den Regeln des HVwKostG scheide ebenfalls aus. § 1 Abs. 2 Hess VwKostG beschränke die Anwendbarkeit des HVwKostG im Falle von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Weisungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten
Die Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin betreffe indessen Selbstverwaltungsangelegenheiten, nämlich die Erhebung eigener kommunaler Ausbaubeiträge. Auch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.04.2014 – 5 A 1049/13 – berühre nicht die Begründetheit des Antrags. Die Gebührenfestsetzung sei auch ermessensfehlerhaft. § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS verstoße gegen § 17 HessVwKostG.
1 VKS solle die gesetzliche Möglichkeit zur Billigkeitsentscheidung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
VwKostG nicht zur Anwendung kommen. Diese Vorschrift sei Ausdruck des Grundsatzes, dass Verwaltungskostenregelungen durch kommunale Satzungen, die eine Wertgebühr zum Gegenstand hätten, nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das darin enthaltene Willkürverbot verstoßen dürften, indem sie völlig unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen der gebührenpflichtigen Staatsleistungen die Bestimmung der Höhe der Gebühren von der Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen auf der Verwaltungsseite abkoppeln dürften. Hierzu verweist der Antragsteller auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 –. Dem widerspreche eine starre Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS ohne die Möglichkeit einer Billigkeitsregelung. Im Falle einer Teilunwirksamkeit der Regelung unter § 2 VKS wäre die Billigkeitsregelung
VwKostG anzuwenden. Das der Antragsgegnerin für die Anwendung der Billigkeitsregelung des § 17 HessVwKostG zustehende Entschließungsermessen sei im Falle des Antragstellers auf Null reduziert. Die Antragsgegnerin habe indessen bei der angefochtenen Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid keinerlei Ermessen ausgeübt. Sie habe unter Verstoß gegen § 40 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HessVwVfG) von vornherein nicht das eingestellt, was sie in ihre Gebührenfestsetzungsentscheidung hätte einstellen müssen. Unabhängig von den Fragen der Wirksamkeit der VKS und unabhängig von etwaigen Ermessensfehlern bei einer Gebührenfestsetzung bleibe zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2024 aufzuheben sei und die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 19.02.2025 und den Schriftsatz des Antragstellers vom 03.04.2025 Bezug genommen.
Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 27.02.2025 beantragt der Antragsteller nunmehr, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.02.2025 gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung in Nr. 3 des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 02.12.2024 zu Kassenzeichen 2222 über 861,97 EUR anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig. Es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Die Widerspruchsgebühren seien rechtmäßig gemäß der Verwaltungskostensatzung geltend gemacht worden. Die Satzungsregelung sei auch nicht zu beanstanden. Hierzu verweist sie auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.04.2014 – 5 A 1049/13 . Der Antragsteller verkenne, dass es nicht lediglich auf den Zeitfaktor ankomme, sondern auch auf das wirtschaftliche Interesse des Widerspruchsführers. Insofern gingen die Vergleiche mit anderen Widerspruchsverfahren fehl. Sämtliche Widerspruchsbescheide seien manuell per OfficeWord erstellt worden. Den Inhalt des Widerspruchsbescheides in den Überschriften "Vorgeschichte/Entscheidung über Gestaltung der Nebenanlagen, Vorausleistungserhebung und gemeindlicher Beteiligungssatz, Flächenaufteilung zwischen Land und Gemeinde, Flächengestaltung und Ausbauqualität, mehrfach erschlossene Grundstücke, Kostenzusammensetzung, finanzielle Situation eines Anliegers" habe die Antragsgegnerin gleich gehalten, um ein einheitliches Bild für die Bürger/Anlieger zu erreichen, da insoweit fast alle Widersprüche gleichgelagert gewesen seien. Falls der jeweilige Widerspruchsführer noch eigene Begründungen vorgebracht habe, sei darauf im Absatz "Ihre Widerspruchsbegründung" eingegangen worden. Es sei nicht
Zeitaufwand, sondern
der Verwaltungskostensatzung abzurechnen gewesen. Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin liege nicht vor. Es sei auch schon
dem Prüfungsmaßstab des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anhand des Vortrags des Antragstellers nicht erkennbar, wo eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung ebenso wie die Erhebung der Verwaltungskosten liegen solle. Soweit der Antragsteller behaupte, von der Antragsgegnerin sei zur Hauptsacheklage "nichts dokumentiert", so treffe dies nicht zu. Im Hauptsacheverfahren seien alle Unterlagen ausreichend vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des dazugehörigen Klageverfahrens 6 K 1890/24.WI sowie auf den Inhalt der Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn hinsichtlich Nr. 3 des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 02.12.2024 entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung haben. Zu den öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählt auch die streitgegenständliche Widerspruchsgebühr (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rn 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2014 – 9 B 622/14 –, juris). Der Antragsteller hat auch erfolglos bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Insbesondere ist das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht entfallen, denn der Widerspruch ist nicht offensichtlich unzulässig. Die Frist des § 70 VwGO ist durch die Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 27.02.2025 gewahrt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2024 im Hinblick auf die dortige Verwaltungskostenfestsetzung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist.
