, also einer Kindschaftssache nach § 151 Nr. 2 FamFG, die Anhörungsvorschriften nach den §§ 159 ff. FamFG zwingend zu beachten sind (vgl. BGH 14.12.2016 - XII ZB 345/16, juris Rn 33, FamRZ 2017, 378; OLG Jena 26.04.2016 - 1 WF 93/16, juris Rn 28; OLG Frankfurt 05.01.2015 - 5 UF 350/14 , juris Rn 3 ff, FamRZ 2015, 1521 zu § 1673
). Demzufolge sind nicht nur die Eltern nach § 160 FamFG persönlich anzuhören, sondern nach Maßgabe von § 159 FamFG ist auch eine persönliche Anhörung des Kindes erforderlich (Dürbeck ZKJ 2017, 457, 461; MünchKomm/Hennemann Rn 13; aA: Soergel/Gietl Rn 8 im Falle von § 159 Abs 2 FamFG). Bei nicht unerheblichen Konflikten ist nach § 158 Abs 1 FamFG darüber hinaus ein Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen (Staudinger/Dürbeck
19). Diesen verfahrensrechtlichen Vorgaben wird das vom Amtsgericht geführte Verfahren nicht gerecht, nachdem weder die Kindeseltern noch das betroffene Kind persönlich angehört worden sind. Eine persönliche Anhörung des betroffenen Kindes war auch nicht etwas deshalb entbehrlich, weil dieses wenige Zeit zuvor in einem Umgangsverfahren persönlich angehört worden war. Nach § 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darf das Gericht von einer persönlichen Anhörung nach Abs. 1 nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Schwerwiegende Gründe, zu denen gegebenenfalls konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen und in der Endentscheidung darzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.08.2001 - 1 BvR 310/98, FamRZ 2002, 229), liegen vor, wenn das Kind durch die Anhörung psychisch geschädigt werden könnte oder in sonstiger Weise eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu besorgen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen könnte. Regelmäßig mit einer persönlichen Anhörung (auch) einhergehende Belastungen des Kindes erreichen diese Schwelle nicht (Heilmann in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 159 FamFG, Rn. 15). Das Gericht hat eine mögliche Belastung des Kindes, welche die Anhörung auslösen könnte, gegen die Vorteile abzuwägen, die diese Form der Sachaufklärung bietet. Sollten die Gesichtspunkte der Belastung überwiegen, kann von der Anhörung abgesehen werden (BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - XII ZB 411/1 -, NZFam 2018, 1077, beck-online). Gemessen daran konnte vorliegend von der persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes nicht abgesehen werden. Die alleine von der Kindesmutter angeführte Belastung des Kindes genügt für sich genommen nicht, um die erforderliche schwerwiegende Belastung des betroffenen Kindes infolge einer Anhörung zu bejahen. Gegen eine solche Belastung spricht bereits, dass X im Umgangsverfahren wenige Wochen vor der hiesigen Entscheidung persönlich angehört worden war, ohne dass dort ein Absehen von der Anhörung thematisiert worden war. Aus dem vorliegenden Protokoll ergibt sich eine drohende erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes infolge einer Anhörung jedenfalls nicht. Der im dortigen Verfahren tätige Verfahrensbeistand hat nur auf die schwierige Situation für X hingewiesen, ohne seinerseits etwa anzuregen, von einer Anhörung abzusehen. Bei der nach § 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorzunehmenden Interessenabwägung wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass nur über eine Anhörung des betroffenen Kindes Erkenntnisse zu der Frage zu erlangen gewesen wären, ob die Auskunft dem Wohl des Kindes widerspricht. Über andere Erkenntnismöglichkeiten verfügte das Amtsgericht in dem schriftlich geführten Verfahren nicht, nachdem ein Verfahrensbeistand nicht bestellt war und auch der vorliegende Bericht des Jugendamts sich hierzu nicht verhielt. Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG hätte es deshalb zwingend geboten, dass sich der Rechtspfleger vor seiner zu treffenden Entscheidung selbst ein Bild von dem betroffenen Kind und den Kindeseltern macht, um den Umfang der Auskunftsverpflichtung beurteilen zu können. Die fehlende Beachtung der Anhörungsvorschriften nach §§ 159 ff. FamFG stellt einen schweren Verfahrensmangel, so dass die angefochtene Entscheidung auf den Antrag des Kindesvaters hin nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen war (Staudinger/Dürbeck
21). Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. Den erforderlichen Antrag hat der Kindesvater gestellt. Die Zurückverweisung an das Amtsgericht ist auch angezeigt, weil eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst noch umfangreiche Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung erfordern würde, insbesondere einen Termin mit allen Beteiligten. In der Sache weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 1686 S. 1
jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Auch wenn die Kindesmutter außergerichtlich verschiedentlich über das betroffene Kind berichtet hat, kann dem Kindesvater nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag abgesprochen werden. Der Kindesvater verfolgt mit seinem Antrag keine Auskunft über eine einzelne Angelegenheit, über die Auskunft erteilt worden ist, sondern die Unterrichtung über die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Kindes in regelmäßigen Abständen. In einem solchen Fall kann dem Elternteil eine gerichtliche Entscheidung nicht unter Verweis auf zurückliegende Berichte versagt werden. Vielmehr hat der Elternteil Anspruch auf Rechtsgewährung in Form eines Titels (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis für ein Umgangsverfahren BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021,
102). Das berechtigte Interesse des Kindesvaters gemäß § 1686
ist hingegen nur dann anzunehmen, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit, insbesondere persönlichen oder brieflichen Kontakt zu dem Kind, hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten (BGH 26.7.2017 - XII ZB 85/17, juris Rn 10). Mit Blick auf die zuletzt getroffene Umgangsvereinbarung, die auf eine Anbahnung von begleitetem Umgang abzielt, wird zu prüfen sein, ob zwischenzeitlich Umgang stattfindet und ob dies ausreicht, damit sich der Kindesvater die notwendige Information selbst verschaffen kann oder ob er ein weitergehendes Informationsbedürfnis hat. Das berechtigte Interesse kann dem Kindesvater nicht ohne Weiteres unter Verweis auf die bestehende gemeinsame elterliche Sorge abgesprochen werden. Da es nicht auf die Verteilung der elterlichen Sorge oder das Bestehen eines Umgangsrechts ankommt (vgl. Staudinger/Dürbeck
4), steht auch dem mitsorgeberechtigten Kindesvater das Recht auf Auskunft nach § 1686
zu. Zwar entfiele im Regelfall ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung, soweit der Kindesvater aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts dazu in der Lage ist, sich die nötigen Informationen selbst zu beschaffen, zum Beispiel durch Nachfrage bei dem behandelnden Arzt oder Therapeuten (vgl. Staudinger/Dürbeck
8). Erforderlich hierfür wäre zum einen die Kenntnis davon, bei welchen Ärzten bzw. Therapeuten das Kind tatsächlich in Behandlung ist. Zum anderen ist fraglich, ob die behandelnden Ärzte trotz gemeinsamer elterlicher Sorge Auskunft erteilen oder sich gegebenenfalls, wenn auch unzulässig, auf ihre Schweigepflicht berufen (Schuldei, NZFam 2014, 713). Das Vorbringen des Kindesvaters, wonach er trotz des gemeinsamen Sorgerechts keine Informationen bei den behandelnden Ärzten erhalte, bietet insoweit Anlass zu weitergehender Aufklärung durch das Amtsgericht. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht im Rahmen seiner abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten. Der Beschwerdewert war nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001088
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.