Leitsatz Die Nephrologen stellen eine eigene Arztgruppe i.S. des § 3a Abs. 1 GEHV dar. Sieht der Satzungsgeber bei der Berechnung des Honorarvolumens unter Abzug besonderer Kosten als Grundlage der Be
§ 85Nr.
80, Rdnr. 20), vielmehr liegt ihnen die vom Bundessozialgericht geforderte inzidente Feststellung der Statusentscheidung zur Teilnahme an der EHV zugrunde. Die Klage ist auch als Bescheidungsklage zulässig, da der Kläger nicht auf seine Ansprüche aus der EHV verzichten möchte. Insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, denn § 4 Abs. 1 GEHV (in der Fassung der Beschlüsse der VV der Beklagten vom
- März 2012 und
- Mai 2012 mit Wirkung zum
- Juli 2012, die durch Umsetzung des Urteils des BSG vom
- Dezember 2019, B 6 KA 12/18 R erneut mit Wirkung vom
- Juli 2012 durch Beschluss der VV in den Sitzungen vom
- März 2021 und vom
- Mai 2021 geändert wurden), der die Höhe des Anspruchs regelt, stellt auf „durch die Beiträge gesammelte Punkte“ ab, die der „Beitragszahler“ erhält. Dies spricht dafür, dass Anwartschaften nur erworben werden können, wenn zumindest eine durch Verwaltungsakt konkretisierte und vollziehbare Beitragspflicht besteht. Die Klage des Klägers ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser ist aufzuheben und die Beklagte ist verpflichtet, über die Eingruppierung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden und die Beiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum festzusetzen. Rechtsgrundlage für eine Heranziehung des Klägers zur EHV durch den Bescheid vom
- Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2013 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 der GEHV, die die Beklagte durch Beschluss ihrer VV in den Sitzungen vom
- März 2012 und
- Mai 2012 mit Wirkung zum
- Juli 2012 neu gefasst hatte und die durch Umsetzung des Urteils des BSG vom
- Dezember 2019, B 6 KA 12/18 R erneut mit Wirkung vom
- Juli 2012 durch Beschluss der VV in den Sitzungen vom
- März 2021 und vom
- Mai 2021 geändert wurden. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der GEHV ist § 8 des hessischen Landesgesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KÄV) und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen i. d. F. d. Änderungsgesetzes vom
- Dezember 2009, GVBl. 2009, Teil I, 662, in Kraft getreten am
- Dezember 2009 (KVHG) i. V. m. Art. 4 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Kassenarztrecht (GKAR) vom
- August 1955 (BGBl. I 513). Diese Vorschriften sind verfassungsgemäß (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom
- Februar 2014, B 6 KA 10/13 R, zitiert nach juris Rdnr. 22 ff.; ausführlich zur vorherigen Rechtslage BSG, Urteil vom
- Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, BSGE 101, 106 =
§ 85Nr.
43 = USK 2008-65, zitiert nach juris Rdnrn. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juni 2009, 1 BvR 3289/08; s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urteil vom
- Juli 2008, B 6 KA 39/07 R, zitiert nach juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG,
- Senat, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juni 2009, 1 BvR 3290/08). Danach wird die EHV finanziert durch Beiträge der aktiven Vertragsärzte, die vom Honorar einbehalten werden. Die Höhe des zu leistenden Beitrags ist abhängig von dem erzielten Honorar aus ärztlicher Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung im Vorvorjahr des Beitragsjahres, das heißt aller für das herangezogene Kalenderjahr durch die KV Hessen vergüteten ärztlichen Honorare nach Berücksichtigung der besonderen Kosten nach § 3a sowie der Honorare aus