Krankenversicherungsrecht Arzneimittel Leistungsausschluss Leitsatz 1. Bei Tadalafil handelt es sich um ein Arzneimittel, dass überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion bzw. der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dient. Es ist daher gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V vom Versorgungsanspruch ausgeschlossen. 2. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V besteht nicht, wenn keine unaufschiebbare Leistung gegeben ist und der Versicherte den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Kostenerstattung in Höhe von 52,43 € für das Arzneimittel Tadalafil. Mit Schreiben vom 26. September 2024 beantragte der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger die Erstattung der Kosten für das Arzneimittel Tadalafil. Er legte ein Rezept der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. C. vom 17. September 2024 vor, auf welchem eine Apotheke die Kosten in Höhe von 52,43 € sowie das Bezugsdatum, den 26. September 2024, quittierte. Mit Bescheid vom 27. September 2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung ab, es handele sich um ein Privatrezept. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Einnahme des Arzneimittels sei aufgrund der Diagnose Prostata Krebs sowie der daraufhin erfolgten operativen Entfernung der Prostata notwendig. Er wolle seine Lebensqualität nicht erhöhen, sondern wiederherstellen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2025 unter ergänzendem Hinweis auf den Versorgungsausschluss von Arzneimitteln, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe (z.B. solche, die überwiegend der Behandlung einer erektilen Dysfunktion dienten) zurück. Hiergegen hat der Kläger am 24. Januar 2025 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen die bereits mit seinem Widerspruch vorgetragenen Gründe wiederholt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 27. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für das Arzneimittel Tadalafil in Höhe von 52,43 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die Gründe des Bescheides sowie Widerspruchsbescheides verwiesen. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025 und der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 24. Februar 2025 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung waren. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Dieses Einverständnis haben die Beteiligten schriftlich erklärt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Arzneimittel Tadalafil in Höhe von 52,43 €. Die Voraussetzungen der im vorliegenden Fall für die beantragte Kostenerstattung allein in Frage kommenden Anspruchsgrundlage des § 13 Abs. 3 SGB V sind nicht erfüllt. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind von der Krankenkasse Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, soweit die Leistung notwendig war. 1. Eine Kostenerstattung über § 13 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB V scheidet bereits deshalb aus, weil es sich nicht um eine unaufschiebbare Leistung handelte, welche die Krankenkasse nicht rechtzeitig erbringen konnte. 2. Ein Kostenerstattungsanspruch über § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB V scheidet ebenfalls aus, da der Kläger den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat (hierzu a). Im Übrigen besteht der für beide Alternativen des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V notwendige Sachleistungsanspruch nicht (hierzu b).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.