Zur Anwendung von § 24 Abs. 2 SchVG Leitsatz Jedenfalls eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung der Schuldnerin zum Opt-In steht einem Vorgehen nach § 24 Abs. 2 SchVG i.V.m. § 9 Abs. 2 SchVG entgeg
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VG ermächtigt werden wollte, findet sich weder im Ermächtigungsverlangen an die Schuldnerin noch im Ermächtigungsantrag an das Amtsgericht. Das Amtsgericht hat den Antragsteller dann auch entsprechend seines Antrags im Tenor seines Beschlusses wörtlich zur Einberufung „ einer Gläubigerversammlung der Gesellschaft “ ermächtigt. Eine Ermächtigung zur Durchführung einer
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VG wird im Tenor seines Beschlusses nicht erwähnt. Aber auch in den Gründen seines Beschlusses spricht das Amtsgericht lediglich von der „ Gläubigersammlung “ und nimmt auf § 9 Abs. 2 SchVG Bezug. Auch für die Kostenentscheidung verweist das Amtsgericht ausschließlich auf § 9 Abs. 4 SchVG und nicht etwa auf die entsprechende Regelung in § 18 Abs. 6 SchVG. Aus all dem ergibt sich, dass das Amtsgericht den Antragsteller zur Durchführung einer Gläubigersammlung gemäß §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 2 SchVG ermächtigt hat und nicht zu einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß §§ 24 Abs. 2 S. 2, 18 Abs. 1, 9 Abs. 2 SchVG. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach § 5 Abs. 6 S. 1 SchVG die Gläubigerbeschlüsse zwar entweder in einer Gläubigerversammlung nach §§ 9-17 SchVG oder in dem Verfahren der
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VG fassen können, wobei dann, wenn in den Anleihebedingungen - wie auch vorliegend - keine Wahl getroffen ist, ein Wahlrecht bestehen soll zwischen der Gläubigerversammlung nach § 9 SchVG und der
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VG (vgl. etwa Röh in beck-online.GROSSKOMMENTAR, SchVG, Stand: 01.09.2022, § 5 Rn. 107; Hofmeister in Veranneman, a. a. O., § 18 Rn. 7 m. w. N. und Veranneman in Veranneman, a. a. O, § 24, Rn. 9). Auch ein Opt-In Beschluss soll entsprechend in einer Gläubigerversammlung nach § 9 SchVG oder in einer Abstimmung ohne Versammlung gefasst werden können (vgl. etwa Jacob/Friedl in FraKommSchVG, 2013, § 24 Rn. 18 m. w. N.). Auch wenn man hiervon ausgehen will, besteht ein solches Wahlrecht des Antragstellers - dass er faktisch mit seiner Antragsstellung auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung zunächst ja auch ausgeübt hat - hier nach der ihm ausdrücklich lediglich zur Einberufung einer „ Gläubigerversammlung “ erteilten gerichtlichen Ermächtigung aber nicht (mehr). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden Verfahrensarten ihre eigenen Besonderheiten aufweisen. So ist etwa das Verfahren auf Abstimmung ohne Versammlung im Unterschied zur Gläubigerversammlung nicht auf Diskussion und Informationsaustausch angelegt, sondern hält lediglich einen Mechanismus für die Abstimmung bereit (so ausdrücklich Hofmeister, a. a. O., Rn. 3). Entsprechend soll das Auskunftsrecht der Gläubiger dort gemäß § 16 Abs. 1 SchVG nicht gelten (vgl. etwa Müller, a. a. O., § 18 Rn. 5; Bliesener/Schneider, a. a. O., § 18. Rn. 25). Die klare gesetzliche Unterscheidung der Verfahren nach § 9 und § 18 SchVG wird etwa auch an der Regelung in § 18 Abs. 4 S. 2 SchVG deutlich, wonach dann, wenn er bei einer
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VG die Beschlussfähigkeit nicht feststellen kann, der Abstimmungsleiter nur zu einer Gläubigerversammlung einberufen kann und nicht zu einer weiteren Abstimmung ohne Versammlung. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller von der ihm erteilten Ermächtigung zur Durchführung einer Gläubigerversammlung noch keinen Gebrauch gemacht hat, so dass eine Erledigung der Hauptsache nicht vorliegt. Soweit der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.05.2012, a. a. O.) zu § 122 Abs. 3 AktG einen Fall der Erledigung auch dann annehmen will, wenn über den mit dem gerichtlichen Ermächtigungsantrag begehrten Gegenstand unabhängig von der erteilten gerichtlichen Ermächtigung Beschluss gefasst worden ist, setzt auch dies ersichtlich voraus, dass diese anderweitige Beschlussfassung gesetzesmäßig durchgeführt worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die von dem Antragsteller durchgeführte
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VG mangels gerichtlicher Ermächtigung des Antragstellers einer entsprechenden Rechtsgrundlage entbehrte, mit der Folge, dass auch deren Durchführung nicht zur Erledigung der Hauptsache geführt hat.