Selektivverträgen, die in dem entsprechenden Jahr zugeflossen sind. Soweit das über die KV Hessen abgerechnete Honorar des jeweiligen Vertragsarztes im Quartal nicht ausreichend ist, um den Beitrag durch Honorareinbehalt vollständig zu bedienen, ist er verpflichtet, den nicht verrechenbaren Betrag unverzüglich nach Erhalt eines entsprechenden Zahlungsbescheides an die KV Hessen zu zahlen, § 3 Abs. 1 GEHV. Es werden insgesamt neun Beitragsklassen festgelegt. Anhand des Durchschnittshonorars aller aktiven Vertragsärzte (Beitragszahler) bestimmt sich die Beitragsklasse 4, die den Regelbeitrag festlegt. Beitragszahler, die ein unterdurchschnittliches Honorar erzielen, zahlen einen ermäßigten Beitrag der Beitragsklassen 1 bis 3; Beitragszahler mit überdurchschnittlichem Honorar werden den Beitragsklassen 5 bis 9 zugeordnet. Die konkrete Zuordnung des Beitragszahlers zur Beitragsklasse erfolgt über das prozentuale Verhältnis des Arzthonorars zum Durchschnittshonorar. Soweit für einen Beitragszahler wegen Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit noch kein Vergleichshonorar vorliegt, erfolgt die Einstufung in Beitragsklasse
- Dies gilt nicht, wenn der Beitragszahler eine Vertragsarztpraxis übernimmt; in diesem Fall wird das Arzthonorar des ehemaligen Praxisinhabers für die Bestimmung der Beitragsklasse herangezogen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag des Beitragszahlers bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises entscheiden, dass die Eingruppierung in eine andere Beitragsklasse erfolgt. Über die eingegangenen Anträge und die hierzu getroffenen Entscheidungen berichtet der Vorstand dem Beratenden Fachausschuss EHV regelmäßig, § 3 Abs. 2 GEHV. Für die Berücksichtigung von Praxiskosten sieht § 3a GEHV die folgende Regelung vor:
(1)Bei der Ermittlung der durch die KV Hessen vergüteten Honorarforderung des Vertragsarztes, die Grundlage für die Höhe des zu leistenden Beitrages nach § 3 Abs. 1 ist, werden für EHV-pflichtige Arztgruppen mit besonders hohen Kostenanteilen (besondere Kosten) diese besonderen Kosten nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze von der Honorarforderung abgezogen und nicht bei dem Beitrag nach § 3 Abs. 1 berücksichtigt. Eine Arztgruppe hat besondere Kosten, wenn deren durchschnittliche Kosten (in %) um mehr als 15 % über den durchschnittlichen Kosten aller EHV-pflichtigen Arztgruppen (in %) liegen. Die durchschnittlichen Kosten aller EHV-pflichtigen Arztgruppen und die durchschnittlichen Kosten je Arztgruppe (jeweils in %) werden anhand einer geeigneten Datengrundlage ermittelt, die erstmalig von der Vertreterversammlung beschlossen und vom Vorstand veröffentlicht wird. Die durchschnittlichen Kosten aller EHV-pflichtigen Arztgruppen werden berechnet, indem die durchschnittlichen Kosten (in %) aller EHV-pflichtigen Arztgruppen addiert und durch die Anzahl der zugrunde gelegten EHV-pflichtigen Arztgruppen dividiert werden.
(2)Sofern für eine EHV-pflichtige Arztgruppe keine oder keine ausreichenden Daten aus der nach Abs. 1 ausgewählten Datengrundlage zu entnehmen sind, wird sie einer anderen Arztgruppe mit ausreichender Datengrundlage zugeordnet, mit der sie am ehesten vergleichbar ist.
(3)Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Arztgruppen und Kosten werden gemäß der Anlage zu § 3a bezogen auf das jeweilige Beitragsklassenjahr festgelegt. Der Vorstand ist anhand der Vorgaben unter den Absätzen 1 und 2 berechtigt, Korrekturen, Ergänzungen oder Aktualisierungen vorzunehmen, insbesondere wenn Änderungen der zugrundeliegenden Datenbasis dies erfordern.
