vorheriger Begehung der zuständigen Behörde mit positiver Abnahme gestattet ist, die Genehmigungsinhaberin der Genehmigungsbehörde Abnahmebereitschaft anzeigt und der Termin zur Abnahme-Begehung mit der Behörde abzustimmen ist, ist rechtswidrig. 6) Eine Nebenbestimmung zur Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte, mit der der Betreiberin die Pflicht auferlegt wird, das jederzeitige Betreten des Grundstücks und der Geschäftsräume durch die zuständige Behörde zu dulden, ist rechtswidrig. Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (Nebenbestimmungen I. Nr. 4 Satz 1, II. Nr. 1, 4, 5, 7, 8 und 9) wird das Verfahren eingestellt. Die Befristung und die Nebenbestimmungen I. Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5, II. Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 sowie die Kostenentscheidung zur Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte "X" auf der Liegenschaft A-Straße, L. vom
vorheriger Begehung der zuständigen Behörde mit positiver Abnahme gestattet. Die Genehmigungsinhaberin zeigt der Genehmigungsbehörde die Abnahmebereitschaft an. Der Termin ist mit der Behörde abzustimmen. 2. Alle für die Betriebsstätte rechtlich erforderlichen Erlaubnisse müssen zur Abnahme vorliegen und umgesetzt sein. Dies ist hiesiger Behörde mit der Anzeige
Ziff. 1
zuweisen.
weis über die jederzeitige Zutrittsmöglichkeit der Personen in Ziff. 3 zu den Arbeitsräumen ist mit der Anzeige gem. Ziff. 1 vorzulegen.
terminlicher Abstimmung zu dulden.
einer positiven Abnahme könne der Betrieb aufgenommen werden. Die Nebenbestimmung unter I. Nr. 2 wurde damit begründet, dass neben der erforderlichen Erlaubnis
SchG die für die ordnungsgemäße Nutzung der Betriebsstätte weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden müssten. Nur dann seien die Räumlichkeiten überhaupt zum Betrieb einer Prostitutionsstätte geeignet. Grundlage für das Betreiben einer Prostitutionsstätte sei eine entsprechende Baugenehmigung. Die Auflagen der Baugenehmigung seien vor Betriebsaufnahme umzusetzen und einzuhalten. Die baurechtlichen Vorschriften gestatteten die Nutzung erst mit Vorliegen einer vollständigen Baufertigstellungsanzeige. Die Nutzungsmöglichkeit aus baurechtlicher Sicht sei der Erlaubnisbehörde
zuweisen, da die Erlaubnis
dem ProstSchG gemäß dessen § 12 Abs. 2 für eine bestimmte bauliche Einrichtung erteilt werde. Selbiges gelte für die Anzeigepflicht
dem Hessischen Gaststättengesetz. Die Pflichten
anderen Vorschriften blieben von dieser Erlaubnis unberührt und müssten zusätzlich für den ordnungsgemäß ausgeübten Betrieb gegeben sein. Die Nebenbestimmung unter I. Nr. 3 wurde damit begründet, dass durch die Anwesenheit des Betriebsleiters oder mindestens eines Stellvertreters sichergestellt werde, dass die Sicherheit und der Schutz der Prostituierten von einer weisungsbefugten Person gewahrt werden könne. Der Betriebsleiter oder ein Stellvertreter stellten die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen während der Betriebszeiten und könnten die Einhaltung des Betriebs- und Hygienekonzeptes überwachen. Die Nebenbestimmung unter I. Nr. 4 wurde mit dem Schutz vor Übergriffen durch Kundinnen und Kunden sowie dem schnellen Zugriff im Notfall begründet. Neben der technischen Funktionalität komme es auch darauf an, ob im Fall der Betätigung des Notrufs geeignete Maßnahmen ausgelöst würden, die dem Schutz der Prostituierten dienten. Die Eignung der Vorrichtung sei daher im Kontext des jeweiligen Betriebskonzepts zu beurteilen. Bei der jeweiligen technischen Lösung seien die konkreten Rahmenbedingungen des Betriebs zu berücksichtigen. Das vorgelegte Betriebskonzept weise in jedem der Arbeitszimmer zwei festinstallierte Notfallknöpfe aus. Diese lösten wiederum ein Signal an der Empfangsstation aus, welche sich im Thekenbereich im Untergeschoss befinde. Die Notrufstation könne mit Strom oder Akku betrieben werden. Welche der beiden Varianten genutzt werde, bleibe offen. Daher sei sicherzustellen, dass die Notrufknöpfe im Notfall tatsächlich einen Alarm auslösten, also technisch funktionsfähig seien. Darüber hinaus seien laut Betriebskonzept die Arbeitszimmer von außen mit einem Türknauf versehen und könnten ohne SchlüsseI nicht geöffnet werden. Ein Zimmerschlüssel werde an die Prostituierten zur Nutzung ausgegeben. Das Betriebskonzept enthalte hingegen keine Angabe darüber, wie der weisungsbefugte oder der unterwiesene Mitarbeiter im Notfall das Zimmer betreten könne und wo evtl. ein Zweitschlüssel für einen schnellen Zugang lagere. Die Nebenbestimmung unter I. Nr. 5 wurde damit begründet, dass keine ersichtliche Möglichkeit bestehe, dass die anwesenden Prostituierten
Zahlung des Eintrittspreises in Anbetracht ihrer Arbeitszeit einen gerechten Umsatz in Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit erwirtschaften könnten. Eine Prostituierte habe die Möglichkeit von 15 bis 2 Uhr bzw. 17 bis 5 Uhr im Clubbetrieb tätig zu werden. Bei einer Anwesenheit von den in dem Betriebskonzept angegebenen 15 Prostituierten und den vorhandenen sechs Arbeitszimmern seien angemessene Umsätze unrealistisch. Die Nebenbestimmungen unter II. wurden mit dem unvollständigen Betriebskonzept begründet. Die Nebenbestimmungen unter II. Nr. 1 bis 3 wurde damit begründet, dass das Betriebskonzept vom 3. August 2023 Grundlage für die erteilte Erlaubnis sei. Gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 ProstSchG bestehe für die Betreiberin einer Prostitutionsstätte die Pflicht, Prostituierten, die sexuelle Dienstleistungen in der Betriebsstätte erbringen wollten, auf deren Verlangen Einsicht in das Betriebskonzept zu gewähren. Sofern eine Prostituierte Einsicht in das Betriebskonzept nehmen wolle, müsse gewährleistet sein, dass es auch verstanden werden könne. Selbiges gelte für den Vertrag zwischen Betreiberin der Prostitutionsstätte und den Prostituierten, die den Inhalt des zustande kommenden Vertragsinhaltes
vollziehen können müssten.
Unterzeichnung sei der Vertrag immerhin nicht nur für die Betreiberin der Prostitutionsstätte, sondern auch für die Prostituierte bindend. Hinzu komme der Umstand, dass die Prostitution nicht selten von Personen ausgeübt werde, die aus besonders belastenden Verhältnissen stammten, der deutschen Sprache nicht oder nur sehr eingeschränkt mächtig und nicht in der Lage seien, für ihre Rechte selbst einzutreten. Das Betriebskonzept und der Vertrag zwischen Betreiber und Prostituierten sei bislang lediglich in deutscher und englischer Sprache vorgelegt worden, was Sprachen seien, die häufig in den Herkunftsländern der Prostituierten nicht gängig seien. Die Nebenbestimmung unter II. Nr. 4 wurde mit der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit gem. § 24 ProstSchG sowie der Einhaltung der Mindestanforderungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG begründet. Da
dem vorgelegten Betriebskonzept Mitarbeiter mehrere Aufgaben zugeteilt bekommen könnten, sei es eine grundlegende Pflicht, die Anforderungen des § 24 ProstSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmung unter II. Nr. 5 wurde damit begründet, dass Änderungen des Betriebs- und Hygienekonzepts der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen seien, damit geprüft werden könne, ob die gesetzlichen Mindestanforderungen weiterhin eingehalten würden. Die Nebenbestimmung unter II. Nr. 6 wurde mit § 29 ProstSchG begründet, der vorsehe, dass die Beauftragten der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben
dem ProstSchG die Orte, an denen Prostitution
gegangen werde, kontrollieren könnten.