GO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats,
dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form
VfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
GO, der gemäß § 70 Abs. 2 VwGO entsprechend gilt, beträgt die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ein Jahr ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Die dem Widerspruchsbescheid vom 02.12.2024 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Verwaltungskostenfestsetzung fehlerhaft, weil sie nicht auf eine diesbezügliche isolierte Anfechtbarkeit durch Widerspruch hinweist. Die Rechtsbehelfsbelehrung verweist ausschließlich auf die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Die Verwaltungskostenfestsetzung stellt einen eigenen Verwaltungsakt dar. Sie ist mithin nicht Teil des Widerspruchsbescheids (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.04.2019 – 1 LA 59/18 –, juris, Rn. 12). Es ist daher im Hinblick auf die Verwaltungskostenfestsetzung zunächst ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen; die Erhebung der Klage ist in dieser Hinsicht unzulässig (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.04.2019 – 1 LA 59/18 –, juris, Rn. 11 ff.). Zwar entfällt ein Vorverfahren
GO i.V.m. § 16a des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) i.V.m. Nr. 9.1 Halbsatz 1 der Anl. zum HessAGVwGO u.a. im Falle von Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen festgesetzt werden, auch im Falle des Verbleibs der erhobenen Kosten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden als eigene Einnahmen, wenn die Kostenentscheidung von der Widerspruchsbehörde erlassen wurde. Dies gilt jedoch u.a. nicht für die Kostenerhebung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16a HessAGVwGO i.V.m. Nr. 9.1 Halbsatz 2 der Anl. zum HessAGVwGO. Die Erhebung kommunaler Ausbaubeiträge – wie hier – fällt in den Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten. Mithin gilt die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 VwGO. Der Antrag
GO ist jedoch unbegründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen allerdings nur, wenn aufgrund der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Verwaltungsgericht u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris, Rn. 22). Eine Inzidentkontrolle einer Satzung, die auch schwierige Rechts- und Tatsachenfragenragen aufwirft, kann ohne eingehende Prüfung regelmäßig nicht erfolgen und ist mit dem summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
GO nicht vereinbar. In einem solchen Verfahren ist vielmehr regelmäßig von der Wirksamkeit von Satzungsbestimmungen auszugehen. Das Gericht hat sich insoweit auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler zu beschränken (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.03.2012 – 4 B 88/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2010 – OVG 12 S 10.10 –, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 15.07.1999 – 4 ZEO 978/98 –, juris). Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die angefochtene Festsetzung der Widerspruchsgebühr durch die Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, sodass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist. Die Antragsgegnerin stützt die Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2024 auf § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben, Gebühren von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens jedoch 25,00 EUR und höchstens 2.500,00 EUR zu erheben sind. Diese Vorschrift der VKS der Beklagten verstößt nicht offensichtlich gegen höherrangiges Recht. § 8 Nr. 10 VKS verstößt nicht offensichtlich gegen den Gebührenbemessungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 HVwKostG . Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.04.2014 – 5 A 1049/13 –, juris, Rn. 24 ff., in dieser Hinsicht Folgendes ausgeführt: "Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verwaltungskostensatzung der Beklagten sind § 1 Abs. 1, § 2 und § 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben - Hess KAG -, § 5 Hessische Gemeindeordnung - HGO -. Diese Ermächtigungsgrundlage steht jedoch unter dem Vorbehalt einer abweichenden anderen gesetzlichen Regelung: "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" (§ 1 Abs. 1 HessKAG).
AGVwGO - sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen)
Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetz in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist. Neben der gesetzlichen Gebührenerhebungspflicht statuiert § 14 Abs. 1 Satz 1 HessAGVwGO also auch, dass die Festlegung des Gebührentatbestandes für erfolglos gebliebene Widersprüche
dem Hessischen Verwaltungskostengesetz zu erfolgen hat. Grundsätzlich bestimmt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG die Landesregierung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung). In diesem Zusammenhang stehen kostenregelnde Rechtsvorschriften der der Aufsicht des Landes unmittelbar unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verwaltungskostenordnungen im Sinne des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gleich ( § 14 Abs. 1 Satz 2 HessAGVwGO ), das heißt auch kommunale Satzungen. Die Grundlagen der Gebührenbemessung folgen aus §§ 3 und 4 HVwKostG , wobei für den hier streitigen Fall der Festsetzung einer Widerspruchsgebühr auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Beklagten § 3 Abs. 1 HVwKostG Anwendung findet, da der Tatbestand des § 4 Abs. 1 HVwKostG - Gebührenbemessung in besonderen Fällen - nicht erfüllt ist. Die Entwicklung zu dem heute maßgebenden Gesetzeswortlaut stellt sich wie folgt dar: Mit dem Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom
GO gleichgestellte kommunale Satzungsgeber durch Verwaltungskostensatzung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten bestimmt. Der Anwendungsbereich des § 4 HVwKostG , und damit die Anwendung des zwischen den Beteiligten streitigen Grundsatzes der Gebührenbemessung allein
dem Verwaltungsaufwand ( § 4 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ), ist für die hier im Streit stehende Amtshandlung - Entscheidung über einen Widerspruch, der erfolglos geblieben ist -
zwei Alternativen eröffnet:
KostG für die Fälle des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG , also für die Konstellationen, für die in einer Verwaltungskostenordnung für den angefochtenen Verwaltungsakt ein Gebührentatbestand vorgesehen ist, ist eine Widerspruchsgebühr
KostG bis zu dem Betrag zu erheben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war, wenn dies in der Verwaltungskostenordnung nicht besonders ausgeschlossen ist.
