Zum billigen Ermessen im Rahmen des § 91a ZPO Leitsatz Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist auch im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zu berücksichtigen Orientierungssatz Dabei ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO anzuwenden, wonach für die Kostentragung maßgeblich ist, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat (BGH NJW-RR 2006, 773, 774). Tenor Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagte zu 2) die Unternehmen 1 gesetzl. vertr. d. d. Vorstand, Adresse der Beklagten ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.345,13 €. Gründe I. Die Parteien haben um Schadensersatzleistungen aus einem Verkehrsunfallereignis am 18.10.2022 um 17:20 in der Straße 3 in Ort 2 gestritten. Das bei der Unternehmen 1 versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen 1 war rechtsseitig auf den hinteren Stoßfänger auf des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug „Unternehmen 2 M 4“ mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen 2 aufgefahren. Das Unternehmen 3 ermittelte in einem Privatgutachten vom 24.10.2022 Reparaturkosten in Höhe von 3.621,29 € netto, eine unfallbedingte Wertminderung merkantil in Höhe von 500,00 €, eine Reparaturdauer von 4 – 5 Arbeitstagen, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 52.605,04 € sowie einen Nutzungsausfall in Höhe von 175 € pro Tag. Zudem stellte der Gutachter einen reparierten Vorschaden hinten rechts fest. Der Klägerin entstanden für dieses Gutachten Kosten in Höhe von 812,15 € netto. Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2022 die Beklagte 1 auf, den Schaden zu ersetzen. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug beim Unternehmen 2 Vertragshändler, Unternehmen 5, Ort 3 reparieren gelassen hatte, forderte sie die Beklagte 1 mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 4.1.2023 auf, die tatsächlichen Reparaturkosten in Höhe von 3.604,98 € sowie die im Gutachten ermittelte Wertminderung, Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung und eine Auslagenpauschale mit einem Zahlungsziel zum 10.01.2023 zu begleichen. Mit Schreiben vom 24.11.22 hatte die Beklagte mitgeteilt, unter Verweis auf den Vorschaden den Ausgleich der Forderung zurückzustellen, da aufgrund des Vorschadens nicht bestimmt werden könne, welcher Schaden auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhe. Mit Schreiben vom 10.2.23 hatte die Klägerin die Beklagte letztmalig erfolglos aufgefordert, die Forderung zu begleichen, da das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt ohne Vorbeschädigung gewesen sei. Für die außergerichtlichen Schreiben entstanden der Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 527,00 €. Die Klägerin hat behauptet, der Vorschaden sei am 28.09.2022 vom Unternehmen 2 Vertragshändler Unternehmen 5 sach- und fachgerecht repariert worden. Auf den Bildern der Seiten 14-16 des Gutachtens vom 24.10.2022 (Anl. K1 d. A.) sei offensichtlich erkennbar gewesen, dass der Vorschaden nicht mehr vorhanden war. Zudem seien die Beschädigungen des neuen Unfallereignisses nicht ansatzweise deckungsgleich mit denjenigen aus dem Vorunfallereignis gewesen. Da der Vorschaden bereits repariert gewesen sei, sei durch den neuen Unfall eine Wertminderung eingetreten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.818,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2023 zu zahlen. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten der Unternehmen 6, Straße 4, Ort 4, in Höhe von 527,00 € freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin hätte die falsche Versicherungsgesellschaft verklagt. Darüber hinaus haben sie behauptet, dass die geltend gemachten Reparaturkosten nicht allein wegen des Unfallereignisses vom 18.10.2022 erforderlich gewesen seien, sondern auch auf dem zuvor entstandenen Schaden zurückzuführen gewesen seien. Jedenfalls sei unklar gewesen, inwieweit ein Vorschaden mitrepariert worden sei, solange nicht mittels Rechnungsbelegen geklärt gewesen sei, ob der Vorschaden fach- und sachgerecht repariert worden war. Nachdem die Klägerin die Rechnung für die Reparaturkosten des Vorschadens eingereicht hat (Anl. K7 d. A.), haben die Beklagten die Klageforderung ausgeglichen. Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Parteien stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge. II. Das Rubrum war zu berichtigen, da die Beklagte zu 2) falsch bezeichnet wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten, richtet die Klage sich nicht gegen die in der Klageschrift benannte Beklagte 2, sondern tatsächlich gegen die Unternehmen 1 Bei der Rubrumsbezeichnung handelt es sich um eine Erklärung, die auslegungsbedürftig ist. Zwar hatte die Klägerin fälschlicherweise die Klage an die Beklagte 1 zustellen lassen, für die Beklagte, die sich am gleichen Firmensitz befindet und über den gleichen Vorstand verfügt, ergab sich aber eindeutig, dass die Klage sich tatsächlich gegen die Unternehmen 1 richten sollte. Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift erklärt, dass Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden sollten und die Beklagte zu 1) der Haftpflichtversicherer sei. Für die Beklagte war daher eindeutig, gegen welche ihrer Konzerngesellschaften die Klage gerichtet sein sollte. Dies zeigt sich auch darin, dass die Vorkorrespondenz ebenfalls an die Beklagte 1 gerichtet war, gleichwohl aber von der Unternehmen
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