SchG bestehe diese Befugnis auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten. Durch die Bekanntgabe der Namen der eingesetzten Personen werde eine mögliche negative Beeinflussung der Überprüfungsmaßnahmen ausgeschlossen. Die Nebenbestimmung unter II. Nr. 7 wurde mit dem Schutz der Rechtsgüter von Prostituierten begründet. Die Prostituierten seien für die Beratungsstellen durch die eigenständige Wahl ihres Arbeitsortes nur in Ausübung ihrer Tätigkeit greifbar. Es sei daher notwendig, den Beratungsstellen
vorheriger Terminabstimmung die Beratung der Prostituierten zu ermöglichen. Die Nebenbestimmungen unter II. Nr. 8 und 9 wurden mit der Umsetzung von § 25 Abs. 2 und 3 ProstSchG begründet, wonach das dort genannte Personal zuverlässig sein müsse. § 25 Abs. 3 ermächtige die Behörde außerdem zum Erlass eines Beschäftigungsverbotes, wenn diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Das setze voraus, dass die Behörde in die Lage versetzt werde, die Zuverlässigkeit des genannten Personals auch zu prüfen. Das sei nur möglich, wenn eine entsprechende Meldepflicht geschaffen werde. Wegen der weiteren Begründung der Nebenbestimmungen wird auf den Bescheid vom
gang darum gebeten, die Erlaubnis für den Betrieb der Prostitutionsstätte entsprechend unverändert zu erlassen. Daher sei davon auszugehen, dass ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden sei, sodass der eingelegte Widerspruch unzulässig sein dürfte. Mit Schreiben vom 28. November 2023 begründete die Klägerin ihren Teil-Widerspruch. Die Erteilung der Erlaubnis
SchG sei eine gebundene Entscheidung; Auflagen zur Erlaubnis könnten
Vorgabe des § 17 Abs. 1 ProstSchG als Nebenbestimmungen erteilt werden. Die hier verfügten Auflagen fielen nicht unter § 17 Abs. 1 ProstSchG. Wenn überhaupt, könnten sich die verfügten Auflagen nur unter § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ProstSchG subsumieren lassen, wonach die Erlaubnis
SchG inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden könne, soweit dies erforderlich sei zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden. Davon seien die Auflagen aber nicht gedeckt. Die Befristung sowie die Bedingungen und Auflagen seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Auch habe der Beklagte sein Ermessen für den Erlass von Auflagen nicht fehlerfrei ausgeübt. Die Auflagen seien nicht verhältnismäßig. Es werde kein legitimes Ziel verfolgt, weiter seien weder Geeignetheit, noch Erforderlichkeit und Angemessenheit der Auflagen gegeben. Die Erlaubnis
SchG setze im Wesentlichen personen- und objektbezogene Kriterien und ein Betriebskonzept voraus. Seien die verantwortlichen Personen zuverlässig, erfüllten die Ausstattungsmerkmale der Prostitutionsstätte die Anforderungen an die objektbezogenen Kriterien und seien örtliche Spannungsverhältnisse ausgeschlossen, sei auf der Grundlage des Betriebskonzepts die Erlaubnis zu erteilen. Nähmen dagegen die Auflagen lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Betriebsausübung einer Prostitutionsstätte auf, würden Grundsätze der Wesentlichkeitstheorie verletzt. Ermächtige nämlich der Gesetzgeber die Verwaltung zum Erlass von begünstigenden Verwaltungsakten, dürfe er die wesentlichen Ausgestaltungsmerkmale nicht an die Verwaltung delegieren. Dies bedeute, dass die Verwaltung die parlamentarischen Vorgaben der Normsetzung nicht zum Gegenstand von verpflichtenden Verwaltungsakten machen könne. Die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben über Auflagen führe nämlich zu einer Durchberechnung des Vorbehalts des Gesetzes. Soweit also Auflagen nur das bestimmten, was im Gesetz selbst als Voraussetzung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vorgesehen sei, handele es sich um rechtswidrige Nebenbestimmungen. Die Befristung der Erlaubnis könne nicht mit der Beobachtung und Überwachung des Betriebs der Prostitutionsstätte begründet werden. Dies sei kein Grund für eine Befristung. Das Gesetz knüpfe in § 12 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG an äußere Umstände an, damit in Fällen einer Unvertretbarkeit der Nutzung mit anderen äußeren Gegebenheiten kein Bestandsschutz entstehe. Demgegenüber sei die behördliche Überwachung des Prostitutionsgewerbes umfassend im 5. Abschnitt – Überwachung – des Prostituiertenschutzgesetzes geregelt. Die Notwendigkeit der Überwachung stelle keinen Grund für eine Befristung dar, sondern wirke auch über das Ende der Befristung am 31. Dezember 2024
. Darüber hinaus sehe § 23 ProstSchG die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis unter den gesetzlichen Vorgaben vor. Auch dies schließe es aus, die Erlaubnis mit Hinweis auf eine Kontrollfunktion der Behörde zu befristen. Zur weiteren Begründung des Teil-Widerspruchs die Bedingungen und Auflagen betreffend wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom
der Gesetzesbegründung sei die Befristung ein notwendiges Instrument, um im Einzelfall auf die vorliegenden Umstände verhältnismäßig reagieren zu können. So sei sie beispielsweise dann sinnvoll, wenn das zur Prostitutionsausübung genutzte Gebäude über eine befristete Baugenehmigung verfüge oder auf einem Gelände angesiedelt sei, für das eine spätere, mit der Ausübung der Prostitution unverträgliche Nutzung bereits zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung feststehe. Demgegenüber stütze der Beklagte die Befristung nicht auf zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung feststehende künftige in Betracht zuziehende Hinderungsgründe, sondern auf die der Behörde übertragenen Überwachungsaufgaben und Maßnahmen
dem Prostituiertenschutzgesetz. Konsequenz der Feststellung von Verstößen, die im Rahmen der Überwachung bekannt würden, seien ordnungsrechtliche, im Prostituiertenschutzgesetz selbst geregelte Maßnahmen und Ahndungen, nicht aber eine Befristung. Anderenfalls könne ein rechtswidriger Zustand bis zum Ablauf der Befristung aufrechterhalten bleiben und damit behördliches Einschreiten leerlaufen. Die verfügten Bedingungen und Auflagen seien rechtswidrig. Die Bedingungen unter I. als auch die Auflagen unter II. enthielten keine eigenständigen Regelungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen. Die Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben zum Betrieb einer Prostitutionsstätte über verbindlich werdende Bedingungen und Auflagen sei
SchG ausgeschlossen. Hintergrund sei, dass die gesetzlichen Vorgaben einer Änderung unterliegen könnten und damit flexibel seien, während Bedingungen und Auflagen statisch und unveränderbar seien, wenn sie in Bestandskraft erwüchsen. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Systematik sei es ausgeschlossen, Betriebsstätten des prostitutiven Gewerbes über Bedingungen und Auflagen einer betrieblichen Konzeption zu unterwerfen, deren Gestaltung durch den Gesetzgeber abgeändert werden könne. Die aufschiebenden Bedingungen unter I. Nr. 1 und 2 seien rechtswidrig und verletzten ihre, der Klägerin, Rechte. Die Erlaubnis
SchG schließe das behördliche Prüfungsverfahren
SchG ab. Die Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn keine Versagungsgründe im Sinn von § 14 ProstSchG vorlägen. Demgemäß könne die Eröffnung des Prostitutionsgewerbes nicht von weiteren Maßnahmen und Anforderungen abhängig gemacht werden. Vielmehr werde mit der Erteilung der Erlaubnis dem Rechtsanspruch der Klägerin entsprochen. Weitere behördliche Maßnahmen in Bezug auf die Betriebseröffnung seien ausgeschlossen. Damit fehle es der aufschiebenden Bedingung an der notwendigen rechtlichen Grundlage. Im Übrigen verletzten die aufschiebenden Bedingungen den Bestimmtheitsgrundsatz und damit das Prinzip der Rechtssicherheit. Die Forderung
einer positiven Abnahme lasse offen, ob die Einhaltung des Betriebskonzepts und Ausstattung der Prostitutionsstätte die Abnahmevoraussetzungen erfüllten oder die Genehmigungsbehörde noch weitergehende Abnahmevoraussetzungen aufstellen könne. Unbestimmt sei auch die Aufforderung zur Anzeige der Abnahmebereitschaft durch sie, die Klägerin. Mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