(4)Der Vorstand wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Im Einzelnen bestimmt sich der ab
- Juli 2012 zu zahlende Beitrag nach § 10 Abs. 3, § 3 Abs. 3 Satz 1 GEHV. Nach § 10 Abs. 3 GEHV betragen die erstmalig festzusetzenden Beiträge zum Stichtag
- Juli 2012 in €: Beitragsklasse % Anteil am Durchschnittshonorar Beitrag je Quartal (in Prozent der jährlichen Bezugsgröße i.S. § 18 Abs. 1 SGB IV) Beitrag je Quartal (in Euro) 1 0 ≤ 25 2,0450% 627 2 > 25 ≤ 50 4,0900% 1.254 3 > 50 ≤ 75 6,1350% 1.881 4 > 75 ≤ 100 8,1800% 2.508 5 > 100 ≤ 125 10,2250% 3.135 6 > 125 ≤ 150 12,2701% 3.762 7 > 150 ≤ 175 14,3151% 4.389 8 > 175 ≤ 200 16,3601% 5.016 9 > 200 18,4051% 5.643 Die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethodik bei der Ermittlung des für die Umlage zur EHV maßgeblichen vertragsärztlichen Honorars unter Berücksichtigung der von dem BSG in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2019, B 6 KA 12/18 R genannten besonders hohen Kostenanteile in einzelnen Arztgruppen und die Verwendung von Daten des ZI begegnet nach der Auffassung des Senats zunächst keinen durchgreifenden (verfassungsrechtlichen) Bedenken. Die gerichtliche Kontrolldichte ist dabei wegen des satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums reduziert. Die konkrete Einnahmeerhebung ist dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen. Die den KÄVen zukommende Satzungsautonomie findet insoweit ihre Grenzziehung, als sie die für das öffentliche Beitrags- und Gebührenrecht geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Kostendeckungsprinzips, des Gleichheitssatzes und insbesondere des Äquivalenzprinzips beachten müssen (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom
- Dezember 2019, B 6 KA 12/18 R, zitiert nach juris Rdnr. 35 und BSG, Urteil vom
- Oktober 2023, B 6 KA 17/22 R,
§ 75Nr.
23 zum ärztlichen Bereitschaftsdienst; ausführlich auch: Urteil des erkennenden Senats vom
- April 2018, L 4 KA 2/15 m.w.N.). Dabei fordert das Äquivalenz-, Beitrags- oder Versicherungsprinzip, dass im Grundsatz gleicher Beitragsleistung und gleicher Bedarfssituation gleiche Versicherungsleistungen gegenüber stehen, mithin im Grundsatz eine Äquivalenz von Beitrag und Leistung besteht (BVerfGE 79, 87 <101>). Von Verfassungs wegen ist es aber nicht geboten, dass bei der Bemessung eine versicherungsmathematische Individualäquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt wird (BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1995, 1 BvR 892/88, Rdnr. 57, zitiert nach juris; vgl. BVerfGE 51, 115 <124>; 53, 313 <328>). Vielmehr kann das Äquivalenzprinzip bei der EHV ebenso wie bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren (BSG, Urteil vom
- Dezember 2004, B 6 KA 44/03 R, zitiert nach juris Rdnr. 123, = BSGE 94, 50). Auch außerhalb des Sozialversicherungsrechts lässt sich zudem eine Differenzierung bei der Abgabenbelastung nach Leistungsfähigkeit oder einer abgestuften Finanzierungsverantwortlichkeit rechtfertigen (vgl. BVerfGE 97, 332 <344 f.>; vgl. hierzu ausführlich: Urteil des erkennenden Senats vom
- April 2018, L 4 KA 2/15 m.w.N.). Ein Verstoß hiergegen ist für den Senat vorliegend nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht substantiiert dargelegt worden. Insoweit führt das BSG in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2019, B 6 KA 12/18 R explizit aus: „Wie dabei den Differenzen bei der Kostenstruktur der einzelnen Arztgruppen Rechnung zu tragen ist, kann der Senat der Beklagten nicht vorgeben. In den Urteilen vom 9.12.2004 (B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 =
§ 72
Nr 2) und insbesondere vom 16.7.2008 (B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 =
§ 85Nr 43, Rd
Nr 67, 69) sind dazu auf der Basis von früher geltenden Fassungen der GEHV jedoch Hinweise enthalten. Nicht zu beanstanden wären etwa Regelungen, die typisierend an die Überschreitung einer bestimmten Quote der Praxiskosten am vertragsärztlichen Umsatz anknüpfen. Auch in einem System der Beitragsklassen muss nicht jede Abweichung der Kostenstruktur einer Arztgruppe oder bestimmter spezialisierter Praxen von einem (fiktiven) Durchschnittskostensatz exakt in einer Bereinigung des Umsatzes für Zwecke der EHV abgebildet werden. Auch innerhalb von Arztgruppen schwanken die Praxiskosten deutlich, etwa zwischen operativ und nur konservativ tätigen Augenärzten oder zwischen Anästhesisten, die Narkosen erbringen und solchen, die schwerpunktmäßig schmerztherapeutisch tätig sind. Erreicht der Abstand zwischen den Kostensätzen ärztlicher Gruppen oder abgrenzbaren Untergruppen jedoch 15 %, muss die KÄV dem für den Zweck der Berechnung der Umlage für die EHV durch eine Berücksichtigung von Kostenanteilen - gegebenenfalls bei einzelnen Leistungen - Rechnung tragen. Bei Punktwertschwankungen von 15 % und mehr trifft die KÄV auch nach der modifizierten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 43/06 R -
§ 85Nr 40) zumindest eine Überprüfungs- und Reaktionspflicht.
