vom Stimmrecht ausgeschlossen. Zusatz: Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend AG Friedberg, 16. Dezember 2022, 2 C 819/21
) in Betracht, der einem Abtretungsverbot unterläge, weswegen die Gemeinschaft einem Eigentümer allenfalls die Befugnis habe erteilen können, die Ansprüche im Namen der Gemeinschaft geltend zu machen. Hier hätten die Kläger im Parallelverfahren die Ansprüche aber im eigenen Namen als eigene Ansprüche geltend gemacht. Der Beschluss sei jedenfalls
en des Stimmrechtsausschlusses der Kläger ungültig. Die Regelung des § 25 Abs. 4
gelte nicht bei bereits begonnenen Rechtsstreiten. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht u.a. in ZMR 2022, 413). Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgen und die Ungültigerklärung bzw. Nichtigkeitsfeststellung des Beschlusses zu TOP 14 der Eigentümerversammlung vom 05.10.2021 begehren. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung. [...] II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die angegriffene Entscheidung verwiesen werden kann. Der Beschluss zu TOP 14 der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.10.2021 ist weder anfechtbar noch nichtig, wobei nach der neueren Rechtsprechung des BGH – wie bisher – bei fristgemäßer Anfechtung eine Unterscheidung im Hinblick auf die Rechtsfolgen nicht erforderlich ist (BGH, Urt. v. 13.01.2023 - V ZR 43/22). 1. Der Beschluss unter TOP 14 der Versammlung vom 05.10.2021 ist nicht mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung nichtig. § 9a Abs. 2
steht der Beschlussfassung über die Ermächtigung eines Eigentümers zur Störungsabwehr bezüglich des Gemeinschaftseigentums nicht entgegen. Nach § 9a Abs. 2
übt allerdings die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft des Verbandes in Bezug auf Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (vgl. BeckOK BGB/Hügel, 65. Ed. 1.2.2023,
21). Die Gemeinschaft kann jedoch nach allgemeiner Auffassung auf Grundlage eines Beschlusses der Wohnungseigentümer einen Wohnungseigentümer ermächtigen, einen aus dem Gemeinschaftseigentum folgenden Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen (vgl. etwa Bärmann/Dötsch § 20 Rn. 297; 407; BeckOK
/Elzer, 51. Ed. 1.1.2023,
OK
/Müller, 51. Ed. 1.1.2023,
28; Dötsch/Schultzky/Zschieschack,
-Recht 2021, Kap. 3 Rn. 148; Hogenschurz, NZM 2022, 729, 734; Burgmair ZWE 2022, 341, 345; Häublein ZWE 2020, 364
164), soweit es um den Anspruch aus § 1004 BGB geht, welcher dem Wohnungseigentümer als Eigentümer zusteht. Wie in dem vergleichbaren Fall der Rückermächtigung des Insolvenzschuldners zur Anspruchsgeltendmachung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.05.1961 - VII ZR 46/60, NJW 1961, 1528) sind die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft entsprechend heranzuziehen. Soweit es den der GdWE zustehenden Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1
gegen den Wohnungseigentümer auf Einhaltung des Binnenrechts betrifft, wird durch die Ermächtigung zugleich eine gewillkürte Prozessstandschaft des Wohnungseigentümers für die Gemeinschaft begründet (Burgmair ZWE 2022, 341
e der gesetzlichen Prozessstandschaft zur Ausübung übertragenen Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer aus § 1004 BGB geltend zu machen. Zwar berechtigt im Grundsatz eine Prozessstandschaft nicht zur Weiterübertragung (BGH NJW 1998, 3205
bezweckten Ziel, die Ansprüche bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums bei der Gemeinschaft zu bündeln, nur erreicht werden, wenn diese auch bei der Prozessstandschaft insgesamt auf den Ermächtigten übertragen werden. Ein Auseinanderfallen der Anspruchsinhaberschaft ist insoweit, wie bereits unter der Geltung des alten Rechts (vgl. BGH NJW 2019, 1216), unter allen Umständen zu vermeiden. In den Fällen der Störung des gemeinschaftlichen Eigentums liegt auch eine Konstellation vor, in der im Regelfall ein schutzwürdiges Interesse der einzelnen Eigentümer besteht. Das für die Zulässigkeit einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Interesse des Wohnungseigentümers ergibt sich regelmäßig schon aus seinem Miteigentum (vgl. BeckOGK/Falkner, 1.6.2022,
