Verfahrensgang vorgehend AG Gießen, 28. November 1995, 44 C 2108/95, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Gründe Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn. Sie fuhr bei Dunkelheit und Nässe mit ihrem Pkw über einen 220 m langen Beschleunigungsstreifen auf die Normalspur der Autobahn ein. Um einen vorausfahrenden Lkw zu überholen, wechselte sie etwa am Ende des Beschleunigungsstreifens auf die Überholspur. Dort fuhr der von hinten herannahende Beklagte zu 1) mit seinem Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin auf, das durch den Aufprall vor den Lkw geschleudert wurde und 50 m hinter dem Ende des Beschleunigungsstreifens zum Stehen kam. Die Klägerin behauptet, mit 90 bis 100 km/h gefahren zu sein und sich vor dem Wechsel auf die Überholspur ordnungsgemäß über die rückwärtige Verkehrslage vergewissert zu haben. Dabei habe sie erst in einiger Entfernung einen Pkw erkannt. Zum Unfall sei es deshalb gekommen, weil der Beklagte zu 1) mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und deshalb nicht mehr habe reagieren können. Das Amtsgericht hat die auf hälftigen Ausgleich des Sachschadens (3.955,-- DM) und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 400,-- DM gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Forderungen (§§ 7 Abs. 1 StVG, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG) zu Recht nicht anerkannt. Dabei kann offen bleiben, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) nach der einem Idealfahrer abzuverlangenden Sorgfalt durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG) oder nicht. Jedenfalls fällt die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nicht haftungsbegründend ins Gewicht (§ 17 Abs. 1 StVG). Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs war demgegenüber durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände und ein Verschulden der Klägerin in einer solchen Weise erhöht, daß die des Beklagtenfahrzeugs für die Haftungsverteilung keine Rolle mehr spielt. Ein schuldhaft begangener Fahrfehler des Beklagten zu 1) läßt sich nicht feststellen. Über die normale Gefahr des Betriebes ihres Kraftfahrzeugs hinaus fällt der Klägerin ein fahrlässiger Verstoß gegen §§ 5 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVO zur Last, weil sie beim Einfahren auf die Autobahn das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) auf der durchgehenden Fahrbahn mißachtete und sich beim Überholen nicht so verhielt, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. Der von einem Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfahrende Kraftfahrer muß größte Vorsicht walten lassen und dem sich auf der durchgehenden Fahrbahn bewegenden Verkehr gem. § 18 Abs. 3 StVO Vorfahrt gewähren. Ein Beschleunigungsstreifen dient nur der zügigen Einfädelung des Einfahrenden und gehört nicht zur "durchgehenden Fahrbahn" im Sinne der genannten Vorschrift. Hinzu kommt, daß gem. § 5 Abs. 4 StVO beim Überholen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein muß. Daraus ergibt sich eine gesteigerte Sorgfaltspflicht für einen Kraftfahrer, der nach dem Einfahren auf die Autobahn gleich überholen will. Dies darf nicht "in einem Zug" geschehen. Vielmehr muß sich der Kraftfahrer zunächst in den Verkehrsfluß auf der Normalspur einfügen, um einerseits sich selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzufühlen und andererseits seine eigene Rolle im Autobahnverkehr für die anderen Verkehrsteilnehmer berechenbar zu machen. Nur so kann er gewährleisten, durch das beabsichtigte Überholen auch solche Kraftfahrer nicht zu gefährden, die sich - mangels Geschwindigkeitsbegrenzung - im Hochgeschwindigkeitsbereich von hinten nähern (BGH, StVE, § 18 StVO Nr. 39; OLG Hamm, StVE, § 18 StVO Nr. 49). Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden, wie sich schon aus den Entfernungsangaben aus der amtlichen Ermittlungsakte ergibt (§ 286 Abs. 1 ZPO), auf die sich die Klägerin selbst bezieht. Danach kam die Klägerin mit ihrem Fahrzeug nach dem Unfall in 270 m Entfernung vom Beginn des Beschleunigungsstreifens auf dem Standstreifen zum Stehen. Selbst wenn man annimmt, die Klägerin sei gleich zu Anfang des Beschleunigungsstreifens auf die Normalspur der Autobahn eingefahren, ist die verbleibende Wegstrecke viel zu kurz, um bei der behaupteten Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h von einem Einfügen und Einfühlen in den Autobahnverkehr sprechen zu können. Zumal der Anstoß ausweislich der Ermittlungsakte schon 200 m nach Beginn des Beschleunigungsstreifens erfolgte, die Klägerin an dieser Stelle also schon voll auf die Überholspur gewechselt war und nach eigenem Vortrag bis zur Höhe der Hinterachse des vorausfahrenden Lkw aufgeschlossen hatte. Angesichts der unstreitigen Endstellung ihres Fahrzeugs bei km 178,050 ist die Behauptung der Klägerin nicht nachvollziehbar und damit unerheblich, entgegen der polizeilichen Unfallskizze habe der Anstoß nicht ,70 m vorher, in Höhe von km 177,980, stattgefunden. Auf einige Meter kommt es dabei nicht an. Nachdem die Klägerin somit "in einem Zug" vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur fuhr, konnte sie mangels Einfühlung in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn zumindest die hohe Geschwindigkeit des sich von hinten nähernden Beklagtenfahrzeugs nicht richtig einschätzen, sofern sie den Pkw überhaupt wahrnahm. Dies ist ihr als Verschulden vorzuwerfen. Demgegenüber läßt sich ein schuldhaft begangener Fahrfehler des Beklagten zu 1) nicht feststellen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand nicht. Angaben zu den konkreten Straßen- und Sichtverhältnissen hat die Klägerin nicht gemacht. Der bloße Vortrag, es habe geregnet und die Straße sei naß gewesen, läßt nicht darauf schließen, der Beklagte zu 1) sei mit unangepaßter Geschwindigkeit (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 6 StVO) gefahren. Zumal die vom Beklagten zu 1) gefahrene Geschwindigkeit nicht konkret festgestellt werden kann. Für ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten fehlt es an den notwendigen Anknüpfungstatsachen. Vor allem können keine Bremsspuren ausgewertet werden. Ein Verschulden kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht damit begründet werden, der erste Anschein spreche gegen den Beklagten zu 1). Zwar spricht bei Auffahrunfällen der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden, nämlich dafür, daß dieser entweder unaufmerksam war oder verspätet reagierte oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Nach der Lebenserfahrung hängt das Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug typischerweise mit den genannten Verkehrsverstößen zusammen, weshalb prima facie auf deren Ursächlichkeit geschlossen werden darf. Dies gilt aber nur dann, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug eine gewisse Zeit vor dem nachfolgenden befand. Besteht dagegen die Möglichkeit, daß der vorausfahrende Kraftfahrer plötzlich und dicht vor dem Hintermann von der Seite her in dessen Fahrbahn gelangt ist, sind solche Schlußfolgerungen nicht mehr gerechtfertigt. Der Beweis des ersten Anscheins ist deshalb erschüttert, wenn wie vorliegend feststeht, daß der Vorausfahrende erst wenige Augenblicke vor dem Anstoß des Hintermanns in dessen Fahrstreifen gewechselt ist. Damit ist nämlich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs bewiesen, bei dem der Vorausfahrende sein Fahrzeug in so kurzem Abstand vor das des Nachfolgenden gesetzt haben kann, daß dieser auch durch sofortiges Bremsen ein Auffahren nicht mehr verhindern konnte (Kammer, zfs 1995, 409 [410] m.w.N.). Im übrigen kann auch angesichts des feststehenden Fahrfehlers der Klägerin nicht von einem für einen Auffahrunfall typischen Geschehensablauf ausgegangen werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) . Bei Abwägung der beiderseits gesetzten Unfallursachen tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs völlig zurück. Der schwerwiegende, die Sicherheit des Autobahnverkehrs grob störende und - wegen der dort zulässigen Geschwindigkeiten - sehr gefährliche Verkehrsverstoß der Klägerin hat die Betriebsgefahr ihres eigenen Fahrzeugs so sehr erhöht, daß es gerechtfertigt ist, ihr die Verantwortlichkeit für den Unfall allein anzulasten. Zumal die Kollision aus Sicht des Beklagten zu 1) erfolgte, als die Klägerin ihren Pkw gerade erst auf die Autobahn gesteuert hatte, er die Fahrweise der Klägerin also auch nicht vorausschauend in das eigene Fahrverhalten unfallverhütend einbeziehen konnte (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000937
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