1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Steuerpflichtigen nicht pfändbar ist. Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Sparkasse C als der kontoführenden Bank für das Konto der Antragstellerin zu 2. mit der IBAN … innerhalb eines Arbeitstages
der Zustellung dieses Beschlusses anzuzeigen, dass er Verfügungen der Antragstellerin zu 2. über den am 20.06.2025 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von x.xxx,- Euro („Bildungskredit“) und
dem 20.06.2025 gutgeschriebene Beträge, die auf Überweisungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit der im Verwendungszweck angegebenen Bezeichnung „Bildungskredit“ beruhen, im Umfang von bis zu xxx,- Euro je Kalendermonat jeweils bis zum 30.01.2026 einstweilen freigibt, d.h. dass diese Beträge jeweils bis zum 30.01.2026 einstweilen nicht mehr von der Pfändung erfasst werden, die durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. 123 vom 10.06.2025 (der Sparkasse C zugestellt am 16.06.2025) bewirkt wurde. Für den Fall, dass die Sparkasse C aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. 123 vom 10.06.2025 (der Sparkasse C zugestellt am 16.06.2025) zwischenzeitlich an den Antragsgegner einen (Teil-) Betrag aus den unter Ziff. 1 dieses Tenors genannten Beträgen ausgezahlt hat, wird der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag unverzüglich auf das Konto der Antragstellerin zu 2. zurück zu überweisen und der Sparkasse C gegenüber für die Gutschrift dieser Rücküberweisung eine der Ziff. 1 dieses Tenors entsprechende Freigabeerklärung abzugeben. Die Verpflichtungen
Ziff. 1 und 2 dieses Tenors bestehen längstens bis zur Rechtkraft der Entscheidung des Antragsgegners über den Stundungsantrag der Antragsteller vom 07.05.2025;
Wegfall der Verpflichtungen ist der Antragsgegner berechtigt, eine zuvor gemäß Ziff. 1 oder 2 dieses Tenors abgegebene Freigabeerklärung gegenüber der Sparkasse C zu widerrufen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Gerichtskosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu
den hierfür geltenden Förderbestimmungen der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung bzw. der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand. Für die Einzelheiten der Förderbestimmungen wird auf die von dem Bundesverwaltungsamt online zur Verfügung gestellte Fassung verwiesen (https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/Bildungskredit/Antrag/Schueler/Foerderbestimmungen/foerderbestimmungen_node.html, zuletzt abgerufen am 10.07.2025). Mit Schriftsatz vom 17.06.2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO), hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 FGO beantragt. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die nun vollstreckte Steuerforderung sei ihnen erstmals im März 2025 bekannt geworden; vorher seien sie mit ihrem Steuerberater von der vollständigen Erfüllung der Steuerverpflichtungen für 2022 ausgegangen. Sie hätten sich dann um eine freiwillige Ratenzahlung bemüht, um einen Härtefall zu vermeiden. Als einzige feste Einnahmequelle diene derzeit das Krankengeld des Antragstellers zu
teilen führten. Der Antragsteller zu 1. ergänzt, die verspätete Abgabe der Steuererklärungen beruhe
weislich auf Pflichtverletzungen und Verzögerungen Dritter, insbesondere des ehemaligen Steuerberaters, und krankheitsbedingten Umständen bei seinem neuen Bearbeiter. Zudem habe die bei ihm durchgeführte Außenprüfung zu weiteren Verzögerungen geführt. Er habe in allen Phasen kooperiert und sei bemüht gewesen, schnellstmöglich eine steuerrechtliche Klärung herbeizuführen. Seine Zahlungswilligkeit sei durch zahlreiche schriftliche Angebote, die Vereinbarung mit dem Gewerbesteueramt und die freiwillige Leistung der ersten Rate eindeutig dokumentiert. Auf einen Hinweis des Gerichts zur Frage der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. teilt dieser zuletzt mit, es sei klarzustellen, dass seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2., die alleinige Antragstellerin sei; der Antrag sei nur deshalb auch in seinem Namen eingereicht worden, um bestimmte Aspekte des Sachverhalts im Zusammenhang umfassend darzulegen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die einstweilige Einstellung der Vollstreckung in Gestalt der gegenüber der Sparkasse C (Verfügung Nr. 123 vom 10.06.2025) und der Volksbank C (Verfügung Nr. 456 vom 10.06.2025) erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Stundungsantrag der Antragsteller vom 07.05.2025 anzuordnen, hilfsweise die Vollziehung der gegenüber der Sparkasse C (Verfügung Nr. 123 vom 10.06.2025) und der Volksbank C (Verfügung Nr. 456 vom 10.06.2025) erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auszusetzen. Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt das FA im Wesentlichen aus, Hintergrund der
zahlungsforderung sei die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2022 aufgrund eines Antrags vom 05.06.2024. Aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlung seien xx.xxx,- Euro Einkommensteuer zu wenig entrichtet worden. Die Zahlungsaufforderung sei durch Leistungsgebot erfolgt.
