Berufsunfähigkeit aufgrund schizotyper Persönlichkeitsstörung Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau,
(613); a.A. Wernickes/Seggewiße , VersR 2019, 271). Die Angaben des Zeugen waren für die Klärung der Beweisfrage ergiebig. Der Zeuge hat die oben wiedergegebenen Feststellungen umfassend aus eigener Wahrnehmung als Mitgründer und Mitgesellschafter der früheren Arbeitgeberin des Klägers berichtet. Er hat zudem auf Nachfrage angegeben, dass er die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers zu 100% wiedergeben könne. Er sei darüber vollständig im Bilde. Dies gelte hinsichtlich des Arbeitsumfanges und der Arbeitsgestaltung. Lediglich zu den persönlichen und privaten Verhältnissen könne er nicht viel sagen. Die Angaben des Zeugen waren auch glaubhaft. Der Zeuge hat im Kern wie im Randbereich detailreich berichtet. Er bediente sich dabei einer eigenständigen, farbigen und lebhaften Ausdrucksweise, die auf eigenes Erleben schließen lässt. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits oder besondere Be- oder Entlastungstendenzen sind dabei nicht zutage getreten, der Zeuge hat vielmehr angegeben, gerade kein besonderes Näheverhältnis zum Kläger gehabt zu haben. Er hat in einem ruhigen und sachlichen Ton ausschließlich Bekundungen gemacht, die seine Berufsausübung betreffen, und war erkennbar um Präzision, Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben bemüht. Der Zeuge machte auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben werden bestätigt von den Angaben des Klägers im Rahmen von dessen informatorische Anhörung zum Berufsbild im selben Termin. Zur Überzeugung des Senates steht auch fest, dass der Kläger mit dem bei der Begutachtung psychiatrischer Leiden größtmöglichen Grad an Sicherheit mindestens ab dem 18.05.2018 infolge einer depressiven Dekompensation bei schizotyper Persönlichkeitsstörung ununterbrochen unfähig war, seinen Beruf als angestellter Projektleiter in der Softwareentwicklung (Neuentwicklung und Problemlösung) zu mindestens 50 % auszuüben, wobei die Unfähigkeit bis in die Gegenwart andauert, da sich das persönlichkeitsstrukturelle Integrationsniveau in der Folge der nicht gelungenen Verarbeitung der Kündigung des letzten Arbeitsplatzes nachhaltig verschlechtert und sich eine tiefgreifende Anforderungs- bzw. Versagensangst mit einer nicht durch Willensanstrengung überwindbaren Vermeidungstendenz chronifiziert hat. Die Feststellungen beruhen auf dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen D vom 29.06.2024 und auf dessen Erläuterung durch den Sachverständigen im Termin vom 21.05.
- An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und als Chefarzt der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie mit Psychosomatik und Traumatherapie der Klinik4 für die Erstattung von Gutachten besonders qualifiziert. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.2024 gerügt hat, bislang noch nicht über eine breite Erfahrung im Bereich der privatversicherungsrechtlichen Gutachtenpraxis verfügte, da die Begutachtung (schriftliches Gutachten und Anhörung) insgesamt den Eindruck vermittelte, dass der Sachverständige die Begutachtung sehr sorgfältig und kompetent, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien, Fachliteratur und Rechtsprechung, durchgeführt hat und zudem über eine breite klinische Erfahrung hinsichtlich vergleichbarer Leiden verfügt. Die im Rahmen der mit Schriftsatz vom 02.09.2024 von der Beklagten vorgebrachten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen sind nicht durchgreifend. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 20.12.
