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OLG Frankfurt 3. Zivilsenat 3 U 131/23 Urteil Haftung einer Gemeinde für eine Aufsichtspflichtverletzung im Rahmen einer Ferienfreizeit

Obsah (11)§ 278§ 823§ 538§ 839§ 524§ 276§ 832Art. 34§ 104§ 106§ 45a

Haftung einer Gemeinde für eine Aufsichtspflichtverletzung im Rahmen einer Ferienfreizeit Leitsatz Es verstößt nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters, wenn nach dem Geschäftsverteilungspla

§ 278BGB zuzurechnen sei.

Die Beklagten zu 1) und 2) hafteten als aufsichtsführende Personen deliktisch

§ 823Abs.

1 BGB, wobei die Verpflichtung der Beklagten zu 1-3) deckungsgleich seien. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1-3) seien nicht nach dem Recht der Amtshaftung zu beurteilen. Die Beklagten zu 1) und 2) seien statusrechtlich unstreitig keine Beamten. Die Durchführung der Ferienfreizeit und die Übernahme der Aufsicht gegenüber dem Kläger und dem Beklagten zu 4) sei nicht als eine hoheitliche Tätigkeit bzw. ein Akt öffentlicher Gewalt einzustufen. Die Beklagten zu 1) und 2) seien insbesondere nicht „Beliehene“ oder Verwaltungshelfer. Die Organisation der Ferienfreizeit stelle keine Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Beklagte zu 3) dar. Es liege unzweifelhaft kein Fall der Eingriffsverwaltung vor. Zwar falle das Angebot in den öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Beklagten zu 3), da sie eine ihrer gesetzlichen Aufgaben (Jugendarbeit) erfülle. Dies reiche jedoch nicht für eine Einstufung als hoheitlich aus. Es sei anerkannt, dass Hoheitsträger auch nicht hoheitlich tätig sein könnten. Die Kammer gehe mit dem Oberlandesgericht Bremen davon aus, dass die Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich allein nicht ausreiche, um das Handeln des eingesetzten Personals als solches von Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (OLG Bremen, Urteil vom 07.09.1977, 3 U 59/77). Das OLG Bremen habe in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass Bürgern im Rahmen der Fürsorgetätigkeit auf dem Gebiet der öffentlichen Daseinsvorsorge von der öffentlichen Hand vielfältige Freizeiteinrichtungen zur Verfügung gestellt würden, ohne dass es sich dabei von der Zielsetzung her um eine hoheitliche Betätigung der Staatsgewalt handele. Im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung könnten Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge von der öffentlichen Hand außer mit hoheitlichen Mitteln anerkanntermaßen auch so organisiert werden, dass sie auf der Ebene des Privatrechts lägen. Maßgeblich sei demnach, ob die Bürger von einem solchen Angebot (im Gegensatz zum Schulbetrieb) freiwillig Gebrauch machten. Nach diesen Maßstäben liege hier keine hoheitliche Tätigkeit der Beklagten zu 3) vor. Rechtlich stelle die Ferienfreizeit eine Leistung der Beklagten zu 3) auf der Grundlage von § 11 SGB VIII als Maßnahme der Jugendarbeit dar. Konkret sei die Beklagte zu 3) auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Anlage K1) zwischen ihr und dem Kläger, vertreten durch seine Eltern, tätig geworden. Ob es sich um einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag handele, könne dahinstehen, da beide im vorliegenden Fall identische Rechtsfolgen mit sich brächten. Die Beklagten zu 1) bis 3) hätten ihre Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt - die Beklagten zu 1) und 2) ihre Pflichten im Zusammenhang mit der durch das Spiel eröffneten Gefahr und die Beklagte zu 3) ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger. Die Beklagten zu 1-3) hätten - so das Landgericht weiter - Vorkehrungen treffen müssen, die erforderlich und für sie zumutbar gewesen seien, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Dabei gelte einerseits, dass zugunsten von Kindern ein strenger Sicherheitsmaßstab anzulegen sei, andererseits aber auch, dass ein vollständiges Maß an Sicherheit nicht erreichbar sei und Kinder schon im Alter von 7-8 Jahren ein gewisses Maß an Selbstständigkeit entwickelt hätten und nicht „auf Schritt und Tritt“ überwacht werden müssten, wenn sie normal entwickelt seien (BGH, Urteil vom 24.03.2009, VI ZR 199/08). In Bezug auf die Aufsichtspflicht von Eltern nach § 832 BGB habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es zum Spiel der Kinder gehöre, Neuland zu entdecken und zu „erobern“. Dies könne ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für das Kind oder für andere verbunden seien, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr müsse es bei Kindern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg allein zurücklegen könnten, im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das „Tun und Treiben in groben Zügen“ einen Überblick verschafften, sofern nicht ein konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht bestehe. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt. Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt habe, dass Kinder nicht „auf Schritt und Tritt“ überwacht werden müssten, sei zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung nicht im Bereich der Überwachung von Kindern durch Aufsichtspersonen bei Ferienfreizeiten ergangen sei. Sie diskutiere personell die Aufsichtspflicht von Eltern und sachlich die Aufsichtspflicht im alltäglichen Wohnumfeld des Kindes. Richtigerweise komme der BGH dabei zu dem Ergebnis, dass Eltern ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet seien, den Aufenthaltsort ihrer Kinder auf die elterliche Wohnung zu beschränken oder alternativ diese im Außenbereich kontinuierlich zu beaufsichtigen. Diese Wertung lasse sich nicht ohne weiteres auf die Betreuung von fremden Kindern durch familienfremde Erzieher und Aufsichtspersonen im Rahmen einer Ferienfreizeit übertragen. Der Unterschied bestehe darin, dass es familienfremden Aufsichtspersonen nicht möglich sei, in einem kurzen Zeitraum einen ausreichenden Überblick über das Maß der Aufsicht und Kontrolle zu erlangen, welches jedes einzelne Kind zum eigenen und fremden Schutz benötige. Darin würden sie sich von den Eltern, die ihr eigenes Kind aufgrund seines alltäglichen Verhaltens regelmäßig gut kennen und Gefahrenpotenzial und Risiken einschätzen könnten, unterscheiden. Nach Auffassung der Kammer sei schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts eine vorwerfbare Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2), die der Beklagten zu 3) nach § 278 BGB zuzurechnen sei, zu bejahen. Denn diese hätten die beaufsichtigten Kinder zwar - streitig ist nur, wie oft und wann genau - belehrt, dass Stöcke nicht mitzuführen seien. Sie hätten aber trotz des laufenden Spiels nicht dafür gesorgt, dass der Beklagte zu 4) dieser Belehrung auch Folge leiste und den von ihm getragenen Stock abgelegt habe. Zu einer Kontrolle, ob ihren Belehrungen Folge geleistet werde, seien sie nach den dargelegten Maßstäben rechtlich verpflichtet gewesen. Denn sie hätten die Kinder erst seit dem 02.07.2018 betreut. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass sie ohne Verschuldensvorwurf konkret darauf hätten vertrauen dürfen, dass die beaufsichtigten Kinder - hier der Beklagte zu 4) - Belehrungen ohne Überprüfung Folge leisteten. Gegenteilige Anhaltspunkte hätten vorgelegen. Den Beklagten zu 1) und 2) sei bekannt gewesen, dass es unter den betreuten Kindern solche gegeben habe - unter anderem den Beklagten zu 4) -, die an ihren Stöcken so „hingen“, dass sie sich auch gegen Ende der Veranstaltung am Vortag ungern von ihnen hätten trennen wollen und die Stöcke an einem bestimmten Ort deponiert worden seien. Der Beklagte zu 4) habe seinen Stock am Unfalltag wieder aufgenommen. Es habe sich um ein voll beherrschbares Risiko gehandelt, welches durch eine einfache visuelle Kontrolle der 15 an dem Spiel teilnehmenden Kinder vor Spielbeginn unschwer hätte abgewendet werden können. Die Beklagten zu 1) und 2) seien nach ihren Angaben in der informatorischen Anhörung völlig zurecht auf die Minimierung von Risiken bedacht gewesen, indem sie sichere Stationen für das Spiel ausgesucht, Stolperfreiheit auf dem Boden sichergestellt, den Spielbereich eingegrenzt, sich in unmittelbarer Nähe der Kinder postiert, diese beobachtet und mit den Kommandos gewartet hätten, bis alle Kinder an ihrem Ort gestanden hätten, bevor ein neues Kommando gegeben worden sei. Auch während des Spielverlaufs hätten sie durch eine visuelle Kontrolle des Beklagten zu 4) den Stock wahrnehmen müssen. Das Spiel sei vor dem Unfall schon eine Weile gelaufen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten sich nach ihren Angaben ein bis zwei Meter von der Station, an der der Unfall geschehen sei, befunden. In diesem Zeitablauf sei es den beiden Beklagten möglich und geboten gewesen, jedes Kind einmal genau den Blick zu nehmen, um zu prüfen, dass es keinen Stock in der Hand halte. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beklagte zu 4) auf eine direkte Ansprache hin seinen Stock abgelegt und dann wieder aufgenommen hätte. Die Haftung der Beklagten zu 1-3) sei auch nicht aufgrund der Teilnahmebedingungen ausgeschlossen. In Ziffer 5 der Teilnahmebedingungen, abgedruckt im Programm der Sommer und Ferienspiele 2018 (Anl. B5, Bl. 255 ff. der Akte), heiße es: „Versicherung: Für die Teilnehmer der Veranstaltung besteht eine Schüler-Unfall-Versicherung. Ein weiterer Anspruch gegenüber der Gemeinde Gemeinde1, deren Bediensteten und Beauftragten besteht nicht.“ Es handele sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 Abs. 1 BGB. Die Klausel sei jedoch nach § 309 Nr. 7a BGB unwirksam. Durch die Klausel solle die Haftung auf den Anwendungsbereich einer Schüler-Unfall-Versicherung, welche in den Teilnahmebedingungen nicht näher beschrieben werde, begrenzt werden. Gegen den Beklagten zu 4) habe der Kläger hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Unfalls am 04.07.