dem die fällige Zahlung nicht entrichtet worden sei, seien die Antragsteller im elektronischen Mahnverfahren im März 2025 erneut zur Zahlung aufgefordert worden. Der erforderliche Anordnungsgrund folge hier aus der Natur der Sache, jedoch hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Der begehrten AdV der Forderungspfändung könne insoweit nicht gefolgt werden, als Einzelvollstreckungsmaßnahmen regelmäßig nur
den Regelungen des § 258 der Abgabenordnung (AO) einstweilen ausgesetzt, beschränkt oder ganz aufgehoben werden könnten. Die Vollstreckungsstelle entscheide
pflichtgemäßem Ermessen über die zu treffenden Vollstreckungsmaßnahmen, wobei
den hierbei anzuwendenden Maßstäben die Pfändung und Einziehung der Ansprüche gegen die Kreditinstitute der Antragstellerin zu 2. im Streitfall als die zutreffenden Vollstreckungsmaßnahmen anzusehen seien. Diese könnten auch nicht
Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssten über die
teile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere sei der wiederholte Verweis der Antragstellerin zu 2. auf die Gefahren aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands nicht ausreichend, da eine konkrete Gefahr für ihre Gesundheit durch diesen Vortrag nicht hinreichend belegt sei. Im Übrigen sei eine Begleichung der Steuerschulden in absehbarer Zeit nicht zu erwarten: Die angebotenen Raten hätten mit Blick auf die Höhe der Abgabenrückstände ein weiteres Zuwarten von ca. 27 Monaten zur Folge, was gegen das Gebot der gleichmäßigen Besteuerung verstoßen würde. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, ein Übermaß an
teilen durch die Vollstreckung mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos aufzufangen. Mit Beschluss vom 04.07.2025 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht lagen die elektronisch geführte Gerichtsakte sowie die Vollstreckungsakte des FA (Einwand) vor; diese waren Gegenstand der Entscheidung. II. Der Antrag, der in seinem Haupt- und Hilfsbegehren (einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 AO, hilfsweise AdV der Vollstreckungsbescheide) bei verständiger Würdigung jeweils auf die einzig wirksam gewordenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Sparkasse C (Verfügung Nr. 123 vom 10.06.2025) und der Volksbank C (Verfügung Nr. 456 vom 10.06.2025) bezogen ist, hat in dem tenorierten Umfang für den von der Antragstellerin zu
druck noch einmal selbst beantragt, die Kontopfändung aufzuheben und dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben.
alldem hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass eine Antragstellung von Anfang an (auch) seitens des Antragstellers zu 1. gewollt war. Demgegenüber erweist sich dessen klarstellende Stellungnahme vom 09.07.2025 im Lichte des vorangegangenen Hinweises auf die fehlende Antragsbefugnis als rein prozesstaktisch geprägt. Die
den vorstehenden Ausführungen bereits zuvor begründete Beteiligtenstellung des Antragstellers zu 1. wird dadurch nicht durchgreifend in Frage gestellt und kann im Übrigen auch nicht
träglich mit Rückwirkung beseitigt werden. Der damit als solcher zu bescheidende Antrag des Antragstellers zu
1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). b) Die Antragstellerin zu 2. hat einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO, weil es sich bei dem Bildungskredit der KfW um eine
1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto der Antragstellerin zu 2. nicht pfändbar war (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104 Rn. 24 ff. zur Corona-Soforthilfe). aa)
1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 Alt. 1 BGB. Nicht übertragbar ist eine Forderung u.a., wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch Zahlungen im Rahmen staatlicher Subventionen oder vergleichbarer Förderprogramme gehören (s. insgesamt BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104 Rn. 25). bb)
