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VG Frankfurt 5. Kammer 5 K 4015/19.F Urteil Ausgestaltung des Online-Portals vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist rechtmäßig und stel

Ausgestaltung des Online-Portals vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist rechtmäßig und stellt keine Form der Zugangsvereitelung dar Leitsatz Für eine ordnungsgemäße Antragstellung auf B

/ Heßhaus , 66. Ed. 1.1.2025,

§ 22Rn.

17). Dies bedeutet, dass nach § 22 Satz 2 Nr. 2

die Mitwirkung der Beteiligten, so auch der Klägerin, Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt – hier die Begrenzung der EEG-Umlage – ist und nicht nach § 46

unbeachtlich bleiben kann. Randnummer 16 Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellt. Es fehlt an dem erforderlichen äußeren Erklärungstatbestand. An der Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist hat das Gericht auch für das Begrenzungsjahr 2016 keine durchgreifenden Zweifel. Das Gericht hat sich u.a. in Urteilen vom

  1. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – juris, vom
  2. Januar 2021 – 5 K 1270/19.F – juris, vom
  3. März 2022 – 5 K 1725/19.F – und vom
  4. Juni 2022 – 5 K 2120/20.F –, juris mit der materiellen Ausschlussfrist für verschiedene Begrenzungsjahre auseinandergesetzt. Hieran hält das Gericht auch für den Begrenzungszeitraum 2016 fest. Randnummer 17 Zur Antragstellung bezüglich der Begrenzung der EEG-Umlage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom
  5. Juni 2022 – 5 K 2120/20.F –, juris 17 zum gleichlautenden § 66 EEG 2017 folgendes dargelegt: „Rechtlich ist der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von anderen Äußerungen gegenüber der Behörde zu unterscheiden. Als verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die final darauf gerichtet ist, ein Verwaltungsverfahren mit einem bestimmten Inhalt einzuleiten, ist die gewollte (finale) Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge entscheidend (vgl. BeckOK

/ Heßhaus , 43. Ed. 1.4.2019,

§ 22Rn.

20; siehe auch Kluth , Rechtsfragen der verwaltungsrechtlichen Willenserklärung Auslegung, Bindung, Widerruf, Anfechtung, NVwZ 1990, 608 <609>). Selbst wenn hierzu weitgehend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung stehen, muss doch der Rückgriff auf anderweitige Regeln nach den für die Analogie geltenden allgemeinen Grundsätzen zunächst innerhalb des betroffenen Gesetzes – hier des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – versucht werden und ist deshalb konkret zu untersuchen, inwieweit das Verwaltungsverfahrensrecht oder Spezialgesetze des Verwaltungsrechts entsprechende Regeln enthalten; führt dies nicht weiter, so ist zu prüfen, ob auf andere Gesetze, vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch und die dort kodifizierten allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. Kluth , NVwZ 1990, 608 <610>). Von daher kommt es auf die Funktion und Ausgestaltung des Eingangsportals ELAN-K2 an, über das für das Begrenzungsjahr 2016 der erforderliche Antrag zu stellen war (vgl. BeckOK