SchG stehe unzweifelhaft fest, dass die Klägerin den angezeigten Betrieb so frühzeitig wie möglich aufnehmen wolle. Auch die Forderung, den Termin zur Abnahme mit der Behörde abzustimmen, kläre nicht auf, an welche Voraussetzung die Terminierung gebunden sein solle. Insbesondere unklar sei auch die Forderung unter I. Nr. 2, dass alle rechtlich erforderlichen Erlaubnisse zur Abnahme vorliegen und umgesetzt sein müssten. Ohne das Vorliegen sämtlicher rechtlich erforderlicher Erlaubnisse und deren tatsächliche Umsetzung hätte die Erlaubnis vom 16. Oktober 2023 nicht erteilt werden können. Es sei also vollkommen offen, ob von Seiten des Beklagten weitere Anforderungen hinsichtlich rechtlicher Erlaubnisse gestellt würden. Sollte dies der Fall sein, sei zur Gewährleistung der Rechtssicherheit von dem Beklagten konkret anzugeben, welche rechtlich erforderlichen Erlaubnisse verlangt würden. Sie, die Klägerin, müsse erkennen können, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus ihrem Verhalten ergäben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen müsse voraussehbar sein, andernfalls sei sie der Willkür des Beklagten ausgesetzt. Das Prinzip der Rechtssicherheit setze demgemäß voraus, dass auch für Verwaltungsakte, mit denen der Staat dem Bürger gegenübertrete, eine hinreichend klare Formulierung und eine Bestimmung der Rechtsfolgen Voraussetzung sein müsse. Dies sei vorliegend ohne weiteres möglich, weil sich die Erlaubnis und das Genehmigungsverfahren mit einem konkreten und individuellen Lebenssachverhalt befassten, der detailliert im Einzelfall geregelt werden könne. Soweit die Nebenbestimmung unter I. Nr. 1 und Nr. 2 der Sicherheit der sich in der Prostitutionsstätte aufhaltenden Personen dienten, würden durch den Beklagten ausschließlich baurechtliche Belange angeführt. Insoweit falle es nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, das Objekt zur Betriebsaufnahme freizugeben. Vielmehr sei die zuständige Bauaufsichtsbehörde eingeschaltet, die in baurechtlicher Hinsicht das weitere Verfahren hoheitlich gestalte. Der
weis bauordnungsrechtlicher Zustände sei
Erteilung der Baugenehmigung keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte. Die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte setze voraus, dass sämtliche rechtlich erforderlichen sonstigen Erlaubnisse vorliegen und umgesetzt würden. Abgesehen davon, dass es insoweit an der Bestimmtheit der Nebenbestimmung unter II. Nr. 2 fehle, habe die Erlaubnis vom 16. Oktober 2023 nur deshalb erteilt werden können, weil alle sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorlägen. Auch die Nebenbestimmung unter I. Nr. 3 sei rechtswidrig. Die Anwesenheitspflicht von Betriebsleiter bzw. dessen Stellvertreter sei keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende zusätzliche Regulierung der betrieblichen Gestaltung und Ausübung. Die Anwesenheit des Betriebsleiters oder eines Stellvertreters ergebe sich zwingend aus den §§ 24, 25, 36, 27 und 28 ProstSchG. Dies schließe einen eigenen Regelungscharakter der Nebenbestimmung unter I. Nr. 3 aus. Da in dieser Nebenbestimmung kein Einzelfall geregelt, sondern nur die gesetzliche Verpflichtung wiederholt werde, handele es sich nicht um einen wirksamen Verwaltungsakt. Auch die Nebenbestimmung unter I. Nr. 4 sei rechtswidrig. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG bestimme, dass in der Prostitutionsstätte mindestens gewährleistet sein müsse, dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügten. Damit sei der Genehmigungsbehörde kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich eines sachgerechten "Notrufsystems" eröffnet. Vielmehr müsse das Notrufsystem geeignet sein, im Notfall unterstützende Maßnahmen zu gewährleisten. Dies setze selbstverständlich eine jeweils aktuelle Funktionsweise und die Anwesenheit einer zur Überwachung befugten Person voraus. Damit treffe die Nebenbestimmung unter I. Nr. 4 keine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Regelung. Danach erübrige sich auch eine entsprechende Anzeige, weil die Funktionsfähigkeit des Notrufsystems vor Erlaubniserteilung durch die Behörde zu überprüfen und die Zutrittsmöglichkeit verantwortlicher Personen Teil der Beschreibung des Notrufsystems sei. Auch die Nebenbestimmung unter I. Nr. 5 sei rechtswidrig.
SchG könne unter den Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 ProstSchG die Erlaubnis insbesondere mit einer Begrenzung der Anzahl der in diesem Prostitutionsgewerbe regelmäßig tätig werden Prostituierten oder der Anzahl der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehen Räume versehen sowie auf bestimmte Betriebszeiten beschränkt werden. Die Gesetzesbegründung sage insoweit aus, dass die Zahl der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, soweit dies für die aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich sei, begrenzt werden könne, wenn sich im konkreten Fall, z. B. aus den Verhältnissen im Innenraum des Gebäudes, eine entsprechende Notwendigkeit ergebe. Danach seien von dem Beklagten keine wirtschaftlichen Betrachtungen bezüglich der Einnahmesituation der Prostituierten anzustellen. Es komme vielmehr nur auf die räumlichen Verhältnisse an. Ausweislich der Skizzen zum Betriebskonzept verdeutliche sich, dass sich in dem Objekt eine Vielzahl von Personen aufhalten könnten, ohne dass eine räumlich unzumutbare Enge entstehe. Darüber hinaus würden in der Begründung zur Nebenbestimmung I. Nr. 5 wirtschaftliche Überlegungen ohne jeden Bezug zu konkreten Einnahmeverhältnissen angestellt. Die Begründung sei in ihrer pauschalen Form nicht geeignet, die Berechtigung des wirtschaftlichen Eingriffs der Behörde in die Betriebsausübung zu rechtfertigen. Auch die unter II. verfügten Auflagen seien rechtswidrig. Die Auflagen erschöpften sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der gesetzlichen Vorgaben ohne selbstständige gestalterische Wirkung. Die unter II. Nr. 1 verfügte Auflage sei rechtswidrig.
SchG sei der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, auf deren Verlangen Einsicht in das Betriebskonzept zu geben. Der Erlaubnisinhaber sei danach bereits ohne Auflagen an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Damit entfalle die Notwendigkeit und rechtliche Grundlage mangels Erforderlichkeit für die Auflage II. Nr. 1. Die unter II. Nr. 2 verfügte Auflage sei ebenfalls rechtswidrig.
SchG seien Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten und über Leistungen von Prostituierten gegenüber dem Betreiber in Textform abzufassen.
der Gesetzesbegründung gehöre die schriftliche oder elektronische Form zu den Grundlagen, die erforderlich seien, um eine Ausbeutung von Prostituierten durch die Betreiber wirksam vorzubeugen und bei eventuellen Verstößen geeignete Maßnahmen veranlassen zu können. Damit sehe der Gesetzgeber in der vorgesehenen Textform von Verträgen eine geeignete Maßnahme, um die privatrechtlichen Verhältnisse zwischen Betreibern und Prostituierten zu kontrollieren.
VfG sei die Amtssprache deutsch. Danach bedürfe es zur Ausübung der Kontrollfunktion bezüglich der Vereinbarungen zwischen Betreiber und Prostituierten nicht der Fassung in anderen Sprachen. Im Übrigen sei ein Vertrag zivilrechtlich auch dann wirksam, wenn die Vertragspartner den Inhalt nicht verstünden und dennoch die Vereinbarung abschlössen. Der Schutz der Prostituierten werde insoweit durch das verpflichtende behördliche Informations- und Beratungsgespräch
SchG gewährleistet. Daher fehle es der Auflage unter II. Nr. 2 an einer rechtlichen Grundlage. Auch fehle es an einem der Behörde gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum. Bei einer sprachlichen Fassung der Verträge in anderen Sprachen als der deutschen Amtssprache wäre der Betreiber, die Klägerin, zudem selbst nicht in der Lage, den Inhalt des Vertrages zu verstehen und zu überprüfen. Die Bindungswirkung von Verträgen erfordere es aber, dass man einen Vertrag, den man unterschreibe, auch verstehe. Dasselbe gelte auch für die Nebenbestimmung unter II. Nr. 3.
SchG werde die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Der Betreiber habe Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, auf deren Verlangen Einsicht in das Betriebskonzept zu geben.