  1. Der Beklagte zu 4) habe nicht schuldhaft im Sinne des § 276 BGB gehandelt. Maßgeblich sei, ob ein normal entwickelter Junge vergleichbaren Alters die Gefährlichkeit hätte voraussehen und danach hätte handeln können. Dabei müssten Verhaltensweisen berücksichtigt werden, die bei bestimmten Altersgruppen von Jugendlichen anzutreffen seien, wie z.B. der Spieltrieb, die Lust am Erforschen und Ausprobieren, am Raufen, das impulsive Handeln, Reaktion im Affekt usw. Wenn das Gericht unter Beachtung dieser Besonderheiten, die für bestimmte Altersgruppen typisch seien, zu dem Schluss komme, dass der Minderjährige sich nicht hätte anders verhalten können, als es tatsächlich schadensverursachend geschehen sei, so fehle es an der „personalen (subjektiven) Seite“ der Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 28.02.1984, VI ZR 132/82). Diese Voraussetzung der Haftung liege im vorliegenden Fall im konkreten Kontext des Unfalls nicht vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Stock unstreitig nicht bei einer kontrollierten Bewegung des Beklagten zu 4) in das Auge des Klägers geraten sei, wobei es sich jedenfalls um sehr kurze Zeitintervalle gehandelt habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Beklagte zu 4) als Letzter auf ein mit vier Kindern besetzten Stamm gesprungen und dabei der Stock in das Auge des Klägers geraten sei, oder, wie es der Beklagte zu 4) vortrage, er bereits auf dem Stamm gestanden habe und der Kläger abgerutscht und dabei mit seinem Auge in den Stock geraten sei. Unfallverursachend sei in beiden Fällen jedenfalls keine gewollte Verletzungshandlung, sondern ein potentiell fahrlässiges Mitführen des Stocks gewesen. Der Beklagte zu 4) habe sich in einer für ihn aufregenden Spielsituation befunden. Durch das Spiel „Feuer, Wasser, Blitz“ seien die Kinder angehalten, unter Anspannung aufmerksam auf die Kommandos zu hören und diese mit Betonung auf körperliche Schnelligkeit umgehend umzusetzen. Dabei hätten sie in Abhängigkeit von dem konkreten Kommando zunächst eine passende Station aussuchen müssen. Diese hätten sie dann sofort aufsuchen müssen. Bei einem solchen Spiel komme es zwangsläufig zu Kollisionen mit zeitlich identisch reagierenden Spielern. Es werde von den spielenden Kindern nicht erwartet, anderen den Vortritt zu lassen. Reagiere ein Kind nicht umgehend, scheide es aus oder die Gruppe verliere das Spiel. Es handele sich um ein Spiel, welches ausdrücklich nicht auf Überlegung, bedächtige Risikovorsorge oder -minimierung setze, sondern auf Reaktionsschnelligkeit und Risikobereitschaft zwecks Vermeidung des Ausscheidens. Der Beklagte zu 4) sei durch das Spiel in eine Situation versetzt worden, die seine natürlich vorhandenen kognitiven Fähigkeiten zur Risikovermeidung unterdrücke, weil ihm unter Anspannung jeweils eine sofortige Reaktion abverlangt worden sei. Nach Einschätzung des Landgerichts könne auch von einem normal entwickelten beinahe zehnjährigen Jungen dieses Alters in diesem Kontext nicht erwartet werden, kognitiv das von einem mitgeführten Stock ausgehende Risiko bei einem Zusammentreffen mit einer hohen Anzahl von Mitspielern zu antizipieren und in dem fraglichen Moment im Rahmen der Spielsituation daraus den Schluss zu ziehen, den Stock fallen zu lassen. Dies gelte auch für eine denkbare Vorverlagerung des Zeitpunkts auf den Moment vor dem Spiel. Zwar könne man unter normalen Umständen von einem normal entwickelten, beinahe zehnjährigen Jungen unmittelbar nach einer Belehrung oder Aufforderung erwarten, dass er einen mitgeführten Stock aufgrund des aufgezeigten Gefahrenpotenzials weglege. Eine solche Situation habe aber nicht vorgelegen. Der Beklagte zu 4) sei unstreitig nicht unmittelbar vor dem Spiel zum Weglegen seines Stocks aufgefordert worden. Eine Belehrung sei nach Angaben der Beklagten zu 1-3) am Morgen des Unfalls erfolgt. Unstreitig sei auch eine Belehrung des Beklagten zu 4) über die Gefährlichkeit von Stöcken am Anfang der Freizeit erfolgt. Es sei also davon auszugehen, dass dem Beklagten zu 4) - spätestens hierdurch - vor dem Unfall die abstrakte Gefährlichkeit eines Stocks bewusst gemacht worden sei. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 4) den Zeitpunkt der Gefahrverdichtung - zu Beginn des von den Kindern erbetenen Spiels -, die Möglichkeit einer unabsichtlichen Bewegung und daraus folgend die stattgehabte Verletzung aufgrund von überlegengen Erfahrungen - auch vor dem Hintergrund dieser früheren Belehrung - in Rechnung hätte stellen können und müssen. Mit einer solchen vorausschauenden Überlegung der Vielzahl denkbarer Abläufe wäre ein - beinahe - zehnjähriger Junge im Kontext der Aufregung über das Beginn des Spiels überfordert. Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.07.2023 (Bl. 469 der Akte) sowie den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1-3) am 11.07.2023 (Bl. 479 der Akte) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.07.2023 - am selben Tag beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen (Bl. 489 der Akte) - legte der Kläger Berufung gegen das oben genannte Urteil ein. Er begründete diese mit Schriftsatz vom 04.10.2023 (Bl. 523 ff. der Akte) binnen nachgelassener Frist. Mit Schriftsatz vom 24.07.2023 - am 27.07.2023 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen (Bl. 510 der Akte) - legten auch die Beklagten zu 1-3) gegen das oben genannte Urteil Berufung ein. Sie begründeten diese mit Schriftsatz vom 10.10.2023 binnen nachgelassener Frist (Bl. 544 ff. der Akte). Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung aus, dass auch der Beklagte zu 4) hätte verurteilt werden müssen, denn auch ihn treffe die Verantwortung für seine Schädigung. Das Landgericht habe verkannt, dass der Beklagte zu 4) bereits vor Beginn des Spiels habe erkennen müssen, dass er den Stock aus der Hand legen solle, bevor das Spiel begonnen habe. Ihm möge zwar keine gewollte Verletzungshandlung zur Last zu legen sein, aber unzweifelhaft sei ein fast zehnjähriges Kind in der Lage zu erkennen, dass ein in der Hand gehaltener großer, spitzer Stock potentiell die Gefahr berge, andere zu verletzen. Dies vor allem, wenn er in einer Situation gehalten werde, bei der sich mehrere Kinder körperlich bewegen und dicht nebeneinanderstünden. Aus welchem Grund der Beklagte zu 4), der zum Unfallzeitpunkt drei Tage vor seinem
  2. Geburtstag gestanden habe, diese Entwicklungsreife nicht gehabt haben solle, ergebe sich aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts nicht. Insoweit werde auch der Umfang der Beweisaufnahme gerügt. Denn das Landgericht habe weder den Beklagten zu 4) informatorisch angehört, um sich über dessen Reife ein Bild zu machen, noch sei ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt worden, inwieweit für einen nahezu zehnjährigen Jungen erkennbar gewesen sein müsse, dass der Stock zur Vermeidung von Schädigungen anderer aus der Hand gelegt werden solle. Das Urteil lasse nicht erkennen, auf welchen Erkenntnissen die gerichtliche Einschätzung beruhe, dass der Beklagte zu 4) nicht in der Lage gewesen sein solle, selbst zu erkennen, dass ein in der Hand gehaltener Stock Gefahrenpotenzial berge. Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 (Bl. 564 ff. der Akte) erweiterte der Kläger seine Anträge und verlangt nunmehr auch die Erstattung weiterer unfallbedingter Kosten (Fahrt- und Behandlungskosten) von allen Beklagten. Auf die Berufung der Beklagten zu 1-3) erwiderte der Kläger (Bl. 628 ff. der Akte), die rechtliche Einordnung des erstinstanzlichen Gerichts zur Passivlegitimation der Beklagten zu 1-3) sei in keiner Weise zu beanstanden. Es bedürfe klägerseits hierzu keiner weitergehenden Ausführungen. Der Kläger sei auch nicht haftungsprivilegiert, weil er „auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag“. Es treffe nicht zu, dass das Landgericht zulasten der Beklagten zu 1-3) von einem voll beherrschbaren Risiko ausgegangen sei. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten sehr leicht den Unglücksfall vermeiden können, wenn sie nur einmal kurz zum Beklagten zu 4) hingeschaut hätten. Es sei ihre Aufgabe gewesen, die Kinder zu beaufsichtigen. Es habe ein einziger Blick in die Runde genügt, um den Stock zu sehen und den Beklagten zu 4) aufzufordern, diesen wegzulegen. Es sei auch nicht als verfahrensfehlerhaft anzusehen, dass das Landgericht die Beklagten zu 1) und 2) nicht noch einmal persönlich angehört habe. Denn sämtliche Ausführungen, die Grundlage der Entscheidung des Landgerichts geworden seien, fänden sich in dem Terminsprotokoll vom 21.09.
  3. Es sei nicht zu beanstanden, dass das erstinstanzliche Gericht keine weiteren Feststellungen zur Qualifikation der Beklagten zu 1) und 2) getätigt habe, denn Ausmaß oder Grad der Qualifikation seien nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat zunächst mit Schriftsatz vom 04.10.2023 (Bl. 523 der Akte) beantragt, unter Abänderung des am 11.07.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg,
  4. neben den Beklagten zu 1-3) auch den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in Höhe das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2018 zu zahlen,
  5. neben dem Beklagten zu 1-3) auch den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 2.717,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2018 zu zahlen,
  6. festzustellen, dass neben dem Beklagten zu 1-3) auch der Beklagte zu 4) als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welcher dem Kläger aufgrund des Unfalls, der sich am 04.07.2018 im Rahmen der Ferienfreizeit „X-Woche 2018“ auf dem Sport, und Vereinsgelände Ortsteil1 ereignet hat, entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
  7. neben dem Beklagten zu 1-3) auch den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 5.100,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2018 zu erstatten,
  8. hilfsweise die Sache

