Eine solche Zeitbürgschaft ist auch für noch nicht entstandene Forderungen möglich, obwohl dieser Fall nicht ausdrücklich in § 777 BGB geregelt ist (Müko § 777, Rn 5;
§ 305c I BGB ist bezüglich der Vereinbarung, dass die Bürgschaft zum 30.04.2023 erlöschen sollte, nicht anwendbar. Bei der Befristung der Bürgschaft zu einem bestimmten Endtermin wie hier handelt es sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine Individualvereinbarung (vgl. BGH IX ZR 152/00 juris Rn 2f., 17; IX ZR 93/87 juris Rn 4f., 11). In den der Entscheidung IX ZR 152/00 und IX ZR 93/87 zugrundeliegenden Fällen war wie hier eine bestimmte Frist in den Vertrag eingefügt worden. Diese wurde vom BGH jeweils ohne weitere Begründung als individuelle Vereinbarung und gerade nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen. Ein bestimmter Erlöschenstermin kann schließlich auch nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden, was gem. § 305 I 1 BGB Voraussetzung für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist. Nicht vergleichbar mit der Vereinbarung eines solchen Erlöschenstermins ist die Rechtsprechung zu Lückentexten. Vorliegend ist keine Lücke im Text ausgefüllt worden. Die Regelung zum Erlöschenstermin ist vollständig von der Klägerin in die Bürgschaftserklärung eingefügt worden. Dieser Annahme steht auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg nicht entgegen, da dort gerade kein konkreter Termin für das Erlöschen vereinbart wurde und es um eine klauselartig formulierte Regelung ging (vgl. OLG Brandenburg 4 U 183/10 juris Rn 10, 40). Darüber hinaus sollte die Bürgschaft dort auch unbefristet gelten. Auf den Einwand des Klägers, die Vereinbarung sei nicht gem. § 305 I 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden, kommt es nicht an. Die Vereinbarung ist bereits als Individualvereinbarung anzusehen, da sie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Sie ist nicht als Individualvereinbarung anzusehen, weil sie ausnahmsweise im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, was eindeutig nicht der Fall war. Davon ist in den zitierten Urteilen auch nicht die Rede. Der vom Kläger ebenfalls angeführte § 310 III Nr. 1 BGB regelt nicht, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, sondern setzt dies voraus und regelt nur, dass sie als vom Unternehmer gestellt gelten. § 310 III Nr. 2 BGB könnte zwar vorliegend anwendbar sein, verweist aber gerade nicht auf § 305c I BGB. Dies ist vom Gesetzgeber ausdrücklich aus der Verweisung herausgenommen worden, weil die Klausel-Richtlinie sich nicht mit der Einbeziehung von Klauseln beschäftigt (Müko § 310, Rn 106; Staudinger (Stand 2022) § 310, Rn 136; BeckOGK § 310, Rn 174). Um das Transparenzgebot zu berücksichtigen braucht es auch nicht die Regel des § 305c I BGB (anders u. a.
Gem. § 310 III Nr. 2 BGB findet § 307 BGB und damit das in § 307 I 2 BGB geregelte Transparenzgebot Anwendung (vgl. Müko § 307, Rn 106). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist auch nicht erkennbar. Die Regelung ist klar und durchschaubar (vgl.
Sie ist nicht nur für sich verständlich, sondern auch im Kontext mit dem übrigen Vertragstext (vgl. BGH VI ZR 137/22 juris Rn 30f.). Es ist völlig klar geregelt, dass nach dem 30.04.2023 keine Rechte mehr aus der Bürgschaft geltend gemacht werden können. Obwohl es letztlich nicht darauf ankommt, ist die Klausel auch nicht überraschend. Eine Erlöschensklausel ist für einen Bürgschaftsvertrag nicht ungewöhnlich. Diese Möglichkeit ist in § 777 I BGB ausdrücklich geregelt. Dass die Beklagte konkrete Erwartungen geweckt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Von Klägerseite wird vor allem darauf abgestellt, dass aufgrund der Verträge mit der Hauptschuldnerin nicht mit einer zeitlichen Befristung gerechnet werden konnte. Die vertragliche Beziehung des Klägers mit der Beklagten beruht aber auf eigenen Interessen der Beklagten, die mit denen der Hauptschuldnerin nicht übereinstimmen müssen. Der Kläger konnte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte die Verpflichtungen der Hauptschuldnerin vollständig übernehmen würde. Es ist vielmehr alles andere als überraschend, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse an ihrer eigenen Haftungsbegrenzung hat. Die Befristungsklausel ist auch nicht sittenwidrig. Die zeitliche Begrenzung ihrer Haftung liegt im wohlbegründeten Interesse der Beklagten und verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Erlöschenstermin und der Fertigstellungstermin identisch sind. Der Kläger hätte, wenn ihm die Sicherheit aufgrund der zeitlichen Begrenzung nicht genügte, diese zurückweisen und eine unbefristete verlangen können. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000895
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