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LG Gießen 1. Zivilkammer 1 S 449/95 Urteil

Verfahrensgang vorgehend AG Gießen,

  1. August 1995, 44 C 1502/95, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.08.1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Gründe Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Der Unfall ereignete sich innerorts im Bereich einer Kreuzung. Der Ehemann der Klägerin bog mit deren Fahrzeug aus der durch Z. 206 StVO untergeordneten Straße nach links in die Vorfahrtstraße (Z. 306 StVO) ein. Dort befindet sich unmittelbar neben der Kreuzung eine Ampelfurt für Fußgänger. Es kam zum Zusammenstoß mit einem auf der Vorfahrtstraße von links kommenden Lkw, der vom Beklagten zu 2) gesteuert wurde. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann sei in die Kreuzung eingefahren, nachdem die Ampel für den Fahrverkehr auf der Vorfahrtstraße auf Rot umgesprungen sei. Der Beklagte zu 2) habe das Rotlicht übersehen und sei in die Fahrerseite ihres im Zeitpunkt des Anstoßes schräg im Kreuzungsbereich stehenden Pkw gefahren. Nach Ansicht der Klägerin hat sich ihr Ehemann beim Einfahren in die Kreuzung darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte zu 2) dem Haltgebot der Lichtzeichenanlage entsprechen wird. Die Beklagten tragen demgegenüber vor, der Beklagte zu 2) sei bei Gelb in die Kreuzung eingefahren, da er nicht mehr vor der Fußgängerfurt habe anhalten können. Von dem Schaden der Klägerin, der unstreitig 12.832,70 DM beträgt, hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich 6.426,35 DM ausgeglichen. Das Amtsgericht hat die auf den Restbetrag von 6.406,35 DM gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar haften die Beklagten an sich für die Unfallschäden der Klägerin; der Beklagte zu 1) als Halter des Lkw aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG), der Beklagte zu 2) als Fahrer aufgrund der gegen ihn sprechenden Verschuldensvermutung (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG) und die Beklagte zu 3) als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PfVG). Diese Haftung ist jedoch schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin jedenfalls in Höhe der noch geltend gemachten Haftungsquote von knapp 50 % kompensiert durch die Betriebsgefahr ihres eigenen Fahrzeugs (§ 17 Abs. 1 StVG), die durch ein Verschulden des Ehemannes der Klägerin, der den Unfall unter Verletzung der Vorfahrt des Beklagten zu 2) herbeiführte (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO), gesteigert ist. Wer wie der Ehemann der Klägerin als Wartepflichtiger im Kreuzungsbereich mit dem Vorfahrtsberechtigten zusammenstößt, hat den ersten Anschein einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung gegen sich (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
  2. Aufl., § 8 StVO Rz. 68). Der Geschehensablauf drängt in diesen Fällen schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Schluß auf die Sorgfaltspflichtverletzung, weil Zusammenstöße mit Vorfahrtsberechtigten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren des Wartepflichtigen in die Kreuzung typischerweise von diesem schuldhaft verursacht werden. Zwar ist der Beweis des ersten Anscheins erschüttert, sobald Tatsachen feststehen, die einen atypischen Unfallverlauf möglich gemacht haben können. Solche Tatsachen hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, ihr Ehemann habe sich auf das abschirmende Rot der Fußgängerampel verlassen dürfen und den herannahenden Lkw nicht weiter beachten müssen, kann ihren Überlegungen nicht gefolgt werden. Der an einer Kreuzung oder Einmündung Wartepflichtige