Verfahrensgang vorgehend AG Büdingen,
- März 1995, 2 C 54/95, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.03.1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Büdingen abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 6.350,30 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 06.08.1994 an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Gründe Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seines der Höhe nach unstreitigen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Sohn des Klägers befuhr mit dessen Pkw die ...straße in … . Im Bereich der Einmündung …straße stieß er mit dem von rechts kommenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) zusammen. Die Parteien streiten über die Vorfahrtsregelung an der Einmündung. Die ...straße führt durch ein als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnetes Wohngebiet. Sie trifft etwa rechtwinklig auf die ...straße. Zwischen der …straße und der parallel verlaufenden Grenze der ersten Grundstücke rechts und links der ...straße liegt ein ca. 17 m breiter Grünstreifen. Als verkehrsberuhigter Bereich beschildert (Z. 325/326 StVO) ist die ...straße erst jenseits des Grünstreifens in Höhe der Grundstückseinfriedungen. Der Abstand zwischen dem Beginn und Ende des verkehrsberuhigten Bereichs anzeigenden Verkehrszeichen und dem Fahrbahnrand der ...straße beträgt genau 17,10 m. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 6.350,30 DM gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Die Beklagten sind dem Kläger als Halter/Fahrer (§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG) und Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 Pf1VG) eines Kraftfahrzeugs schadenersatzpflichtig, bei dessen Betrieb der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ist auch nicht quotenmäßig beschränkt (§ 17 Abs. 1 StVG) Die Schuld an dem Unfall trifft allein den Beklagten zu 1), der nicht in die ...straße einfahren durfte, ohne dem dort herannahenden Sohn des Klägers Vorfahrt zu gewähren. Der Sohn des Klägers befand sich im fließenden Verkehr, während der Beklagte zu 1) aus einem verkehrsberuhigten Bereich kam. Dies verpflichtete den Beklagten zu 1), dem Sohn des Klägers gegenüber unter Beachtung höchster Sorgfaltsmaßstäbe zurückzustehen, nicht anders als beim Einfahren von einem Grundstück aus (§ 10 S. 1 StVO). Vorfahrt kam allein dem fließenden Verkehr auf der ...straße zu (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 10 Rz. 6a). Aus dem Standort des Verkehrszeichens, das dem Beklagten zu 1) das Ende des verkehrsberuhigten Bereichs anzeigte, ergibt sich nichts anderes. Auch angesichts einer Entfernung von 17,10 m bis zum Fahrbahnrand der ...straße ist für eine Beurteilung der Vorfahrt nach dem Grundsatz „Rechts vor Links" (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO) kein Raum. Aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr wird selbst dann eingefahren, wenn das Ende des verkehrsberuhigten Bereichs nicht erst unmittelbar an der Einmündung der aus dem Bereich herausführenden Straße angezeigt wird, sondern bereits vorher, etwa an der Fluchtlinie der Bebauung oder der Grundstückseinfriedungen (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O.). Entscheidend ist nur, ob das Einfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr den Umständen nach erst an der Einmündung erfolgt. Dies ist vorliegend der Fall. Die ...straße ist nicht nur bis in Höhe der Bebauung, sondern auch über die Breite des Grünstreifens hinweg bis unmittelbar zum Fahrbahnrand der ...straße durch ihre Gestaltung deutlich von angrenzenden Straßen unterschieden, die nicht als verkehrsberuhigter Bereich beschildert sind. Die ...straße ist nämlich bis unmittelbar zum Fahrbahnrand der ...straße über die gesamte Straßenbreite niveaugleich gepflastert, im Bereich des Grünstreifens rötlich, während sich in der …straße, die im übrigen wesentlich breiter ist, eine Fahrbahn mit schwarzer Teerdecke und höherliegendem Gehweg findet. Bauliche Gestaltung und Farbgebung der ...straße im Bereich des Grünstreifens lassen damit erkennen, daß die Aufenthaltsfunktion dieser Straße auch dort überwiegt und die untergeordnete Bedeutung des Fahrzeugverkehrs bis zum Fahrbahnrand der …straße reicht. Unter diesen Umständen steht Z. 326 StVO mit 17,10 m Entfernung ohne weiteres in genügender Nähe zum tatsächlichen Ende des verkehrsberuhigten Bereichs. Angesichts der ihm obliegenden äußersten Sorgfalt überwiegt das in dem achtlosen Verhalten des Beklagten zu 1) liegende Verschulden so stark, daß demgegenüber die nicht erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktritt (Jagusch/Hentschel, § 17 StVG Rz. 18). Die zuerkannten Zinsen stehen dem Kläger gem. §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000956
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