- Die Beschwerde ist begründet, mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 22.11.2022 aufzuheben und der Ermächtigungsantrag des Antragstellers vom 01.08.2022 zurückzuweisen ist. § 24 SchVG regelt mit seinen Übergangsbestimmungen in seinem Absatz 1, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden ist auf Schuldverschreibungen, die vor dem 05.08.2009 ausgegeben wurden; auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134‐1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG können Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 05.08.2009 ausgegeben wurden, mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für diese Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit. Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die in § 24 Abs. 2 SchVG geregelte Möglichkeit des Opt-In auch auf die hier verfahrensgegenständlichen Schuldverschreibungen Anwendung findet. Hierüber streiten die Beteiligten letztlich auch nicht mehr. Dass die Schuldnerin noch an ihrer zunächst unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2012 (Az. 5 AktG 3/11 , zitiert nach juris) vertretenen Auffassung, dass § 24 Abs. 2 SchVG in Konstellationen der vorliegenden Art keine Anwendung finde, da die Emissionsbedingungen vorliegend keine Grundlage für eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger biete, festhalten würde, ist nicht ersichtlich. Auch dieser Ansicht zur Frage der Mehrheitsentscheidung hat der Bundesgerichtshof mit seinem vom Antragsteller und vom Amtsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 01.07.2014 (Az. II ZR 381/13, zitiert nach juris, Rn. 11) jedenfalls eine Absage erteilt. a. Der Senat teilt jedoch die Ansicht des Amtsgerichts nicht, wonach es dem Vorgehen nach § 24 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 SchVG nicht entgegenstehe, dass die Schuldnerin erklärt habe, die Zustimmung zum Opt-In zu verweigern. Diese gesetzlich für erforderlich erklärte Zustimmung - vgl. hierzu auch BT-Drs. 16/12814, S. 27, wo dieses Zustimmungserfordernis allerdings lediglich konstatiert wird - kann nach allgemeiner Auffassung als Einwilligung im Voraus oder als Genehmigung im Nachhinein erteilt werden (vgl. etwa Vogel in beck-online.GROSSKOMMENTAR, a. a. O., § 24, Rn. 17; Veranneman, a. a. O., Rn. 11). Jedenfalls unter Zugrundelegung der hier vorliegenden tatsächlichen Umstände, wie sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung des Senats als letzter Tatsacheninstanz darstellen (vgl. hierzu zu vergleichbaren Lage im Falle der aktienrechtlichen Ermächtigung, § 122 AktG, etwa Senat, Beschluss vom 07.07.2023, Az. 20 W 93/23 , m. w. N., zitiert nach juris), steht diese Verweigerung der Schuldnerin der beantragten Ermächtigung im Hinblick auf die vom Antragsteller zur Abstimmung begehrten Tagesordnungspunkte 1 bis 4 entgegen. Zu der konkreten Frage, inwieweit eine bereits verweigerte Zustimmung der Schuldnerin zum Opt-In einem Ermächtigungsantrag eines Gläubigers das Rechtsschutzbedürfnis nimmt, kann der Senat - wie auch das Amtsgericht - keine bislang veröffentlichte Rechtsprechung erkennen. Im allgemeinen Anwendungsbereich eines Einberufungsverlangens nach § 9 SchVG wird wegen der in § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG genannten dritten Alternative, also des besonderen Einberufungsinteresses eines Gläubigers, in der Literatur meist darauf hingewiesen, ein solches bestehe jedenfalls dann, wenn die Gläubigerrechte in einem den ersten beiden Alternativen von § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG genannten Einberufungsgründen ähnlichem Umfang betroffen seien, bzw. sie für das rechtliche Verhältnis zwischen Gläubigern und Schuldner von vergleichbarer Bedeutung seien (vgl. etwa Müller, a. a. O., § 9 Rn. 2 m. w. N.; Bliesener/Schneider a. a. O., § 9 Rn. 11 m. w. N.; Wasmann /Steber, a. a. O., § 9 Rn. 13; Schindele in Preuße, SchVG,
- Aufl. 2011, §