§ 538Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 ZPO an eine andere Kammer des Landgerichts Limburg zurückzuverweisen, 6. hilfsweise - für den Fall der Zurückweisung der Berufung - die Revision zuzulassen. Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 18.10.2023 (Bl. 564 ff. der Akte) beantragt, unter 2a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 1.784,45 € zu zahlen. Ferner hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.2023 (Bl. 628 der Akte) beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1-3 zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1-3 beantragen (Bl. 544 der Akte), das Urteil-Grundurteil und Teil-Urteil des Landgerichts Limburg vom 11.07.2023 zu dem Az. 10 O 2 125/23 abzuändern und die Klage - insgesamt - abzuweisen. Der Beklagte zu 4 beantragt (Bl. 583 der Akte), die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1 - 3) begründen die von ihnen eingelegte Berufung wie folgt: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei kein Vertrag zwischen der Beklagten zu 3) und dem Kläger, vertreten durch seine Eltern, zu Stande gekommen. Die Mutter des Klägers habe diesen zu der „X-Woche“ angemeldet. Die Teilnahme des Klägers sei sodann im Schreiben der Beklagten zu 3) (Anl. K3) förmlich durch den zuständigen Sachbearbeiter für die beklagte Kommune bestätigt worden. Als Anschrift der Kommune sei das Rathaus genannt und es sei ein Aktenzeichen vergeben worden. All dies seien äußerliche Merkmale, die für ein hoheitliches Handeln im Rahmen der Organisation sowie der Teilnahme an der Veranstaltung sprächen. Es sei als etwaige Anspruchsgrundlage demnach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG heranzuziehen. Hoheitliches Handeln sei bereits durch die Organisation und Struktur solcher Jugendveranstaltungen im Rahmen der gesetzlichen Jugendhilfe vorgegeben. Dementsprechend liege auch das Gepräge im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung einschließlich der Aufsicht über die an jener Veranstaltung teilnehmenden Person bei hoheitlichem Handeln. Insoweit sei die „X-Woche“ vielmehr mit dem Außengelände einer Kindertagesstätte vergleichbar als mit einer Reise eines Reiseveranstalters. Ebenso stelle die Organisation dieser Maßnahme demnach eine Amtspflicht dar, die zumindest auch gegenüber Dritten bestehe ( OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2014,1 U 76/13 ). Demnach seien die Beklagten zu 1) und 2) nicht passivlegitimiert. Zum anderen sei die Beklagte zu 3)