SchG seien im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtung
dem Prostituiertenschutzgesetz zu beschreiben. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 ProstSchG seien Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten und über Leistungen von Prostituierten gegenüber dem Betreiber in Textform abzufassen und
Abs. 3 in Ausfertigung den Prostituierten zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln. Keine der gesetzlichen Dokumentationspflichten ließen eine unmittelbare Verpflichtung zur Übersetzung erkennen. Vielmehr diene das Betriebskonzept
der Gesetzesbegründung der Schaffung von Transparenz im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die zu erwartenden Arbeitsbedingungen. Damit bilde das Betriebskonzept eine wichtige Grundlage zur Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Das Betriebskonzept solle erkennen lassen, dass sich die antragstellende Person der betriebsspezifischen Risiken des Gewerbes bewusst sei. Durch das Betriebskonzept erhalte die antragstellende Person die Gelegenheit, darzulegen, welche Vorkehrungen getroffen worden seien, um spezifischen Risiken zu begegnen und Verantwortung zu übernehmen, um im Bereich der Prävention sexuelle übertragbarer Krankheiten oder der Vorbeugung gegen Menschenhandel zu übernehmen. Weder das Gesetz, noch die Gesetzesbegründung sähen vor, dass das Betriebskonzept oder die Verträge in verständlichen Sprachen vorzuhalten und abzuschließen seien. Dies lasse sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Zudem verlange § 12 Abs. 2 ProstSchG ein bestimmtes Betriebskonzept. Das Verlangen, das Betriebskonzept in den für die jeweiligen Prostituierten verständlichen Sprachen vorzuhalten, genüge bereits dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Abgesehen davon, dass § 12 Abs. 2 ProstSchG ein bestimmtes Betriebskonzept voraussetze, müsse von der Verwaltung genau angegeben werden, in welchen Sprachen das Betriebskonzept zum Gegenstand der Erlaubnis zu machen sei. Das Betriebskonzept sei nämlich gemäß § 16 Abs. 1 ProstSchG Grundlage der Erlaubniserteilung. Da auch etwaige weitere, in vollkommen unbestimmten, weiteren Fremdsprachen vorzulegenden Betriebskonzepte von den Genehmigungsbehörden auf ihre inhaltliche Übereinstimmung zu überprüfen und unterschiedliche Fassungen aufeinander abzustimmen seien, seien gesetzestechnisch spätere Fassungen in anderen Sprachen auszuschließen. Dies führe zu der nicht beabsichtigten Konsequenz, dass Prostituierte die von dem ursprünglichen Spektrum der Erlaubnis gegenständlichen Betriebskonzepte nicht in ihrer Landessprache erfasst würden und letztendlich keinen Arbeitsplatz fänden. Insgesamt führten die Auflagen II. Nr. 2 und II. Nr. 3, sowohl die Verträge, als auch das Betriebskonzept in einer für die jeweiligen Prostituierten verständlichen Sprache zu verfassen und bereitzuhalten, nicht zu einer Förderung des gesetzgeberischen Anliegens, die Prostituierten vor Ausbeutung zu schützen. Die unter II. Nr. 4 verfügte Auflage sei ebenfalls rechtswidrig. Denn der Auflage unter II. Nr. 4 komme im Hinblick auf die Pflichten des Betreibers
dem 4. Abschnitt des Prostituiertenschutzgesetzes kein eigener Regelungsgehalt zu. Die in der Auflage unter II. Nr. 4 aufgenommene Verpflichtung bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ergebe sich umfassend aus § 24 ProstSchG. Insoweit handele es sich bei Auflage unter II. Nr. 4 nicht um eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Regulierung, die Gegenstand einer Auflage oder Anordnung
SchG sein könne. Die unter II. Nr. 5 verfügte Auflage sei ebenfalls rechtswidrig. Gemäß § 12 Abs. 2 ProstSchG werde die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Danach sehe bereits das Gesetz vor, dass Abweichungen von dem der Erlaubnis zugrundeliegenden Betriebskonzept oder von dem Hygienekonzept der vorherigen Zustimmung der Behörde bedürften. Ein eigenständiger Regelungsgehalt komme der Auflage unter II. Nr. 5 danach ebenfalls nicht zu. Auch die Auflage unter II. Nr. 6 wiederhole die gesetzlichen Vorgaben
SchG und § 30 ProstSchG. Damit komme auch der Auflage unter II. Nr. 6 kein eigener, gestaltender, Regelungsrahmen zu. Eine Wiederholung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen einer Auflage sei unzulässig. Anderenfalls würde bei einer Gesetzesänderung die behördliche Regulierung über eine Auflage im Falle der Bestandskraft der Erlaubnis weiterhin bestehen. Dies sei unzulässig, weil die gesetzlichen Regelungen individuellen Regelungen der Behörde vorgingen. Die unter II. Nr. 7 verfügte Auflage sei ebenfalls rechtswidrig.
SchG sei der Betreiber einer Prostitutionsstätte verpflichtet, den zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Personen auf deren Verlangen die Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhaltenden Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte zu ermöglichen. § 24 Abs. 4 ProstSchG verpflichte den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung von gesundheitlichen Beratungen
SchG sowie das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsangeboten, insbesondere der Gesundheitsämter, und von weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Beratungsangeboten ihrer Wahl, während deren Geschäftszeiten zu ermöglichen. Damit komme auch der Auflage unter II. Nr. 7 kein eigener Regelungsgehalt zu, die wiederum lediglich die gesetzlichen Vorgaben aufnehme. Die unter II. Nr. 8 verfügte Auflage sei ebenfalls rechtswidrig. Denn sie wiederhole nahezu wortgleich den Gesetzestext in § 25 Abs. 2 ProstSchG; ihr komme damit ebenfalls kein eigener Regelungsgehalt zu. Die unter II. Nr. 9 verfügte Auflage sei ebenfalls rechtswidrig.
SchG bedürfe die Person des Stellvertreters und
SchG der Einsatz weisungsbefugter Personen der vorherigen Zustimmung der Behörde. § 25 Abs. 3 ProstSchG räume weiterhin der Behörde die Möglichkeit ein, die Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit zu untersagen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliege. Insoweit sähen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass jegliche Aufnahme und Änderung von weisungsbefugten Personen der vorherigen Zustimmung der Genehmigungsbehörde bedürften. Danach handele es sich bei der Auflage II. Nr. 9 um eine gesetzliche Vorgabe. Der Erlaubnisinhaber sei bereits ohne Auflage an diese gesetzliche Vorgabe gebunden. Damit entfalle die Notwendigkeit und rechtliche Grundlage mangels Erforderlichkeit auch für diese Auflage. Die in der Anordnung der sofortigen Vollziehung weitergehende Begründung für die Bedingungen und Auflagen führe nicht zu deren Rechtmäßigkeit. Im Gegenteil seien die Bedingungen und Auflagen offensichtlich rechtswidrig, sodass an der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmungen kein öffentliches Interesse bestehen könne. Zur Bedingung unter I. Nr. 4 führe die Vollziehungsanordnung vom
vollziehbaren Betrachtung. Offensichtlich lägen dem Beklagten keine belastbaren Erkenntnisse über Einnahmemöglichkeiten von Prostituierten in prostitutiven Clubbetrieben vor. Dies werde bereits
drücklich durch die leicht
vollziehbare Situation belegt, dass eine Prostitutionsstätte in Form eines Clubbetriebes mit nur einer oder wenigen Prostituierten keine werblichen Anreize für die Leistungsnehmer der gegenständlichen Branche biete. Im Gegenteil zeichne eine hohe Anzahl von Prostituierten die Qualität einer entsprechenden Einrichtung aus, die aufgrund einer hohen Besucherzahl auch den Prostituierten angemessene Einnahmemöglichkeiten biete. Der Beklagte verkenne auch, dass das Betriebskonzept auf der Grundlage einer wesentlich höheren Anzahl an Prostituierten und Gästen konzipiert und durch die Erlaubnis vom
einem ausführlichen Informations- und Beratungsgespräch gemäß § 7 ProstSchG und einer gesundheitlichen Beratung
SchG aufgenommen werden könne. Damit vermittelten die staatlichen Behörden im Auftrag des Gesetzgebers die notwendigen Intimationen für die berufliche Ausübung der Prostitution. Soweit es eine Prostituierte für erforderlich halte, dass die mit ihr abzuschließenden Verträge und das Betriebskonzept in der Landessprache verstanden würden, könnten ohne Weiteres Übersetzer eingeschaltet werden. Ein Vorhalten von sprachlich verfassten Dokumenten, die der Betreiber einer Prostitutionsstätte selbst nicht verstehen könne, sei ausgeschlossen. Die Auflagen unter II. Nr. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 enthielten auch
der ergänzenden Erklärung in der Vollziehungsanordnung vom
objektiven und gesetzlichen Kriterien zu erteilen, sondern nur
einer Aufgabe der anwaltlichen Vertretung durch die Klägerin. Andernfalls würde die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit über mehrere Jahre durch entsprechende Amtshandlungen verzögert. Die Klägerin hat ursprünglich – mit Klageschriftsatz vom
den Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutz sowie der Verlängerung der Befristung vom
Inbetriebnahme der Prostitutionsstätte. In Nr. 2 verfügte er, dass die Inbetriebnahme der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen sei. Nummer I. 3 der in der Erlaubnis vom
zuweisen. Ist keiner der genannten Personen anwesend, ist die Prostitutionsstätte unverzüglich zu schließen." In der Nebenbestimmung I. Nr. 4 Satz 2 wurden mit dem Änderungsbescheid die Worte "mit der Anzeige gemäß Ziffer 1" gestrichen. Die Nebenbestimmung I. 5 wurde insoweit geändert, als dass die Zahl "12" durch die Zahl "15" ersetzt wurde. In Nebenbestimmung II. Nr. 6 wurde
den Worten "Die Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden" in Satz 1 die Worte "
dem Prostituiertenschutzgesetz" angefügt. Der Änderungsbescheid wurde im Hinblick auf die Befristung mit dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf begründet, im Weiteren wurde der Änderungsbescheid mit den Bedenken des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss des Eilverfahrens begründet sowie mit Klarstellungsgründen und der Tatsache, dass die Anzeige gemäß I. Nr. 1 bereits erfolgt sei. Der Änderungsbescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung,
der gegen den Bescheid innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Die Klägerin trägt dazu vor, auch die Erstreckung der Befristung auf zwei Jahre
Inbetriebnahme der Prostitutionsstätte sei rechtswidrig, es bestehe ein Anspruch auf eine unbefristete Erlaubnis. Die Erstreckung der Anwesenheitspflicht auf Personen mit den gleichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen wie die Betriebsleiter sei ebenfalls rechtswidrig und verletze die Rechte der Klägerin. Die neue Auflage aus dem Änderungsbescheid vom 11. Juni 2025,
der die
SchG eingesetzten Personen über die gleichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen wie die Betreiber verfügen müssten, fände keine Stütze im Gesetz. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Systematik des Gesetzes. Das Prostituiertenschutzgesetz nenne drei Personenkreise mit unterschiedlichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, nämlich die betriebsleitende Person im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG, deren Stellvertreter gemäß § 13 ProstSchG sowie Personen
SchG, die nicht zwingend über ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Betreiber verbunden seien. Dieser Katalog unterschiedlicher Kompetenzträger eröffne der Behörde über abgestufte Zuverlässigkeitskriterien den Einsatz von Personal konkret in Bezug auf den jeweiligen Betrieb. Demgemäß sehe § 25 Abs. 2 ProstSchG nur vor, dass der hiervon erfasste Personenkreis nur über die "erforderliche" Zuverlässigkeit verfügen müsse. Die weiterhin bestehende Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung I Nr. 4 Satz 2 folge bereits aus der Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen unter Ziff. I. Nr. 1 und Nr.
