Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 7. Juni 2021, S 6 SB 35/20 , Urteil nachgehend BSG, 6. Juni 2025, B 9 SB 6/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Soz
§ 145Abs.
1 Satz 1 SGB IX a.F.). Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB IX;
§ 145Abs.
1 Satz 2 SGB IX a.F.). Die Wertmarke wird gegen ein Entgelt von 80,- € für ein Jahr oder 40,- € für ein halbes Jahr ausgegeben (§ 228 Abs. 2 Satz 1 SGB XI;
§ 145Abs.
1 Satz 1 SGB IX a.F., allerdings mit reduzierten Beträgen, nämlich 72,- € für ein Jahr oder 36,- € für ein halbes Jahr für die Zeit bis zum
- Dezember 2017 bzw. 60,- € für ein Jahr oder 30,- € für ein halbes Jahr für die Zeit bis zum
- Dezember 2012). Der Betrag konnte entsprechend § 228 Abs. 2 Satz 2 bis 5 SGB IX bzw. in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 SGB IX a.F. erhöht werden. Die Ausgabe einer Wertmarke nur gegen Kostenbeteiligung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn nur bestimmte Personenkreise von der Kostenbeteiligung ausgenommen sind (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 1987 – 9a RVs 6/87 – juris Rn. 16 ff.). Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet (§ 228 Abs. 3 Satz 1 SGB IX;
§ 145Abs.
1 Satz 2 SGB IX a.F. in der Fassung vom
- Januar 2013 bis zum
- Dezember 2017; vorher war jedoch nur vorgesehen, dass auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5,- € erstattet wird, sofern der zu erstattende Betrag 15,- € nicht unterschreitet). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist nicht verstorben und es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass er seine Wertmarken jemals vorzeitig zurückgegeben hat. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen ebenfalls nicht vor. Dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch liegt der anerkannte Rechtsgrundsatz zugrunde, dass eine rechtsgrundlos empfangene Leistung zurückzugeben ist, so dass hier Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des bei der Ausgabe der Wertmarke gezahlten Betrages ist, dass der Kläger einen Eigenanteil nach § 228 Abs. 4 SGB IX (bzw. nach dem insoweit im Wesentlichen wortlautidentischen § 145 SGB IX a.F.) nicht zu entrichten gehabt hätte und daher der Betrag vom beklagten Land rechtsgrundlos entgegengenommen worden wäre (BSG, Urteil vom
- September 2024 – B 9 SB 2/23 R – juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dem Kläger ist zwar als schwerbehinderter Mensch das Merkzeichen „G“ zuerkannt. Jedoch liegen hier die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Ausgabe der Wertmarke gemäß § 228 Abs. 4 SGB IX bzw. gemäß § 145 SGB IX a.F. nicht vor. Danach wird auf Antrag eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach § 228 Abs. 4 SGB IX bzw. nach § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX a.F. in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, - die blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) oder entsprechender Vorschriften sind (Nr. 1) oder - die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII), nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) oder nach den §§ 27a und 27d Bundesversorgungsgesetzes (BVG; bzw. ab
- Januar 2024 nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch –SGB XIV –) erhalten (Nr. 2) oder - die am
- Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom
- August 1965 erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am
- Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten (Nr. 3). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger ist weder blind oder hilflos im Sinne von § 228 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI iVm. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX (ab
- Januar 2018) bzw. gemäß § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX (bis zum
- Dezember 2017) iVm. § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG und Teil A Nr. 4 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) sowie gemäß Teil A Nr. 6 VMG. Die Voraussetzungen dafür sind nicht nachgewiesen. Insoweit wird sowohl auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG) als auch auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 3 SB 1/19 . Auch aus den vom Kläger insbesondere im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Kläger blind oder hilflos ist. Solche Anhaltpunkte lassen sich insbesondere den im Berufungsverfahren wiederholt vorgelegten Befunden oder den neu vorgelegten Berichten des Universitätsklinikums Jena vom
- September 2021, der Praxis Dres. P. vom
- September 2021, des Universitätsklinikums des Saarlandes vom
- September 2022 und vom
- Oktober 2022, des Klinikums Fulda vom
- Dezember 2022, dem Überweisungsschein des HNO-Arztes Dr. N. vom
- Mai 2022 und dem Bericht des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom
- Juli 2024 nicht entnehmen. Der Kläger bezieht, wie er vor dem Sozialgericht ausdrücklich angegeben hat, auch keine Leistungen nach dem SGB II, nach dem SGB XII, nach dem Wohngeldgesetz oder nach dem BVG (welches zum
- Januar 2024 durch das SGB XIV abgelöst wurde). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich daran etwas geändert haben könnte. Dies hat der Kläger auch nicht behauptet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger am
- Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom
- August 1965 erfüllt hat. Dies ist weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal der Kläger seine gesundheitlichen Einschränkungen maßgeblich auf den Unfall aus dem Jahre 1993 zurückführt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens davon absieht, das Verfahren mit dem Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 3 SB 1/19 zu verbinden. Eine solche Verbindung ist nicht geboten. Beide Verfahren sind entscheidungsreif. Das Unterlassen einer Verbindung begründet zudem regelmäßig auch keinen Verfahrensmangel, auf dem eine Sachentscheidung beruhen kann (vgl. BSG, Beschluss vom
- Januar 2022 – B 9 BL 1/21 B – juris Rn. 6). Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000839