- Das Gutachten war für die Beweisfrage der bedingungsmäßigen Berufsunfähigkeit auch ergiebig, da der Sachverständige aufgrund umfangreicher Anamnese und Exploration zu belastbaren Feststellungen über die Berufsfähigkeit des Klägers gelangte. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens. Der Sachverständige hat den gesamten Akteninhalt sowie die darin enthaltenen Zeugenangaben, Auskünfte, Vorgutachten und medizinischen Behandlungsberichte berücksichtigt. Er hat eine umfassende anamnestische Befragung des Klägers und eigene psychiatrische Befunde, auch unter Zuhilfenahme testpsychologischer Untersuchungen, erhoben. Er hat sodann sehr sorgfältig die möglichen Diagnosen in Auseinandersetzung mit den Vorbefunden und Gutachten diskutiert und ist für den Senat nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die schizotype Persönlichkeitsstörung beim Kläger i.V.m. einer depressiven Symptomatik im Vordergrund stehe, die Störung Krankheitswert habe und beim Kläger zur Berufsunfähigkeit führe. Die mit Schriftsatz vom 19.09.2024 erhobenen Einwände gegen das Gutachten konnte der Sachverständige überzeugend im Rahmen der persönlichen Anhörung ausräumen. Seine diesbezüglichen Auskünfte waren umfassend, gut verständlich und erkennbar von großer Fachkenntnis getragen: Die Beklagte hat schon gegen das schriftliche Gutachten eingewendet, die bei dem Kläger festgestellte schizotype Störung begründe regelmäßig keine Berufsunfähigkeit. Dies ergebe sich aus dem Vorgutachten des Sachverständigen A und der beratungsärztlichen Stellungnahme des E vom 27.08.
- Bei der Feststellung, dass die schizotype Störung sich ab 2017 mit einer chronifizierten Dekompensation der interaktionellen und Selbststeuerfähigkeiten verschlechtert habe, handele es sich um eine unbelegte Spekulation des Sachverständigen. Die schizotype Persönlichkeitsstörung sei keine Krankheit, sondern ein Persönlichkeitsmerkmal (Verweis auf OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.05.2024 - 8 U 177/24 n.v.). Der Sachverständige hat hierzu im Rahmen der Anhörung plastisch erläutert, dass es einen Bereich des fließenden Übergangs zwischen einer schizotypen Persönlichkeitsstörung als Charaktermerkmal zu einem Beschwerdebild mit Krankheitswert gebe. Man bringe ein entsprechendes Charaktermerkmal mit, das sich aber nach und nach zu einer Krankheit im Sinne von ICD 11 bzw. ICD 10 entwickele. Beim Kläger könne man den Übergang vom bloßen Persönlichkeitsmerkmal in eine Erkrankung auch zeitlich bestimmen. Das Vollbild habe sicher seit 2017 vorgelegen. Der Sachverständige hat ausführlich zu den biographischen Faktoren des Klägers Stellung genommen, die den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst hätten. Hier hat er insbesondere die Kündigung in seinem früheren Beruf als wesentlichen Faktor herausgearbeitet. Er hat anschaulich dargestellt, wie sich Umweltfaktoren allgemein auf den Verlauf der Erkrankung auswirken. Im Fall des Klägers hat er erläutert, dass sich beim Kläger im Nachgang zu der Kündigung ein chronifizierter Verlauf herausgebildet habe. Auf die Grundstruktur der schizotypen Persönlichkeitsstörung habe sich zusätzlich die Depression als verschlechternder Faktor aufgesetzt. Eine mittelschwere depressive Episode vom Frühjahr 2018 sei nachgewiesen. Der Sachverständige hat sodann anschaulich beschrieben, auf welche Art und Weise sich die Erkrankung auf die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers im Zeitverlauf ausgewirkt hat und warum er zu dem Schluss gekommen ist, dass die Berufsfähigkeit des Klägers durch die Erkrankung ab dem Mai 2018 nicht mehr gegeben gewesen sei. Dabei hat er sich mit den konkreten Anforderungen des vom Kläger ausgeübten Berufs intensiv auseinandergesetzt und spezifische Faktoren benannt, die den Kläger aufgrund seiner Erkrankung bei seiner Tätigkeit massiv überfordert hätten. Dass