Tenor 1. Die Erinnerung gegen die Vollziehung der Kostenrechnung vom 21.04.2017 Kassenzeichen X1 wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Etwaige gerichtliche Auslagen hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Gründe I. Die Erinnerungsführerin war die Klägerin in dem beim Hessischen Finanzgericht (HFG) unter dem Aktenzeichen 4 K 729/17 anhängigen Verfahren. Diese hatte sie hat am 17.04.2017 gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhoben. Nach Klageeingang erhielt die Klägerin als Vorschussrechnung die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 21.07.2017, in der auf Grundlage des vorläufig berücksichtigten Mindeststreitwerts in Höhe von … Euro eine Verfahrensgebühr in Höhe von … Euro festgesetzt wurde. Hiergegen legte die Erinnerungsführerin damals keine Erinnerung ein. Die Klage wurde zunächst mit Urteil des HFG vom 17.06.2020 4 K 729/17 als unbegründet abgewiesen. Hierauf erhielt die Erinnerungsführerin auf Grundlage eines angenommenen Streitwerts in Höhe von … Euro die (nicht streitgegenständliche) Kostenrechnung vom 24.08.2020 über weitere … Euro. Die Gerichtskosten für das Verfahren 4 K 729/17 betragen danach … Euro. Hiervon sei der Vorschuss in Höhe von … Euro abzuziehen. Auch gegen diese Rechnung legte die Erinnerungsführerin keine Erinnerung ein, sondern beantragte nur die vorliegend nicht streitgegenständliche Stundung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil vom 17.06.2020 mit Beschluss vom 29.12.2020 VII B 92/20 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das HFG zurück. Im zweiten Rechtsgang wies das HFG die Klage mit Urteil vom 02.06.2021 4 K 729/17 erneut ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der BFH mit Beschluss vom 05.05.2022 VII B 138/21 als unbegründet zurück. Die Erinnerungsführerin hat nach Aktenlage bisher die Kostenrechnungen und die insbesondere für die Beitreibung und Vollstreckung aufgelaufenen weiteren Kosten nicht bezahlt. Mit Schreiben vom 18.07.2024 machte die Gerichtskasse Kassel hinsichtlich der Kostenrechnung vom 21.04.2017 Gesamtforderungen in Höhe von … Euro, davon … Euro als ursprüngliche Kostenforderung und … Euro Mahngebühr als weitere Hauptforderung sowie Betreibungskosten der Gerichtskasse Kassel in Höhe von … Euro und Gerichtsvollstreckungskosten des Gerichtskasse Kassel in Höhe von … Euro und … Euro geltend. Hiergegen wandte sich die Erinnerungsführerin mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten Steuerberaters an die Gerichtskasse Kassel vom 05.08.2024 (Eingang auf Papier am 07.08.2024) mit der Einrede der Verjährung und begründete dies damit, dass die Rechnung auf den 21.04.2017 datiere und daher im Hinblick auf die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) verjährt sei. Die Gerichtskasse Kassel hat an das HFG das Schreiben vom 05.08.2024 mit dem Hinweis übersandt, dass die Einrede der Verjährung eine Einwendung des Schuldners gegen die Gerichtskostenforderung sei und nach § 8 Abs. 1 Alt. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) nach den Vorschriften des § 66 GKG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln sei. Es würden auch die in § 66 GKG vorgesehenen Formerfordernisse greifen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des HFG wies die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 05.09.2024 darauf hin, dass der Beginn der Verjährungsfrist von vier Jahren von der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren abhänge, die Verjährungsfrist daher auf Grund des Urteils vom 02.06.2021 mit Ablauf des 31.12.2021 begonnen habe und daher noch nicht abgelaufen sei. Mangels Reaktion der Erinnerungsführerin wurde die Erinnerung dem beschließenden Einzelrichter zur Entscheidung vorgelegt. Die Erinnerungsführerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Dem Einzelrichter lagen 2 Bände Gerichtsakten 4 K 729/17 und 1 Band (Duplo-) Hauptakten der Gerichtskasse Kassel vor. II. Die Einrede der Verjährung ist als eine Vollziehung der Kostenrechnung vom 21.07.2017 betreffende Erinnerung zu verstehen. Diese hat keinen Erfolg, weil die (streitgegenständlichen) Gerichtskosten für das Verfahren 4 K 729/17 nicht verjährt sind und daher deren Vollziehung dem Grunde nach derzeit weiterhin zulässig ist. 1. Für die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Hessischen Finanzgerichts zuständig. Zwar richtet sich die Erinnerung nicht unmittelbar gegen den Kostenansatz, sondern "nur" gegen dessen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der nach § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz GKG nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund der Einrede zu berücksichtigenden Verjährung. Insoweit bestimmt § 8 Abs. 1 JBeitrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG, dass für Einwendungen gegen die Vollziehung eines Kostenansatzes von Gerichtskosten die Vorschriften über Erinnerung gegen diesen Kostenansatz entsprechend gelten. Diese Verweisung beinhaltet nach Auffassung des Einzelrichters auch, dass das für das Ausgangsverfahren zuständige Hessische Finanzgericht auch dann für die Erinnerung betreffend die Einrede der Verjährung zuständig ist, wenn der Kostenansatz unstreitig innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist und daher – wie hier – (damals) nicht mit der Erinnerung angefochten wurde, sondern erst im Nachhinein die Verjährung eines unbezahlt gebliebenen Kostenansatzes geltend gemacht wird. 2. Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet. Denn die gegen die Erinnerungsführerin am 21.07.2017 festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von … Euro sind noch nicht verjährt und daher dem Grunde nach weiterhin vollziehbar, bis sie bezahlt sind, sofern nicht später noch Verjährung eintritt.
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