164; Emmerich, ZWE 2021, 193, 200). Für die Rückermächtigung des Insolvenzschuldners hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass das eigene schutzwürdige Interesse des Prozessstandschafters regelmäßig schon aus der Tatsache folgt, dass er der Träger des materiellen Rechts selbst ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1987 - III ZR 2/86, NJW 1987, 2018). Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber habe eine Befugnis der Gemeinschaft zur Übertragung eigener Pflichten auf Dritte nicht schaffen wollen und dem "streitlustigen" Eigentümer bliebe nur die Wahl, im
e der Beschlussersetzungsklage den Verband zu zwingen, gegen den angeblich gegen Binnenrecht verstoßenden Eigentümer vorzugehen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat die seit 2007 anerkannte Rückermächtigung mit der Regelung des § 9a Abs. 2
nicht ausgeschlossen. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ergibt sich weder aus § 9a Abs. 2
noch aus der Begründung zum Gesetzentwurf des WEMoG (BT-Drs. 19/18791, S. 44 f.; vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack,
-Recht 2021, Kap. 3 Rn. 148). Auch der von den Klägern zitierten Begründung zu § 9b Abs. 2
(BT-Drs. 19/18791, S. 49) lässt sich ein dahingehender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. Dort ist festgehalten, dass einzelne Wohnungseigentümer, die nicht die Verwalterpflichten treffen, zum Schutz der Minderheit nicht zu Vertretern der Gemeinschaft gekürt werden können. Bei der Geltendmachung von Binnenansprüchen durch einzelne Eigentümer bedarf es aber anders als bei der Vertretung der Gemeinschaft keines Minderheitenschutzes. Es handelt sich insoweit auch um keinen Fall der Vertretung des Verbandes durch einzelne Eigentümer, was in der Tat der Beschlussfassung entzogen ist (dazu Kammer, Urteil vom 16.02.2023 – 2-13 S 79/22, BeckRS 2023, 2255). Vielmehr macht der Kläger bei der gewillkürten Prozessstandschaft einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend. Daher begegnet es, anders als die Berufung meint, auch keinen Bedenken, dass die Kläger im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Friedberg zu Az. 2 C 482/21
68; Häublein, ZWE 2020, 401, 407). Jede andere Auffassung würde den Kläger zwingen, im
e der Beschlussersetzungsklage den Verband zur Durchsetzung einer Störungsbeseitigungsklage zu zwingen, wobei ein Urteil in diesem Verfahren erst bei Rechtskraft Wirkungen entfaltete und den Verband zum Handeln zwänge. Angesichts der durchschnittlichen Dauer von Gerichtsverfahren dürften viele Beseitigungsansprüche während des Verfahrens über die Beschlussersetzung bereits verjähren. Auch in der Sache ist kein Grund dagegen ersichtlich, dass die Gemeinschaft die gerichtliche Störungsabwehr, wenn dies mit dem Willen und im Einvernehmen des zu Ermächtigenden geschieht, auf einen Eigentümer überträgt, der sich etwa besonders gestört fühlt und daher – vielleicht anders als die Mehrheit – die Rechtsverfolgung übernehmen möchte. Ob hierauf ggf. sogar ein Anspruch besteht, wenn die Gemeinschaft die Störung nicht unterbindet und – bei baulichen Veränderungen den derzeitigen Zustand auch nicht legalisiert (dazu Kammer NJW 2021, 1105) – kann dahinstehen. Soweit die Kläger zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht auf das Urteil der Kammer vom 28.01.2021 (2-13 S 155/19, NJW 2021, 643 ff.) verweisen, hat die Kammer dort einen Fall entschieden, in dem – anders als in dem vorliegenden Fall – keine Rückermächtigung vorlag. Im Übrigen hat die Kammer in dem Urteil ausgeführt, dass eine Rückermächtigung des klagenden Eigentümers zur Geltendmachung der Ansprüche möglich wäre (vgl. NJW 2021, 643, 644, Rn. 15). Soweit die Kläger insoweit die Ansicht vertreten, sie könnten von der Gemeinschaft verlangen, dass diese gemäß § 18 Abs. 2
ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung erfüllt, ist dies zwar zutreffend. Wenn aber die Mehrheit kein Interesse an der Durchsetzung von Unterlassung- und Beseitigungsansprüchen hat, kommt eine Übertragung auf einzelne Eigentümer in Betracht (vgl. Jennißen/Abramenko,
,
nicht stimmberechtigt. Nach der Regelung ist ein Eigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft. Gemeint ist ein Rechtsstreit der Eigentümergemeinschaft oder – in Ausnahmefällen – der anderen Eigentümer (vgl. Jennißen/Schultzky,
,
56). Offen bleiben kann, ob die Regelung des § 25 Abs. 4 Alt. 2
