Voraussetzungen der fiktiven Anrechnung einer Versorgungsleistung Leitsatz Die fiktive Anrechnung einer Versorgungsleistung ist auch dann nicht nach § 59 Abs. 3 Satz 6 HBeamtVG ausgeschlossen, wenn der Zufluss vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt ist. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge. Der Kläger stand zuletzt als Sonderschullehrer (A 13 g. D.) im Dienst des Beklagten und trat zum 1. August 2018 in den Ruhestand. Bereits mit Bescheid vom 26. April 2018 (Bl. 56 d. Versorgungsakte – VA –) setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers erstmals fest. Seit dem 1. Januar 2021 erhält der Kläger neben der Beamtenversorgung eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung (Bund). Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 9. Juli 2021 (Bl. 112 d. VA) den Kürzungsbetrag unter Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge fest. Am 8. Dezember 2021 teilte der Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. – VBLU – mit, dass dem Kläger am 7. Oktober 1991 ein Kapitalbetrag von 36.900,89 DM ausgezahlt worden sei. Diese Leistung geht zurück auf eine Tätigkeit des Klägers für den Verein C., bei der der Kläger im Zeitraum vom 15. November 1983 bis zum 11. August 1991 an der D., deren Träger der Verein ist, tätig war. Mit Bescheid vom 19. April 2022 (Bl. 184ff. d. VA) setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers neu fest. Dabei rechnete er ab dem 1. April 2020 die Dienstzeiten vom 1. März 1989 bis zum 11. August 1991 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an und berechnete insoweit die Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2020 neu (Nr. 1 und 2). Des Weiteren rechnete er die Dienstzeiten vom 1. Januar 1984 bis zum 28. Februar 1989 ab dem 1. Januar 2021 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an und berechnete insoweit die Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2021 neu (Nr. 3 und 4). Sodann behielt er sich eine spätere Neufestsetzung bei Änderung der anderen Versorgungsleistung und Renten bzw. einem weiteren Bezug von Alterssicherungsleistungen oder weiterer gesetzlicher Renten (Nr. 5) vor. Sodann setzte er fest, dass der Versorgungsbezug des Klägers ab dem 1. Januar 2021 nach § 59 HBeamtVG zu regeln sei und eine Kürzung nicht durchzuführen sei, da Versorgungsbezug und Rente die maßgebliche Höchstgrenze nicht überschritten (Nr. 6 und 7). Der in die Regelung einzubeziehende Rentenbetrag werde bei jeder Änderung der Brutto-Rente angepasst und stehe insoweit unter Vorbehalt (Nr. 8) und die Änderung der laufenden Versorgungsbezüge beginne zunächst ab dem 1. Mai 2022 (Nr. 9). Zur Begründung führte er aus, der aus der Tätigkeit für die C. erhaltene Kapitalbetrag entspreche zum Stichtag 1. April 2020 einer monatlichen Rente von 215,85 Euro. Diesbezüglich erfolge eine Anpassung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, weshalb der Zeitraum vom 1. März 1989 bis zum 11. August 1991 nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden könne. Hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2021 bestehenden Altersrentenanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung sei eine weitere Anrechnung durchzuführen, aufgrund derer die bislang berücksichtigten Vordienstzeiten vom 1. Januar 1984 bis zum 28. Februar 1989 ab dem 1. Januar 2021 vollständig nicht mehr zu berücksichtigen seien. Am 19. Mai 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Neuregelung der Versorgungsbezüge unter Einbeziehung der Zahlung der VBLU lägen nicht vor. Die Zahlung sei vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt, weshalb sie gem. § 59 Abs. 3 Satz 6 HBeamtVG nicht angerechnet werden dürfe. Die Bescheide vom 26. April 2018 und vom 9. Juli 2021 seien bestandskräftig. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2022 teilweise abzuändern, 2. die Ziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 9 des Bescheids vom 19. April 2022 aufzuheben, 3. Ziffer 5 teilweise aufzuheben, soweit sich der in Ziffer 5 enthaltene Vorbehalt auf die Zahlung der VBLU vom 7. Oktober 1991 erstreckt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tatsache, dass der Kläger die Leistung vor dem 1. Oktober 1994 erhalten habe, schließe die Anwendbarkeit der Anrechnungsregelung nach § 13 Abs. 9 Satz 1 HBeamtVG nicht aus. Es sei gerade zwingende Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, dass eine Anrechnung nach § 59 HBeamtVG nicht in Betracht komme. Der Verweis auf § 59 Abs. 3 HBeamtVG stelle lediglich klar, dass eine Anrechnung auch dann erfolgen könne, wenn eine Rente im Sinne des § 59 Abs. 1 HBeamtVG nicht beantragt werde oder auf diese verzichtet werde. Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Sitzungsprotokolls vom 9. April 2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gem. § 6 VwGO nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. I. Der (teilweise) angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 19. April 2022 (…..) ist im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat von der Vorschrift des § 13 Abs. 9 i. V. m. § 59 Abs. 3 HBeamtVG formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. 1) Die Voraussetzungen für die fiktive Anrechnung sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift erfolgt eine fiktive Anrechnung einer Versorgungsleistung, die nicht nach den Anrechnungsvorschriften des HBeamtVG berücksichtigt werden kann und die aus einer Tätigkeit nach den §§ 11 , 12 , 17 Abs. 7 sowie 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 HBeamtVG hervorgeht. Der Kläger hat am 7. Oktober 1991 eine Versorgungsleistung erhalten. Der VBLU zahlte ihm einen Kapitalbetrag von 36.900,89 DM als Versorgungsleistung aus seiner Tätigkeit für den C. Dort schloss er eine ab dem 1. Januar 1984 wirkende Zusatzversorgungsvereinbarung ab. Bei dem gezahlten Kapitalbetrag handelt es sich nicht um eine anrechenbare Versorgungsleistung. Der Betrag stellt insbesondere keine Rente im Sinne des § 59 HBeamtVG dar. Eine unmittelbare Anwendung des § 59 Abs. 3 HBeamtVG auf die Zahlung scheidet aus, weil es sich bei der Zahlung nicht um eine Abfindung einer in § 59 Abs. 1 HBeamtVG genannten Rente handelt. Auch weitere Anrechnungsvorschriften sind nicht anwendbar, weil es sich weder um Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ( § 57 HBeamtVG ), andere Versorgungsbezüge aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ( § 58 HBeamtVG ) oder aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Versorgung ( § 60 HBeamtVG ) bzw. dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ( § 61 HBeamtVG ) handelt. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit, aus der die Versorgungsleistung hervorging, stellt auch eine nach den genannten Vorschriften berücksichtigungsfähige ruhegehaltsfähige Dienstzeit dar. Die Beschäftigung vom 1. Januar 1984 bis zum 31. August 1984 im Umfang von 1/2 und die Zeit vom 1. September 1984 bis zum 11. August 1991 im Umfang von 1/1 (Vollzeittätigkeit) stellt eine sonstige Zeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
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