i.V.m. §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff.
, weil sie der Beklagten ein unbegrenztes und einseitiges Vertragsänderungsrecht hinsichtlich ihrer AGB gewähre. Die Regelung berücksichtige nicht die schützenswerten Interessen der Verbraucher. Sie weiche von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, indem eine Vertragsänderung auch ohne übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zugelassen werde. Nachdem der Bundesgerichtshof schon Änderungsklauseln mit Zustimmungsfiktion für unwirksam ansehe (Urteil vom 27. April 2021 - Az.: XI ZR 26/20), gelte dies erst recht für Klauseln, die eine Annahme einer Vertragsänderung entbehrlich machten. Später hat der Kläger dann ausgeführt, dass sich die Klausel nur auf die Form der Bekanntgabe von Bedingungsänderungen und nicht auf deren inhaltliche Voraussetzungen beziehe. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich jedoch auch daraus, dass die Bekanntgabe einer Vertragsänderung in der Hausmitteilung der Bausparkasse ausreichend sein solle, obwohl für den Kunden nicht ersichtlich sei, wo derartige Hausmitteilungen auffindbar seien. Die Klausel sei intransparent, weil nicht klar und verständlich bestimmt sei, was unter Hausmitteilung zu verstehen sei. Die Klausel in § 21 Abs. 3 ABB verstoße gegen die §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff.
. Es liege eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksame Änderungsklausel mit Zustimmungsfiktion vor. Indem das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert werde, weiche die Regelung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab und gewähre der Beklagten das Recht, ohne Zustimmung ihres Vertragspartners tiefgreifend in das Vertragsgefüge einzugreifen. Da die Vorschrift keine Anlässe bestimme, die einen solchen Eingriff rechtfertigten, und keine Begrenzung enthalte, könne die Beklagte auf diese Weise den Vertragsinhalt nachträglich in umfangreicher Weise einseitig ändern. Die Beklagte hat die Abweisung der verbliebenen Klageanträge beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, hinsichtlich § 21 Abs. 1 ABB bestünden keine Wirksamkeitsbedenken. Der Kläger verkenne, dass insoweit kein Vertragsänderungsrecht der Beklagten geregelt werde, sondern lediglich die Modalitäten der Bekanntgabe von Vertragsänderungen. Diese ergebe sich aus dem Zusammenhang der Regelung und dem Wortlaut. In Ermangelung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts scheide auch ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4
und jegliche unangemessene Benachteiligung aus. Ebenso sei eine Intransparenz nicht gegeben. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung könne der Kunde verstehen, dass ihm eine Änderung der ABB in der Form des tatsächlichen Zugangs bekanntgegeben werde. Bei der Textform handele es sich um klar definierte Anforderungen (§ 126b
). Hinsichtlich der Bekanntgabe mittels Hausmitteilungen könne ein durchschnittlicher Vertragspartner ebenfalls verstehen, dass eine Bekanntgabe selbstredend nur im Falle des Zugangs vorliege. Für den verständigen Kunden sei klar, dass eine Änderung nur dann mitgeteilt sei, wenn er Abonnent der Hausmitteilungen sei. Selbst wenn man letzteres anders sehen sollte, läge allenfalls die Unwirksamkeit einer Teilklausel vor, die den Übrigen Teil unberührt lasse. Auch die Regelung in § 21 Abs. 3 ABB sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bausparwesen als zunehmend anonymisiertes Massengeschäft nur kosteneffizient und damit auch für den Verbraucher nur ertrags- und zinseffizient arbeiten könne, wenn massenhafte Vertragsanpassungen unter vereinfachten Bedingungen möglich seien, wie auch der Gesetzgeber - etwa im Kontext mit § 9 BausparkG - erkannt habe (BT-Drs. 11/8089, S. 18). Angesichts der langjährigen vertraglichen Bindung bestünden regelmäßig berechtigte Interessen, den Vertrag an die aktuellen gesellschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten anzupassen, wobei gleichzeitig zunehmend ein Unwille der Kunden zu beobachten sei, aktive Erklärungen abgeben zu müssen; dem sei Rechnung zu tragen. Die streitgegenständliche Fiktionsklausel füge sich in diese Interessenlage ein, ohne zu Lasten des Verwendungsgegners ein unangemessenes Ungleichgewicht zu etablieren. Sie nehme die gesetzgeberische Wertung der §§ 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2, Abs. 3 BausparkG auf und unterwerfe nur "sonstige" Änderungen dem Regime der Zustimmungsfiktion, die der Gesetzgeber seit jeher gerade nicht als vertragswesentlich ansehe. Die Klausel wahre dabei § 308 Nr. 5
