auffassung auch nicht die von ihr zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung. Der BFH habe in seinem Urteil vom 09.03.2017 (V R 39/16) in einem vergleichbaren Fall, in dem die Steuerbefreiung
G begehrt worden sei, eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL versagt und entschieden, dass die dortige Klägerin, die als selbständige Betreuerin für einen gemeinnützigen Verein, der mit dem Träger der Sozialleistungen eine Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen
und 76 SGB XII geschlossen habe, tätig gewesen sei, selbst die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht erfülle, da der deutsche Gesetzgeber mit der Entscheidung, für die Steuerfreiheit an die Voraussetzungen des § 76 SGB XII anzuknüpfen, das ihm durch das Unionsrecht eingeräumte Ermessen nicht überschritten habe. Vorliegend habe der deutsche Gesetzgeber bei der Einführung des § 4 Nr. 15 b UStG zum 01.01.2015 sein unionsrechtlich eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er in Satz 2 Buchst. c dieser Vorschrift festgelegt habe, dass nur diejenigen Unternehmer als sonstige Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne des § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG zu qualifizieren seien, die für die betreffenden Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt entsprechende Verträge mit den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Träger dieser Leistungen seien, geschlossen haben. In Ansehung der Vergleichbarkeit dieser Regelung mit der in § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG seien die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.03.2017 auf diese Regelung zu übertragen. Soweit der BFH in seinem Urteil vom 18.08.2015 (V R 13/14) noch die bloße Möglichkeit eines Vertragsschlusses des Leistungserbringers mit einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger als ausreichend für die Steuerbefreiung angesehen habe, habe er in seinem Urteil vom 09.03.2017 gerade nicht mehr hieran festgehalten, da die bloße Möglichkeit des Vertragsschlusses angesichts zahlreicher Bedingungen wie beispielsweise die Qualitätsprüfung, die für einen Vertragsschluss erfüllt sein müssten, nicht als ausreichend zu erachten sei. Im Übrigen habe der BFH in dem Verfahren XI R 30/20 im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 08.10.2020 im Vorlageverfahren C-657/19 durch Urteil vom 24.02.2021 dahingehend erkannt, dass es zur Anerkennung als Einrichtung der sozialen Sicherheit erforderlich sei, dass eine unmittelbare Vertragsbeziehung zu einer als Einrichtung der sozialen Sicherheit anerkannten Einrichtung, vorliegend dem Landkreis, bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom 02.03.2022 (Bl. 119 f. der Gerichtsakte), 19.11.2024 (Bl. 207 der Gerichtsakte), 11.12.2024 (Bl. 214 der Gerichtsakte) und 02.01.2025 (Bl. 238 der Gerichtsakte) nebst beigefügten Anlagen verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände Umsatzsteuerakten, 1 Band Hauptsteuerakte, 1 Hefter Einnahmeüberschussrechnungen, 1 Sonderband Einspruchsverfahren, 1 Sonderband „Schriftsatz 28.01.2019 + Einspruchsschrift vom 09.01.17“) sowie die mit Schriftsätzen der JVA vom 14.01.2025 (Bl. 253 f. der Gerichtsakte) und des Vereins vom 19.01.2025 (Bl. 272 f. der Gerichtsakte) vorgelegten Verträge des Vereins mit der JVA waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide über Umsatzsteuer 2011 bis 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin für die Streitjahre erklärten Einnahmen aus Schuldnerberatungstätigkeit als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze behandelt und der Umsatzbesteuerung unterworfen. 1. Die von der Klägerin in den Streitjahren erbrachten Leistungen der Schuldnerberatung sind grundsätzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Leistungen wurden auch durch die Klägerin selbst als Unternehmerin erbracht. a)
G des Umsatzsteuergesetzes in den in den Streitjahren gültigen Fassungen (UStG) unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH liegt eine entgeltliche Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist und
StSystRL dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegt, dann vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet; steuerbar sind danach auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007 V R 60/05, BFH/NV 2008, 1072, 14.05.2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912 und vom 20.08.2009 V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).
G ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (Satz 2). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (Satz 3). Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind (Abs. 2 Nr. 1). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend und sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt es für die Beurteilung der Selbständigkeit von Geschäftsführungsorganen aber auch von Vereinsorganen nicht darauf an, ob die natürliche Person berechtigt ist, Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist die inhaltliche Weisungsgebundenheit oder Weisungsfreiheit (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912). b) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin die vom Landkreis und ab 2016 auch von der JVA an den Verein beauftragten Schuldnerberatungsleistungen in eigener Person selbständig erbracht. Die Schuldnerberatungsleistungen sind sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Die Klägerin hat diese Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses mit dem Verein erbracht, dergestalt, dass sie für ihre Schuldnerberatungsleistungen vom Verein ein Entgelt in Höhe der vom Landkreis und der JVA an den Verein entrichteten Vergütungen nach Abzug der Miet- und anderen Verwaltungskosten erhielt. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung hierüber ist unschädlich, da ein steuerbarer Leistungsaustausch das Vorliegen schriftlicher Vereinbarungen nicht voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912). Die Annahme, dass die Klägerin im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses zwischen ihr und dem Landkreis sowie der JVA tätig war, verbietet sich ohne weiteres, da ein entsprechendes Rechtsverhältnis zweifelsfrei nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin hat ihre Schuldnerberatungsleistungen gegenüber dem Verein auch selbständig erbracht. Sie war ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge für diese Tätigkeit - ebenso wie die 1. Vorsitzende - weder als nichtselbständig Beschäftigte des Vereins tätig noch unterlag sie in sonstiger Weise inhaltlichen Weisungen des Vereins. Der Umstand, dass die Klägerin als Co-Vorsitzende den Verein zusammen mit der 1. Vorsitzenden nach außen vertrat und für den Verein die Verträge mit dem Landkreis und der JVA verhandelte und unterschrieb, ist unbeachtlich. Der BFH hat bereits mit Urteil vom 06.06.2002 V R 43/01, BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36, seine frühere Rechtsprechung, nach der das Handeln als Organ einer Personengesellschaft nicht Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustauschs sein konnte, aufgegeben. Die Aufgabe der sogenannten Organwalter-Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer über die entschiedene Fallgestaltung bei Personengesellschaften hinaus allgemein zu beachten und gilt auch für Leistungen eines Vereinsvorstands (BFH-Urteil vom 14.05.2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912), mit der Folge, dass entgeltliche Geschäftsführungs-, Vertretungs- und sonstige Leistungen auch dann steuerbar sind, wenn es sich bei dem Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers handelt. 2. Die Klägerin kann sich nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Schuldnerberatungstätigkeit
G berufen. Danach ist steuerfrei die ehrenamtliche Tätigkeit,
JVEG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 6 Euro je Stunde. Für Verdienstausfall wird
Satz 1 JVEG neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 24 Euro je Stunde beträgt und bei Heranziehung für längere Zeiträume bis 61 Euro je Stunde betragen kann. Darüber hinaus ist für die Frage, ob eine Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, von entscheidender Bedeutung, ob aus der Tätigkeit nachhaltig und regelmäßig Einnahmen erzielt werden, die die Beträge, die ehrenamtliche Richter für gelegentliche Teilnahmen an Verhandlungsterminen in einem Jahr erzielen, weit übersteigen (BFH-Urteile vom 19.04.2012 V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831 f. und vom 16.04.2008 XI R 68/07, BFH/NV 2008, 1368 f.). Vorliegend hat die Klägerin nachhaltig und regelmäßig über die neun Streitjahre hinweg jeweils erhebliche Einnahmen aus der Tätigkeit als Schuldnerberaterin erzielt, die die Beträge, die ehrenamtliche Richter für gelegentliche Teilnahmen an Verhandlungsterminen in einem Jahr erzielen, weit übersteigen. Nach ihrem Vorbringen war vom Verein eine durchschnittliche Vergütung ihrer Schuldnerberatungstätigkeit in Höhe von xx Euro je Stunde angesetzt. Sie erhielt nach ihren Angaben eine jährliche Vergütung in Höhe von xx.xxx EUR in 2011, xx.xxx EUR in 2012, xx.xxx EUR in 2013, xx.xxx EUR in 2014, xx.xxx EUR in 2015, xx.xxx EUR in 2016, xx.xxx EUR in 2017, xx.xxx EUR in 2018 und xx.xxx EUR in
