Verfahrensgang vorgehend AG Gießen,
- Dezember 1993, 43 C 1701/93, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.12.1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.806,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.09.1993 zu zahlen. Der Beklagte zu
- wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 3.806,73 DM für die Zeit vom
- bis zum 12.09.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 zu zahlen. Gründe Die Klägerin verlangt 75% ihres Schadens aus einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Unkostenpauschale stattgegeben und ausgeführt, zu der seitlichen Kollision der beiden Fahrzeuge sei es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund einer Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) gekommen. Dieser sei mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw nach rechts in die vom Zeugen … mit dem Pkw der Klägerin befahrene vorfahrtsberechtigte Straße eingebogen, ohne zu bemerken, daß der Zeuge von links hinter einem weiteren Pkw herannahte, der gerade in die untergeordnete Straße abbog. Der Anstoß sei noch im Bereich der Einmündung erfolgt. Dem Zeugen … sei zwar eine Verletzung des auf der Vorfahrtstraße im Bereich der Einmündung bestehenden Überholverbots vorzuwerfen. Daraus lasse sich aber keine Anspruchsminderung zugunsten der Beklagten herleiten, da der wartepflichtige Verkehr durch das Überholverbot nicht geschützt werde. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil begründet. Die Beklagten sind als Fahrer (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 823 BGB) und Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihres Unfallschadens als Gesamtschuldner zu ersetzen (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG, § 3 Nr. 2 PflVG). Der Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Er fuhr in die Vorfahrtstraße (Z. 306 StVO) ein, obwohl er nicht übersehen konnte, daß er den vorfahrtsberechtigten Verkehr weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO i.V.m. Z. 206 StVO). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Wartepflicht gilt für die Einmündungsfläche und darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des wartepflichtigen Kraftfahrers auf der Vorfahrtstraße (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 8 StVO Rz. 55). In diesem Bereich hat sich die Kollision der beiden Fahrzeuge zugetragen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dafür spricht zunächst die von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten dem Fahrzeug der Klägerin zugeordnete Bremsblockierspur auf der Vorfahrtstraße, die sich über eine Länge von 5,6 m bis kurz hinter das Ende der Haltelinie für den wartepflichtigen Verkehr auf der untergeordneten Straße erstreckt. Anhaltspunkte für eine fälschliche Zuordnung der Bremsspur gibt es nicht. Gegen eine Ausrüstung des Fahrzeugs der Klägerin mit einem Anti-Blokkier-System spricht schon das Erstzulassungsjahr
- Auch nach der Aussage des Zeugen … hatte sich der Kläger im Zeitpunkt des Anstoßes noch nicht vollständig in den Verkehr auf der Vorfahrtstraße eingeordnet. Der Zeuge … hat die Entfernung der Anstoßstelle zum unmittelbaren Einmündungsviereck auf 10 m geschätzt. Auf einer solchen Strecke konnte sich der Kläger mit seinem Gespann (Pkw mit angehängter "Abschleppbrille") nicht in den fließen Verkehr einordnen. Dagegen spricht auch die weitere Angabe des Zeugen …, der Anhänger habe sich noch nicht ganz auf der Vorfahrtstraße befunden, als er nach dem "Herumfahren" um den vor ihm fahrenden, in die untergeordnete Straße abbiegenden Pkw das vom Beklagten zu 1) gesteuerte Gespann erstmals gesehen und gebremst habe. Der Zeuge …, der unmittelbar hinter dem Beklagten zu 1) auf der untergeordneten Straße wartete, hat zudem ausgesagt, der Rechtsabbieger in die untergeordnete Straße vor dem Zeugen … habe sich schon in Schrägfahrt befunden, als der Beklagte zu 1) auf die Vorfahrtstraße eingebogen sei. Zu einem Zeitpunkt, als der vor dem Zeugen … fahrende Pkw schon fast vollständig abgebogen gewesen sei, habe er hinter dem Beklagten ebenfalls auf die Vorfahrtstraße einbiegen wollen. Allerdings bemerkte der Zeuge jetzt, daß der Zeuge … das vorausfahrende, im Abbiegevorgang befindliche Fahrzeug überholte, und hielt sein offensichtlich schon etwas in Bewegung gesetztes Fahrzeug wieder an. Auch diese Aussage läßt auf eine Kollision im Einmündungsbereich und vor Einordnung des Beklagten zu 1) in den