Verfahrensgang vorgehend AG Gießen,
- August 1995, 49 C 1273/95, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.8.1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Gründe Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Ihr Pkw wurde beim Linksabbiegen in ein Grundstück beschädigt, weil es zum Anstoß mit dem links überholenden Beklagten zu 1) kam. Die Klägerin war wenig zuvor rückwärts von einem Parkstreifen auf die Fahrbahn eingefahren. Das Amtsgericht hat die auf hälftigen Ausgleich (2.391,61 DM) gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Entgegen ihrer eigenen Einschätzung kann die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG) nicht daraus herleiten, daß der Beklagte zu 1) überholte, obwohl sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger ihres Pkw gesetzt hatte. Zwar ist das Linksüberholen regelmäßig dann verboten, wenn der geradeaus Vorausfahrende links Blinkzeichen gibt, unabhängig davon, ob er sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat oder nicht (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 5 StVO Rz. 34). Normalerweise besteht in solchen Fällen eine unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), die es dem Nachfolgenden nicht erlaubt, mit ungefährden dem Überholen zu rechnen. Anders liegen die Dinge aber dann, wenn der vorausfahrende Kraftfahrer zu Beginn des Überholvorgangs von einem rechts der Fahrbahn gelegenen Parkstreifen in den fließenden Verkehr einfährt und dabei - vorschriftsgemäß (§ 10 S. 2 StVO) - links blinkt. Ein solches Blinken zeigt nur das Einfahren auf die rechte Seite der Fahrbahn an und gibt dem nachfolgenden Fahrzeugführer keinen Anhalt für die Annahme, nicht gefahrlos auf der linken Fahrbahnhälfte überholen zu können. Dementsprechend ist dem nachfolgenden Kraftfahrer dann auch kein verbotswidriges Überholen vorzuwerfen, wenn der Vorausfahrende - noch im Zuge des Überholvorgangs - unmittelbar nach dem Einfahren auf die Fahrbahn und unter fortdauernder Benutzung des Blinkers, aber ohne Rückschau (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO), nach links in ein Grundstück abbiegt und es dadurch zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge kommt. Mit einer solchen Fahrweise braucht der Überholende, der auf die Beachtung seines Vorrangs gegenüber dem Einfahrenden grundsätzlich vertrauen darf (Jagusch/Hentschel, § 10 StVO Rz. 8), nicht zu rechnen. Daß sie zunächst rückwärts auf die Fahrbahn eingefahren war und den linken Fahrtrichtungsanzeiger zurückgenommen hatte, dann mit geringer Geschwindigkeit 20 - 30 m vorgefahren war, dabei den Blinker wieder gesetzt, sich im Rückspiegel über den nachfolgenden Verkehr vergewissert und anschließend zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte, und erst danach der Beklagte zu 1) überholte, als sie gerade - ohne nochmalige Rückschau - nach links in das Grundstück abbog, hat die Klägerin nicht beweisen können. Zumindest genauso wahrscheinlich ist es, daß der Beklagte zu 1), wie von den Beklagten behauptet, schon zum Überholen angesetzt hatte, während die Klägerin noch rückwärts auf die Fahrbahn einfuhr, und es zum Unfall kam, weil die Klägerin nach dem Einfahren unvermittelt nach links zog (vorwärts), als der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug gerade neben ihr war. Unfallzeugen oder brauchbare Unfallspuren stehen der Klägerin nicht zur Verfügung. Aus der Aussage des Beklagten zu 1) in dem Bußgeldverfahren gegen die Klägerin, er habe überholen und nicht zur Vermeidung eines Anstoßes ausweichen wollen, ergibt sich angesichts der dargelegten Rechtslage ebenfalls nichts für einen Schuldvorwurf gegen den Beklagten zu 1). Auch die polizeiliche Unfallaufnahme, in der es heißt, die Klägerin sei rückwärts aus der Parklücke gestoßen und habe eigenen Angaben zufolge direkt nach links in die Hofeinfahrt fahren wollen, während der überholende Beklagte zu 1) gedacht habe, sie wolle sich nur in den fließenden Verkehr einordnen, spricht eher für die Behauptungen der Beklagten (§ 286 Abs. 1 ZPO). Bei dieser Sachlage ist mangels größerer Wahrscheinlichkeit des Vortrags der Klägerin auch keine Parteivernehmung von Amts wegen möglich (§ 448 ZPO). Damit bleibt als einzige zu Lasten der Beklagten zu 2) feststehende Tatsache die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw (§ 7 Abs. 1 StGB). Dieser Haftungsgrund tritt bei der gebotenen Abwägung der beiderseits gesetzten Schadensursachen (§ 17 Abs. 1 StGB) aber hinter den Verursachungsbeitrag der Klägerin zurück. Unstreitig muß sich die Klägerin vorwerfen lassen, nicht unmittelbar vor dem Abbiegen nach hinten geschaut zu haben (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO). Dies ist unter den. gegebenen, feststehenden Umständen als besonders grobe Verletzung ihrer Pflichten als Kraftfahrerin zu werten. Indem sie sich nicht (nochmals) über den rückwärtigen Verkehr vergewisserte, obwohl sie erst wenig zuvor auf die Fahrbahn eingefahren war, ließ die Klägerin außer Acht, was jedermann unmittelbar einleuchtet, daß nämlich in einem solchen Fall der nachfolgende Verkehr mit einem Abbiegemanöver nicht oder kaum rechnet, zumal sie in ein Grundstück abbiegen wollte und schon von daher ein Höchstmaß an Vorsicht walten lassen mußte (§ 9 Abs. 5 StVO). Andere als unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen sind im Rahmen der Abwägung gem. § 17 Abs. 1 StVG nicht zu berücksichtigen, insbesondere keine nur vermuteten. Ebenso bleibt die Schuldvermutung gegen den Beklagten zu 1) (§ 18 Abs. 1 StVG) außer Ansatz (Jagusch/Hentschel, § 17 StVG Rz. 21). Damit kann die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch nichts daraus herleiten, daß der Unfallverlauf zum Teil ungeklärt geblieben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000939
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