Kostentragung bei Berufungsrücknahme des Beschuldigten im heilberufsgerichtlichen Verfahren Leitsatz 1. Nimmt der in einem heilberufsgerichtlichen Verfahren Beschuldigte eine von ihm eingelegte Berufung zurück, umfasst seine Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren auch Gebühren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). 2. Hinsichtlich der festzusetzenden Gebührenhöhe kann sich das Landesberufsgericht am Gebührenrahmen des § 78 Abs. 2 S. 1 Var. 2 HeilbG orientieren und dabei eine frühzeitige Berufungsrücknahme berücksichtigen. Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Die baren Auslagen des Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen. Seine notwendigen Auslagen hat der Beschuldigte selbst zu tragen. Gründe Randnummer 1 1. Das Landesberufsgericht für Heilberufe entscheidet bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung, wie hier, in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern, § 52 Abs. 2 HeilbG. Randnummer 2 2. Nachdem der Beschuldigte mit am 25.03.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.03.2025 seine Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil des Berufsgerichts vom 12.02.2025 (Az. 21 K 381/23.GI.B) rechtskräftig (§ 83 Abs. 1 Satz 2 HeilbG) und das Berufungsverfahren aus Klarstellungsgründen durch Beschluss einzustellen. Randnummer 3 3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 78 Abs. 8 i. V. m. § 78 Abs. 4 HeilbG zu tragen. Randnummer 4 Gemäß § 78 Abs. 1 HeilbG muss in jeder Entscheidung, die das Verfahren beendet, bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens – bestehend aus den Gebühren und den notwendigen Barauslagen – zu tragen hat. § 78 Abs. 4 HeilbG bestimmt, dass dem Beschuldigten die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen sind, wenn er im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird. Gleiches gilt, wenn das Berufsgerichtsverfahren aus den Gründen des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Verstoß gegen Berufspflichten erwiesen ist. Stirbt der Beschuldigte vor Abschluss des Verfahrens, ist § 467 Abs. 3 und 4 StPO entsprechend anzuwenden. Für das landesberufsgerichtliche Verfahren gilt Absatz 4 des § 78 HeilbG entsprechend (vgl. § 78 Abs. 8 HeilbG). Randnummer 5 Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 HeilbG sind zwar unmittelbar nicht erfüllt, weil der Beschuldigte weder durch das Landesberufsgericht „ verurteilt wird “ noch das „ Berufsgerichtsverfahren “ eingestellt wird. Jedoch findet die in § 78 Abs. 4 HeilbG geregelte Kostentragungspflicht über die in § 78 Abs. 8 HeilbG angeordnete entsprechende Geltung Anwendung. In § 78 Abs. 4 HeilbG kommt deutlich zum Ausdruck, dass derjenige – wie in anderen Prozessordnungen auch – die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der entweder unterliegt (hier im Sinne einer Verurteilung) oder durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt hat, dass dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt ist, wobei die Besonderheit besteht, dass die Kostentragungspflicht nur ausgelöst wird, wenn ein Verstoß gegen Berufspflichten nach dem Ergebnis der Ermittlungen erwiesen ist. Randnummer 6 Folgerichtig entspricht es ständiger Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn seine Berufung zurückgewiesen wird (vgl. bspw. Urteile des Senats vom 23.08.2018 - 25 A 1027/17.B -, juris; vom 27.11.2019 - 25 A 2693/15.B -, n. v.; vom 26.08.2020 - 25 A 2252/18.B -, juris; vom 24.03.2022 - 25 A 132/19.B -, n. v.; vom 02.10.2023 - 25 A 1775/21.B -, juris). Nichts Anderes kann gelten, wenn die Berufung aus einem anderen Grund keinen Erfolg hat und der Verstoß gegen eine Berufspflicht erwiesen ist, etwa weil – wie vorliegend – der Beschuldigte seine Berufung zurücknimmt, er damit durch sein (prozessuales) Verhalten dem Landesberufsgericht eine Sachentscheidung verwehrt und die Entscheidung des Berufsgerichts daher gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 HeilbG in Rechtskraft erwächst. Wäre in diesem Fall § 78 Abs. 4 Satz 1 HeilbG nicht anwendbar, würde es an einer Regelung fehlen, wer die Kosten trägt. Dies würde in offenem Widerspruch zu § 78 Abs. 1 Satz 1 HeilbG stehen, der das Gericht zu einer solchen Entscheidung ausdrücklich verpflichtet („ muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat“ ). Im Übrigen läge aber auch kein anderes Ergebnis vor, wenn man für die Kostentragung bei einer vom Beschuldigten zurückgenommenen Berufung – entgegen der hier vertretenen Ansicht – § 78 Abs. 4 Satz 1 HeilbG nicht fruchtbar machen würde. Denn dann wäre – so sieht es § 85 Satz 1 HeilbG vor – § 78 HeilbG um die Regelung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu ergänzen, der diesen Fall ausdrücklich erfasst. Danach treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Randnummer 7 4. Ausgehend von dieser Kostentragungspflicht hat der Beschuldigte die Gebühren in Höhe von 500,00 EURO zu tragen. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.