, namentlich lit. a und lit. b, indem eine angemessene Frist von zwei Monaten zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt werde und der Verwendungsgegner bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines fehlenden Widerspruchs hingewiesen werde. Die eingeräumte Widerspruchsmöglichkeit in Textform begrenze dabei nicht die Freiheit der Willensäußerung als solche, sondern diene nur dem rechtssicheren Nachweis. Eine Anwendbarkeit von § 308 Nr. 4
sei nicht gegeben, da eine fingierte Zustimmung gerade nicht einer inexistenten Zustimmung gleichstehe. Eine unangemessene Benachteiligung werde nicht bewirkt, weil die Regelung schon keine Handhabe biete, Hauptleistungspflichten zu modifizieren oder das Vertragsgefüge insgesamt tiefgreifend umzugestalten, zumal die einer Fiktion zugänglichen Änderungen ihrerseits einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1
und einer Anzeigepflicht gegenüber der BaFin unterlägen. Von der Änderungsfiktion würden lediglich die Regelungen der nebensächlichen §§ 1, 8, 10, 16, 17, 18, 19, 20 Abs. 1 und 21 ABB erfasst, von denen die §§ 8, 10 ABB entfallen seien. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich § 21 Abs. 1 ABB nur bezogen auf den Satzteil "oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben" stattgegeben und im Übrigen sowie hinsichtlich § 21 Abs. 3 ABB die Klage abgewiesen. Bezüglich der teilweisen Klagerücknahme hat es die Kosten dem Kläger auferlegt. Den Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten hat es als Nebenforderung angesehen und die diesbezügliche teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nach den §§ 1, 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert sei. Hinsichtlich der Klausel in § 21 Abs. 1 ABB, die angesichts des systematischen Zusammenhangs allein die Mitteilung bereits erfolgter Änderungen gegenüber Kunden betreffe, sei der Satzteil "oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben" entgegen § 307 Abs. 1 S. 2
nicht hinreichend klar und verständlich. Für die Kunden der Beklagten sei nicht transparent, was unter den Hausmitteilungen zu verstehen sei. Der Kunde wisse weder, was mit Hausmitteilung gemeint sei noch wie ihn diese erreichten und er sie erkenne. Die Unwirksamkeit dieses Klauselteils führe indessen nicht zur Gesamtunwirksamkeit der gesamten Klausel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stünden. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll sei, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsse, ergreife die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Vorliegend könne i.S.d. des sog. blue-pencil-Tests der unwirksame Teil unproblematisch gestrichen werden, ohne dass der verbleibende Teil der Klausel darunter leide. Bezogen auf die Klausel in § 21 Abs. 3 ABB sei die Klage nicht begründet. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zu. Dass die angegriffene Klausel den Anforderungen des § 308 Nr. 5
genüge, stehe zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Klausel sehe keine Anpassung der ABB aufgrund eines einseitigen Bestimmungsrechts der Beklagten vor, sondern aufgrund eines - ggf. fingierten - Konsenses der Vertragsparteien. Danach richte sich die Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2
. Insoweit werde eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders zwar vermutet, wenn eine Abweichung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gegeben sei. Eine solche Abweichung vom Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff.
