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SG Frankfurt 22. Kammer S 22 U 56/23 Gerichtsbescheid

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 12. November 2024, L 3 U 178/24, Urteil nachgehend BSG Kassel, 25. Juni 2025, B 2 U 6/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor I. Die Klage

§ 2Nr.

37; Urt. v. 05.07.2016, B 2 U 16/14 R,

§ 8Nr.

58; Urt. v. 17.12.2015, B 2 U 8/14 R,

§ 8Nr.

55). Unfallereignis und Gesundheitsschaden müssen mit dem Vollbeweis bewiesen werden. Dies erfordert, dass Art und Ausmaß der Gesundheitsschädigung als rechtserhebliche Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sind. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache für sich herleitet (BSG, Urteile vom

  1. März 1963 – 2 RU 75/61 – und vom
  2. Oktober 1969 – 2 RU 40/67 – sowie vom
  3. Januar 1977 – 8 RU 52/76). Die Kammer ist ausgehend von diesen Vorgaben davon überzeugt, dass die Klägerin am 14.12.2021 keinen Arbeitsunfall i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherungsrechts erlitten hat. Fraglich sind im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Unfallereignisses, der Gesundheits(erst)schaden bzw. die Unfallkausalität. Bereits das Unfallereignis ist nach der Überzeugung der erkennenden Kammer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, denn ein "äußeres Ereignis" im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII liegt zur vollen richterlichen Überzeugung nicht vor. Die Voraussetzung der Einwirkung von außen dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aus inneren Ursachen d.h. zu aus dem Menschen selbst kommenden Ereignissen, zu krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers, wenn diese während versicherter Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Nicht geschützt sollen Unfälle sein, die auf aus dem Menschen selbst kommenden Ereignissen beruhen. Das ist hier der Fall. Die Klägerin gab gegenüber dem Durchgangsarzt Dr. G. an, dass sie in der Kindertagesstätte auf einem Kinderhocker gestanden habe als ihr rechtes Knie ohne Trauma zur Seite geknickt sei. In diesem von der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall geschilderten Geschehensablauf ist keine Einwirkung von außen ersichtlich, vielmehr gab sie selbst an, sie sei schlicht zur Seite geknickt. Unter Annahme dieses Geschehensablaufs gab es keine Änderung des physiologischen Körperzustandes i.S.d. äußeren Ereignisses. So ist zwar richtig, dass eine äußere Einwirkung auch bei einem Sturz durch einen Stoß gegen den Boden verursacht werden kann; der Annahme eines derartigen Geschehensablaufs stehen jedoch erhebliche, nicht auszuräumende Zweifel entgegen. Diese Zweifel resultieren maßgeblich aus dem widersprüchlichen Verhalten der Klägerin, das sie in der Klagebegründung nicht auszuräumen vermochte. Vielmehr hat sie in dieser mehrere denkbare Szenarien eröffnet, die ihrer Auffassung nach allesamt zur Annahme eines Arbeitsunfalles führen würden, ohne sich auf eines festzulegen. Daher geht das Gericht davon aus, dass insbesondere der Durchgangsarzt Dr. G. aufgrund seiner praktischen Erfahrung mit den Verletzungsfolgen von Arbeitsunfällen die Hergänge bei Anamneseerhebungen gezielt eruiert, erfragt bzw. nachfragt und daher seinen schriftlichen Niederlegungen vom 14.12.2021 besondere Bedeutung zukommt. Ebenso ist die Krankheitsgeschichte der Klägerin, mithin ihr Kreuzbandriss am rechten Knie im Jahr 2015 und die folgenden Beschwerden, in Rechnung zu stellen, was dazu führt, dass die Zweifel am Vorliegen eines Ereignisses von außen unterfüttert werden und sich in Zusammenschau mit der Erstaussage der Klägerin, sie sei ohne Trauma zur Seite geknickt, vielmehr die Annahme aufdrängt, dass eine innere Ursache zum Sturz führte. Unabhängig davon, dass damit zur Überzeugung des Gerichts bereits eine Einwirkung des angeschuldigten Ereignisses vom 14.12.2021 auf den Körper der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vollbeweislich nicht gesichert ist, ist auch ein Gesundheitserstschaden i.S.d. Norm (s.o.) und insbesondere die notwendige Kausalität nicht nachgewiesen. Zwischen dem Gesundheitserstschaden und den behaupteten Unfallfolgen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen (BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R,

§ 8Nr.

15). Dabei gilt zunächst die Äquivalenztheorie, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Auf zweiter Ebene ist die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Diese Unterscheidung erfolgt im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur solche Ursachen kausal und rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (z.B. BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R,

§ 8Nr.

15). Als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. d. § 8 SGB VII sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis und das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, was im Fall der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall ist. Hier ist jedenfalls die "Theorie der wesentlichen Bedingung" nicht erfüllt. Der Durchgangsarzt diagnostizierte "Knieschmerz". Er führte dies aber nicht auf eine äußere Ursache zurück und lehnte das Vorliegen eines Versicherungsfalls ab. Eine besondere Heilbehandlung zulasten der Beklagten ist vom Durchgangsarzt auf Grund des Ereignisses dann nicht durchgeführt worden. Es liegen mit dem Kreuzbandriss 2015, der offenbar zu dauerhaften Beschwerden am rechten Knie geführt hat, konkurrierende, nicht versicherte Ursachen außerhalb des Ereignisses vom 14.12.2021 vor, auf die die Beschwerden objektiv kausal wesentlich zurückzuführen sind. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 14.12.2021 als Arbeitsunfall sind daher insgesamt nicht gegeben. Da kein Arbeitsunfall vorliegt, kamen Entschädigungspflichten der Beklagten vorliegend nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000882

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