§ 839Abs.

1 S. 1 BGB haftungsprivilegiert. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit biete sich weiterhin in der Person des Beklagten zu 4), nachdem die Klageabweisung ihm gegenüber nicht rechtskräftig geworden sei. Auch bei Annahme eines Vertragsverhältnisses hafteten die Beklagten zu 1 - 3) nicht. Es griffen insoweit zwingend die in §§ 104 und 106 SGB VII zugrunde gelegten Haftungsprivilegien mit der Folge eines Ausschlusses jeglichen Schmerzensgeldanspruchs des Klägers ein (BGH, Urteil vom 04.06.2009, III ZR 229/07). Bei der AGB-Prüfung durch das Landgericht handele es sich um eine unstatthafte Amtsermittlung zugunsten des Klägers und zum Nachteil der Beklagten zu 1 - 3). Es habe jene AGB-Prüfung selbst und damit unter Verstoß gegen den prozessualen Beibringungsgrundsatz generiert. Damit habe sich die entscheidende Richterin unweigerlich als befangen erwiesen, indem sie ohne Rüge und ohne Vortrag des Klägers eine AGB-Prüfung der Teilnahmebedingungen vorgenommen und die Wirksamkeit der durchaus gängigen AGB obendrein auch noch verneint habe. Die Beklagten zu 1 - 3) hätten die ihnen obliegende Aufsichtspflicht gegenüber dem Kläger auch nicht verletzt. Tatsächlich wie rechtlich fehlerhaft sei, dass das Landgericht im Wald spielende Kinder für ein „voll beherrschbares Risiko“ halte. Das Landgericht benutze hierbei einen Begriff aus dem Arzthaftungsrecht, der völlig ungeeignet sei, die tatsächliche und rechtliche Aufsichtspflicht über spielende Kinder einzuordnen. Hierin offenbare sich bereits ein grundsätzlicher Denk- sowie Rechtsanwendungsfehler. Dass der Beklagte zu 4) seinen Stock in der Hand gehalten habe, sei unter all diesen Gesichtspunkten für die Beklagte zu 1) und 2) schlicht nicht vorhersehbar und in der streitgegenständlichen Situation auch nicht wahrnehmbar gewesen. Die Ausführungen des Landgerichts bezüglich der Verletzung der Aufsichtspflicht überspanne die Aufsichtspflicht der Beklagten zu 1 - 3) in Gänze. Jugendarbeit bedeute auch und gerade, dass Kinder zu Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit erzogen würden. Auch dieses Ziel verliere das Landgericht mit seiner Entscheidung völlig aus den Augen. In dem Urteil komme somit der pädagogische Aspekt der „X-Woche“ völlig zu kurz. Ein Stock in der Hand eines Jungen im Wald sei nicht ortsfremd oder etwas Ungewöhnliches. Dass ausgerechnet ein Kind von 15 mitten im Wald auf einem Baumstamm stehend einen Stock in der Hand halte, könne man auch bei größtmöglicher Aufsicht nicht sofort bemerken und dagegen handeln. Das Landgericht verstrickte sich in einen unüberwindbaren Wertungswiderspruch, wenn es einerseits ausführe, dass sich ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht habe, auf der anderen Seite jedoch im Rahmen der Klageabweisung gegen den Beklagten zu 4) argumentiere, dass der Stock unstreitig nicht bei einer unkontrollierten Bewegung in das Auge des Klägers geraten sei, wobei es sich um ein sehr kurzes Zeitintervall gehandelt habe. Verfahrensfehlerhaft sei es zudem, die Beklagten zu 1) und 2) nicht selbst angehört zu haben. Die Anhörung am 21.09.2021 habe nicht durch die entscheidende Richterin stattgefunden. Es hätte ihr insoweit oblegen, die persönlichen Aufsichtsfähigkeiten der Beklagten zu 1) und 2) auch persönlich zu eruieren. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten

dem Verhandlungsprotokoll ausführlich geschildert, dass und wie sie ihre Aufsicht gehörig ausgeübt hätten. Genau darauf habe die entscheidende Richterin im Urteil auch abgestellt. Ferner werde gerügt, dass das Landgericht nicht die angebotenen Beweise zur qualifizierten Ausbildung der Beklagten zu 1) und 2) durch den Zeugen A sowie gleichfalls über dessen Qualifikation eingeholt habe. Das Landgericht hätte - so die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) weiter - ferner weitere Sachverhaltsaufklärung zum genauen Schadenshergang betreiben müssen und das Unfallgeschehen nicht einfach unaufgeklärt lassen dürfen. Auf die Berufung des Klägers erwidern die Beklagten zu 1-3), dass die Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren nicht zulässig sei. Die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Schadensersatzforderungen seien der Höhe nach nicht Teil der angefochtenen Entscheidung. Die weiteren Fahrt- und Parkkosten des Klägers sowie ein kausaler Zusammenhang mit dem Schadensereignis und die Erforderlichkeit dieser Kosten würden mit Nichtwissen bestritten. Der Beklagte zu 4) wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zur Verteidigung des angegriffenen Urteils (Bl. 613ff. d.A.). Er bestreitet zudem, dass dem Kläger vorfallbedingt in den Jahren 2020 - 2023 weitere Fahrtkosten entstanden, diese unfallbedingt und medizinisch notwendig gewesen seien. Auch weitere Zuzahlungskosten für die Jahre 2020 - 2023, wie auch deren Unfallkausalität, würden bestritten. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Limburg (Az.: …; Sonderband) lagen dem Senat in Kopie vor. II. A.1. Der Senat ist für das vorliegende Verfahren zuständig. Zwar ist nach den Geschäftsverteilungsplänen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Jahre 2023, 2024 und 2025 der 1. Zivilsenat u. a. für Rechtsmittel gegen Entscheidungen aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden zuständig, in denen über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung

§ 839BGB oder über Entschädigung wegen Enteignung gestritten wird (s.

etwa den Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2023, Staatsanzeiger für das Land Hessen 2023, 215, 216 f., und den Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2025, Staatsanzeiger für das Land Hessen 2025, 48, 49). Nach Teil B Ziff. 8 Satz 2 lit. c des Geschäftsverteilungsplanes für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für das Jahr 2023 ist jedoch die Abgabe einer Sache mangels Zuständigkeit - sofern nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gesetzlich begründet ist - drei Monate nach Eingang der Berufungsbegründung nicht mehr zulässig, wenn bei Eingang der ersten Berufungsbegründung die Zuständigkeit des anderen Senats objektiv bereits gegeben war. Mit dem Eintritt der Unzulässigkeit der Abgabe gilt der Senat, bei dem die Sache anhängig ist, unabhängig von den sonstigen Regelungen der Geschäftsverteilung als der zuständige Senat (Teil B Ziff. 8 Satz 3). Wortgleiche Regelungen finden sich auch in den Geschäftsverteilungsplänen für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für die Jahr 2024 und