/ U. Müller , 43. Ed. 1.4.2019,

§ 3aRn. 8; Beck

OK EEG/ Hammer ,

  1. Ed. 1.3.2019, EEG 2017 § 66 Rn. 13). Der dortige Ablauf ist so, dass nach Eröffnung des Portals durch das Bundesamt einzelne Dokumente eingestellt und Daten hochgeladen, aber auch wieder verändert werden können, dass es indes damit nicht sein Bewenden hat, sondern sich vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist dieser Daten durch Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ entäußert werden muss. Für dieses Verständnis spricht auch der Wille des Gesetzgebers, wenn es in der Bundestags-Drucksache 18/1449 S. 32 f. vom
  2. Mai 2014 zur elektronischen Antragstellung heißt: Nach Absatz 2 [scil. von § 63 des Entwurfs, späteren § 66] sind die Antragsteller ab dem Antragsjahr 2015 für die Begrenzung im Jahr 2016 zur elektronischen Antragstellung über das elektronische Antragsportal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet. Sämtliche Unterlagen, die den Antrag ergänzen, sind entsprechend nach den Vorgaben des Portals elektronisch in dieses einzutragen oder hochzuladen. Dem Antrag sind erfahrungsgemäß sehr umfangreiche Unterlagen beizufügen. Diese müssen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im weiteren Verfahren elektronisch weiterbearbeitet werden, was erheblich vereinfacht wird, wenn der Antragsteller sie direkt elektronisch nach den Vorgaben des Portals übermittelt. Eine Übertragung von in Papierform eingereichten Anträgen in das elektronischen [sic!] Antragsbearbeitungssystem des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfordert einen hohen Aufwand. Sollten sich technische Schwierigkeiten mit dem elektronischen Antragsverfahren zeigen, so dass kurzfristig auch eine anderweitige Antragstellung ermöglicht werden muss, wird durch Satz 2 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermächtigt, die Ausnahmen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festzulegen. Der Gesetzgeber trennt also „Unterlagen, die den Antrag ergänzen,“ vom eigentlichen Antrag. Vom Ablauf her genügt somit das bloße Einstellen von Daten auf dem Portal ELAN-K2 (zum Zugang darauf siehe VG Frankfurt a. M., Urteil vom
  3. April 2022 – 5 K 910/18.F – juris Rn. 28 , 39 = BeckRS 2022, 9900 Rn. 29, 42) nicht, sondern kommt es für die Annahme eines äußeren Erklärungstatbestands – auch als Abschluss des Hochladens der Daten zur Begrenzungsgrundlage – final auf das Einleiten des Antragsverfahrens durch die vorgesehene Mitteilung an das Bundesamt vermittels Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ an. Alle anderen Tätigkeiten dienen allein der Vorbereitung dieser Erklärung, vermögen sie aber nicht zu ersetzen. Das Vorgehen ist erkennbar nicht darauf ausgerichtet, dass es mit dem bloßen Einstellen von Dokumenten und Hochladen von Daten innerhalb der Ausschlussfrist sein Bewenden hat.“ Randnummer 18 Dem schließt sich das erkennende Gericht an und macht sich diese Ausführungen zu eigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht für eine ordnungsgemäße Antragstellung auf Begrenzung der EEG-Umlage nicht das Hochladen von aus Sicht der Klägerin hinreichenden Dokumenten im Online-Portal ELAN-K2 des Bundesamts. Dazu reicht es auch nicht aus, dass dem Bundesamt die erforderlichen Informationen durch frühere Antragstellungen bekannt sind. Wie im Urteil vom
  4. Juni 2022 – 5 K 2120/20.F – oben dargelegt, ist das Vorliegen der notwendigen Unterlagen und damit auch aller relevanten Informationen, von der eigentlichen Antragstellung zu unterscheiden. Unabhängig davon, welche Unterlagen bereits hochgeladen sind oder bei vergangenen Antragstellungen (erfolgreich) eingereicht worden sind, muss eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die final darauf gerichtet ist, ein Verwaltungsverfahren mit einem bestimmten Inhalt einzuleiten, der Behörde für jeden Antrag zugehen. Diese Willenserklärung hat die Klägerin für das Begrenzungsjahr 2016 nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist abgegeben. Unstreitig hat die Klägerin am
  5. Juni 2015 nicht die Schaltfläche „Einreichen“ angeklickt. Randnummer 19 Die Klägerin kann sich nicht auf das Rechtsinstitut der Zugangsvereitelung nach § 242 BGB analog berufen. Ein solcher Fall der treuwidrigen Zugangsvereitelung durch eine willkürlich gewählte technische Ausgestaltung des Online-Portals ELAN-K2 ist weder aufgrund dessen angeblicher Komplexität (dazu unter a.), noch aufgrund des Umfangs der erforderlichen Angaben (dazu unter b.) zu erkennen. Das Bundesamt ist damit nicht so zu behandeln, als sei ihm ein Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016 zugegangen. Danach ist es unerheblich, ob bei der Klägerin die materiellen Voraussetzungen einer Umlagebegrenzung vorliegen. Randnummer 20 a. Allein die Komplexität und der Umfang des Antragsverfahrens kann eine solche treuwidrige Zugangsvereitelung nicht begründen. Die EEG-Umlagebegrenzung ist aufgrund des besonderen – auch stark naturwissenschaftlich-technisch geprägten – Regelungsgegenstandes von vornherein nicht trivial und erfordert für die Entscheidung eine Vielzahl unterschiedlicher Informationen. Auch der Gesetzgeber geht daher grundsätzlich von umfangreichen Unterlagen bei Antragstellung aus (Bundestags-Drucksache 18/1449 S. 32 vom
