Entscheidung über Beendigung des Schiedsrichteramts im Falle unangemessener Verzögerung des Schiedsverfahrens Leitsatz
(2), beantragt er nunmehr, das Amt der drei Schiedsrichter A, B und C für beendet zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Sie behauptet, der Vorsitzende des Schiedsgerichts sei länger erkrankt gewesen. Sie ist der Auffassung, § 1038 ZPO betreffe die „Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung“ durch die Schiedsrichter. Eine solche sei weder erkennbar noch vom Antragsteller dargelegt. Vielmehr greife er das Schiedsgericht pauschal an, obwohl die Vorschrift so auszulegen sei, dass die Unmöglichkeit bzw. Untätigkeit jedem einzelnen Schiedsrichter nachzuweisen sei. Das Verfahren ist beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 26 SchH 1/25 eingegangen und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 32 SchH 3/25 beim 32. Zivilsenat geführt. II. 1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes der namentlich benannten Schiedsrichter sachlich und örtlich zuständig. Der Antragsteller begehrt „eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes“ im Sinne von § 1038 Abs. 1 ZPO. Das Schiedsverfahren wird auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geführt, da es sich um ein Schiedsverfahren des Ständigen Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main handelt. 2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gründe für die begehrte Entscheidung über die Beendigung des Amtes liegen für keinen der drei Schiedsrichter vor. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt es nicht, die Schiedsrichter nach § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO von ihrem Amt abzuberufen. Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO dann gerichtlich auszusprechen, wenn der jeweilige Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. Es handelt sich im Gegensatz zum Ablehnungsverfahren (§ 1037 ZPO), das die subjektiven Vorgaben für das Richteramt erfasst, um eine Regelung, die darauf abzielt, objektive Hemmnisse im Verfahrensgang des Schiedsgerichts auszuräumen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 34 SchH 21/13 -, juris Rz. 86).
- a)Für eine rechtliche oder tatsächliche Unfähigkeit der Schiedsrichter, das Schiedsverfahren durchzuführen, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Schiedsgericht hat nach dem Antragstellervortrag das Verfahren unverzüglich aufgenommen. Eine weiterhin andauernde Erkrankung eines der Mitglieder ist nicht vorgetragen.
- b)Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist auch nicht deshalb auszusprechen, weil die Schiedsrichter aus sonstigen Gründen ihren Aufgaben in angemessener Frist nicht nachgekommen sind.
- aa)Erfasst werden hiermit in erster Linie Verzögerungsfälle, also nachträgliche Hindernisse (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.2022 - 101 SchH 125/21 - Beck-Online Rz. 130; OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 34 SchH 21/13 -, juris Rz. 89; MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, § 1038 Rn. 14). Die Frage, ob der Schiedsrichter seinen Aufgaben binnen angemessener Frist nachkommt, ist nach der Zumutbarkeit weiteren Abwartens zu beurteilen. Generelle Aussagen sind kaum möglich; der individuelle Einzelfall entscheidet (MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, § 1038 Rn. 18-20). Das Schiedsgerichtsverfahren soll den Parteien dienen. Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (vgl. OLG München aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2008 - I-4 Sch 4/08 -, juris; BeckOK ZPO/Wolf/Eslami, 56. Ed. 1.9.2022, § 1038 Rn. 6). Es stehen aber nur offensichtlicher Missbrauch und sogenannte Ausreißer einer Zumutbarkeit weiteren Abwartens entgegen (vgl. OLG München aaO; OLG Düsseldorf aaO.; MüKoZPO/Münch aaO Rn. 19 f.). Staatlichen Gerichten wird mit der Norm nicht die Aufgabe übertragen, den Struktur- und Zeitplan des Schiedsgerichts zu gestalten und mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. OLG München aaO). Eine Bewertung, ob die jeweils ergriffenen schiedsrichterlichen Maßnahmen zur Beschleunigung geeignet und ausreichend sind, kann daher vom staatlichen Gericht im Verfahren nach § 1038 ZPO nicht getroffen werden (vgl. OLG München aaO). Von Ausnahmefällen abgesehen, in denen Willkür und die Absicht, das Verfahren zu verzögern, offensichtlich sind, ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht mit seinen Maßnahmen das Verfahren fördern wollte (vgl. OLG München aaO). Für die Frage der Amtsbeendigung nach § 1038 kommt es dabei nicht auf ein etwaiges Verschulden des Schiedsrichters an (vgl. BeckOK ZPO/Wolf/Eslami aaO; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1038 Rn. 6; Schütze, in: Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl. 2021, § 1 Rn. 95; Buchwitz, Schiedsverfahrensrecht, 2019, S. 114).