  1. Diese Regelung in Teil B Ziff. 8 Satz 3 des Geschäftsverteilungsplans ist auch mit höherrangigem Recht und insbesondere mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Teil B Ziff. 8 Satz 3 des Geschäftsverteilungsplans ordnet in abstrakt-genereller Weise hinreichend bestimmt und normenklar an, welcher Spruchkörper in Fällen einer zunächst fehlerhaften Zuweisung zuständig ist. Die Fortschreibung einer objektiv fehlerhaften, zunächst auf einem Zuweisungsfehler gründenden Zuweisung eines Verfahrens an einen bestimmten Spruchkörper durch Zeitablauf erhält im Interesse der Verfahrensökonomie die Verfahrensförderung während der Dauer der irrtümlichen Zuweisung; sie soll erhalten bleiben, wenn - wie im Streitfall - weder das Gericht noch die Verfahrensbeteiligten den Zuweisungsfehler bemerkt bzw. geltend gemacht haben. Ein derartiges Bestehenbleiben einer versehentlich angenommenen Zuständigkeit nach einem bestimmten Zeitraum verstößt nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 18.01.2019 - Vf. 99-IV-18 -, NJW 2019, 2225, 2226; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
  2. Aufl. 2022, § 21e GVG, Rn. 101; s. ferner BGH, Beschluss vom 09.09.2014 - 4 ARs 20-2/14 -, BeckRS 2014, 21654; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  3. Aufl. 2023, § 21e GVG Rn. 3), sofern nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gesetzlich begründet ist.
  4. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig. Die - als Anschlussberufung i.S.d. § 524 ZPO auszulegende - Klageerweiterung gegenüber den Beklagten zu 1-3) ist auch zulässig, insbesondere fristgerecht

§ 524Abs.

2 S. 2 ZPO erfolgt. Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 13.10.2023 (Bl. 555 d.A.) eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten bis zum 15.11.2023 gesetzt. Der klageerweiternde Schriftsatz ging noch am 18.10.2023 (Bl. 580 d.A.) bei Gericht ein und damit binnen der zur Berufungserwiderung gesetzten Frist. 3. Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

  1. a)Der Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht gegen den Beklagten zu 4) war zulässig. Bei einfacher Streitgenossenschaft ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es auf Gründen beruht, die allein einen Streitgenossen betreffen und daher keine Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (BGH, Urteil vom 01.07.2020, VIII ZR 323/18, juris). Im Streitfall hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 4) mangels dessen Verschuldens abgewiesen. Dies betrifft ausschließlich den Beklagten zu 4) und steht in keinerlei Zusammenhang mit einer etwaigen Haftung der Beklagten zu 1- 3) wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus demselben Unfallereignis. Es bedurfte aus den nachfolgenden Gründen auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur subjektiven Seite der „Gruppenfahrlässigkeit“, sodass auch Entscheidungsreife vorlag.
  2. b)Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten zu 4) aus § 823 Abs. 1 BGB abgelehnt.

§ 823Abs.

1 BGB ist, wer, vorsätzlich oder fahrlässig, insbesondere den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Vorliegend kommt allenfalls eine schädigende Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB durch Unter-lassen des Beklagten zu 4) - indem er den von ihm gehaltenen Stock nicht zu Beginn/während des Spiels „Feuer, Wasser, Blitz“ ablegte - in Betracht. Denn unter „Handlung“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ein der Bewusstseinskontrolle und Willens-lenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten unter Ausschluss unwillkürlicher Reflexe zu verstehen (s. Sprau, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 Rn. 2). Das - klägerseits behauptete - „Abrutschen“ vom Baumstamm durch den Beklagten zu 4) und dadurch reflexhafte Bewegen des Stocks in Richtung Auge des Klägers stellt kein bewusstes Verhalten dar. Im Fall des Unterlassens muss auch gegenüber dem Geschädigten eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung der Rechtsgutsverletzung bestehen, deren Beachtung die Rechtsgutsverletzung verhindert hätte (BGH, Urteile vom 26.04.2007, I ZR 34/05, NJW 2008, 301, vom 06.05.2021, ZR 61/20, GRUR 2021, 1303). Diese Pflicht kann sich aus einer Garantenstellung aus vorangegangenem Verhalten und daraus abgeleiteten Verkehrssicherungspflichten ergeben (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 150/09, GRUR 2012, 304). Nach der gesetzlichen Regelung in § 828 BGB ist ein Kind, das das siebte Lebensjahr vollendet hat, für einen Schaden, den es einem anderen zufügt, nur dann nicht verantwortlich, wenn es bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit not-wendige Einsicht hat. Diese Einsichtsfähigkeit wird also vom Gesetz bei einem neunjährigen Kind grundsätzlich vorausgesetzt. Deshalb ist auch davon auszugehen, dass ein normal entwickeltes neunjähriges Kind nach seiner geistigen Entwicklung seine Verantwortlichkeit für die Verletzung eines anderen durch einen mitgeführten, mindestens 40 cm langen Stock im Rahmen eines Bewegungs-spiels erkennen kann. Es genügt dabei das allgemeine Verständnis, dass das eigene Verhalten irgendwelche Gefahren herbeiführen kann. Dabei ist allein auf seine Einsichtsfähigkeit abzustellen, nicht auf seine Steuerungsfähigkeit. Entscheidend ist die intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen eigenen Tuns bewusst zu sein, nicht aber die Fähigkeit, sich dieser Einsicht