Die Grenze von 15 % markiert damit tendenziell die Schwelle, ab der Ungleichbehandlungen ansonsten vergleichbarer Sachverhalte zumindest nicht mehr ohne Weiteres hingenommen werden können.“ Dem wird der Beklagte durch die Neuregelung der Satzung zum
- Juli 2012 (Einfügung des § 3a GEHV nebst Anlagen hierzu) grundsätzlich gerecht. Die Grenze von 15% wird insoweit vom BSG als Standardabweichung definiert. Ausgehend von den einzelnen Arztgruppen werden von der Beklagten unter Berücksichtigung der Anzahl von entsprechenden Praxen der Arztgruppen im Jahr 2011 die Einnahmen sowie die Ausgaben ausgewiesen. Die Einnahmen werden dahingehend aufgesplittet, dass je Arztgruppe auch die Einnahmen aus GKV ausgewiesen werden. Hierauf basierend werden, aufgeteilt nach Arztgruppen, die durchschnittlichen Aufwendungen als Prozentsatz ausgewiesen. Zudem wird dieser durchschnittliche Prozentsatz auch über alle Arztgruppen hinweg berechnet und ausgewiesen (51,4%). Dieser Wert wird mit den 15% (BSG) multipliziert, um dieses Ergebnis mit den 51,4% zu addieren. Hierdurch wird der Referenzwert zur Bestimmung der besonderen Kosten ermittelt (vgl. Rundschreiben der Beklagten vom
- Dezember 2021 bzw. vom
- Dezember 2023). Wenn der je Arztgruppe berechnete Prozentwert der durchschnittlichen Aufwendungen die Referenzgrenze von 59,1%
(2011)überschreitet, hat die jeweilige Arztgruppe (zu berücksichtigende) besondere Kosten. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die gesamten (Dialyse-)Sachkosten bei der Ermittlung des für die Umlage zur EHV maßgeblichen vertragsärztlichen Honorars nicht berücksichtigt werden dürften, entspricht dies gerade nicht der Auffassung des BSG in der Entscheidung vom
- Dezember 2019, B 6 KA 12/18 R. So führt das BSG aus: „Dabei verkennt der Senat nicht, dass Nephrologen mit einem Versorgungsauftrag für Dialyse möglicherweise Erträge auch aus den pauschal erstatteten Sachkosten erwirtschaften können und dass die realitätsgerecht erfassten Erträge aus einer solchen Praxis sich zumindest nicht regelhaft in der von der Klägerin angedeuteten Größenordnung der Beitragsklasse 2 (Umsätze zwischen ca 51 347 und ca 102 694 Euro im Jahr) bewegen. Anders wäre nämlich kaum erklärbar, dass nach den dem Senat in den Verfahren zur Erteilung von Versorgungsaufträgen für Dialyse am 15.3.2017 (ua B 6 KA 13/16 R, B 6 KA 18/16 R) unter dem Aspekt des Streitwertes zugegangenen Informationen der Wert einer Dialysepraxis mit einem Versorgungsauftrag für 30 Patienten mit mindestens 1 500 000 Euro veranschlagt wird. Beschaffungskosten in dieser Größenordnung für die Übernahme einer entsprechenden Praxis erscheinen dem Senat wenig realistisch, wenn die Ertragserwartungen einer Dialysepraxis sogar weit hinter denen einer typischen hausärztlichen Praxis zurückbleiben würden, die regelmäßig in den Beitragsklassen 4 und 5 zu finden sind.“ Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das BSG zudem nicht davon ausgeht, dass die Dialysesachkosten der Arztgruppe der Nephrologen an ihrem Umsatz generell zwischen 80% und 90% liegen (vgl. Urteil vom
- Dezember 2019, B 6 KA12/18 R, zitiert nach juris Rdnr. 29 bezüglich des betreffenden Zahlenwerks). Bei Frau C. betrug der Anteil der Sachkosten im Referenzquartal 4/2011 85% des Quartalshonorars. Ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegenden Arztrechnungen betrug dieser Anteil bei dem Kläger im Referenzquartal 1/2011 87%. Diesbezüglich führt das BSG explizit aus: „Insoweit kommt es allerdings bei allen Arztgruppen mit besonders hohen Kostenanteilen, nicht nur bei den Nephrologen, allein auf die tatsächlichen Kosten und nicht auf den abrechnungstechnischen Weg an, auf dem diese den Praxen vergütet werden. Ob etwa die im Rahmen der Dialyse anfallenden Kosten über die Leistungspositionen des EBM-Ä abgebildet oder - wie derzeit nach Abschnitt 40.14 EBM-Ä - pauschal gesondert erstattet werden, rechtfertigt im Hinblick auf die Höhe der Umlage für die EHV keine unterschiedliche Behandlung. Eine Differenzierung innerhalb der Praxen mit signifikant erhöhten Kosten danach, ob Sachkosten gesondert erstattet werden oder nicht, was etwa Nephrologen mit Versorgungsauftrag für Dialyse begünstigen und die Strahlentherapeuten benachteiligen würde, ist nicht zulässig. Die Auffassung der Klägerin, die Situation der Nephrologen mit Versorgungsauftrag für Dialyse unterscheide sich im Hinblick auf die Berechnung der Umlage für die EHV grundlegend von allen anderen Arztgruppen, auch solchen mit überdurchschnittlich hohen Kosten, teilt der Senat nicht.“ Bezüglich der verwendeten Datengrundlage ist darauf hinzuweisen, dass das BSG selbst das Zahlenwerk des ZI als Grundlage seiner rechtlichen Ausführungen wählt und zudem, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, von diesem ausweislich der Stellungnahme des ZI vom
- März 2023 eine von dem Kläger geforderte Gewichtung bezüglich der Arztpraxen vorgenommen wird (Seite 5). Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
- Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2013 ergibt sich jedoch daraus, dass für die Arztgruppe der Nephrologen, zu der das BSG die maßgebliche Entscheidung getroffen hat und die zu einer Änderung der maßgeblichen Satzung der Beklagten ab dem
- Juli 2012 geführt hat, eine rechtliche Grundlage fehlt, die die Eingruppierung des Klägers in die Beitragsklasse 9 mit einer entsprechenden Beitragsfestsetzung trägt. Insoweit fehlen nach der Auffassung des Senats hinreichende rechtliche Vorgaben bei der Berechnung des Honorarvolumens unter Abzug der besonderen Kosten des Klägers als Grundlage der Beitragsklasseneinstufung und Beitragsfestsetzung. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 GEHV werden bei der Ermittlung der durch die KV Hessen vergüteten Honorarforderungen des Vertragsarztes, die Grundlage für die Höhe des zu leistenden Beitrages nach § 3 Abs. 1 ist, für EHV-pflichtige Arztgruppen mit besonders hohen Kostenanteilen (besondere Kosten) diese besonderen Kosten nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze von der Honorarforderung abgezogen und nicht bei dem Beitrag nach § 3 Abs. 1 berücksichtigt. Sofern für eine EHV-pflichtige Arztgruppe keine oder keine ausreichenden Daten aus der nach Abs. 1 ausgewählten Datengrundlage zu entnehmen sind, wird sie einer anderen Arztgruppe mit ausreichender Datengrundlage zugeordnet, mit der sie am ehesten vergleichbar ist, § 3a Abs. 2 GEHV. Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Arztgruppen und Kosten werden gemäß der Anlage zu § 3a bezogen auf das jeweilige Beitragsklassenjahr festgelegt, § 3 a Abs. 3 Satz 1 GEHV. Die Anlage zu § 3a GEHV muss daher eine vollständige Zuordnung der Arztgruppen enthalten und zugleich aufzeigen, ob es sich um einen Fall des § 3a Abs. 1 oder § 3a Abs. 2 GEHV handelt. Dass der Kläger als Nephrologe einer Arztgruppe und zwar einer solchen mit besonderen Kosten unterfällt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich nicht zuletzt aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Dezember 2019, B 6 KA 12/18 R. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Nephrologen eine eigene Vergütungsfachgruppe bilden. Eine entsprechende „Festlegung“ i.S. des § 3a Abs. 3 Satz 1 GEHV fehlt hier jedoch für die Nephrologen. Weder in der mit Rundschreiben vom