sei hier gegeben, indem das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrages qualifiziert werde. Allerdings sei die Vermutung hier widerlegt, weil die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt sei. Vorliegend gehe es nicht um eine umfassende Änderung des Vertragsgefüges. Über die Zustimmungsfiktion könnten hier nicht weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen herbeigeführt werden. Insbesondere seien ausgenommen Hauptleistungspflichten der Parteien, wie die Sparzahlungen, die Verzinsung, Vertragszuteilung, die Bereitstellung des Bausparguthabens, das Bauspardarlehen nebst Voraussetzungen und Sicherheiten, Auszahlung, Verzinsung, Tilgung sowie Kündigungsvoraussetzungen. Die verbleibenden Klauseln mögen zwar auch wichtig sein, beträfen jedoch keine Grundlagen des Vertragsgefüges. Zudem unterlägen sein ihrerseits der Klauselkontrolle, was die fehlende ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers ausgleiche. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs untersage auch nicht generell die Verwendung von Klauseln, über die AGB mittels der Zustimmungsfiktion geändert werden könnten. Vielmehr sei nur ausgeführt, dass das legitime Interesse des Unternehmers an einer einfachen Vertragsabwicklung durch eine einschränkend-konkretisierende Formulierung der Klausel Rechnung getragen werden könne. Eine solche Formulierung habe die Beklagte hier gerade nicht verwendet. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Unterlassungsanträge wegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3 ABB weiterverfolgt. Er macht geltend, eine Einschränkung auf einen zusammenhanglosen Satzteil sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion vor. Dem Verwender solle nicht gestattet sein, Klauseln zu verwenden, welche sowohl zulässige als auch unzulässige Teile enthielten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei das Gericht nicht befugt, im Falle einer missbräuchlichen Klausel durch Abänderung dieser Klausel den Vertrag anzupassen (Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10). Hinsichtlich der Änderungsklausel in § 21 Abs. 3 ABB übersehe das Landgericht, dass diese durch den Zusammenhang mit § 21 Abs. 2 ABB u.a. auch eine Änderung der Präambel erlaube, die Inhalt und Zweck des Vertrages festlege und insoweit wichtige Grundentscheidungen beinhalte, welche bei der Vertragsauslegung im Konfliktfall eine entscheidende Rolle spielen könnten. Zudem sei auch § 1 ABB erfasst, die die Abschlussgebühr und deren Höhe regele. Zudem sei die Formulierung "sonstige Änderungen" intransparent. Der Kläger beantragt: Der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 20.10.2023, Az. 2-27 O 307/22, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, in Bezug auf Bausparverträge nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: b) [§ 21 Bedingungsänderungen
in sprachlicher und logischer Hinsicht gestellt habe, deckten sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine kassatorische Wirkung des Urteils sei auf den unzulässigen Teil der Klausel zu beschränken, ohne dass dies eine geltungserhaltende Reduktion darstellen würde. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG hindere das Gericht nicht, die Klage teilweise als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Änderungsklausel in § 21 Abs. 3 ABB ändere auch die Verweisung auf die Präambel nichts an deren Wirksamkeit, da diese keinen eigenen Regelungszweck verfolge. Eine Präambel diene lediglich dazu, die gemeinsamen Zielvorstellungen der Vertragsparteien oder die Ausgangslage der anschließend im Einzelnen geregelten Vertragsbestimmungen vorweg im Zusammenhang darzustellen. Späteres Verhalten der Parteien und damit auch eine etwaige Abänderung der Präambel könne bei der Auslegung von Willenserklärungen ohnehin nur berücksichtigt werden, soweit dies Rückschlüsse auf den Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen zulassen. Auch der Verweis auf § 1 ABB, die Abschlussgebühr betreffe, helfe nicht weiter. Dies sei nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade keine Hauptleistungspflicht. Zudem würde eine Änderung im Verhältnis zu Bestandskunden keine Auswirkungen haben, da die Abschlussgebühr, die den Vertriebsaufwand abgelte, einmalig bei Vertragsschluss fällig werde. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend der Klage des unstreitig aktivlegitimierten Klägers (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) nur teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Klausel in § 21 Abs. 1 ABB steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG nur im vom Landgericht tenorierten Umfang zu. Es steht zwischen den Parteien nicht (mehr) im Streit, dass die Klausel lediglich die Modalitäten bei der Bekanntgabe von Bedingungsänderungen regelt. Ebenso nimmt es die Beklagte in zweiter Instanz hin, dass das Landgericht es aus Sicht eines Verbrauchers entgegen § 307 Abs. 1 S. 2