Abs. 5 Satz 1 ist auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken (Satz 2). Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden (Satz 3). Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen (Satz 4). Vorliegend wurde der Verein ausweislich des Inhalts der vorgelegten Verträge vom Landkreis mit der Durchführung erforderlicher Schuldnerberatungsleistungen im Sinne des § 11 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB XII beauftragt. Den Vergütungsabreden in den vorgelegten Verträgen zufolge (jeweils Teil II § 9) erfolgte die Vergütung des Vereins nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 Satz 4 SGB XII im Wege einer pauschalierten Abgeltung der Leistungen des Vereins „in Form einer institutionellen Förderung“. Es ist indes zweifelhaft, ob es sich bei den Schuldnerberatungsleistungen i. S. d. § 11 Abs. 5 SGB XII um den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III vergleichbare Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG handelte. Der Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, dass die „vergleichbaren Leistungen“ i. S. d. § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG auf solche der Arbeitsförderung und der Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit beschränkt sind und Leistungen der Sozialhilfe hiervon nicht umfasst sind. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/1529, 76;77) dient die Einfügung des § 4 Nummer 15 b UStG der Umsetzung des Artikels 132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL im Bereich der Arbeitsförderung. Zur Begründung heißt es weiter, die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III sowie die hiermit vergleichbaren Leistungen seien „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen“ im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Es handele sich bei diesen um Leistungen, die dem Grundsatz nach im Sozialgesetzbuch beschrieben werden. Mit diesen Leistungen würden soziale Zwecke verfolgt, weil sie einen spezifischen sozialrechtlichen Bedarf voraussetzen und somit einer wirtschaftlichen oder sozialen Notlage abhelfen, die sich auf Grund von Hilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ergebe. Die Leistungen würden regelmäßig von den Agenturen für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezahlt, wobei das Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger (§ 12 SGB I) und der leistungserbringenden Einrichtung im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet, aber ebenso wie das zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Sozialleistungsträger öffentlich-rechtlich geprägt sei. Dementsprechend würden durch die Neuregelung Eingliederungsleistungen, die im Rahmen des SGB II an erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Ausbildung oder Arbeit oder für deren Eingliederung erbracht werden, sowie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die von den Agenturen für Arbeit im Rahmen des SGB III über besondere Einrichtungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Ausbildungssuchende erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Zudem würden vergleichbare Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Hierunter seien insbesondere Leistungen zu verstehen, die im Rahmen von Bundes- und Landesprogrammen sowie Programmen anderer Gebietskörperschaften an die genannten Personenkreise mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Ausbildung oder Arbeit) erbracht werden. Danach lässt auch die Gesetzesbegründung darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die „vergleichbaren Leistungen“ i. S. d. § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG auf solche der Arbeitsförderung und der Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit beschränkt sind und er bei der Beratung und Beschlussfassung dieser Regelung Leistungen der Sozialhilfe nicht im Blick hatte. Damit kommt eine Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG auf die Schuldnerberatungstätigkeit nach § 11 Abs. 5 SGB XII allenfalls im Wege einer -richtlinienkonformen - Auslegung des Begriffes der „vergleichbaren Leistungen“ dahingehend in Betracht, dass auch andere soziale Leistungen, die der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben dienen, hiervon umfasst sind. Dies träfe bei Betrachtung der in § 1 SGB XII festgeschriebenen Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und sie durch die Leistung so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben, auf die Schuldnerberatungsleistungen nach § 11 Abs. 5 SGB XII zu. (dd) Geht man nach den Ausführungen unter (cc) davon aus, dass neben den zwischen dem Landkreis und dem Verein vereinbarten Schuldnerberatungsleistungen nach SGB II auch die vereinbarten Schuldnerberatungsleistungen nach SGB XII grundsätzlich unter die steuerbefreiten Leistungen nach § 4 Nr. 15 b UStG fallen, kann sich die Klägerin für die von ihr für den Verein erbrachten Leistungen dennoch nicht auf die gesetzliche Befreiungsregelung stützen.