er hinsichtlich der Grunderkrankung zu einem anderen Ergebnis als die Gutachter A und E komme, liege daran, dass diese schon die schizotype Persönlichkeitsstörung nicht als berufsrelevante Erkrankung ansähen. Dies widerspreche aber den Leitlinien ICD 11 sowie den sozialmedizinischen Begutachtungsleitlinien, die entsprechende Einschränkungen anerkennten, wobei ihm bewusst sei, dass die sozialmedizinische Begutachtung im Privatversicherungsrecht nur einen Orientierungspunkt liefere. Der Schwerpunkt der Einschränkung liege gerade im beruflichen und interpersonellen Bereich und kollidiere deshalb unmittelbar mit dem konkreten Berufsbild des Klägers. Die Vorgutachten seien auch nicht deshalb vorzugswürdig, weil sie zeitlich näher zum Eintritt der behaupteten Berufsfähigkeit erstellt worden seien, da die Befundlage insgesamt konsistent im Sinne einer Chronifizierung sei und alle Gutachter auf die Vorbeurteilungen anderer Mediziner zurückgreifen müssten. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat sich an. Zu ergänzen ist, dass die zitierten Erwägungen des Oberlandesgerichts Nürnberg im nur auszugsweise vorgelegten und nicht veröffentlichten Beschluss vom 21.05.2024, Az. 8 U 177/24, ersichtlich eine andere Störung, nämlich eine querulatorisch-dissoziative Persönlichkeitsstörung im Vordergrund und eine leichtgradige rezidivierende depressive Störung sowie einen seit Jahrzehnten stabilen Zustand beim dortigen Kläger zum Gegenstand haben. Der Sachverständige hat indes ausführlich begründet, durch welche Umweltfaktoren zu welchen Zeitpunkten nach Versicherungsbeginn der Krankheitsverlauf beim hiesigen Kläger ungünstig beeinflusst worden ist und dass dieser erst im Verlauf aufgrund des irreversiblen Phasenübergangs vom Charaktermerkmal aufgrund des Zusammenbruchs im Frühjahr 2018 zum Vollbild der Erkrankung zur chronischen Berufsunfähigkeit führte. Ferner hat die Beklagte eingewendet, dass die Begutachtungsgrundlage deshalb eingeschränkt sei, weil die Informationsausbeute bei der Exploration des Klägers gering und die Verwertbarkeit der Testergebnisse wegen erheblicher Antwortverzerrungen eingeschränkt gewesen sei, da der Kläger schlechte Testergebnisse bewusstseinsnah beeinflusst habe. Die Gutachter C und A hätten nur vorübergehende und remittierte depressive Episoden festgestellt. Solche könnten aber keine Berufsunfähigkeit begründen. Die festgestellten Antwortverzerrungen hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Vorgutachten bestätigt, aber festgestellt, dass diese aufgrund der Erkrankung aufgetreten seien, was ihn nicht an einer Begutachtung hindere. Der Sachverständige hat insofern im Rahmen seiner Anhörung ergänzend ausgeführt, dass der Gutachter C die Inkonsistenzen zutreffend festgestellt habe. Es gebe teilweise Verdeutlichungstendenzen. Allerdings könne er, anders als der Gutachter C, trotzdem eine Diagnose aufgrund der Kette von dokumentierten Krankenbehandlungen und Gutachten stellen. Diese Angaben seien in sich über die Zeit konsistent. Ein inkonsistentes Bild des Patienten von sich selbst und die Schwierigkeit, sich hierüber konsistent zu erklären, sei störungsimmanent. Weiter hat der Sachverständige zum Störungsbild des Klägers ausgeführt, dass es bei der Anamnese unglaubliche Schwierigkeiten gegeben habe, aus ihm überhaupt irgendetwas zu seinem Selbstbild oder zu seinem Selbstkonzept herauszufinden. Es sei quasi nicht möglich gewesen, von ihm zu erfahren, wie er die Zeit z.B. um seine Kündigung herum empfunden habe, was die Gründe für die Kündigung gewesen seien und so weiter. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, ein Konzept von seinem Inneren und ein eigenes Gefühlsleben dazu zu schildern. Er weise insgesamt eine defizitäre Struktur in Form einer sozialen Unsicherheit auf. Nach seinen klinischen Erfahrungen wirkten sich Kündigungen massiv negativ auf Krankheitsverläufe aus. Auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat sich an, denn der Sachverständige hat dabei insbesondere die Anforderungen an die leitliniengerechte Feststellung von Aggravation gemäß der S2k-Leitlinie „Begutachtung bei psychischen und psychosomatischen Störungen“ beachtet. Danach führt zwar ein suboptimales Leistungsverhalten im Rahmen psychologischer Testung grundsätzlich dazu, dass ein ermitteltes Testprofil nicht valide ist (Ziff. 4.1 S. 10 der Leitlinie). Dies kann aber auch aus unmittelbar krankheitsbezogenen Faktoren psychopathologisch begründbar sein (Ziff. 4.1 S. 11 der Leitlinie). Interessengeleitete Darstellungsformen seien vom Gutachter nur zu beschreiben und in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, wenn das ermittelte Testprofil nicht durch solche Faktoren bedingt sei. Der Sachverständige hat auch leitliniengemäß diskutiert und ausgeführt, dass und warum er trotz nicht belastbarer Testergebnisse in der Lage war, gutachterliche Feststellungen zur Berufsunfähigkeit des Klägers zu treffen. Mit Schriftsatz vom 18.06.2025 hat sich die Beklagte auf eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme vom 13.06.2025 des E berufen und weiter Stellung zur Anhörung des Sachverständigen genommen. Dieser weitere Vortrag - soweit es sich um Tatsachenvorbringen handelt - ist gemäß § 296a ZPO unstatthaft. Der Beklagten blieb ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 21.05.2025 lediglich nachgelassen, bis zum 18.06.2025 schriftsätzlich mitzuteilen, wie sie in diesem Verfahren weiter verfahren wolle, was sich nach den Erörterungen im Termin nur darauf bezog, dass die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis oder einen Vergleich zur Vermeidung einer Entscheidung durch Urteil in Erwägung ziehen sollte. Gesichtspunkte, die eine weitere Ergänzung des Sachverständigengutachtens oder eine Neubegutachtung erfordern würden, enthält die weitere Stellungnahme vom 18.06.2025 aber ohnehin nicht. Soweit die Beklagte erneut und unter Berufung auf die weitere Stellungnahme des E und den zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vorbringt, bei der schizotypen Störung handele es sich nicht um eine Krankheit, wiederholt sie damit nur Vortrag, zu dem der Sachverständige bereits Stellung genommen hat bzw. der rechtlich unerheblich ist. Schon im Ansatzpunkt unbehilflich ist die Stellungnahme des Beratungsarztes E insoweit, als dieser meint, der Sachverständige habe nicht auf ICD 11 zurückgreifen dürfen, weil die deutschsprachige Übersetzung noch nicht vorliege. Das Klassifikationssystem ICD 11 ist seit dem 01.01.2022 in Kraft. Dass aus lizenzrechtlichen Gründen noch keine nutzbare deutsche Vollübersetzung vorliegt, hindert deren Verwendbarkeit nicht. Soweit sich die Beklagte erneut auf die Gutachten C und A beruft, waren auch diese bereits Gegenstand der Begutachtung des Sachverständigen. Sofern die Beklagte schließlich rügt, der Sachverständige habe nicht ohne Beiziehung aller ab 2020 erstellten Behandlungsunterlagen zu dem Schluss kommen dürfen, die Störung sei chronifiziert, erschließt sich schon nicht, welche Unterlagen die Beklagte vermisst. Der Einwand, der Sachverständige habe an aktuellem Befundmaterial nur einen Bericht der Tagesklinik Stadt1 aus dem Jahr 2024 ausgewertet, wird durch das schriftliche Gutachten widerlegt, denn an ausgewerteten Vorbefunden ab 2020 sind dort der Ambulanzbericht Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie der Klinik5, 05.03.2021, der Bericht der Notaufnahme Klinik6, 05.03.2021, und die Behandlung der Psychiatrischen Tagesklinik in Stadt1 des Bürgerhospital Stadt2, 01.03.2024, aufgeführt. Die Beklagte ist mit dem Einwand zudem - unabhängig von § 296a ZPO - rechtlich ausgeschlossen, da Einwände zu dem schriftlichen Gutachten bis zum 23.09.2024 vorzubringen waren (Beschlüsse des Senats vom 23.07.2024 