nicht für klar und durchschaubar gehalten hat, was unter den dort angesprochenen Hausmitteilungen, mittels derer die Bekanntgabe (auch) erfolgen könne, zu verstehen ist. Anders als die Berufung dies meint, ist das Landgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass eine Teilbarkeit der Klausel vorliegt, die es erlaubt, nur die Verwendung der Passage "oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben", nicht aber auch des wirksamen Klauselteils zu untersagen, und hat dabei mit Recht einen Unterlassungsanspruch des Klägers nach den §§ 1, 9 UKlaG nur auf diesen Klauselteil bezogen bejaht, indem es der Beklagten untersagt hat, in Bezug auf Bausparverträge in nachfolgender oder mit dieser inhaltsgleichen Klausel "§ 21 Bedingungsänderungen
, Rn. 12). Dies hat das Landgericht richtig umgesetzt. Mit Recht hat das Landgericht ferner hinsichtlich der Klausel in § 21 Abs. 3 ABB, nach der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten, in der Klausel definierten Änderungen als erteilt gilt, wenn dieser der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang einer Mitteilung über die Änderung widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde, einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG verneint. Die Klausel ist namentlich nicht nach § 308 Nr. 5
(fingierte Erklärungen) unwirksam. Die Bedingungen für den Eintritt der Zustimmungsfiktion genügen den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 308 Nr. 5 Buchst. a und b
(angemessene Erklärungsfrist und Hinweispflicht) (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 -, Rn. 116, juris). Eine Unwirksamkeit folgt auch nicht aus § 308 Nr. 4
(Änderungsvorbehalt). Die Regelung erfasst nur Anpassungen aufgrund eines einseitigen Bestimmungsrechts des Klauselverwenders und nicht solche aufgrund eines - ggf. fingierten - Konsenses beider Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 -, Rn. 28, juris). Zudem stehen vorliegend Änderungen der Vertragsbedingungen im Raum, auf die § 308 Nr. 4
keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 59/24 -, Rn. 28, juris). Allerdings weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff.
ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert, sodass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
vermutet wird (BGH, Urteil vom
grundsätzlich der Inhaltskontrolle entzogen sind (BGH, Urteil vom
/Schmalenbach, 73. Ed. 1.2.2025,
10, beck-online; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Auflage 2022, § 307
, Rn. 214b; Freise, jurisPR-BKR 9/2024 Anm. 1). Im Anwendungsbereich von Art. 52 Nr. 6 Buchst. a RL 2015/2366 (EU) nimmt auch der Gerichtshof der Europäischen Union eine Differenzierung zwischen wesentlichen oder unwesentlichen Vertragsänderungen vor (EuGH, Urteil vom
(sowie für Zahlungsdiensterahmenverträge § 675 g
) gerade dafür geschaffen, den Mehraufwand entfallen zu lassen, der ohne Fiktionsklausel in der Praxis unzweifelhaft anzutreffen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
GH, Urteil vom 26. April 2012 - C-472/10 -, juris). Das Klauselverbot ist indes nicht anwendbar, wenn sich der Vertragspartner der Verbindlichkeit der Änderung entziehen kann, entweder indem er der Änderung widersprechen kann oder für den Fall der Änderung ein Kündigungsrecht hat (BeckOGK/Zschieschack, 1.3.2025,
5, beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 -, Rn. 133, juris). Zudem erlaubt Anh. Nr. 2 S. 3 zu Art. 3 Abs. 3 RL 93/13/EWG für unbefristete Verträge Änderungen ohne Angabe eines triftigen Grundes. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2
kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Dies dient insbesondere dem Schutz vor Klauseln, denen aufgrund ihrer unklaren Formulierung ein Element der Täuschung oder Eignung zur Irreführung des Kunden über seine Rechte oder Pflichten innewohnt. Unrichtige oder irreführende Klauselinhalte sind daher unangemessen, wenn sie den Kunden über die wirkliche Rechtslage zu täuschen vermögen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Rechte behindern oder ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden können, ohne dass es auf eine Täuschungsabsicht ankommt (BGH, Urteil vom
folgend - die Abgrenzung der in § 21 Abs. 2 AGB erfassten Hauptleistungspflichten erkennbar wie auch, welche Regelungen von der Klausel erfasst werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die erwähnte Auffassung des OLG Celle im Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.