dem Prostituiertenschutzgesetz. Allerdings trete auch insoweit keine erforderliche Konkretisierung ein, weil noch immer nicht ersichtlich sei, gegenüber welchen Behörden die Klägerin verpflichtet werde. Die Klägerin beantragt nunmehr,
vollziehen können. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit der Prostituierten im Rahmen des Hygienekonzepts zu deren gesundheitlichen Sicherheit, aber auch zur gesundheitlichen Sicherheit der Kunden von der Klägerin gefordert werde und in den Verträgen zwischen den Beteiligten vereinbart werde. Der Bevollmächtigte der Klägerin spreche selbst die Schaffung von Transparenz und auch den Schutz vor Ausbeutung als weiteren Grund an, was dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Es möge auch sein, dass die Amtssprache deutsch sei, es dürfe allerdings nicht verkannt werden, dass durch den Gesetzgeber in der Gesetzbegründung hervorgehoben werde, dass Prostituierte oftmals aus vulnerablen Gruppierungen stammten und folglich Schutz und Unterstützung benötigten. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass die Prostitutionsstätte kein Amt im Sinne des Gesetzes ist, und damit die Vorgabe der Amtssprache auch für die Prostitutionsstätte nicht von Relevanz sei. Selbst die Behörde führe die Aufklärungsgespräche mit Prostituierten vor Aushändigung der Anmeldebescheinigung immer unter Hinzuziehung eines entsprechenden Dolmetschers durch. Die bislang erlangte Verwaltungserfahrung zeige, dass die Prostituierten oftmals kaum bis gar kein deutsch sprächen und verstünden. Hinzu komme, dass die Prostituierten teilweise angäben, nicht einmal ein Handy zu besitzen, sodass auch keine technische Möglichkeit bestünde, Schriftstücke, wie die Verträge oder das Betriebskonzept mit Hilfe von technischen Übersetzungsmöglichkeiten lesbar zu machen. Von Seiten des Beklagten sei bewusst darauf verzichtet worden, als Auflage festzulegen, dass die Kommunikation zwischen der Betreiberin und den Prostituierten in mündlicher wie in schriftlicher Form stets mit Hilfe eines amtlich zugelassenen Dolmetschers erfolgen solle. Eine solche Regelung sei aus Sicht der Behörde unverhältnismäßig im Gegensatz zu der Vorgabe, Schriftstücke in der Muttersprache der Prostituierten zu verwenden. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin seien die Nebenbestimmungen II. Nr. 2 und II. Nr. 3 auch nicht unbestimmt dadurch, dass keine konkreten Sprachen vorgegeben würden. Der Klägerin sei die Nationalität der Prostituierten und damit deren Muttersprache bekannt. Die Klägerin entscheide eigenständig, welche Personen mit welcher Nationalität in ihrem Betrieb tätig werden könnten. Deshalb müsse die Klägerin gewährleisten, dass die im Bereich der Prostitution gängigen Sprachen in ihrer Betriebsstätte hinterlegt seien, um zu vermeiden, dass ad hoc eine Übersetzung beschafft werden müsse. Eine Festlegung von bestimmten Sprachen in der Auflage könne zu Recht angegriffen werden, weil damit einerseits eine Diskriminierung von Prostituierten stattfände, und andererseits die Betreiberin auf Prostituierte bestimmter Nationalität festgelegt würde. Der durch die Klägerin artikulierten Klageänderung und -erweiterung werde widersprochen. Mit Beschluss vom
VfG , dessen Rechtsgedanke auch auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu erstrecken ist. Im Übrigen ist es auch für die Behörde sinnwidrig, sich für etwaigen Vortrag unter Bezugnahme auf bestimmte Aktenteile oder -seiten im gerichtlichen Eilverfahren der Grundlage für diesen Vortrag – der Behördenakte mit all ihren Feststellungen und wichtigen Daten über das Verwaltungsverfahren – zu berauben. Die Weggabe der Behördenakte an das Verwaltungsgericht und die Nicht-Erstellung einer vollständigen Kopie zur Gewährleistung des weiteren Fortgangs von Verwaltungs- (bzw. hier: Widerspruchsverfahrens) stellt einen Verstoß gegen § 10 Satz 2 HVwVfG dar und begründet keinen zureichenden Grund, nicht über einen Widerspruch zu entscheiden. Zudem war das hier in Rede stehende Erlaubnis-Erteilungsverfahren auch nicht derart komplex und schwierig, dass dies eine derart lange Zeit, in der nicht über den Widerspruch entschieden wurde, rechtfertigt. Dies, zumal hier bereits mehrere Jahre ins Land gegangen sind, seit die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
SchG gestellt hat. Dies war am
der Bekanntgabe des Verwaltungsakts bzw.
ggfs. vorgeschriebener Zustellung an den Verzichtenden erklärt werden, da dieser den Inhalt der Entscheidung kennen muss, um die Erfolgsaussichten abschätzen zu können und keinen voreiligen Verzicht zu erklären (Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR,
Bekanntgabe des Verwaltungsakts möglichen Verzichtserklärung – Kenntnis des genauen Inhalts des Verwaltungsakts – hier durch die Übersendung des wortgleichen Entwurfs der Erlaubnis an die Klägerin im Anhörungsverfahren gewahrt wurde und damit eine Verzichtserklärung in dem vorliegenden Fall möglicherweise bereits vor der Bekanntgabe der Erlaubnis erfolgen hätte können, liegt aus mehreren Gründen keine (wirksame) Verzichtserklärung seitens der Klägerin vor. Denn der Verzicht auf die Einlegung eines Widerspruchs muss gegenüber der Behörde unzweideutig, vorbehaltlos, ohne Bedingungen und unwiderruflich erklärt werden (Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand:
GO nicht, denn diesem wird bei bestimmenden Schriftsätzen wie auch dem Widerspruch in der Regel nur durch eine eigenhändige Unterschrift genügt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
GO dagegen nicht (vgl. Hüttenbrink in: BeckOK VwGO,
Lage des Falles den Umfang seiner Erklärung nicht zu übersehen vermochte. Wie weit eine erforderliche Belehrung und Aufklärung zu gehen hat, hängt sowohl von der rechtlichen Beurteilung als auch von den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom
der die S-GmbH, vertreten durch u. a. Herrn H., keine Legitimation zur Einlegung von Rechtsbehelfen in einem behördlichen Verfahren – und umgekehrt auch keine Legitimation zu einer entsprechenden Verzichtserklärung – gelesen werden.
