Keine Ergänzung der Kostenentscheidung bei vorangegangener stillschweigender Entscheidung zu Kosten Verfahrensgang vorgehend AG Marburg, 7. Oktober 2024, 60 VI 97/23 KV, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 7. Oktober 2024 aufgeboben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) beantragten Alleinerbscheins an die Amtsrichterin/den Amtsrichter des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Marburg zurückverwiesen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe I. Der Erblasser war ledig und hatte keine Kinder. Die Eltern und die Großeltern des Erblassers sind vorverstorben. Die einzige, ebenfalls vorverstorbene Schwester des Erblassers hatte ein einziges Kind, den Beteiligten zu 2). Der Erblasser litt - jedenfalls dem Vortrag des Beteiligten zu 2) zufolge - an einer Bipolaren - Störung und hatte ein Hyperaktivitätsaufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Er war stark suchtabhängig von Opioiden. Am 7. Juli 2022 errichtete der Erblasser ein handschriftliches, vom Nachlassgericht eröffnetes Testament, in dem er den Beteiligten zu 1) zum Alleinerben einsetzte. Hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung wird auf Bl. 10 der Testamentsakte verwiesen. Nach dem Tod des Erblassers hat zunächst der Beteiligte zu 1) einen Alleinerbschein zu seinen Gunsten beantragt und sich dabei auf das handschriftliche Testament des Erblassers vom 7. Juli 2022 berufen. Dem Antrag ist der Beteiligte zu 2) mit dem Hinweis auf eine beim Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehende Testierunfähigkeit entgegengetreten. Diese ergebe sich nicht zuletzt aus einem im Rahmen einer Betreuungserrichtung eingeholten Gutachten des Sachverständigen A, wobei insoweit auf Bl. 29 ff. d. A. verwiesen wird. In der Folge hat der Beteiligte zu 2) seinerseits einen Alleinerbschein zu seinen Gunsten beantragt und sich hierbei auf die gesetzliche Erbfolge berufen. Das Amtsgericht hat durch den Richter einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gefasst. Der gerichtlich bestellte Sachverständige A ist in seinem Gutachten zu der Auffassung gelangt, bei dem Erblasser habe zwar eine starke Abhängigkeit von dem als Opioid einzustufenden Medikament B bestanden. Eine Testierunfähigkeit lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt hingegen nicht feststellen, wobei insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen auf Bl. 153 ff. d. A. Bezug genommen wird. Daraufhin hat der Beteiligte zu 2) seinen Erbscheinantrag zurückgenommen und mitgeteilt, dass er dem Alleinerbscheinantrag des Beteiligten zu 1) nicht weiter entgegentreten werde. Dies wiederum hat das Nachlassgericht, diesmal durch den Rechtspfleger, veranlasst, die für die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen festzustellen und im Anschluss den Erbschein zu erteilen. Eine ausdrückliche Regelung über die Kosten des Verfahrens enthält der Feststellungsbeschluss nicht (Bl. 179 d. A.). Im Nachgang hat sodann der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 (Bl. 186 d. A.) den Erlass einer Kostenentscheidung beantragt und zur Begründung durch die Bezugnahme auf einen früheren Schriftsatz vom 22. November 2023 (Bl. 176 d. A.) die Ansicht vertreten, dem Beteiligten zu 2) seien die Kosten des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen, da die Behauptung der Testierunfähigkeit ins Blaue hinein erfolgt sei. Jedenfalls seien die Sachverständigenkosten jeweils hälftig von den Beteiligten zu tragen. Das Amtsgericht hat - nunmehr wiederum durch den Richter - mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Zur Begründung hat es auf die gesetzliche Kostentragungsregelung des Antragstellers hingewiesen und darauf verwiesen, dass die von dem Beteiligten zu 2) geäußerten Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers nicht ins Blaue hinein geäußert worden seien, sondern sich auf ein sachverständiges Gutachten gestützt hätten und auch in dem vom Gericht später eingeholten Sachverständigengutachten dem Erblasser keine Testierfähigkeit bescheinigt worden sei, sondern nur geäußert worden sei, eine Testierunfähigkeit könne auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse nicht festgestellt werden. Gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 17. Oktober 2024 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 18. November 2024, einem Montag, beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, dem das Gericht nicht abgeholfen hat und stattdessen das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG. Zudem ist der Beteiligten zu 1) als mit den Kosten des Sachverständigengutachtens belasteter Verfahrensbeteiligter beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 Rn 79). Der Beschwerdemindestwert von 600 € ist erreicht, da die Kosten des Sachverständigengutachtens sich auf 1.467 € belaufen. 2. Das Rechtsmittel hat zudem vorläufigen Erfolg. Das Nachlassgericht hat zu Unrecht eine Kostenentscheidung erlassen. Für den Erlass fehlte es bereits an einer Rechtsgrundlage.
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