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LG Gießen 1. Zivilkammer 1 S 613/94 Urteil

Verfahrensgang vorgehend AG Friedberg/H., 19. Oktober 1994, C 1988/92 - 10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Gründe Der Kläger verlangt restliche 25% Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.664,40 DM gerichtete Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte zu 1) habe den Unfall zwar verschuldet, weil sie ohne die Vorfahrt des von rechts kommenden Klägers zu achten in die nicht besonders geregelte Kreuzung eingefahren sei. Den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden. Seine Annäherungsgeschwindigkeit sei angesichts der eingeschränkten Sichtverhältnisse zu hoch gewesen, um seinerseits der Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Fahrzeug zu genügen. Bei Abwägung der beiderseits zu vertretenden Verursachungsanteile treffe den Kläger eine Mithaftung von 25%. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. Er wendet sich gegen die Feststellung eingeschränkter Sichtverhältnisse und ist der Ansicht, jedenfalls müsse eine Geschwindigkeitsüberschreitung hinter dem groben Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1) zurücktreten. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO). Zur Berufung bleibt auszuführen: Die im Rahmen der Abwägung zur Bestimmung des Haftungsumfangs (§ 17 Abs. 1 StVG) vom Kläger zu vertretende Mitverursachung des Unfalls liegt in einer in hohem Maße fahrlässigen Überschreitung der nach den Sichtverhältnissen zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit. Ein Kraftfahrer, der bei nicht besonders geregelter Vorfahrt (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO) an eine schwer einsehbare Kreuzung heranfährt, hat seine Geschwindigkeit so weit zu verringern, daß er ihm gegenüber bevorrechtigte, von rechts kommende Fahrzeuge vorbeifahren lassen kann. Diese Pflicht hat auch Auswirkungen auf das Verhältnis des Kraftfahrers zu den von links kommenden Wartepflichtigen. Er verstößt mit einer zu schnellen Annäherung an die Kreuzung diesen gegenüber nämlich gegen § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 StVO, der ganz allgemein den Zweck verfolgt, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen, wie sie Kreuzungen ohne ausreichende Sicht auf die einmündenden Straßen immer darstellen, zu verhindern (BGH, VersR 1977, 917; OLG Bremen, VersR 1975, 285 f.; OLG Nürnberg, VersR 1975, 1147 [11481). Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er meint, die Kreuzung sei für ihn entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht schwer einsehbar gewesen, weil er die Querstraße nach rechts wegen der rechts an der Kreuzung stehenden Scheune zwar nicht im Zeitpunkt der unmittelbaren Annäherung habe einsehen können, wohl aber aus größerer Entfernung gleich nach dem Einbiegen in den … . Zu diesem Zeitpunkt habe er den rechts der Scheune verlaufenden Teil der Querstraße über mindestens 100 m überblicken und keinen herannahenden Verkehrsteilnehmer erkennen können. Deswegen habe er sicher sein dürfen, an der Kreuzung selbst keine Vorfahrt nach rechts gewähren zu müssen. Mit diesen Überlegungen verkennt der Kläger seine Pflichten aus § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 StVO. Dem dort normierten Grundsatz, die eigene Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen so anzupassen, daß innerhalb der überschaubaren Strecke jederzeit gehalten werden kann, genügt nur, wer sich nach den tatsächlichen Sichtverhältnissen auf der soeben befahrenen Strecke richtet. Schlußfolgerungen aus der zu einem früheren Zeitpunkt gehabten Sicht können die später gegebene Sichtbehinderung nicht kompensieren. Dies zeigt im vorliegenden Fall die naheliegende Überlegung, daß von rechts jederzeit ein Verkehrsteilnehmer auftauchen konnte, der hinter der Scheune gewartet oder gehalten hatte und wieder losgefahren war. Im übrigen beweist schon die Tatsache, daß der Kläger das von ihm gesteuerte Fahrzeug trotz unverzüglich eingeleiteter Vollbremsung vor Beginn der Kreuzung nicht mehr zum Halten bringen konnte, seine zu hohe Annäherungsgeschwindigkeit. Nach den in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … fuhr der Kläger im Reaktionszeitpunkt, als er die Querstraße nach rechts nur 3 m weit einsehen konnte, mit einer Geschwindigkeit von 41 - 45 km/h auf die Kreuzung zu. Das war um 3 - 4 km/h zu schnell, um rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten zu können. Entgegen der Ansicht des Klägers kann diese Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber dem Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1) auch nicht unberücksichtigt bleiben. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Sie betrifft zum einen Teil Unfälle im Kreuzungsverkehr, in denen der eine Kraftfahrer aufgrund besonderer Regelung uneingeschränkt und nicht nur wie vorliegend "halb" vorfahrtsberechtigt war, zum anderen einen Fall, in dem im Gegensatz zum vorliegenden eine zu hohe Annäherungsgeschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten nicht bewiesen wurde. Schließlich ist die vom Amtsgericht angenommene Mithaftung des Klägers mit 25 % auch nicht zu hoch angesetzt. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich zu Lasten der Beklagten nicht nur ein Vorfahrtsverstoß, sondern auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Andererseits hat der Kläger mit dem Sichtgrundsatz eine der wichtigsten Bestimmungen über die Geschwindigkeit unbeachtet gelassen. Bei pflichtgemäßer Fahrweise wäre es ihm zwanglos möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden. Dies würde verkannt, wollte man seine Unfallbeteiligung mit weniger als 25 % bewerten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Z•PO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000958

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