- Rn. 7). Vor diesem Hintergrund bestehe ein besonderes Interesse an der Einberufung einer Gläubigerversammlung jedenfalls nicht, wenn diese nur der Erörterung oder der Unterrichtung dienen solle, in ihr also gar keine Beschlüsse gefasst werden sollten (Wasmann/Steber, a. a. O.; Schindele, a. a. O.). Schmidtbleicher etwa (in FraKommSchVG, a. a. O., § 9 Rn. 33) will die Grenze zu einem dann fehlenden berechtigten Interesse insoweit (erst) im Falle eines Rechtsmissbrauchs mit Schädigungsabsicht bzw. bei der offensichtlichen Verfolgung von Sonderinteressen der einberufungswilligen Gläubiger setzen, was positiv festgestellt werden müsse. Für den Fall, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung allerdings der Zustimmung des Schuldners bedarf - also z.B. zur Änderung der Anleihebedingungen oder aber eben, wie ausdrücklich gesetzlich normiert, zum hier maßgeblichen Opt-In nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG -, und der Schuldner diese bereits verweigert hat, wird in der Literatur wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass es in einem solchen Fall an einem besonderen Interesse der Gläubigerminderheit an der Einberufung im Sinne von §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 1 S. 2 SchVG fehle bzw. das Verlangen rechtsmissbräuchlich sei (so etwa Wasmann/Steber, a. a. O., § 9, Rn. 13; Kessler/Rühe, BB 2014, 907, 910 f.; Moser, BB 2015, 723). Anderseits wird in der auch vom Amtsgericht und den Beteiligten in Bezug genommenen Kommentierung von Borowski (SchVG,
- Online-Aufl. 2019, § 9 Rn. 17, zitiert nach beck-online) für die generelle Bedeutung eines Zustimmungserfordernisses nach dem SchVG demgegenüber auch die Auffassung vertreten, dass eine derartige Betrachtungsweise weder im Gesetz noch in der Begründung zu diesem einen Rückhalt finde. Vielmehr sei eine solch pauschale Betrachtung zu vermeiden und stattdessen auf den Einzelfall abzustellen. Bestehe bspw. die ernstzunehmende Möglichkeit, dass der Emittent - aufgrund eines Kündigungsrechts o. Ä. - von einer Zustimmung zu der Maßnahme überzeugt werden könne, lasse die fehlende Zustimmung das in § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG geforderte besondere Interesse an der Durchführung einer Gläubigerversammlung nicht entfallen. Selbst wenn man im Ansatz die Auffassung von Borowski gerade vor dem Umstand, dass die Gläubigerrechte durch das SchVG verstärkt werden sollten, für zutreffend erachten wollte und für die Entscheidung der vorliegende Frage auf den hier vorliegenden Einzelfall abstellen will, kann hier jedenfalls keine ernstzunehmende Möglichkeit erkannt werden, dass die Schuldnerin - selbst bei einem mehrheitlichen Opt-In Beschluss der Gläubigerversammlung - davon überzeugt werden könnte, die gesetzlich erforderliche Zustimmung zu dem von dem Antragsteller begehrten Opt-In doch noch zu erteilen. Die Schuldnerin hat bereits im Ablehnungsschreiben an den Antragsteller in Kenntnis des von dem Antragsteller in seinem Einberufungsverlangen für dieses gegebenen Begründung ausdrücklich erklärt, ihre Zustimmung nicht zu erteilen. An dieser Verweigerung hat sie dann auch während des gesamten Verfahrens vor dem Amtsgericht und bis zuletzt auch vor dem Senat festgehalten, u.a. mit den Hinweisen, sie handele nach rein rationalen Kriterien und sei zu ihrer Entscheidung nach Einholung von Rechtsrat - etwa über das Bestehen der behaupteten Ansprüche gegen die Bank1 - und auf Grundlage der Sach- und Rechtslage gelangt. Eine ernstzunehmende Möglichkeit, dass sie ihre Entscheidung bei unveränderter Sach- und Rechtslage ändere, habe nicht bestanden und bestehe nicht. Für die vom Amtsgericht angeführte Mutmaßung einer Möglichkeit, dass sie bei Durchführung der Gläubigerversammlung noch umgestimmt werden könne, bestünden keine objektiven Anhaltspunkte. An dieser strikten Zustimmungsverweigerung hält die Schuldnerin etwa auch vor dem Hintergrund der von Borowski (a. a. O.) als Beispiel für eine ernstzunehmende Möglichkeit, dass der Emittent sich etwa aufgrund eines Kündigungsrechts noch umzustimmen lassen könnte, trotz der ihre Rechte ggf. erweiternden, zu Abstimmung vorgesehenen Einführung ihres eigenen Kündigungsrechts in § 8a der Emissionsbedingungen, beharrlich fest. Für eine Änderung dieser Verweigerungshaltung bietet auch das nunmehr noch von dem Antragsteller vorgelegte, im Auftrag der „O GmbHG“ erstellte Privatgutachten zur Frage etwaiger Bilanzierungsfehler der Bank1, vor dem Hintergrund der deutlichen Darlegungen der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren, die klar die Ansicht vertritt, dass Ansprüche gegen die Bank1 unter keinem Gesichtspunkt bestehen, keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Diese beharrliche Zustimmungsverweigerung nimmt hier dem Antrag des Antragstellers das Rechtschutzbedürfnis für die von ihm beantragte Ermächtigung auf Einberufung der Gläubigerversammlung mit den zur Abstimmung begehrten Tagesordnungspunkten 1 bis
