Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 20. Oktober 2021, S 17 R 461/16 , Urteil nachgehend BSG, 25. Juni 2025, B 5 R 1/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Ur
§ 248Nr.
1). Dagegen besteht nach Erlass eines Rentenbescheides kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den (ablehnenden) Feststellungsbescheid. Ein solches Verfahren ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2010, B 13 R 118/08 R, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es sich nicht um einen endgültigen Rentenbescheid, sondern um einen vorläufigen Bescheid handelt, der nur Rentenvorschüsse unter dem zumindest sinngemäßen Vorbehalt gewährt, dass für die Rentenhöhe letztlich das Ergebnis des Vormerkungsverfahrens maßgebend sei (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2007, B 5b/8 KN 2/06 R, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Mit Blick auf den Rentenbescheid vom
- April 2019 ist ein derartiger Ausnahmefall jedoch nicht gegeben. Die Regelaltersrente wurde dem Kläger nicht lediglich vorschussweise oder unter Vorbehalt gewährt. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
- Oktober 2021 ausdrücklich den Bescheid vom
- Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2016 angefochten hat, führt weder dazu, dass jener Bescheid streitgegenständlich geblieben ist, noch, dass der Rentenbescheid vom
- April 2019 in Bestandskraft erwachsen ist (§ 77 SGG). Die Beteiligten können zwar nicht ausschließen, dass ein im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG abändernder oder ersetzender Bescheid kraft Gesetzes in das Klageverfahren einbezogen wird (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2005, B 11a/11 AL 57/04 R, SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Allerdings wird dem Kläger, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes bestimmt, durch § 96 SGG nicht die ihm zustehende Dispositionsbefugnis über den Gegenstand der Klage entzogen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2002, B 4 RA 20/01 R, juris Rdnr. 27). Das Sozialgericht kann auch nach Einbeziehung eines Verwaltungsaktes kraft Gesetzes gemäß § 123 und § 95 SGG nur über die vom Kläger bestimmten Ansprüche entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom
- August 1999, B 4 RA 25/99 B, SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), dem es grundsätzlich vorbehalten bleibt, ausdrücklich oder schlüssig zu erklären, dass er sich mit seiner Klage auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken oder er nur gegen einen bestimmten Bescheid vorgehen will. Der zunächst nach § 96 Abs. 1 SGG einbezogene Bescheid bleibt nicht mitangefochten, wenn der Kläger trotz Kenntnis vom Inhalt dieses neuen Bescheides seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung des ursprünglichen Bescheides beschränkt und somit den neuen Bescheid bindend (§ 77 SGG) werden lässt (vgl. BSG, Urteil vom
- September 1962, 5 RKn 15/60, SozR Nr. 15 zu § 96 SGG). In einer Beschränkung des Klageantrags kann eine Klagerücknahme hinsichtlich des neuen Verwaltungsaktes liegen (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2023, § 96 Rdnr. 11a). Nach Auffassung des Senats muss sich der Kläger nicht daran festhalten lassen, erstinstanzlich nicht den Rentenbescheid vom
- April 2019 angefochten zu haben, sondern die Aufhebung des bereits erledigten Bescheides vom
- Juli 2016 sowie die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beantragt zu haben. Der Rentenbescheid vom
- April 2019 ist gleichwohl nicht bestandskräftig geworden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger - sofern die Beklagte ihrer Pflicht aus § 96 Abs. 2 SGG nachgekommen wäre und eine Abschrift jenes Rentenbescheides dem Sozialgericht mitgeteilt hätte - nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis in der ersten Instanz, der spätestens in der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2021 erteilt worden wäre (§ 112 Abs. 2 Satz 2 SGG), einen sachdienlichen, auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente gerichteten Klageantrag gestellt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem Rentenbescheid vom
- April 2019 und vor allem mit der dort geregelten Rentenhöhe ohne (hälftige) Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten werden Kindererziehung einverstanden gewesen sein könnte, haben sich für den Senat nicht ergeben. Daher kann auch der erstinstanzlich gestellte Klageantrag nicht als bewusste und willentlich erklärte Klagerücknahme (§ 102 Abs. 1 SGG) in Bezug auf den Rentenbescheid vom