darf in der Regel nicht auf die Beachtung der Lichtzeichenanlage einer nahegelegenen Fußgängerfurt durch den bevorrechtigten Verkehr vertrauen (BGH, VersR 1990, 739 [740]; LG Stuttgart, VersR 1979, 1135 [1136]; Jagusch/Hentschel, § 8 StVO Rz. 30 und 44). Der in der Rechtsprechung ebenfalls vertretenen Gegenansicht (OLG Celle, VersR 1986, 919; AG Köln, VRS 85, 20) kann sich die Kammer nicht anschließen. Fußgängerampeln regeln den durch die Furt betroffenen Fahr- und Fußgängerverkehr auf der Vorfahrtstraße. Sie sind weder formal noch sachlich geeignet, die Vorfahrtregelung für den Fahrverkehr auf einer nebenan gelegenen Kreuzung oder Einmündung mitzuübernehmen. Insbesondere kann der in der kreuzenden oder einmündenden Straße wartepflichtige Kraftfahrer sein Vertrauen nicht auf die Überlegung stützen, mit dem Grünlicht für die Fußgänger auf der Vorfahrtstraße sei auch das in der untergeordneten Straße angeordnete Wartegebot aufgehoben. Zwar gehen gem. § 37 Abs. 1 StVO Lichtzeichen vorrangregelnden Verkehrsschildern vor, dem Wartepflichtigen in der untergeordneten Straße ist aber gerade kein Grünlicht zugeordnet, welches das durch Verkehrszeichen angeordnete Wartegebot aufhebt. Grün haben nur die Fußgänger auf der Vorfahrtstraße, was durch ein entsprechendes Sinnbild des Lichtzeichens auch gezeigt wird. Durch das Rotlicht - für den Fahrverkehr auf der Vorfahrtstraße - wird das Wartegebot in der untergeordneten Straße schon formal nicht aufgehoben. Die damit in jedem Fall bestehenbleibende Wartepflicht des Fahrverkehrs auf der kreuzenden oder einmündenden Straße ist jedoch nicht nur formal gerechtfertigt (gegen „rein begriffliche" Überlegungen AG Köln, VRS 85, 20 [22]), sie entspricht auch den sachlichen Anforderungen. Es würde zu einer gefährlichen Rechtsunsicherheit führen, nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob die in der Nähe einer Kreuzung oder Einmündung gelegene Fußgängerampel den Verkehr auf der Kreuzung oder Einmündung mit-regelt, indem man etwa eine gewisse Nähe der Lichtzeichenanlage zu der Kreuzung oder Einmündung fordert oder ihre Einsehbarkeit für den wartepflichtigen Verkehr. Eine für den Straßenverkehr so überaus wichtige Bestimmung wie die Vorfahrtregelung an Kreuzungen und Einmündungen muß klar und eindeutig sein und darf die Verkehrsteilnehmer nicht mit komplizierten Überlegungen belasten (LG Stuttgart, a.a.O.). Dies gilt insbesondere, soweit dem Wartepflichtigen erlaubt würde, sich mit wertenden und von daher immer ein Stück weit unwägbaren Erwägungen über eine formal klare Regelung, nämlich das durch Verkehrszeichen angeordnete Wartegebot, hinwegzusetzen, zumal er zwanglos bei Rotlicht für den Fahrverkehr auf der Vorfahrt-straße in die Kreuzung einfahren kann, nachdem er sich vorher über die Beachtung des Lichtzeichens vergewissert hat. Auf den „Schutz" des Rotlichts vertrauen zu dürfen, könnte das Vorankommen des Wartepflichtigen allenfalls um einen völlig unmaßgeblichen Zeitraum beschleunigen. Anderes mag gelten in Fällen, in denen die Kreuzung oder Einmündung unmißverständlich in den Schutzbereich der nebenan liegenden Ampelanlage einbezogen ist (OLG Hamm, VersR 1972, 378 [379]; LG Stuttgart, VersR 1975, 887 [LS]; Jagusch/Hentschel, § 8 StVO Rz. 30; ablehnend LG Stuttgart, VersR 1979, 1135 [1136]), was von der Rechtsprechung angenommen wurde, wenn die Fußgängerampel mit vier Signalmasten ausgestattet ist, die auf der Vorfahrtstraße beiderseits des Kreuzungs- oder Einmündungsbereichs stehen (OLG Hamm, VersR 1992, 378). Vorliegend befinden sich aber lediglich zwei Signalmasten auf einer Seite neben der Kreuzung. Nachdem das für ihn