- Dezember 2021 veröffentlichen Anlagen zu § 3a GEHV noch den mit Rundschreiben vom
- Dezember 2023 veröffentlichen Anlagen zu § 3a GEHV wird ersichtlich, dass die Nephrologen der Arztgruppe der „Internisten sonstige“, wie dies die Beklagte ausweislich ihrer Ausführungen im Rahmen der Probeberechnungen wohl vornimmt, zugeordnet werden. Aufgeführt werden bei der Anlage zu § 3a für das Kalenderjahr 2011 (Rundschreiben vom
- Dezember 2023) bei den Arztgruppen mit besonderem Kostenansatz die Internisten mit SP Lungen/Bronchialk., Internisten sonstige und bei den Arztgruppen ohne besonderen Kostenansatz Innere Medizin - Gastroenterologie, Innere Medizin - Kardiologie, Innere Medizin - ohne bzw. mit mehreren Schwerpunkten (Bl. 396 ff der GA LSG). Ausweislich des Beschlussprotokolls aus der Sitzung der VV vom
- Mai 2021 gibt es eine Entscheidung für die FGen Nuklearmedizin und Strahlenmedizin, die wegen fehlender ZI-Daten der Gruppe Radiologie zugeordnet werden (Bl. 314ff der GA LSG). Dies wird in der Anlage zu § 3a GEHV mit dem entsprechenden Besonderen Kostenansatz von jeweils 69,90% für das Kalenderjahr 2011 auch so abgebildet. Für die Nephrologen ist eine solche Zuordnung weder im Rahmen der Anlage zu § 3a GEHV noch aus Sitzungsprotokollen der VV ersichtlich. Nach § 3a Abs. 3 Satz 2 GEHV wäre im Übrigen auch der Vorstand anhand der Vorgaben unter den Absätzen 1 und 2 berechtigt, Korrekturen, Ergänzungen oder Aktualisierungen vorzunehmen, insbesondere wenn Änderungen der zugrundeliegenden Datenbasis dies erfordern. Soweit die Beklage im Rahmen des Erörterungstermines am
- März 2025 und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
- Juli 2025 darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte bezüglich der Zuordnung der Nephrologen zu den „Internisten sonstige“ dem ZI folge, welches die Nephrologen unter der FG „Innere Medizin und sonstige Fachgebiete“ führe, verkennt die Beklagte, dass nach ihrer eigenen Satzungsregelung die Entscheidung über die Zuordnung einer Arztgruppe ggf. zu einer anderen Arztgruppe bzw. die Festlegung von Arztgruppen und Kosten von dieser selbst zu treffen ist. Lediglich die durchschnittlichen Kosten aller EHV-pflichtigen Arztgruppen und die durchschnittlichen Kosten je Arztgruppe (jeweils in%) werden anhand einer geeigneten Datengrundlage ermittelt, die erstmalig von der VV beschlossen und vom Vorstand veröffentlicht wird, § 3a Abs. 1 Satz 3 GEHV (hier: Daten des ZI). Diesbezüglich handelt es sich aber lediglich um eine Datenbasis und nicht um ein Entscheidungsgremium der Beklagten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ausweislich des Beschlussprotokolls aus der VV vom
- Mai 2021, S. 10 das ZI die Nephrologen unter der FG „Innere Medizin und sonstige Fachgebiete“ führt und diese gerade als „nicht kostenintensiv“ ausweist. Insoweit besteht schon keine inhaltliche Kongruenz bei der Kategorisierung. Da die Berechnung des Honorarvolumens unter Abzug der besonderen Kosten des Klägers Grundlage der Beitragsklasseneinstufung und Beitragsfestsetzung für den Kläger ist, ist dieser durch das Fehlen der oben dargestellten rechtlichen Vorgaben im Regelwerk der Beklagten (fehlender Beitragstatbestand) auch in seinen Rechten verletzt. Eine hypothetische Beitragsklasseneinstufung und Beitragsfestsetzung verbieten sich vor diesem Hintergrund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels, wobei ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die im Berufungsverfahren selbst einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat, auferlegt werden (BSG, Beschluss vom
- Juli 2006, B 6 KA 33/05 B, zitiert nach juris). Die Revision war nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001024