der dem Beklagten vorgelegten Vollmacht (Blatt 334 der Behördenakte) ist die S-GmbH, vertreten durch u. a. Herrn H. bevollmächtigt, die Klägerin "bei Fragestellungen im Zusammenhang mit den für den Betrieb einer Prostitutionsstätte erforderlichen Zulassungen gegenüber Trägern öffentlicher Belange" zu vertreten. Eine verfahrensrechtliche Vertretung, die die Einlegung von Rechtsbehelfen und auch die Befugnis, rechtserheblich auf diese zu verzichten, umfasst, ist davon nicht umfasst. Dies hätte die Vollmacht entsprechend konkret aufführen müssen. Im Ergebnis liegt daher aus mehreren Gründen keine wirksame Verzichtserklärung der Klägerin vor, so dass weder die Einlegung des Widerspruchs noch die Erhebung der Untätigkeits-Anfechtungsklage unzulässig ist. Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind die Befristung und die Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheids vom
Obenstehendem zulässige Klage ist begründet. Die Befristung der Erlaubnis vom
Inbetriebnahme der Prostitutionsstätte – ist rechtswidrig. Zwar kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG eine Erlaubnis
SchG befristet werden. Eine Befristung liegt hier vor. Eine Befristung ist eine Nebenbestimmung,
welcher eine Begünstigung (oder Belastung) zu einem bestimmten Zeitpunkt enden (oder/und beginnen) soll. Dieser Zeitpunkt kann kalendermäßig oder durch den Eintritt eines konkret bezeichneten Ereignisses bestimmt sein. Im letzteren Falle muss der Eintritt des Ereignisses hinreichend gewiss und darf nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss sein (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 – 3 C 136.79 –, VerwRspr. 1981, 409, 414). Würde die hinreichende Gewissheit über den Eintritt des Ereignisses zu verneinen sein, so wäre die Befristung
ihrer wahren Bedeutung als eine auflösende Bedingung zu qualifizieren. Dies ist eine Nebenbestimmung,
welcher eine Begünstigung (oder Belastung) mit dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses wegfallen soll (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 – 3 C 136.79 –, VerwRspr. 1981, 409, 414). Hier ist der Fristbeginn für den Wegfall der Begünstigung (Innehaben einer Erlaubnis
SchG) an ein Ereignis, die Inbetriebnahme des "X" geknüpft. Der Eintritt dieses Ereignisses ist hinreichend gewiss, denn das Erlaubniserteilungsverfahren ist abgeschlossen und wie dem Änderungsbescheid vom 11. Juni 2025 zu entnehmen ist, sind auch die baulichen Anforderungen sämtlich umgesetzt worden. Allein der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme des "X" ist noch fraglich und dürfte vom Ausgang des hiesigen Rechtsstreits abhängen. Die Befristung der Erlaubnis wurde – bis zum Ende der mündlichen Verhandlung – damit begründet, dass die tatsächliche Umsetzung des Betriebs- und Hygienekonzepts beobachtet und kontrolliert werden müsse. Zur Befristung hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zudem ausgeführt, dass diese darauf beruhe, dass man sich als Behörde nicht sicher sei, dass das, was auf dem Papier stehe, auch der Wirklichkeit entspreche. Diese, für die Befristung von dem Beklagten angeführte Begründung, trägt die Befristung nicht. Die zuständige Behörde überwacht ein in Betrieb genommenes Prostitutionsgewerbe
Vorgabe der §§ 29 ff. ProstSchG. Die behördlichen Überwachungsaufgaben und -befugnisse bestehen unabhängig davon, ob die Erlaubnis mit einer Befristung erteilt wurde oder nicht. Auch ohne Befristung kann die zuständige Behörde ihre Überwachungsaufgaben wahrnehmen und bei der Feststellung von Verstößen oder Mängeln entsprechende Maßnahmen ergreifen. Falls sich zu einem zukünftigen Zeitpunkt ergibt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu der Lage, wie sie durch den Erlaubnisbescheid vom
Inbetriebnahme der Prostitutionsstätte ist zudem geeignet, die Klägerin vom Gebrauch der Erlaubnis vollständig abzuhalten, zumal das bisherige Erlaubnis-Erteilungsverfahren von der Antragstellung durch die Klägerin am
SchG und auch für die Anordnung von Befristungen und Nebenbestimmungen. Die Zuständigkeit richtet sich
den Vorgaben der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV).
SchGZustV ist für den Vollzug der Abschnitte 2 bis 5 und 7 des ProstSchG der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde zuständig; in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern der Landrat als Kreisordnungsbehörde. Die Stadt L. hatte mit Stand 31. Dezember 2022 13.924 Einwohner. Gemäß § 1 Abs. 2 ProstSchGZustV können Landkreise und kreisangehörige Gemeinden aber durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Maßgabe des Vierten Abschnitts des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit festlegen, dass der Landrat Aufgaben der Gemeinde
Abs. 1 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben durchzuführen. So liegt es hier. Mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben
dem Prostituiertenschutzgesetz vom
SchG vom 16. Oktober 2023 ist § 17 Abs. 1, 2 ProstSchG. Danach kann die Erlaubnis
SchG inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden (Nr. 1), zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit (Nr. 2), zum Schutz der Jugend (Nr. 3) oder zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der Allgemeinheit vor Lärmimmissionen, verhaltensbedingten oder sonstigen Belästigungen (Nr. 4).
SchG ist unter denselben Voraussetzungen die
trägliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zulässig.
SchG kann die Erlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere mit einer Begrenzung der Anzahl der in diesem Prostitutionsgewerbe regelmäßig tätig werdenden Prostituierten oder der Anzahl der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume versehen werden sowie auf bestimmte Betriebszeiten beschränkt werden. Die Nebenbestimmung unter I. Nr. 1, wonach die Öffnung der Betriebsstätte erst
vorheriger Begehung der zuständigen Behörde mit positiver Abnahme gestattet ist, die Genehmigungsinhaberin der Genehmigungsbehörde Abnahmebereitschaft anzeigt und der Termin [zur Begehung] mit der Behörde abzustimmen ist, ist rechtswidrig. Gleiches gilt für die Nebenbestimmung unter I. Nr. 2, wonach alle für die Betriebsstätte rechtlich erforderlichen Erlaubnisse zur Abnahme vorliegen und umgesetzt sein müssen, was mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft
Nebenbestimmung I. Nr. 1
zuweisen ist. Beide Nebenbestimmungen sind dergestalt miteinander verbunden, als dass bestimmte, rechtlich erforderliche, Erlaubnisse, zu einem "Abnahmetermin"
Erlaubniserteilung vorliegen und auch umgesetzt sein müssen. Zwar hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, diese beiden Nebenbestimmungen hätten sich deswegen erledigt, da der "Abnahmetermin", von dem in Nebenbestimmung I. Nr. 1 die Rede ist, bereits durchgeführt worden sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, haben sich die Nebenbestimmungen I. Nr. 1 und 2 aber dadurch nicht erledigt. Solange rechtliche oder tatsächliche Wirkungen des Verwaltungsakts in der Welt sind, wird in der Regel – auch und gerade mit Blick auf etwaige Folgenbeseitigungsansprüche des Betroffenen – eine Aufhebung nicht sinnlos und daher auch eine Erledigung nicht anzunehmen sein (Ermenegger in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen im Abschnitt 5 (Überwachung) des ProstSchG kontrolliert werden. Hierzu ist keine – auch keine "weitere" – Abnahme erforderlich, um die Erlaubnis nutzen zu dürfen. Die Nebenbestimmung unter I. Nr. 1 verstößt zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch für den Beklagten gilt, sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Beklagte macht mit der Nebenbestimmung unter I. Nr. 1 die bereits erteilte Erlaubnis von einer weiteren Erlaubnis – einer "positiven Abnahme" – abhängig. Der Grundsatz von Treu und Glauben umfasst die Fälle der unzulässigen Rechtsausübung bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium", vgl. BVerwG, Urteil vom 24 Februar 2010 – 9 C 1.09 – BVerwGE 136, 126, juris Rdnr. 38). Ein widersprüchliches Verhalten stellt sich dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder, wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 8 ZB 13.647 –, juris, Rdnr. 18 sowie Urteil vom 15. Februar 2021 – 8 B 20.2352 –, juris, Rdnr. 42 jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 – 8 CS 22.2580 –, BeckRS 2023, 252, Rdnr. 24). Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist bereits Gegenstand des Erlaubnisverfahrens gewesen, welches durch die Klägerin durch Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis vom 3. November 2021 eingeleitet wurde. Dieses Erlaubnisverfahren hat die Klägerin mit dem Ergebnis der Erteilung der Erlaubnis vom 16. Oktober 2023 durchlaufen. Der Gesetzgeber sieht nicht vor, dass es für die Nutzung einer