- April 2019 aufgefasst werden. Daran ändert nichts, dass der Kläger bereits erstinstanzlich durch einen fach- und sachkundigen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Wegen des Verstoßes der Beklagten gegen die Mitteilungspflicht des § 96 Abs. 2 SGG und der mangels Bevollmächtigung (§ 13 SGB X) im Rentenantragsverfahren zutreffend nicht an ihn erfolgten Bekanntgabe des Rentenbescheides (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X) hat der Prozessbevollmächtigte schlichtweg keine Kenntnis von der Existenz jenes Bescheides gehabt und ist deshalb nicht in der Lage gewesen, hierauf in prozessual adäquater Weise durch eine Änderung des Klagebegehrens - nunmehr gerichtet auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente - zu reagieren. Demgegenüber kann vom Kläger als rechtlichem Laien nicht verlangt werden, die durch die Bekanntgabe des Rentenbescheides vom
- April 2019 ausgelösten prozessualen Folgen und die Notwendigkeit einer Änderung des Klagebegehrens zutreffend einzuschätzen. Das gilt umso mehr, als dem Rentenbescheid eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen ist. Hat das Sozialgericht über den in erster Instanz nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes einbezogenen Bescheid in einem das Verfahren abschließenden Urteil unbewusst oder versehentlich nicht entschieden, weil es den Bescheid - wie vorliegend - wegen der Verletzung der sich aus § 96 Abs. 2 SGG ergebenden Mitteilungspflicht der Behörde nicht gekannt hat, stellt das einen Verfahrensmangel dar (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 1977, 7 RAr 82/76, juris Rdnr. 28). Es liegt dann eine „Entscheidungslücke“ vor, die auf Antrag durch eine Ergänzung der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 140 Abs. 1 SGG geschlossen werden kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2024, § 140 Rdnr. 2). Erfolgt keine Urteilsergänzung, sondern wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt, hat das Berufungsgericht im Wege der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils eine einheitliche Entscheidung auch über den von der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft unerledigten Teil des Rechtsstreits und damit über den bereits in erster Instanz gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes erweiterten Streitgegenstand zweitinstanzlich „auf Berufung“ zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2011, B 10 EG 12/10 R, juris Rdnr. 17). In diesem Fall wird der zunächst fehlerhaft in der Vorinstanz verbliebene Entscheidungs- oder Prozessrest in die Berufungsinstanz heraufgeholt (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris Rdnr. 27). Durch die Einbeziehung des von der erstinstanzlichen Entscheidung nicht „beschiedenen“ neuen Verwaltungsaktes in das Berufungsverfahren wird so der Umfang des Prozessgegenstandes wiederhergestellt, wie er durch § 96 SGG gewollt ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 1977, a.a.O.). In der Sache hat der Kläger aber keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung der streitigen Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für seine beiden Söhne E. und H. Die Voraussetzungen für eine hälftige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom
- Juli 1997 bis
- Juni 2000 (für E.) und vom
- August 1999 bis
- Juli 2000 (für H.) sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom
- Juni 1997 bis
- Juli 2000 (für E.) bzw. vom
- Juli 1999 bis
- Juli 2000 (für H.) sind nicht erfüllt. Gemäß § 64 SGB VI sind für den Monatsbetrag der Rente neben dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten maßgeblich. Der Ermittlung der Entgeltpunkte liegen nach § 66 Abs. 1 SGB VI unter anderem die vom Versicherten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 SGB VI) und beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI) zugrunde. Für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) werden hingegen nach Maßgabe des § 70 Abs. 3a SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Zudem wirken sich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mittelbar leistungssteigernd im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 3 i. V. m. § 72 SGB VI aus. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI angerechnet, wenn
- die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
- die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
- der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung in diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen. § 57 Satz 1 SGB VI setzt für die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung voraus, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit vorliegen. Maßgeblich hierfür sind somit die rechtlichen Vorgaben, wie sie in § 56 SGB VI geregelt sind. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Kläger die streitigen Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zunächst zutreffend auf die Zeit bis zum
- Juli 2000 beschränkt. Denn mit Wirkung zum
- August 2000 ist der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden und hat fortan vom Land Hessen Versorgungsanwartschaften erworben. Hierdurch ist er von der Anrechnung von Kinderziehungszeiten gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, ohne dass es auf die annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2018, B 13 R 20/16 R,
§ 56Nr.
9; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- April 2018, L 9 R 164/17, juris). Danach ist der Kläger ab dem
- August 2000 in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, obwohl das Land Hessen bei seiner Altersversorgung eine Kindererziehung unberücksichtigt gelassen und die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 56 HBeamtVG abgelehnt hat (Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom
- Januar 2019). Dieser Ausschluss gilt über § 57 Satz 1 SGB VI gleichermaßen für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten vom
- Juli 1997 bis
- Juni 2000 und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom
- Juni 1997 bis
- Juli 2000 (für das Kind E.) sowie vom
- August 1999 bis
- Juli 2000 und vom
- Juli 1999 bis
- Juli 2000 (für das Kind H.) kann der Kläger nicht beanspruchen, weil ihm in diesen Zeiträumen keine Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Dabei kann die Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). § 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI bestimmt in diesem Zusammenhang weiter, dass die übereinstimmende Erklärung der Eltern mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben ist. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Nach § 56 Abs. 2 Satz 7 SGB VI gilt für die Abgabe der Erklärung § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. § 56 Abs. 2 Sätze 8 bis 10 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes zur Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung <RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz> vom
- November 2018, BGBl. I, S. 2018), der vorliegend gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI zur Anwendung gelangt, sieht seit dem
- Januar 2019 sodann folgende Zuordnung der Kindererziehungszeit vor: Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach § 1591 oder § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder, wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI). Der Kläger und die Beigeladene haben keine gemeinsame Erklärung im Sinne des § 56 Abs. 2 Sätze 3 bis 7 SGB VI abgegeben. Dies hat der Kläger in seinem Antrag vom
- Juni 2016 selbst angegeben (Ziffer 11). Auf die vom Kläger und der Beigeladenen nach dem
- Juli 2000 abgegebenen Erklärungen gegenüber verschiedenen Institutionen, die der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt angeführt hat, kommt es hingegen nicht an. Deshalb war hierüber auch nicht Beweis zu erheben. Insbesondere einer Einvernahme des Zeugen Maruhn bedurfte es nicht. Mangels gemeinsamer Erklärung kann der Kläger die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur dann für sich beanspruchen, wenn er bei gemeinsamer Erziehung die Kinder überwiegend erzogen hat oder er die Kinder alleine erzogen hat. Weder von dem einen noch von dem anderen ist der Senat überzeugt. Dem stehen schon die eigenen Einlassungen des Klägers entgegen. Was unter einer „gemeinsamen Erziehung“ zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei setzt eine gemeinsame Erziehung nicht zwingend gleichartige und gleichwertige Beiträge zur Erziehung und Versorgung des Kindes voraus. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG bleibt es vielmehr den Eltern überlassen, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie sich der Betreuung des Kindes widmen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1991, 4 RA 76/90, SozR 3-1300 § 12 Nr. 1). Eine gemeinsame Erziehung kann demnach bereits dann bejaht werden, wenn beide Elternteile zugleich und im Einvernehmen miteinander die Erziehung des Kindes tatsächlich wahrnehmen, wobei auch ein geringfügiger Beitrag eines Elternteils ausreicht. Vor diesem Hintergrund lag bei dem Kläger und der Beigeladenen eine gemeinsame Erziehung vor, da sie beide in den streitigen Zeiträumen (
- Juni 1997 bzw.
- Juli 1999 bis jeweils
- Juli 2000) generell in häuslicher Gemeinschaft lebten und Erziehungsbeiträge leisteten. Überwiegend erzieht der Elternteil, der sich in zeitlich größerem Umfang der Kindererziehung widmet (vgl. BT-Drucks. 10/2677, S. 33), ohne dass hierbei ein qualitativer Maßstab anzulegen ist. Eine zeitlich umfangreichere Erziehung als die Beigeladene macht aber selbst der Kläger nicht geltend. Anlässlich der Antragstellung am
- Juni 2016 hat er angegeben, dass die Kinder gemeinsam erzogen worden sind. Die Frage, ob der andere Elternteil die Kinder in den angegebenen Zeiten überwiegen erzogen hat, hat er unbeantwortet gelassen. Das bestätigt zunächst nur, dass die Kinder durch beide Elternteile gemeinsam erzogen worden sind, ohne dass sich feststellen lässt, dass einer der Elternteile die Kinder überwiegend erzogen hat. Dies steht auch im Einklang mit der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, sich seiner Wahrnehmung nach die Kindererziehung mit der Beigeladenen geteilt zu haben. An seiner Behauptung im Widerspruchsverfahren, während des ersten Lebensjahres seines Sohnes E. - also vom
- Juni 1997 bis