den Vereinbarungen mit dem Landkreis obliegenden Schuldnerberatungsleistungen als Subunternehmerin beauftragt wurde, schließt einen Anspruch auf Steuerfreiheit ihrer Umsätze aus der Schuldnerberatung nach der gesetzlichen Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 15 b UStG aus, da diese die Steuerbefreiung gerade auf Unternehmer beschränkt, die einen Vertrag mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben, und weitergehende Befreiungsmöglichkeiten, wie die in § 4 Nr. 16 UStG vorgesehene Anerkennung als begünstigte Einrichtung auch mittels (mittelbarer) Vergütung durch die Sozialleistungsträger nicht vorsieht. b) Die Klägerin kann sich für die von ihr begehrte Befreiung der vom Landkreis an den Verein beauftragten und von ihr erbrachten Schuldnerberatungsleistungen weder für die Streitjahre 2015 bis 2019 noch für die Streitjahre 2011 bis 2014 unmittelbar auf die Vorschrift des Art. 132 MwStSystRL berufen, da sie keine von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift ist bzw. keinen Anspruch auf Anerkennung als eine solche Einrichtung hat. (aa)
StSystRL befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Steuer. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL legt weder die Voraussetzungen noch die Modalitäten einer Anerkennung des sozialen Charakters von anderen Einrichtungen als solchen des öffentlichen Rechts fest. Vielmehr ist es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen (vgl. EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 54; Zimmermann vom 15.11.2012 - C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 26; Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 32; Finanzamt D vom 08.10.2020, C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 43). Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016 XI R 5/15, BFHE 256, 550, BStBl II 2023, 781). Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020, C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 44, m. w. N.). Diese für die Anerkennung maßgeblichen Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 25.04.2013 - V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 28; vom 06.04.2016 - V R 55/14, BFHE 253, 466, Rz 37; in BFHE 256, 550, Rz 33; vom 24.02.2021 XI R 30/20, BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792). (bb) Hinsichtlich der von der Klägerin ab 2015 erbrachten Schuldnerberatungsleistungen nach dem SGB II hat die Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung des Senats mit der Regelung des § 4 Nr. 15 b UStG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unter Beachtung der oben genannten Vorgaben des EuGH umgesetzt. Er hat sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung, Leistungen solcher Unternehmer, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 15 b Satz 2 Buchst. a oder b UStG erfüllen,
Buchst. c nur dann von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn sie Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben, ersichtlich von der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden spezifischen sozialgesetzlichen Regelung des § 17 SGB II und der dortigen Zielsetzung leiten lassen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht wird und im SGB III keine Anforderungen geregelt sind, denen die Leistung entsprechen muss, die Träger der Leistungen nach dem SGB II zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (1.), die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann (2.), und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (3.) besteht. Diese Regelung soll den Trägern der Eingliederungsleistungen ermöglichen, die fachliche Qualifikation der von Dritten angebotenen Dienste selbst zu prüfen und somit die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten. Diese Zielsetzung wurde vom Gesetzgeber des § 4 Nr. 15 b UStG ausweislich der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung in Fällen des Einsatzes von Subunternehmern offenbar als nicht ohne weiteres gewährleistet angesehen, weshalb deren Steuerbefreiung - auch in Anlehnung an die in der Gesetzesbegründung zitierte Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 08.11.2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 - beschränkt wurde. Im Übrigen unterscheidet das letztlich auch unternehmerbezogene Merkmal einer zu