geltende Wartegebot nicht aufgehoben war, durfte der Ehemann der Klägerin nur dann in die Kreuzung einfahren, wenn er übersehen konnte, daß er den vorfahrtsberechtigten Beklagten zu 2) weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO). Dies bedeutete eine gesteigerte Sorgfalt gegenüber dem Beklagten zu 2), die durch dessen nach dem Vortrag der Klägerin unrichtige Fahrweise nicht aufgehoben wurde (vgl. Jagusch/Hentschel, § 8 StVO Rz. 57). Für eine Verletzung dieser Sorgfalt spricht wie gesagt der aus dem Zusammenstoß im Kreuzungsbereich resultierende Beweis des ersten Anscheins, der vorliegend auch nicht durch Feststellung von Tatsachen erschüttert werden kann, aus denen die Möglichkeit folgt, daß der Ehemann den vom Beklagten zu 2) gesteuerten Lkw auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt im Zeitpunkt des Einfahrens in die Kreuzung nicht erkennen konnte. Die Klägerin hat vielmehr selbst vorgetragen, ihr Ehemann wisse nicht mehr, ob er bei Aufleuchten des Rotlichts in die Kreuzung einfuhr, ohne vorher nochmals konzentriert auf den von links kommenden Verkehr zu achten. Es möge sein, daß sich der vom Beklagten zu 2) gesteuerte Lkw bereits sichtbar näherte, von ihrem Ehemann angesichts des Rotlichts aber als „ungefährlich" nicht weiter beachtet wurde. Die Möglichkeit, daß der Lkw für den Ehemann der Klägerin beim Einfahren in die Kreuzung noch nicht erkennbar war, ergibt sich auch nicht aus dem Straßenverlauf. Nach dem Vortrag der Klägerin war die Vorfahrtstraße nach links auf 50 m von der Fußgängerfurt bis zu einer dann folgenden Kuppe einsehbar. Für diese Wegstrecke von der Kuppe bis zum Beginn der Fußgängerampel, wo in Höhe der Haltlinie die Bremsspur des Lkw beginnt, benötigte der Beklagte zu 2) bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 50 km/h die Zeit von 3,6 sec. Eine höhere Geschwindigkeit ist weder vorgetragen noch aus der Länge der Bremsspur zu folgern. Hinzu kommt die Bremszeit, so daß der Kläger, der für die Fahrbewegung von allenfalls 3 Wagenlängen (13 - 14 m) von der Sichtlinie bis zur Endstellung seines Fahrzeugs höchstens 1 - 2 sec gebraucht haben kann, den Lkw hätte wahrnehmen können. Daß ihr Ehemann bis zum Anstoß schon eine gewisse Zeit in der Kreuzung gestanden habe, behauptet die Klägerin nicht. Bei Abwägung der beiderseits gesetzten Unfallursachen muß der von der Klägerin behauptete Rotlichtverstoß des Beklagten zu 2) außer Betracht bleiben, auch wenn er zum Entstehen des Schadens beigetragen hat. Insoweit liegt das nicht verkehrsgerechte Verhalten des Beklagten zu 2) außerhalb des Schutzzwecks der nicht beachteten Norm (vgl. Jagusch/Hentschel, § 17 StVG Rz. 11), d.h. der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Schaden der Klägerin ist zu verneinen, weil das Rotlicht an der Fußgängerampel nicht dem Schutz des Ehemanns der Klägerin und damit auch nicht dem Schutz ihres Eigentums an dem von diesem geführten Pkw diente. Auch wenn die behauptete Fahrweise des Beklagten zu 2) gegenüber dem wartepflichtigen Verkehr nicht als Pflichtverletzung einzustufen ist, so bleibt sie aber dennoch ein Verkehrsverstoß, der ihr den Makel der Gefährlichkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer verleiht. Die durch diese Gefährlichkeit bewirkte Erhöhung der Betriebsgefahr des Lkw rechtfertigt angesichts des der Klägerin zurechenbaren Verschuldens ihres Ehemannes jedoch keine höhere Haftungsquote der Beklagten als die vorgerichtlich bereits gezahlten gut 50 % (vgl. auch LG Stuttgart, VersR 1979, 1135 [1136]. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 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