- Juni 1998 - allein für dessen Erziehung gesorgt zu haben, hat der Kläger somit offenkundig nicht festgehalten. Eine Alleinerziehung durch den Kläger in diesem Zeitraum wäre für den erkennenden Senat allerdings auch nicht plausibel in Anbetracht dessen, dass seinerzeit beide Elternteile arbeits- bzw. beschäftigungslos waren (bis Januar 1998), der Kläger auf Kosten der Arbeitsverwaltung an einer „Vollzeitschulung“ teilnahm, während die Beigeladene ihr Referendariat fortsetzte (ab Februar 1998), und der Kläger sodann im Mai 1998 - zunächst ohne seine Familie - nach Südhessen umzog, um dort eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Unter diesen Umständen lässt sich eine Alleinerziehung durch den Kläger nicht feststellen. Das gilt erst Recht für die Zeit ab Juli 1998, in der beide Elternteile den Angaben des Klägers zufolge ihre Erziehungspflichten gleichwertig erfüllt haben. Aus seiner Einlassung im Berufungsverfahren, dass seine Tätigkeit als Professor es ihm ermöglicht habe, die Kinder zum Kindergarten zu fahren und mit ihnen zu kochen, folgt nichts Gegenteiliges. Denn abgesehen davon, dass sich diese Angaben denknotwendig auf Zeiten nach dem
- August 2000 beziehen müssen, die jedoch nicht mehr streitig sind, erschöpft sich nach Ansicht des Senats die Erziehung eines Kindes nicht in der (gemeinsamen) Zubereitung von Mahlzeiten und der Organisation des Kindergartenbesuchs. Weitergehende - substantielle - Angaben zu seiner Erziehungsleistung hat der Kläger nicht gemacht. Dass die Erziehungszeit trotz gemeinsamer Erziehung des Kindes gemäß § 56 Abs. 2 Satz 9,
- Teilsatz SGB VI n.F. der Kindsmutter zugeordnet wird, stellt auch - weiterhin - keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2024, B 5 R 10/23 R, juris; Hessisches LSG, Urteil vom
- Februar 2023, L 2 R 122/20 , juris Rdnr. 43 ; siehe hierzu auch Hessisches LSG, Urteil vom
- April 2021, L 5 R 115/20 , juris Rdnr. 44 ). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur früheren Fassung des § 56 Abs. 2 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2008, B 13 R 131/07 R,
§ 56Nr.
5) verstößt die - im Zweifel die Kindsmutter bevorzugende - Regelung des § 56 Abs. 2 Sätze 8 und 9 SGB VI a.F. nicht gegen Verfassungsrecht. Als Gründe für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt die Begründung zum Entwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes unter anderem, dass damit in der Rentenversicherung ein „entscheidender Beitrag zu einer Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau“ geleistet werde (vgl. BT-Drucks. 10/2677, S. 28). Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte (ein Elternteil) - in den weitaus häufigsten Fällen die (Ehe-) Frau - während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen. Dem Gesetzgeber war es insoweit nicht verwehrt, die Zuordnung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Überwiegen der Erziehungstätigkeit typisierend und unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität zu regeln. Ausgehend von der gemeinsamen Elternverantwortung geht das Gesetz davon aus, dass sich die einverständlich zusammenwirkenden Eltern auch darüber einig werden, ob sie das Kind gemeinschaftlich erziehen und wer von ihnen dann versichert sein soll. Nur für den Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung und der Nichtfeststellbarkeit einer überwiegenden Erziehung durch den Vater trifft das Gesetz in § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI a.F. eine Auffangregelung, die der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau Rechnung trägt. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das Verbot einer Benachteiligung wegen des Geschlechts in Art. 3 Abs. 3 GG darin gesehen, dass Väter der Geburtsjahrgänge vor 1921 von vornherein keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) haben, weil sie nach dem für die damalige Zeit typischen Rollenbild der Familie keine Nachteile in der Altersversorgung infolge Kindererziehung hätten hinnehmen müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juli 1992, 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, BVerfGE 87, 1). Dann aber kann auch die dargestellte Lösung des Gesetzgebers für später geborene Väter und für die hier streitigen Zeiträume keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Denn ihre differenzierende Ausgestaltung gibt in weiten Bereichen Raum dafür, die kinderbezogenen Zeiten auch zugunsten des Vaters anzurechnen. Eine zusätzliche Legitimation für die sich zugunsten der Mütter auswirkenden Regelungen leitet sich des Weiteren aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) ab. Auch schon für die Zeit vor Ergänzung dieser Vorschrift durch ihren Satz 2 mit Wirkung ab dem
- November 1994 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
- Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3146) galt, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1995, 1 BvL 18/93, 1 BvL 5/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 7/94, 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94 – BVerfGE 92, 91; BVerfG, Urteil vom
- Januar 1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91, BVerfGE 85, 191). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 14 GG vor. Dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) trägt die Möglichkeit der Erziehenden, hinsichtlich der Kindererziehungszeiten eine Vereinbarung zu treffen, hinreichend Rechnung. Ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG scheitert demgegenüber daran, dass keine zu schützenden Rentenanwartschaften erworben worden sind. Rentenrechtliche Positionen, die der Gesetzgeber nie eingeräumt hat, können nicht Gegenstand des grundrechtlichen Eigentumsschutzes sein (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
- Dezember 2006, B 13 RJ 22/05 R,
§ 70Nr.