prüfenden „Qualität“ die Unternehmer, die über den für die Steuerfreiheit nach nationalem Recht erforderlichen Vertragsschluss verfügen, von anderen Unternehmern. Für eine aus dem Neutralitätsgrundsatz abgeleitete Steuerfreiheit fehlt es daher an der erforderlichen Vergleichbarkeit (vgl. BFH-Urteil vom 9.03.2017 V R 39/16, BFHE 257, 456, BStBl II 2023, 784). Dies lässt nach Auffassung des Senats keine Überschreitung des eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter erkennen. Wie bereits oben aufgeführt, müssen die oben genannten Kriterien nicht kumulativ vorliegen. Dies lässt auch eine sachgerechte Gewichtung der Kriterien zu. Insoweit ist von Bedeutung, dass Art. 132 Buchst. g MwStSystRL gerade nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur bestimmte Tätigkeiten, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind. Es kann daher nicht jede Person, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausübt, als eine vom Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung angesehen werden, da sonst die in Art. 132 MwStSystRL enthaltenen personellen Voraussetzungen der einzelnen Steuerbefreiungen durch die Rechtsprechung beseitigt würden (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016 XI R 5/15, BFHE 256, 550; siehe auch BFH-Urteil vom 09.03.2017 V R 39/16, BFHE 257, 456, BStBl II 2023, 784). Es ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber des § 4 Nr. 15 b UStG dem Kriterium der Kostenübernahme durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit und hier insbesondere der nur mittelbaren Vergütung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, zumal die Kostenübernahmefähigkeit durch § 17 Abs. 2 SGB II unter den dort vorgesehenen Bedingungen gerade begrenzt wird. (
StSystRL berufen kann. 4. Auch hinsichtlich der vom Land …, vertreten durch den Leiter der JVA, ab Juli 2016 an den Verein mit den vorliegenden Verträgen beauftragten und von der Klägerin durchgeführten Schuldenregulierungs-/Schuldnerberatungsleistungen kann sich die Klägerin nach Auffassung des Senats nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit der hieraus resultierenden Umsätze berufen.
StSystRL berufen. (aa) Der Senat geht allerdings davon aus, dass die von der JVA beauftragten Schuldenregulierungs- und Schuldnerberatungsleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind, die auch nicht
StSystRL von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind.
StSystRL sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung unter anderem des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausgeschlossen, die für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind. Die von der JVA in den vorliegenden Verträgen an den Verein beauftragten Leistungen sind in diesem Sinne unerlässliche eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen. Dies folgt aus dem gesetzlich bestimmten Ziel des Vollzugs der Freiheitsstrafe, nämlich der Resozialisierung, und den hierzu bestimmten Maßnahmen der sozialen Hilfe.
1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes und des gleichlautenden § 2 Abs. 1 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes in den im Streitzeitraum gültigen Fassungen (HStVollzG) soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel Resozialisierung). Zu diesem Zweck sind
VollzG die Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der sozialen Hilfe darauf auszurichten, Persönlichkeitsdefizite der Gefangenen, die ursächlich für die Straffälligkeit sind, abzubauen sowie sie zu befähigen, ihre persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten eigenständig zu bewältigen und ihre Entlassung vorzubereiten, wozu neben der Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens und der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen auch die Herbeiführung einer Schuldenregulierung gehört. Zur Erfüllung des Vollzugsziels Resozialisierung und Umsetzung der hierzu erforderlichen Maßnahmen hat die JVA nach Maßgabe des jeweiligen § 1 der vorliegenden Verträge dem Verein die externe Schuldenregulierung in den Fällen übertragen, in denen die Resozialisierung eine solche erforderte. Hierzu wurden die betreffenden Gefangenen dem Verein vom Sozialdienst der jeweiligen Vollzugsanstalt zugewiesen. (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.