- bb)Die vom Antragsteller vorgebrachten Beanstandungen tragen unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht die Annahme einer nach § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO sanktionierten Aufgabenerfüllung „in nicht mehr angemessener Frist“. Für die Beurteilung des klägerischen Antrags ist dabei der Stand bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens maßgeblich. (
- i)Soweit der Antragsteller rügt, dass 1,5 Jahre vergangen seien, seit er Antrag auf Entscheidung im Wege des Zwischenbescheides gestellt habe, so führt dies im Streitfall nicht zu einem nach § 1038 Abs. 1 ZPO relevanten Verzögerungsfall. Das Schiedsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2023 seine Auffassung, dass die in Rede stehende Schiedsklausel zwischen den Parteien wirksam vereinbart sei, eindeutig zum Ausdruck gebracht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Schiedsgericht nicht gezwungen, eine (positive) Zuständigkeitsentscheidung im Wege des Zwischenbescheids zu treffen, selbst wenn diese Entscheidungsform üblich sein dürfte (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 1040 ZPO Rn. 8). Mangels Entscheidungspflicht per Zwischenentscheid bestand keine vom Schiedsgericht zu erfüllende „Aufgabe“ im Sinne von § 1038 Abs. 1 ZPO. (
- ii)Der weitere Vorwurf des Antragstellers, das Verfahren werde verzögert, weil seine Widerklage bis heute nicht zugestellt worden sei, greift ebenso wenig durch. Zwar sehen § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 2 der Schiedsordnung der Rechtsanwaltskammer vor, dass Klagen und Klageerweiterungen unverzüglich zuzustellen sind. Hiergegen hat das Schiedsgericht aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verstoßen und damit auch keine Verfahrenshandlung im Sinne von § 1038 Abs. 1 S. 1 ZPO unangemessen verzögert. Es bedarf insofern auch keiner Entscheidung, ob der Kläger sein Begehren nach § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO auf eine - aus seiner Sicht zwingende - nicht erfolgte verfahrensleitende Maßnahme stützen kann, wenn das Verfahren im Übrigen weiter betrieben wird. Das Schiedsgericht hat das Verfahren hier seit Eingang der Widerklage am 23. Februar 2024 durch weitere mündliche Verhandlungen und Verfügungen gefördert. Das Schiedsgericht hat jedenfalls bei seiner Entscheidung, die Widerklage nicht zuzustellen und das Verfahren abzutrennen, lediglich von den ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht und keine für die Verfahrensbeendigung zwingende Verfahrenshandlung unterlassen. § 12 Abs. 2 der Schiedsordnung der Rechtsanwaltskammer sieht ausdrücklich vor, dass die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig gemacht werden kann, dass Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten des Schiedsgerichts gezahlt werden. Auch können diese von beiden Parteien jeweils hälftig angefordert werden. Es ist insofern nicht zu beanstanden, wenn ein Schiedsgericht eine Widerklage deshalb nicht zustellt und keinen Kostenvorschuss einholt, weil der Antragsteller bereits auf eine vorangegangene Vorschussanforderung (hier: die Verfügung Nr. 4 vom 22. Dezember 2023) in geringerer Höhe erklärt hatte, einen Kostenvorschuss nicht einzahlen zu wollen. Der Antragsteller hatte im Streitfall überdies mit Schriftsatz vom 23. Februar 2024 das Schiedsgericht gebeten, den Kostenvorschuss für seine Widerklage bei der Schiedsklägerin anzufordern, weil die Schiedsklage nach seiner Auffassung - anders als die Schiedswiderklage - keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Schiedsgericht hat dem Antragsteller mittlerweile auch nochmals ausdrücklich rechtliches Gehör dazu gewährt, dass es die Zustellung der Widerklage derzeit nicht vornehmen werde. Es hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass es die Zustellung und Entscheidung in der Sache von der Einzahlungsbereitschaft, einen Vorschuss einzuzahlen, abhängig machen werde (vgl. zur entsprechenden Hinweispflicht eines staatlichen Gerichts OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 4 U 56/12 -, juris Rz. 33). Insofern kann der Antragsteller sich im Zusammenhang mit dem hier gestellten Antrag nach § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO auch nicht darauf stützen, dass bisher kein Vorschuss hinsichtlich der Widerklage bei ihm eingefordert worden ist. Das Schiedsgericht durfte nämlich aufgrund seines Prozessverhaltens darauf schließen, dass er auf eine Vorschussanforderung nicht durch Zahlung reagieren würde. (iii) Schließlich kann der Antragsteller die begehrte Entscheidung nach § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht darauf stützen, dass zwischen Mai 2024 und Januar 2025 verfahrensfördernde Maßnahmen des Schiedsgerichts nicht erkennbar sind und der Antragsteller durch seinen Verfahrensvertreter zwischen September 2024 und 14. November 2024 drei Mal ohne Erfolg um Verfahrensförderung gebeten hatte. Jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung vom 7. April 2025 waren die Schiedsrichter ihre Pflichten zur Verfahrensförderung wieder nachgekommen. Bereits am 10. Februar 2025 hat eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund kann im Streitfall keine Rede davon sein, dass die Schiedsrichter im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Aufgaben nicht nachgekommen wären (vgl. Henkel, Konstituierungsbezogene Rechtsbehelfe im schiedsrichterlichen Verfahren nach der ZPO, 2007, S. 163). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass eine einmal eingetretene Verzögerung in der Regel zu einer zeitlichen Verschiebung der noch ausstehenden Verfahrensteile nach hinten führe (in diesem Sinne aber wohl Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren, 2018, Kapitel 4, Rn. 442). Vielmehr kann das etwaige Vorliegen einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung im Einzelfall durch nachfolgende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen egalisiert oder zumindest teilweise kompensiert werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Der Streitwert für das Verfahren auf Abberufung aller drei Schiedsrichter ist unter Berücksichtigung des Hauptsachestreitwertes von 50.000,00 € gemäß § 3 ZPO mit dem vollen Wert anzusetzen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.2022 - 101 SchH 125/21 - Beck-Online Rz. 130). 5. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000953