von ihrem Wortlaut auch die hier einschlägige Konstellation erfasst, dass die Klage nicht durch die GdWE erhoben werden soll – dann bestünde an dem Stimmrechtsausschluss kein Zweifel – sondern ein Eigentümer zur Prozessführung rückermächtigt werden soll. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Norm im Hinblick auf Prozessrechtsverhältnisse weit auszulegen und erfasst alle Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Eigentümer und dem Verband (BGH NZM 2014, 277 Rn. 14 ff.). Daher ist durchaus denkbar, dass § 25 Abs. 4
einschlägig ist, wenn – wie hier – ein Eigentümer einen Anspruch durchsetzen soll, welcher der Gemeinschaft zusteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1
) oder von ihr durchzusetzen ist (§ 9a Abs. 2
). Sollte diese Konstellation vom Wortlaut nicht mehr erfasst sein, liegen die Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 25 Abs. 4 Alt. 2
vor. Zwar ist insoweit mit der analogen Anwendung Zurückhaltung geboten, da das Stimmrecht zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte gehört, so dass alleine ein Interessenkonflikt nicht genügt (BGH NZM 2017, 418 Rn. 17; LG München I ZMR 2023, 144 Rn. 19). Dies schließt aber nach der Rechtsprechung des BGH eine analoge/erweiternde Anwendung in Fällen nicht aus, in denen der Stimmrechtsausschluss bei einer eng am Wortlaut ausgerichteten Auslegung die ihm zugedachte Wirkung ganz oder teilweise verlöre (BGH ZWE 2017, 418 Rn. 17; NZM 2014, 275 Rn. 10 ff.). Soweit die Regelung die Klage eines rückermächtigten Eigentümers im
e der gewillkürten Prozessstandschaft nicht erfasste, läge eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung der Norm zu schließen ist. Zweck des in § 25 Abs. 4
geregelten Stimmverbots ist es zu verhindern, dass der Prozessgegner auf das Ob und Wie einer gegen ihn gerichteten Prozessführung Einfluss nehmen kann; bei einer Mitwirkung des beklagten Wohnungseigentümers an der auf das Verfahren bezogenen Willensbildung auch auf Klägerseite bestünde die naheliegende Gefahr, dass eine sachgerechte Klärung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstände erschwert oder gar verhindert würde (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2013 - V ZR 85/13, ZWE 2014, 176, 177, Rn. 11). Diese Gefahr besteht jedoch unabhängig davon, ob die Eigentümergemeinschaft selbst klagt oder die Eigentümergemeinschaft einen Wohneigentümer rückermächtigt. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass der mit dem Anspruch konfrontierte Störer Einfluss auf die Abstimmung nimmt und so die sachgerechte gerichtliche Prüfung des Anspruchs unterbleibt. Insofern ist abstrakt auch nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinschaft einen Schaden dadurch erleidet, dass der Anspruch nicht durchgesetzt wird. Dies rechtfertigt es, selbst für den Fall, dass die Rückermächtigung nicht in den Anwendungsbereich des Wortlauts des § 25 Abs. 4 S. 2
fallen sollte, die Norm entsprechend anzuwenden. Unerheblich ist, dass die Beseitigungsklage im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erhoben worden war. Zum einen kann der Beschluss über die Einleitung des Rechtsstreits auch nachträglich gefasst und damit die Einleitung genehmigt werden. Zum anderen sind mit der Klage nach dem Vortrag der Kläger vermeintliche eigene Ansprüche der Kläger im Parallelverfahren geltend gemacht, so dass eine Einleitung des Rechtstreits durch die Gemeinschaft – bzw. im hier vorliegenden Fall durch die von der Gemeinschaft ermächtigten Eigentümer – im Sinne der Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag. Soweit gegen den Beschluss noch angeführt wird, dass mit dem Vorgehen der Eigentümer ... eine Klageerhebung erreicht wird, obwohl die Gemeinschaft keinen Beschluss über die Beseitigung bzw. Unterlassung baulicher Maßnahmen getroffen hat, so führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Die Willensbildung der Gemeinschaft wird nicht umgangen. Die Gemeinschaft hat beschlossen, auf welchem
e – nämlich durch die Rückermächtigung – sie eine vermeintliche Störung beseitigen möchte. Dies liegt im Rahmen ihres weiten Ermessens (vgl. BeckOGK/Falkner, 1.6.2022,
167), das konkrete Ermessensfehler vorhanden sind, ist innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht geltend gemacht worden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.