und vom 02.09.2024). Einen entsprechenden Einwand hat die Beklagte binnen der gemäß § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO gesetzten Stellungnahmefrist nicht erhoben. Die Vollständigkeit der Begutachtungsgrundlage war auch kein Gesichtspunkt, der in der mündlichen Anhörung in irgendeiner Weise Thema war. Hielte man den Einwand der Beklagten hierzu für durchgreifend, würde ein Ergänzungsgutachten notwendig, was zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde. Ein Entschuldigungsgrund ist weder angegeben noch glaubhaft gemacht. Der Kläger hat hiernach Anspruch auf Zahlung der bezifferten Rentenrückstände für die Monate Juni 2018 bis November 2019 in Höhe von 34.000,- € und Anspruch auf Rückzahlung der Prämien für Juni 2018 bis Oktober 2019 i.H.v. 1.569,25 €. Hieraus resultiert ein Gesamtbetrag von 35.569,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 aus § 3 AVB BUV 12.12 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB, wobei die Beklagte aufgrund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Regulierungsschreiben vom 10.12.2019 in Verzug kam. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger Leistungen auch für den Monat Mai 2018 verlangt. Der vertraglich festgelegte Leistungsbeginn ist der Folgemonat des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit, mithin erst der Juni 2018 (§ 5 Abs., 1 AVB BUV 12.12). Insoweit war die Klage i.H.v. 2.088,86 € unbegründet. Aus § 3 AVB BUV 12.12 AVB BUV und § 258 ZPO resultiert auch die Verurteilung der Beklagten in die künftige Leistungspflicht hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrenten und Überschussbeteiligung, soweit nicht schon im Zahlungsantrag enthalten (Juni bis November 2018), ab Dezember
- Der Klageantrag ist insoweit nicht als Feststellungsklage, sondern als dieser gegenüber vorrangiger Antrag gemäß § 258 ZPO auszulegen, da für eine Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Klage nach § 258 ZPO möglich ist (vgl. Neuhaus , Berufsunfähigkeitsversicherung,
- Aufl. 2020, Kapitel 18., Rn. 56; Roth , in: Stein, ZPO,
- Aufl. 2024, § 258 ZPO Rn. 1) und der Kläger sich im klageerweiternden Schriftsatz vom 24.08.2022 diesbezüglich nicht festgelegt hat, sodass davon auszugehen ist, dass er die zulässige Klageart wählen wollte. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung auf künftige Verzugszinszahlungen bzw. Anspruch auf deren künftige Leistung. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO sind nicht dargetan oder ersichtlich. Sind die Voraussetzungen, unter denen der eingeklagte Verzugszinsanspruch entsteht, noch nicht hinreichend sicher zu beurteilen, kommt eine Klage nach § 259 ZPO nicht in Betracht (vgl. Bacher , in: BeckOK ZPO,
- Ed., Stand: 01.03.2025, § 259 ZPO Rn. 4a). Da der Anspruch im Antragsschriftsatz nicht begründet wurde, fehlt es diesbezüglich an erforderlichen Angaben gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sodass auch eine entsprechende Feststellungsklage unzulässig wäre. Weiter war die Beklagte zu verurteilen, den Kläger während der Dauer der Berufungsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht zu befreien (§ 3b AVB BUV 12.12.). Auch insoweit ist der als Feststellungsantrag formulierte Antrag des Klägers als Leistungsantrag auszulegen. Da er ihn nicht näher begründet hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er die im Versicherungsrecht zwar nicht immer, aber grundsätzlich vorrangige Leistungsklage wählen wollte. Nicht auszusprechen war die Feststellung der Prämienerstattungspflicht nebst Verzinsung, da der diesbezügliche Antrag nicht hinreichend bestimmt ist, weil nur auf „eventuell gezahlte Prämien“ Bezug genommen wird. Dem Rechtsschutzziel des Klägers wird ohnehin bereits die Verurteilung der Beklagten in die Beitragsbefreiung hinreichend Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000974