KostG für die Fälle des § 2 Abs. 2 HVwKostG , in denen
Ablauf der dort genannten Jahresfrist für die Amtshandlung noch immer kein Gebührentatbestand in einer Verwaltungskostenordnung geschaffen worden ist. In diesem Fall bestimmt sich die Gebühr
KostG und beträgt, soweit für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen war, die Amtshandlung gebührenfrei war oder der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden ist, bis zu 5.000 €. Aus diesem beschränkten Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 HVwKostG - in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 - folgt, dass die Anwendung beider Alternativen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG unter dem Regelungsvorbehalt des Verordnungs- bzw. des Satzungsgebers steht. Die Regelungskompetenz für die Gebührenpflicht einzelner Amtshandlungen
KostG durch den Verordnungs- bzw. der Satzungsgeber wird daher durch § 4 HVwKostG nicht einschränkt, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich vorausgesetzt. Macht also der Verordnungs- bzw. der Satzungsgeber von dieser Kompetenz Gebrauch, indem er bereits in einer Verwaltungskostenordnung oder -satzung für bestimmte Amtshandlungen Gebührentatbestände schafft, findet § 4 HVwKostG keine Anwendung. Dies gilt auch für Gebührentatbestände für die Zurückweisung von Widersprüchen. Die Abweichungskompetenzregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. HVwKostG bezieht sich zwar nur auf den Anwendungsbereich des § 4 HVwKostG und hat deshalb für den hier zu entscheidenden Fall keine direkte Relevanz, weil ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG nicht vorliegt. Allerdings zeigt auch sie den Vorrang von Regelungen in Verwaltungskostenordnungen. Eine Verwaltungskostensatzung, die für einen Beitragsfestsetzungsbescheid einen Gebührentatbestand vorsieht, besteht nicht, vielmehr sind derartige kommunale Forderungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 HVwKostG zwingend kostenfrei. Ein Fall des § 2 Abs. 2 HVwKostG liegt ebenfalls nicht vor,
dem die Beklagte mit der
AGVwGO , dass die Kosten
Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben sind. § 8 Nr. 21 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten muss deshalb mit dem Gebührenbemessungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 HVwKostG in Einklang stehen. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HVwKostG ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Zwar orientiert sich eine Widerspruchsgebühr, die sich
einem Prozentsatz an dem Geldbetrag des angefochtenen Grundverwaltungsakts bestimmt, dem ersten Anschein
nicht in erster Linie am Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung Beteiligten. Die Regelung, die die Beklagte in ihrer Verwaltungskostensatzung mit § 8 Nr. 21 gefunden hat, entspricht allerdings seinem Wortlaut
dem Gebührentatbestand, den der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 3 Abs. 1 HVwKostG in § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG in der Fassung des Gesetzes bis zum Änderungsgesetz vom
alldem stellt § 8 Nr. 10 VKS im Hinblick auf den Gebührenbemessungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 HVwKostG eine wirksame Rechtsgrundlage für die festgesetzte Gebühr dar. Soweit der Antragsteller ausführt, es fehle an einer Möglichkeit einer Billigkeitsregelung, verkennt er, dass in § 7 VKS ("Billigkeitsregelung") eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist: "Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint." Die Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung
Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Vorschrift ausnahmsweise im Fall des Antragstellers erfüllt werden, sind nicht erkennbar und auch nicht vom Antragsteller vorgetragen. Im Übrigen wurde ein solcher Billigkeitserlass bei der Antragsgegnerin bisher auch nicht beantragt. Auch rechnerisch – der Höhe
– ist die festgesetzte Widerspruchsgebühr nicht zu beanstanden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog). Da der Antrag des Antragstellers mit Nr. 3 des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 02.12.2024 einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt betrifft, war zunächst deren Höhe (861,97 EUR) zugrunde zu legen. Dieser Betrag war sodann wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im auf ein Viertel (861,97 EUR : 4 = 215,49 EUR) zu reduzieren, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000857
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.