fließenden Verkehr schließen. Wenn der von der Vorfahrtstraße abbiegende Pkw im maßgeblichen Zeitraum bis zum Auftauchen des Zeugen … im Einmündungsbereich nur wenige Meter Kurvenfahrt zurücklegte, dann kann der Beklagte zu 1), der in ähnlicher Weise nur in anderer Richtung zu fahren hatte, keine wesentlich weitere Strecke bis aus dem Einmündungsbereich heraus zurückgelegt haben. Die Aussage der Zeugin … ist aus den vom Amtsgericht dargelegten Gründen, denen die Kammer folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO), nicht geeignet, die Überzeugung von einem Anstoß innerhalb des Vorfahrtsbereichs in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten zum Endstand der Fahrzeuge, denn nach Lage der Dinge sind der Zeuge … und der Beklagte zu 1) nach dem Anstoß noch ein Stück auf der Vorfahrtstraße und bis an den Straßenrand gefahren. Auch die Unfallspuren an den Fahrzeugen lassen entgegen der Auffassung der Beklagten auf keinen anderen Unfallort schließen. Nach den Feststellungen der Kammer war das allein beschädigte Zugfahrzeug des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Gespanns im Zeitpunkt der Kollision schon vollständig auf der Vorfahrtstraße und nicht mehr in Schrägstellung. In Schrägstellung hat sich allenfalls noch der Anhänger befunden. Damit geht auch die Kammer von einer spitzwinkligen Kollision der beiden Fahrzeuge aus. Für eine zumindest fahrlässige Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) spricht schon der erste Anschein (Jagusch/Hentschel, § 8 StVO Rz. 69). Eine über die zulässigen 60 km/h hinausgehende Geschwindigkeit des Zeugen … läßt sich auf Basis der von den Beklagten und den Zeugen abgegebenen Schätzungen nicht feststellen. Auch die Länge der Bremsspur gibt dies nicht her, auch nicht in Verbindung mit den nur leichten Beschädigungen der Fahrzeuge. Dafür, daß der Beklagte zu 1) den Zeugen … nicht erkennen konnte, ist nichts vorgetragen. Nach dem festgestellten Unfallhergang war der Zeuge kurz hinter dem Rechtsabbieger, vor dem der Beklagte zu 1) auf die Vorfahrtstraße einbog. Der damit bestehende Anspruch der Klägerin ist jedoch gemindert, da an der Entstehung des Unfalls auch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG) und ein Verschulden des Zeugen … mitgewirkt haben, wodurch die Haftung der Beklagten teilweise kompensiert wird (§ 17 Abs. 1 StVG). Der Zeuge … ist schon nach eigenen Angaben, aber auch nach der Aussage des Zeugen …, unter Benutzung einer Sperrfläche auf der Fahrbahn "mit einem Schlenker um das andere Fahrzeug", gemeint ist der vorausfahrende, nach recht abbiegende Pkw, "rum gefahren". Diese Fahrbewegung ist als ein Überholen zu werten, da der nach rechts abbiegende Pkw die Fahrbahn der Vorfahrtstraße noch nicht ganz verlassen hatte (vgl. OLG Bremen VRS 32, 473 m.w.N.). Ansonsten bestand zu einem "Schlenker" kein Anlaß. Auch wenn der Zeuge sein Vorfahrtsrecht durch das verbotswidrige (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. Z. 276 StVO) Überholen nicht verlor, und der Zeuge … seiner Wartepflicht auch angesichts dieses Verkehrsverstoßes genügen mußte, war das Überholen für den Unfall doch mitursächlich. Zur Einhaltung des Verbots war der Zeuge … auch nicht nur gegenüber dem Gegenverkehr verpflichtet, sondern auch gegenüber den Wartepflichtigen in der untergeordneten Straße, weshalb der Verstoß ein Mitverschulden begründet, für das die Klägerin einzustehen hat (vgl. OLG Bremen, DAR 1970, 97 m.w.N.). Im Hinblick darauf erscheint eine Anspruchsminderung von 50% des ersatzfähigen Gesamtschadens, dessen Höhe die Kammer wie das Amtsgericht beurteilt (§ 543 Abs. 1 ZPO), angemessen. Die Betriebsgefahr der beiden Pkw ist etwa gleich hoch zu veranschlagen. Zwar fuhr der Zeuge … erheblich schneller als der Beklagte zu 1), dieser befand sich mit dem Abbiegen in eine bevorrechtigte Straße aber in einem besonders gefährlichen Verkehrsvorgang. Auch das Verschulden der beiden wiegt in etwa gleich schwer, obwohl der Beklagte zu 1) als Wartepflichtiger dem Zeugen … gegenüber höhere Sorgfaltspflichten hatte. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß der Zeuge … besonders unaufmerksam war, weil er nach eigenen Angaben das Gespann erst bemerkte, als er den Rechtsabbieger schon vollständig überholt hatte. Rechnerisch ergibt sich der zuerkannte Betrag (50% aus 7.613,46 DM). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000960
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