diesen Grundsätzen ist der Bildungskredit der KfW ausweislich der ihr zugrunde liegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen. Dabei ist es den Gerichten nicht verwehrt, zur Beurteilung der Zweckbindung des Bildungskredits der KfW das zugrunde liegende KfW-Programm und insbesondere die hierzu erlassenen Förderbestimmungen heranzuziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104 Rn. 26 zur Corona-Soforthilfe; s. dagegen AG Bielefeld, Beschluss vom 02.01.2017 – 184 M 0984/16, nv., juris Rn. 3 zu § 850i ZPO). Gemäß § 1 der Förderbestimmungen dienen die Bildungskredite ausschließlich der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung bzw. der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand. Die im Rahmen des KfW-Programms gewährten Bildungskredite dienen damit ausschließlich der Finanzierung besonderer Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung des Kreditnehmers stehen. Dies zeigt sich deutlich in der Abgrenzung zu dem von dem BAföG erfassten Aufwand, weil die Leistungen
dem BAföG vor allem der allgemeinen Unterhaltssicherung einschließlich des regulären Ausbildungsbedarfs dienen (vgl. § 1 BAföG). Im Übrigen endet die Auszahlung entsprechend der Zweckbindung
4 der Förderbestimmungen, wenn die Ausbildung abgeschlossen, abgebrochen oder unterbrochen wird, was mit der Mitteilungspflicht des Kreditnehmers gemäß § 8 Abs. 2 der Förderbestimmungen überwacht wird. Von der
alldem bestehenden Zweckbindung und der daraus folgenden Einschränkung der Übertragbarkeit von Ansprüchen aus dem Bildungskreditverhältnis geht im Ergebnis auch das Bundesverwaltungsamt aus, wenn es --worauf die Antragstellerin zu
teile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (s. insgesamt BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104 Rn. 33). Das ist hier der Fall, weil die Vollstreckung im Streitfall aufgrund der Betroffenheit von ausschließlich für die Ausbildung der Antragstellerin zu
teilen für die Antragstellerin zu
teile hinausgehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das mit dem Interesse der Antragstellerin zu
ggf. erforderlicher vorheriger Rücküberweisung bereits eingezogener Beträge), mit der die betreffenden Verfügungen der Antragstellerin zu 2. von dem FA als Pfändungsgläubiger genehmigt werden und damit trotz des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots
Finanzgericht --FG-- Münster, Beschluss vom 29.05.2020 – 11 V 1496/20 AO, EFG 2020, 1042 Rn. 35), gewährleistet einerseits das Erreichen des mit dem Bildungskredit der KfW verfolgten Zwecks, während sie zugleich jenseits dessen das von dem FA vertretene allgemeine Interesse an der Durchsetzung fälliger Steuerforderungen wahrt. Dabei ist die Modifikation der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zum einen durch den voraussichtlichen Abschluss des Studiums der Antragstellerin zu 2. (Ablegen der bis zum xx.01.2026 geplanten mündlichen Prüfung des Ersten juristischen Staatsprüfung) zu befristen, weil damit der von dem KfW-Bildungskredit verfolgte Zweck entfallen wird (vgl. § 3 Abs. 4 der Förderbestimmungen). Zum anderen ist die Modifikation der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Ziff. 3 des Tenors durch den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Stundungsantrag der Antragsteller vom 07.05.2025 auflösend zu bedingen. Denn die Antragsteller haben eine zeitlich weitergehende einstweilige Anordnung ausdrücklich nicht beantragt und das Gericht darf bei seiner Entscheidung entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO über diesen Antrag nicht hinausgehen. e) Soweit hierdurch eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, ist dies erforderlich, um unbillige, unzumutbare
teile für die Antragstellerin zu
Zwar kann sich die Vollstreckung im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird, und wenn
der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann. In jedem Fall müssen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerschulden in absehbarer Zeit durch freiwillige Leistungen des Schuldners zurückgeführt werden können (BFH-Beschluss vom 12.12.2005 – VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, unter II.3.b). Daran fehlt es im Regelfall jedenfalls, wenn die Tilgung der Steuerschulden absehbar einen längeren Zeitraum als 12 Monate in Anspruch nehmen wird (FG München, Beschluss vom 05.02.2024 – 12 V 41/24, nv., juris Rn. 20; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.04.2020 – 13 K 258/19, nv., juris Rn. 48; FG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2017 – 2 V 117/17, EFG 2017, 1364 Rn. 44; FG Köln, Beschluss vom 19.02.2014 – 13 V 228/14, EFG 2014, 1017, juris Rn. 40).