- Denn selbst wenn sich die Gläubiger bei der Gläubigerversammlung sogar mit qualifizierter Mehrheit für den von dem Antragsteller als Minderheit angeregten Opt-In entscheiden würden - sich also etwa aufgrund einer in der Gläubigerversammlung noch geführten Unterredung von der Auffassung des Antragstellers überzeugen lassen würden -, ersetzt dies nicht die auch für diesen Fall schon (mehrfach) abgelehnte Zustimmung der Schuldnerin, die erforderlich ist für die Wirksamkeit der Beschlussfassungen über die Tagesordnungspunkte 1 bis 4, die gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG zur Änderung der von ihr mit den Anleihegläubigerin vertraglich vereinbarten Emissionsbedingungen führen soll. Eine solche Zustimmung kann auch im vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 2 SchVG nicht etwa ersetzt werden. Es kann hier mithin nicht darauf ankommen, ob - wie der Antragsteller meint - die Schuldnerin zu einer derartigen Zustimmung zum Opt-In wegen eines fehlenden eigenen schutzwürdigen Interesses an der Nicht-Anwendung des SchVG zur Zustimmung verpflichtet sein könnte. Eine entsprechende Verpflichtung kann im vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahren nicht festgestellt oder ausgesprochen werden und hätte mithin keinerlei Bindungswirkung für die Schuldnerin (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2014, a. a. O., Rn. 52, für den vergleichbaren Fall einer „Neubescheidung“ bzw. Einberufung einer zweiten Versammlung durch den Versammlungsvorsitzenden). Demgegenüber ist es nicht zu erkennen, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Überzeugung von der nach seiner Ansicht in diesem besonderen Fall gemäß § 242 BGB bestehenden Verpflichtung der Schuldnerin zur Zustimmung zum Opt-In als eine vertragliche Nebenpflicht der Schuldnerin als Emittentin der Teilschuldverschreibungen gegenüber ihren Anleihegläubigern innerhalb des Vertragsverhältnisses im Klageweg durchzusetzen (so soll nach herrschender Auffassung in der Literatur etwa dann, wenn ein die Anleihebedingungen gestaltendes Urteil nur inter partes wirkt, der Schuldner aufgrund des Gleichbehandlungsgebots verpflichtet sein, eine aufgrund einer vorteilhaften Entscheidung gebotene Auslegung oder Behandlung eines Anleihegläubigers auch auf alle anderen Anleihegläubiger zu erstrecken, vgl. etwa Bliesener/Schneider, a. a. O., § 4 Rn. 24 m. w. N.). Vor dem Hintergrund, dass diese Zustimmung - wie bereits dargelegt - auch durch (vorherige) Einwilligung erteilt werden kann, erschließt sich auch nicht, wieso der Antragsteller meint, ihm sei bei Zurückweisung seines Antrags effektiv die Möglichkeit genommen, das Bestehen einer solchen Zustimmungspflicht der Schuldnerin feststellen lassen zu können, wenn er schon keine Gläubigerversammlung einberufen könne. Auch seine Ansicht, bevor die Schuldnerin dem Opt-In nach § 24 Abs. 2 SchVG zustimmen oder auch nicht zustimmen könne, müssten die Anleihegläubiger zunächst einen entsprechenden Beschluss auf der Gläubigerversammlung gefasst haben, entspricht nicht der Rechtslage. Berücksichtigt man darüber hinaus einerseits, dass hier in der vom Antragsteller durchgeführten Abstimmung ohne Versammlung nicht einmal die erforderliche Beteiligung zur Abstimmung über das vom Antragsteller begehrte Opt-In zustande gekommen ist und anderseits die mit der Abhaltung einer Gläubigerversammlung von der Schuldnerin zu tragenden Kosten, ist ein Rechtschutzbedürfnis, den Antragsteller jetzt zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 2 SchVG gerichtlich zu ermächtigten, zu verneinen, selbst vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich auch eine nachträgliche Klage auf Zustimmung der Schuldnerin zu einem bereits beschlossenen Opt-In vor dem Prozessgericht erfolgen könnte. Auch ein berechtigtes Interesse nach § 9 Abs. 1 S. 3,