SchG erteilten Erlaubnis weiterer "Abnahmen" bedarf, um die Erlaubnis auch nutzen zu dürfen, wenn die Erlaubnis bereits erteilt wurde – insoweit stellt die Erlaubnis den Schlusspunkt des Erlaubniserteilungsverfahrens dar. Die Erteilung der Erlaubnis hat das Recht zur Folge, diese Erlaubnis auch nutzen zu dürfen. Nebenbestimmungen können lediglich die Nutzung modifizieren, konkretisieren und inhaltlich ausgestalten, diese aber nicht verhindern. Lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nicht vor oder bestünden andere, in § 14 ProstSchG genannte Mängel, dürfte die Erlaubnis nicht erteilt werden, sondern wäre zu versagen. Eine – wie hier – erteilte Erlaubnis schafft einen Vertrauenstatbestand, dass die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde geprüft und deren Vorliegen bestätigt wurden und kann nicht dadurch sogleich wieder ausgehebelt werden, dass deren Nutzung von einer weiteren, faktischen, Erlaubnis – hier: einer
einer Begehung erklärten "positiven Abnahme" durch die Erlaubnisbehörde und weiteren Prüfungen von gesetzlichen Erfordernissen – abhängig gemacht wird. Zudem wird aus der Nebenbestimmung unter I. Nr. 1 nicht klar, was die "Abnahmevoraussetzungen" sind, die die Klägerin einhalten bzw. gewährleisten muss bzw. bei deren Vorliegen sie eine "Abnahmebereitschaft" erklären kann; damit verstößt die Nebenbestimmung unter I. Nr. 1 auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. § 37 Abs. 1 HVwVfG regelt für den Verwaltungsakt allgemeine Bestimmtheitsanforderungen und konkretisiert damit ein die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts betreffendes Erfordernis rechtsstaatlicher Verwaltung (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
Nebenbestimmung I. Nr. 1
zuweisen ist, ist ebenfalls rechtswidrig. Die Erlaubnis
SchG kann nicht von dem Vorliegen – und der Umsetzung – ggfs. erforderlicher, weiterer Erlaubnisse und Genehmigungen abhängig gemacht werden, wenn – wie hier – deren Prüfung durch den Beklagten in Form der Erlaubnisbehörde
SchG erfolgen soll und diese dafür nicht zuständig ist. Die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes entfalten keine Konzentrationswirkung, da gemäß § 12 Abs. 7 ProstSchG und ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8556, S. 77) die sonstigen Anzeige- und Erlaubnispflichten unberührt bleiben (so auch Rixen, GewArch – Beilage WiVerw Nr. 02/2018, 127 bis 152
SchG. Jedoch sollen durch die Nebenbestimmung unter I. Nr. 2 rechtliche Voraussetzungen durch eine dafür nicht zuständige Behörde ge- und deren Einhaltung überprüft werden. Die Nebenbestimmung unter I. Nr. 2 wird von dem Beklagten damit begründet, dass neben der Erlaubnis
SchG weitere gesetzliche Anforderungen erfüllt sein müssten, nämlich u. a. baurechtliche und gaststättenrechtliche. Die Auflagen der Baugenehmigung seien vor Betriebseröffnung umzusetzen und einzuhalten; die Nutzung der Prostitutionsstätte sei erst mit Vorliegen einer Baufertigstellungsanzeige gestattet; aus baurechtlicher Sicht sei die Nutzungsmöglichkeit – ausweislich der Nebenbestimmung unter II. Nr. 2 der Erlaubnisbehörde
SchG – für die Erteilung der Erlaubnis
SchG –
zuweisen; selbiges gelte für die Anzeigepflicht
dem Hessischen Gaststättengesetz. Da die weiteren für die Klägerin erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen hier offenbar alle durch den Beklagten – Landrat des D.-Kreises als allgemeine Ordnungsbehörde –
geprüft und deren Einhaltung überprüft sowie gegenüber dem Beklagten die Einhaltung und Umsetzung sämtlicher Pflichten aus diesen anderen Erlaubnissen und Genehmigungen
gewiesen werden sollen, wurde mit der Nebenbestimmung unter II. Nr. 2 unzulässigerweise mehr als das bloße Vorliegen weiterer erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen angeordnet, nämlich deren Überprüfung durch eine und der
weis gegenüber einer dafür nicht zuständigen Behörde. Für die bauaufsichtsrechtlichen Erfordernisse (Baugenehmigung, Einhaltung und Umsetzung etwaiger Auflagen der Baugenehmigung, Vorlage der Baufertigstellungsanzeige usw.) ist nicht der Landrat des Beklagten, sondern gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) Hessische Bauordnung der Kreisausschuss des Beklagten, zuständig. Für die Anzeige
dem Hessischen Gaststättengesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten
der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I 2002, 395) – GewOuaZustV HE – der Gemeindevorstand – hier der Magistrat der Stadt L. – zuständig. Unabhängig davon, ob eine Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis zulässigerweise vorsehen kann, dass andere Erlaubnisse, die ein anderes Rechtsgebiet betreffen und von einer anderen Behörde zu erteilen und zu überprüfen sind, bereits vorliegen müssen, um die beantragte Erlaubnis erteilt zu bekommen (im Baurecht für die Baugenehmigung dagegen z. B. Hornmann, NVwZ 2012, 1294 ff., 1296), ist es jedenfalls – wie hier geschehen – unzulässig, wenn Anordnungen und Erlaubnisse dieser anderen Behörden – hier insbesondere der Bauaufsichtsbehörde und der Gaststättenbehörde – durch die für die Erlaubnis
SchG zuständige Behörde überprüft werden und der Erlaubnisbehörde gegenüber die Einhaltung und Umsetzung der "behördenfremden" Auflagen etc.
gewiesen werden muss, um die Erlaubnis
SchG erteilt zu bekommen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom
zuweisen ist und die Prostitutionsstätte unverzüglich zu schließen ist, wenn keine der genannten Personen anwesend ist, ist rechtswidrig. Denn in der konkreten Ausgestaltung ist diese Nebenbestimmung unverhältnismäßig. Anders als die Klägerin vorträgt, entfaltet diese Nebenbestimmung eine eigene Regelungswirkung. Denn der Inhalt der Nebenbestimmung erschöpft sich gerade nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts einer Vorschrift aus dem ProstSchG. Die Klägerin führt hier die §§ 24, 25, 26, 27 und 28 ProstSchG an, aus denen sich bereits eine ständige Anwesenheit von Betriebsleiter bzw. Stellvertreter ergebe. Keine dieser Vorschriften fordert indes eine ständige Anwesenheit von Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter in der Prostitutionsstätte während der Betriebszeiten. Diese Normen statuieren auch nicht die Pflicht zur sofortigen Schließung des Betriebs bei Abwesenheit dieser Personen. Es ist indes unverhältnismäßig, die Personen, die ständig anwesend sein müssen, auf den Betriebsleiter und dessen Stellvertreter zu begrenzen – auch in Gestalt des Änderungsbescheid vom 11. Juni 2025 ist dieses Erfordernis noch in der Nebenbestimmung I. Nr. 3 enthalten.