2). Diese Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf § 56 Abs. 2 Satz 9,
- Teilsatz SGB VI n.F. übertragen, der damit ebenfalls nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2024, B 5 R 10/23 R, juris Rdnr. 28 ff.). Die pauschale Behauptung des Klägers, eine einseitig die Kindsmutter begünstigende Zuordnung von Kindererziehungszeiten sei nicht mehr „zeitgemäß“, vermag daran nichts zu ändern. Für den Senat ist schon nicht ersichtlich, dass sich diese Behauptung auf die hier streitigen Jahre 1997 bis 2000 beziehen könnte. Auf die Erwerbstätigenquote von Müttern und auf den durchschnittlichen zeitlichen Umfang der Erwerbstätigkeit von Müttern in diesem Zeitraum ist der Kläger nicht einmal ansatzweise eingegangen. Die vom Kläger begehrte hälftige Aufteilung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ergibt sich nicht aus § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI. Denn in der vorliegenden Konstellation ist eine Zuordnung der Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Sätze 8 und 9 SGB VI möglich, da diese zur Kindsmutter erfolgen kann. Eine generelle Anwendung der Zuordnungsregelung des § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI auf alle Fälle der gemeinsamen Erziehung nicht gleichgeschlechtlicher Paare, bei der ein Überwiegen der Erziehungsleistung eines Elternteils nicht festgestellt werden kann, ist nicht möglich (so aber ausdrücklich Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI,
- Aufl. 2021, § 56 SGB VI Rdnr. 42; ebenso wohl Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI,
- Erg-Lfg. 2024, § 56 SGB VI Rdnr. 37). Es würde dann nämlich kein Anwendungsbereich mehr für die Zuordnungsregelung des § 56 Abs. 2 Satz 9,
- Teilsatz SGB VI bleiben. Deshalb kommt die Zuordnungsreglung des § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI nur im Fall der Unmöglichkeit der Zuordnung nach der Zuordnungsregelung des § 56 Abs. 2 Satz 9,
- Teilsatz SGB VI bei gleichgeschlechtlichen Paaren zum Tragen. In diesem Fall gilt nach dem Gesetzeswortlaut die Zuordnung zur biologischen Mutter eines Kindes nach § 56 Abs. 2 Satz 9,
- Teilsatz SGB VI nicht. Diese Auslegung entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt (vgl. BR-Drucks. 10/425/18, S. 27). Dort heißt es: „Eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten auf der Grundlage der bisherigen Regelung kann bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen in bestimmten Fällen nicht erfolgen, wenn die Eltern keine wirksame Erklärung abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Mit der Änderung wird geregelt, wem und in welcher Weise in diesen Fällen die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden. Haben gleichgeschlechtliche Elternteile keine übereinstimmende Erklärung abgegeben und kann die Erziehungszeit nicht dem Elternteil zugeordnet werden, der das Kind überwiegend erzogen hat, erfolgt die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu dem Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 BGB oder, wenn es einen solchen nicht gibt, zu dem Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat (beispielsweise bei einer sukzessiven Adoption zu demjenigen Elternteil, der das Kind zuerst adoptiert hat). Soweit danach keine Zuordnung möglich ist, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist. Im Übrigen erfolgt aus rechtssystematischen Gründen eine Umstellung der bisherigen Sätze 8 und 9, die der durch die Rechtsprechung geprägten stufenweisen Zuordnung der Kindererziehungszeiten entspricht.“ Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die Zuordnungsregelung zur biologischen Mutter nach den bisherigen Grundsätzen bei nicht gleichgeschlechtlichen Paaren aufzugeben, hätte er sie aus § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI gestrichen (vgl. zum Vorstehenden: Hessisches LSG, Urteil vom
- Februar 2023, L 2 R 122/20 , juris Rdnr. 44 ; bestätigt durch BSG, Urteil vom
- April 2024, B 5 R 10/23 R, juris Rdnr. 21 ff.). Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei erscheint es sachgerecht, dass der Kläger der Beigeladenen ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu erstatten hat. Denn die Beigeladene hat sich zweitinstanzlich - anders noch als vor dem Sozialgericht - aktiv am Verfahren beteiligt, indem sie einen eigenen Antrag gestellt hat, der letztlich erfolgreich war, da die Entscheidung auch zu ihren Gunsten ergangen ist (vgl. Evers in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, Stand:
- August 2024, § 193 SGG Rdnr. 62 m.w.N.). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000891