- Alt. SchVG ausschließlich erst dann zu verneinen und damit einen Rechtmissbrauch erst dann bejahen zu wollen, wenn entweder positiv eine Schädigungsabsicht oder aber die offensichtliche Verfolgung von Sonderinteressen der einberufungswilligen Gläubiger festgestellt werden kann, hält der Senat jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht für zutreffend; davon abgesehen, dass Derartiges im unternehmensrechtlichen Verfahren in der Regel, wie auch hier, nicht feststellbar ist. b. Der Antragsteller kann auch nicht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung über die Tagesordnungspunkte 5 und 6 ermächtigt werden. Eine im vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahren alleine denkbare gerichtliche Ermächtigung nach §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 2 SchVG kann nach der gesetzlichen Regelung nur zu den in § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG - bereits dargelegten - gesetzlich begrenzten Zwecken erteilt werden. Unter diese Zwecke fallen die Beschlussfassungen über die mit den genannten Tagesordnungspunkten begehrten Abstimmungen zu den Aufforderungen an den Sicherheitentreuhänder zur Anspruchsgeltendmachung gegen die Bank1, an die Schuldnerin zur Unterstützung dieser Anspruchsgeltendmachung und darüber, die Schuldnerin anzuweisen und aufzufordern, die Zustimmung zum Opt-In zu erteilen, nicht. Das Gesetz bietet vielmehr lediglich einen Weg zur Durchführung eines Opt-In in das SchVG durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss bei Zustimmung des Schuldners, verbunden mit der Möglichkeit das zwischen dem Schuldner und den Gläubigern bestehende Vertragsverhältnis auch inhaltlich zu ändern. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die vom Amtsgericht gezogene Parallele zur Befassung einer aktienrechtlichen Hauptversammlung bei Fragen von grundlegender Bedeutung nicht für zutreffend (zur Darstellung der entsprechenden dortigen - zurückhaltenden - Rechtsprechungsentwicklung vgl. etwa Hoffmann in beck-online.GROSSKOMMENTAR, AktG, Stand: 01.07.2023, § 119 Rn. 26).
- Aufgrund der erfolgreichen Beschwerde ist die nach § 22 Abs. 1 GNotKG zunächst begründete Kostenhaftung der Gesellschaft für die Gerichtskosten der Beschwerde nach § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen, da das Gericht auch keine Veranlassung hatte, anderweitig über die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde zu Lasten der Gesellschaft zu entscheiden. Das Verfahren vor dem Senat ist mithin gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten im Verfahren vor dem Amtsgericht alleine durch den Antragsteller und über die Nichterstattung der den Beteiligten in den Verfahren erster und zweiter Instanz entstandenen notwendigen Aufwendungen beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Bei einer Gesamtbetrachtung einerseits des letztlichen Unterliegens des Antragstellers und anderseits der divergierenden Entscheidungen von Amtsgericht und Senat vor dem Hintergrund bislang ober- oder höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen, hält der Senat die getroffene Kostenentscheidung für angemessen. Die erstmalige Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren vor dem Amtsgericht bleibt diesem überlassen.
- Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen im Hinblick auf die entscheidungserhebliche und für eine Vielzahl von Fällen relevante und von ihm bejahte Frage - bei deren Verneinung die vorliegende Entscheidung für den Antragsteller möglicherweise günstiger ausgefallen wäre -, ob bei fehlender Zustimmung nach § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG aufgrund ausdrücklicher Verweigerung einer Einwilligung des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Ermächtigungsverfahren nach §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 2 SchVG entfallen kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000950