diesen Maßstäben liegen die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine Schuldentilgung in absehbarer Zeit im Streitfall nicht vor, weil die von den Antragstellern angebotenen Raten, die
ihrem eigenen Vortrag den Rahmen ihrer Finanzierungsmöglichkeiten vollständig ausreizen, eine Tilgung der Steuerschulden frühestens im Dezember 2026 und damit nicht innerhalb von 12 Monaten erwarten lassen. b) Die Gewährung eines umfassenden Vollstreckungsaufschubs
AO ist auch nicht mit Blick auf die von den Antragstellern beantragte Stundung geboten. Ist ein Stundungsantrag gestellt worden, so sind Vollstreckungsmaßnahmen nur dann unbillig, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der beantragten Stundung zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2003 – V S 17/02, BFH/NV 2003, 738). Dies ist im Streitfall allerdings nicht der Fall, weil persönliche oder sachliche Stundungsgründe, die eine Stundung der hier vollstreckten Einkommensteuerschuld
aa) Ein Stundung kommt aus persönlichen Stundungsgründen in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, wobei es sich jedoch um einen nur vorübergehenden und keinen längerfristigen Liquiditätsengpass handeln darf (Schindler in Gosch, AO/FGO, § 222 AO Rn. 33; Klüger in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 222 Rn. 26; Oosterkamp in BeckOK AO, § 222 Rn. 20). Dies ist allerdings
den obigen Ausführungen unter II.3.a hier nicht der Fall. bb) Auch aufgrund sachlicher Stundungsgründe ist eine Stundung der hier vollstreckten Einkommensteuerschuld derzeit nicht geboten.
den Angaben der Antragsteller in ihrer Einkommensteuererklärung vom 05.09.2024 tatsächlich xx.xxx,- Euro betrugen (Einkommensteuerbescheid vom 16.01.2025). Angesichts dieser erheblichen Abweichung der Angaben der Antragsteller, die diese innerhalb von nur 3 Monaten zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2. für einen bereits seit längerem abgelaufenen Veranlagungszeitraum gemacht haben, ist der Schluss des FA nicht zu beanstanden, dass die unzutreffenden Angaben in dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gezielt gemacht wurden, um einen (vorübergehenden) Liquiditätsvorteil zu erlangen. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, sich auf die absehbare Einkommensteuernachzahlung einzurichten.
Grund und Höhe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und in absehbarer Zeit fällig wird (s. allgemein BFH-Urteil vom 12.06.1996 – II R 71/94, BFH/NV 1996, 873, unter II.3). c) Ein Anspruch auf umfassenden Vollstreckungsaufschub
AO aufgrund der durch die Vollstreckung hervorgerufenen psychischen Belastung der Antragstellerin zu
vollziehbar sind, ist ohne eine weitergehende Substantiierung nicht zu erkennen, dass die psychische Belastung der Antragstellerin zu 2. ein Maß erreichen würde, das zu einer konkreten Gefährdung ihrer (körperlichen oder mentalen) Gesundheit führt. d) Die Gewährung eines umfassenden Vollstreckungsaufschubs ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller zu dem voraussichtlichen Verlustrücktrag geboten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ungeachtet der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen über die Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten der Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen des § 258 AO zu berücksichtigen ist. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzuerstatten wäre. Eine Vollstreckung ist danach unbillig, wenn vollstreckt wird, obwohl das Erlangte alsbald zurück zu gewähren ist (BFH-Beschluss vom 12.06.1991 – VII B 66/91, BFH/NV 1992, 156, unter II.2; FG Bremen, Urteil vom 27.11.2018 – 2 K 164/18
3 FGO geltend zu machen (siehe dazu sogleich unter II.4.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insoweit gemäß § 114 Abs. 5 FGO
rangig und nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 08.12.1992 – VII B 150/92, BFH/NV 1993, 709, unter II.1). 4. Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin zu 2., über den
der (teilweisen) Ablehnung ihres Hauptantrags zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg. Denn der Antrag auf AdV der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ist unzulässig, weil diese bislang nicht durch Einspruch angefochten sind.
V auf Antrag erfolgen, wenn u.a. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des „angefochtenen“ Verwaltungsakts bestehen. Daraus lässt sich bereits ableiten, dass der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, durch außergerichtlichen Rechtsbehelf oder durch Klage angefochten sein muss. Die AdV eines nicht angefochtenen Verwaltungsakts kann nicht mit Erfolg begehrt werden (BFH-Beschlüsse vom 03.03.1998 – VIII B 62/97, BStBl. II 1998, 401, unter II., und vom 15.10.1986 – III S 7/86, BFH/NV 1987, 142, unter II.1; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn. 32; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 45; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 113). Hier hat die Antragstellerin zu 2. lediglich gegen die Ablehnung ihres Stundungsantrags Einspruch eingelegt, nicht aber gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, deren AdV sie hier begehrt. Damit ist der AdV-Antrag jedoch
obigen Maßstäben nicht statthaft, weil er keinen „angefochtenen“ Verwaltungsakt betrifft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.