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LG Gießen 1. Zivilkammer 1 S 663/94 Urteil

Verfahrensgang vorgehend AG Büdingen,

  1. Oktober 1994, 2 C 291/94, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.10.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Büdingen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen. Gründe Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat der auf Ausgleich von 75% des Schadens gerichteten Klage in Höhe einer Haftungsquote der Beklagten von 50% stattgegeben. Es hat ausgeführt, zwar habe der Kläger den Unfall mitverursacht, weil er beim Einfahren in die Kreuzung das Fahrzeug des vorfahrtsberechtigten Beklagten zu 1) übersehen habe, jedoch treffe auch den Beklagten zu 1) ein Verschulden, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Die Abwägung der beiderseits zu vertretenden Verursachungsanteile rechtfertige eine Haftungsverteilung von 1:
  2. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie wenden sich gegen die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) und sind der Ansicht, jedenfalls müsse eine solche hinter dem groben Vorfahrtsverstoß des Klägers zurücktreten. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beklagten als Fahrer (§ 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StVG) und Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) zu Recht verurteilt, dem Kläger 50% seines Unfallschadens zu ersetzen (17 Abs. 1 StVG). Die von den Beklagten im Rahmen der Abwägung zur Bestimmung des Haftungsumfangs zu vertretenden Verursachungsanteile wiegen genauso schwer wie die vom Kläger zu vertretenden. Zwar handelte der Kläger in hohem Maße fahrlässig, als er in die Kreuzung einfuhr, ohne auf den auf der Vorfahrtsstraße (Z. 306 StVO) herannahenden Beklagten zu 1) zu achten (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO). Nach den in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war das vom Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug für den Kläger vor dem Einfahren in die Kreuzung bereits über eine Fahrstrecke von mindestes 44,4 m - oder knapp 2,5 sec. - erkennbar. Jedoch handelte der Beklagte zu 1) in gleich hohem Maße fahrlässig, weil er sich der Kreuzung unter erheblicher Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) annäherte. Nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen fuhr er mit mindestens 65 km/h. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, daß die bei der polizeilichen Unfallaufnahme festgestellte Bremsspur vom Beklagtenfahrzeug herrührt, ist ihre Erklärung nicht zulässig. Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, soweit nach der Lebenserfahrung Wissen gegeben sein muß, so bei eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen (§ 138 Abs. 3 ZPO) und bestehender Informationspflicht. Der Beklagte zu 1) war an dem Verkehrsunfall persönlich beteiligt und an der Unfallstelle anwesend. Er weiß also, welche Spuren das von ihm gesteuerte Fahrzeug auf der Fahrbahn hinterlassen hat. Die Beklagte zu 2) kann sich als Kfz-Haftpflichtversicherer im Prozeß des Unfallgeschädigten ebenfalls nicht zulässigerweise mit Nichtwissen erklären (Thomas/Putzo, ZPO,
  3. Aufl., § 138 Anm. IV 1). Im übrigen hat die Kammer keinen praktisch relevanten Zweifel, daß die von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten dem Beklagtenfahrzeug zugeordnete Bremsspur von diesem herrührt (§ 286 ZPO). Anhaltspunkte für eine fälschliche Zuordnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beklagten meinen, die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) trete gegenüber dem Vorfahrtsverstoß des Klägers völlig zurück, gehen ihre Überlegungen ebenfalls fehl. Vielmehr ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu beachten, vor allem aber die Tatsache, daß der Beklagte bei Einhaltung auch nur der höchstzulässigen Geschwindigkeit den Unfall ohne weiteres hätte vermeiden können. Dazu hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen schon eine auf 63 km/h reduzierte Geschwindigkeit ausgereicht. Bei pflichtgemäßer Fahrweise wäre es dem Beklagten zu 1) also genauso zwanglos möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden, wie dem Kläger. Dies würde verkannt, wollte man die Unfallbeteiligung des Beklagten zu 1) mit weniger als 1/2 bewerten (OLG Karlsruhe, VersR 1993, 123 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000959

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