SchG darf der Betreiber der Prostitutionsstätte für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung nur Personen einsetzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, unabhängig davon, ob diese Personen durch ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Betreiber verbunden sind oder nicht. Diese beauftragten Personen müssen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Gerade nicht notwendig – und auch nicht per Nebenbestimmung bestimmbar – ist es, diese beauftragten Personen den gleichen Zuverlässigkeitsanforderungen zu unterwerfen, wie sie der Betriebsleiter aufweisen muss. Im Kompetenzgefüge des Prostituiertenschutzgesetzes sind verschiedene Personengruppen geregelt. Neben dem Betriebsleiter und Erlaubnisinhaber
SchG werden dort der Stellvertreter (§ 13 ProstSchG) und andere Personen (§ 25 Abs. 2 ProstSchG) genannt. Jede dieser Personen muss für die jeweils ausgeübten Aufgaben die dafür erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Wo für den Erlaubnisinhaber die Frage, ob dieser regelmäßig seine Abgaben an das Finanzamt abführt, für dessen Zuverlässigkeit relevant ist, dürfte die Frage
der regelmäßigen Zahlung der Verbindlichkeiten für den Bewacher und denjenigen, der die Einlasskontrollen durchführt, in den Hintergrund rücken. Es muss damit jeweils die für die entsprechende Aufgabe (Betreiber des Prostitutionsgewerbes, Stellvertretung, Betriebsleitung, Betriebsbeaufsichtigung, Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts, Einlasskontrollen, Bewachung) erforderliche Zuverlässigkeit vorliegen. Das können abgestufte Zuverlässigkeitsanforderungen sein. Das wird deutlich an § 25 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG, wonach dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes von der zuständigen Behörde die Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsgewerbe untersagt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Auch § 15 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG weist auf eine tätigkeits- und jeweils im Einzelfall personenbezogene Beurteilung der Zuverlässigkeit hin. Danach ist bei Verurteilungen (…) im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben. Die Einschränkung der ständig anwesenden Personen nur auf den Betriebsleiter selbst oder mindestens einem Stellvertreter (Satz 1 der Nebenbestimmung I. Nr. 3) schränken die Klägerin unverhältnismäßig ein. Diese hat keine Möglichkeit mehr, den Betrieb durch die Präsenz anderer Personen aufrecht zu erhalten und müsste den Betrieb immer dann sofort ("unverzüglich") schließen, wenn beispielsweise nur eine der in der Nebenbestimmung unter I. Nr. 3 Satz 1 genannten Personen anwesend ist und diese – z. B. wegen eines Notfalls oder Krankheit, auch wenn es nur kurzfristig ist – den Betrieb verlassen muss (zu einer insoweit als rechtmäßig qualifizierten Nebenbestimmung, die eine ständige Anwesenheit von berechtigten Mitarbeitern im Sinne von § 25 Abs. 2 ProstSchG verlangt vgl. VG Minden, Beschluss vom
weis über die jederzeitige Zutrittsmöglichkeit der in der Nebenbestimmung I. Nr. 3 genannten Personen zu den Arbeitsräumen vorzulegen ist, ist zwar bereits erfüllt worden. Denn im Rahmen der Begehung der Betriebsstätte am 20. Februar 2024 (Bl. 1290 bis 1342 der Behördenakte, Band III), zeitlich
Anordnung der Nebenbestimmungen, aber vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmungen, auch das Notrufsystem noch einmal begutachtet worden ist. In dem Vermerk über die am 20. Februar 2024 stattgefundene Begehung der Betriebsstätte findet sich mehrfach der Hinweis, dass funktionsfähige Notrufknöpfe an allen relevanten Stellen vorhanden seien und auch die Schlüssel für die Arbeitszimmer an der Theke hinterlegt seien und diese Schlüssel sich jeweils auch bei dem Betriebsleiter und ein weiterer Satz bei dem Thekenpersonal befinde. Diese Personen könnten im Notfall mittels Schlüssel die Arbeitszimmer öffnen (Bl. 1291 der Behördenakte, Band III). Damit ist der in der Nebenbestimmung unter I. Nr. 4 Satz 2 geforderte
weis erbracht worden. Jedoch muss diese Nebenbestimmung klarstellend aufgehoben werden, da sie auf "Personen in Ziffer 3" verweist, die Nebenbestimmung also, die aufgehoben wird. Da eine "Ziffer 3" somit nicht mehr existiert, macht I. Nr. 4 Satz 2 keinen Sinn mehr und kann somit nicht im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion aufrechterhalten bleiben. Die Nebenbestimmung unter I. Nr. 5, wonach in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Juni 2025 die Anzahl der im Betrieb anwesenden Prostituierten auf 15 beschränkt wird, ist rechtswidrig. Der Beklagte verweist in seiner Begründung zu der – ursprünglich auf 12 beschränkten Anzahl der Prostituierten – Nebenbestimmung darauf, dass es bei den im Betriebskonzept angegebenen sechs Arbeitszimmern und – wie im Betriebskonzept vorgesehen – 15 Prostituierten unrealistisch sei, dass eine dort arbeitende Prostituierte einen angemessenen Umsatz erzielen könne. Diese Begründung entbehrt einer substantiierten Tatsachengrundlage, zu der mindestens auf objektiven Anhaltspunkten beruhende Annahmen erforderlich sind, die den Verdienst der Prostituierten und eine etwaige unangemessene Verdienstmöglichkeit konkretisieren und anhand derer die konkrete Beschränkung auf 12 – bzw. nunmehr 15 – begründbar wäre. Die Begründung würde auch nicht mit dem Erlass des Änderungsbescheides ausgetauscht oder substantiiert. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschränkung der Zahl der Prostituierten auf 12 bzw. 15 aufgrund der Zahl der Arbeitszimmer (sechs) eine ausreichende Rechtfertigung findet.
dem Vermerk über die Begehung der Betriebsstätte am
der die Nebenbestimmungen II. Nr. 2 und 3 rechtmäßig sein dürften, hält die Einzelrichterin nicht fest. Die Nebenbestimmungen in Gestalt der Auflagen unter II. Nr. 2 und Nr. 3 beruhen auf der gesetzlichen Grundlage aus § 36 Abs. 1 Alt. 1 HVwVfG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ProstSchG. Soweit die Klägerin einwendet, das Vorgehen des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, indem die Auflagen lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Betriebsausübung einer Prostitutionsstätte aufnähmen, verfängt diese Argumentation nicht.
dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Behörde nur rechtmäßig, wenn das Handeln in einer gesetzlichen Grundlage gestattet ist. Maßnahmen, die für das Zusammenleben im Staat wesentlich sind, dürfen vor dem Hintergrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip nur vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden und gerade nicht der alleinigen Entscheidung der Verwaltung überlassen werden. Im zugrundeliegenden Fall findet sich diese parlamentarische Grundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ProstSchG. Hiernach kann eine Erlaubnis inhaltlich mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden (Nr. 1), oder soweit dies erforderlich ist zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit (Nr. 2). Mit der Regelung des § 17 Abs. 1 ProstSchG hat der Gesetzgeber eine weitere Entscheidung im Einzelfall bewusst der Verwaltung überlassen. Der Beklagte hat nicht bloß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Betriebsausübung aufgenommen, sondern mit der Verpflichtung zur Übersetzung des Betriebskonzepts und der einzelnen Dienstleistungsverträge in die jeweiligen Sprachen eine weitergehende Regelung geschaffen, die
der Begründung des Beklagten den in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ProstSchG bezeichneten Zweck verfolgen. Die Auflagen unter II. Nr. 2 und Nr. 3 erfüllen aber nicht den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ProstSchG. Hiernach kann die Erlaubnis inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden (Nr. 1), oder soweit dies erforderlich ist zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit (Nr. 2). Hiervon ausgehend ist der Schutzzweck der Vorschrift nicht erfüllt. Die Auflage des Beklagten adressiert dem Inhalt
allein die Klägerin und nicht die Prostituierten. Die Klägerin hat die Maßgaben der Auflagen einzuhalten und den Schutz der Prostituierten zu gewährleisten. Die Klägerin hat damit ebenso die Übermittlung von Informationen an die Prostituierten zum Schutz der Gesundheit und vor Ausbeutung sicherzustellen. Dies wird im Besonderen im Zusammenspiel mit § 24 Abs. 1 ProstSchG deutlich, wonach der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes dafür Sorge zu tragen hat, dass die Belange der Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten und anderen im Rahmen seines Gewerbes tätigen Personen gewahrt werden. Inwiefern die Informationsübermittlung konkret zu gewährleisten ist, bleibt jedoch der Klägerin überlassen. Der Beklagte stützt die Notwendigkeit einer Übersetzung in eine den Prostituierten jeweils verständlichen Sprachen auf § 26 Abs. 3 Satz 1 ProstG. Danach sind Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten und über Leistungen von Prostituierten gegenüber dem Betreiber in Textform abzufassen. Das Erfordernis der Textform verlangt gemäß § 126b BGB lesbare Schriftzeichen, die Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger, die Erkennbarkeit des Urhebers sowie den Abschluss einer Erklärung. Aus dem Textformerfordernis allein ergibt sich allerdings keine Verpflichtung, eine Erklärung in verschiedene Sprachen übersetzen zu müssen. Hinzu kommt, dass der Schutzzweck auch aus vertragstechnischen Gründen nur bedingt erreicht werden kann.
Maßgabe der Auflage II. Nr. 2 hat die Klägerin den Prostituierten eine übersetzte Fassung des bereits abgeschlossenen Dienstvertrages auszuhändigen. Hierzu stützt der Beklagte seine Begründung auf die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 3 ProstG. Danach hat der Betreiber den Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln. Dies setzt einen bereits geschlossenen Dienstvertrag voraus. Seitens der Prostituierten als Vertragspartei setzt dies notwendigerweise einen Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und einen Geschäftswillen voraus, um den Tatbestand der Willenserklärung zu erfüllen. Das Merkmal des Geschäftswillen wiederum erfordert einen Willen, das konkrete Geschäft vorzunehmen. Sofern es hieran scheitert, kommt ein Vertrag bereits nicht wirksam zustande. Die Prostituierte muss den Inhalt des Vertrags daher schon in seinen wesentlichen Zügen verstanden haben. Eine Regelung,
welcher der Prostituierten erst ein übersetztes Formular des geschlossenen Vertrages auszuhändigen ist, läuft daher hinsichtlich des präventiv ausgerichteten Schutzzwecks leer. Denn der Beklagte hat der Klägerin gerade nicht aufgegeben, bereits die Vertragsverhandlungen und Vertragsunterlagen in der entsprechenden Sprache zu fassen, sondern lediglich solche Unterlagen bereitzuhalten. Möglicherweise notwendige Präzisierungen lassen die Ausführungen des Beklagten missen. Ferner existieren weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch im ProstSchG zwingende Vorgaben, dass der Vertrag in der jeweiligen Herkunftssprache abzufassen ist. Insofern überzeugen die Ausführungen der Klägerin, dass keine der gesetzlichen Dokumentationspflichten eine unmittelbare Verpflichtung zur Übersetzung erkennen ließen. Für eine konkrete Maßnahme zur Umsetzung des Schutzzweckes bestehen darüber hinaus keine gesetzlichen Anhaltspunkte. Die Auflagen unter II
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.