  6. Mai 2014). Dass das Antragsverfahren über dieses notwendige Maß hinaus komplex sein soll, erkennt das Gericht nicht. Hinsichtlich der Klägerin ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr die Antragstellung aus vorangegangenen Anträgen bekannt ist. Fehlende Angaben konnte die Klägerin laut Auskunft eines Mitarbeiters in einer E-Mail an das Bundesamt vom
  7. Oktober 2015 (Bl. 124 Papier-GA, Rückseite) bereits am nächsten Tag, dem
  8. Juli 2015, einholen. Mit entsprechender Vorbereitung hätten nach Ansicht des Gerichts auch am Tag des Fristablaufs alle Informationen vorliegen können. Schließlich informiert das Bundesamt über das Verfahren der Antragstellung in Merkblättern ausführlich. Ein unverhältnismäßiger Aufwand, den die Klägerin immer wieder behauptet, lässt sich auch nicht damit begründen, dass entsprechende Dokumente und Informationen bereits beim Bundesamt durch frühere Antragstellungen vorhanden sind. Dem Gericht erschließt sich nicht, dass das erneute Hochladen von Dokumenten oder das wiederholte Eingeben von bestimmten Informationen gegen das Übermaß verstößt. Die Beklagte legt nachvollziehbar dar, dass alle über das Online-Portal zur Verfügung gestellten Informationen mit einer Vorgangsnummer des jeweiligen Antrags verknüpft werden, sodass ein nachvollziehbares Interesse an der erneuten Angabe unveränderter Informationen des jeweiligen Antragstellers besteht. Hinzu kommt, dass diese Unterlagen aufgrund bereits erfolgter Antragstellungen für die Klägerin einfach (wieder)abrufbar sein dürften. Die Klägerin führt als Beispiele für bei beim Bundesamt bereits vorhandene Informationen lediglich die Bruttowertschöpfung der vergangenen Jahre und die Betriebsnummer der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit an. Diese erneut zur Verfügung zu stellen erscheint dem Gericht nicht unverhältnismäßig. Randnummer 21 b. Darüber hinaus ist auch der Umfang der vom Bundesamt verlangten Informationen und Antragsunterlagen nicht ungesetzlich. Das Gesetz selbst legt in § 66 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 fest, dass Anträge ab dem Antragsjahr 2015 elektronisch über das vom Bundesamt eingerichtete Portal gestellt werden müssen. Aus dem Wortlaut folgt bereits, dass das Bundesamt ermächtigt wird, ein entsprechendes Online-Portal für die Antragstellung einzurichten. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Antragstellung folgen daraus nicht, sodass es nach dieser Ermächtigung durch den Gesetzgeber maßgeblich auf die Vorgaben des Bundesamts ankommt (HessVGH, Beschluss vom
  9. Juni 2020 – 6 A 3043/19.Z –, juris Rn. 6 ff.). Inwieweit das Bundesamt durch die Gestaltung des Online-Portals, die Weiterbearbeitung des Antrags erleichtert, bleibt ihm im Rahmen eines weiten Spielraums überlassen. Die Klägerin kann jedenfalls keine treuwidrige Zugangsverweigerung damit begründen, dass eine andere Ausgestaltung – etwa die Eingabe aller Daten in einer Datenmaske – des Online-Portals effizienter wäre. Randnummer 22 Schließlich folgen die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage aus § 64 EEG
  10. Sie sind entscheidend für das Antragsverfahren, da sie in diesem vom Bundesamt zu prüfen sind. Danach muss das Bundesamt etwa in der Lage sein, bei Antragstellung die Bruttowertschöpfung der Antragstellerin zu prüfen. Daraus folgt, dass das Bundesamt auch all diejenigen Informationen bei Antragstellung über das Online-Portal nach § 66 Abs. 2 EEG 2014 abfragen darf, die für eine Prüfung der Voraussetzung notwendig sind. Zur Identifikation des Antragstellers darf das Bundesamt auch die Angabe Betriebsnummer der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anforderungen im Rahmen der Antragstellung ungesetzlich oder willkürlich erscheinen könnten. Diese Informationen bei Antragstellung verpflichtend abzufragen ist mithin nicht treuwidrig. Randnummer 23
  11. Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren. Mit der angegriffenen Bescheidung durfte das Bundesamt sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
  12. November 2016 – 8 C 11.15 – NVwZ 2017, 876 <878> = juris Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor, denn es fehlt bereits an dem vorausgesetzten staatlichen Fehlverhalten. Wie zuvor dargelegt ist die Ausgestaltung des Online-Portals durch das Bundesamt nicht willkürlich oder treuwidrig; mithin ist kein staatliches Fehlverhalten ersichtlich. II. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Randnummer 25 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 359 259,22 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000911

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