zu verhalten (BGH, Urteil vom 28.02.1984, VI ZR 132/82, juris; Urteil vom 20.01.1987, VI ZR 182/85, juris; Urteil vom 29.04.1997, VI ZR 110/96, juris). Bei dem Spiel „Feuer, Wasser, Blitz“ handelt es sich um ein sportliches Spiel bzw. einen Wett-kampf. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist das Spiel auf Schnelligkeit und körperlichen Einsatz sowie Konkurrenz der teilnehmenden Kinder gerichtet. Bei sportlichen Spielen und Wettkämpfen können von dem verletzten Teilnehmer Verletzungen, die er durch einen anderen Spieler erleidet - sofern dessen Spielweise im Rahmen der Regeln lag - in Kauf genommen worden sein, sodass nach Treu und Glauben ein vollständiger Haftungsausschluss vorliegen kann (BGH, Urteil vom 05.11.1974, VI ZR 100/73, NJW 1975, 109 f.; Urteil vom 16.03.1976, VI ZR 199/74, NJW 1976, 2161 ff.; Urteil vom 01.04.2003, VI ZR 321/02, NJW 2003, 218 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1999, 22 U 115/99, NJW-RR 2000, 1116). Zwar besteht bei dem Spiel „Feuer, Wasser, Blitz“ kein kodifiziertes Regelwerk, sodass das Mitsichführen eines mindestens 40 cm langen Stocks nicht als grundsätzlich verboten anzusehen ist, es ist aber zumindest unüblich. Zudem haben die Beklagten zu 1) und 2) zumindest zu Beginn der Freizeit darauf hingewiesen, dass das Rennen mit Stöcken nicht erlaubt sei - zwangsläufiger Teil des Spiels „Feuer, Wasser, Blitz“ ist es aber, dass sich die Teilnehmer möglichst reaktionsschnell und rennend zur nächsten ausgerufenen Station begeben. Daher ist von einem „Regelverstoß“ durch den Beklagten zu 4) auszugehen. Ob der Haftungsausschluss auch bei einem leichten Regelverstoß, wenn dieser beispielsweise aus Spieleifer oder Unüberlegtheit erfolgte, greift (diese Frage offenlassend BGH, Urteil vom 10.02.1976, VI ZR 32/74, NJW 1976, 957), bedarf hier keiner Entscheidung, da es jedenfalls an einem haftungsbegründenden Verschulden des Beklagten zu 4) mangelt. Im Rahmen der Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 BGB ist bei sportlichen Spielen ein besonderer, durch die jeweilige Eigenart des Spieles geprägter Maßstab anzulegen, nach welchem ein die Gefahr vermeidendes Verhalten im gegebenen Fall zuzumuten sein muss. Für die Bewertung eines Regelverstoßes als fahrlässiges Verhalten im Sinne eines Verstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist mithin ein besonderer, durch die Eigenart des Spiels geprägter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 10.02.1976, VI ZR 32/74, NJW 1976, 957; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2019, 22 U 50/17 , SpuRt 2020, 27). Darüber hinaus ist bei der Fahrlässigkeitsprüfung die Verstandesreife von Kindern, die allgemein in der entsprechenden Gruppe zu erwarten ist, zu Grunde zulegen (sog. Gruppenfahrlässigkeit). Dabei können besondere Umstände eines spontan-emotionalen Vorgangs, wie er ganzen Altersgruppen von Jugendlichen eigen ist, berücksichtigt werden, wie z.B. die Motorik des Spieltriebs, den Forschungs- und Erprobungsdrang, den Mangel an Disziplin, Rauflust, Impulsivität und Affektreaktionen. War unter solchen Umständen das schädigende Verhalten für den Minderjährigen typischerweise nicht vermeidbar, fehlt es an der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit und es liegt kein fahrlässiges Verhalten vor. Die individuelle Steuerungsfähigkeit hat dabei außer Betracht zu bleiben. Es kommt insoweit nur darauf an, ob Kindern ihrer Altersgruppe typischerweise ein sorgfältiges Verhalten in der konkreten Situation möglich ist, oder ob mangelnde Verstandesreife sie daran hindert, das zur Vermeidung von Gefahren Notwendige zu beachten. Daran kann sie etwa die Motorik des Spieltriebs oder ein Forschungs- und Erprobungsdrang gehindert haben (BGH, Urteil vom 28.02.1984, VI ZR 132/82, juris; Urteil vom 29.04.1997, VI ZR 110/96, juris; OLG Hamm 07.02.1994, 32 U 179/92, VersR 1995, 56; OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2004, 5 U 1134/03, juris). Jedenfalls für zehnjährige Kinder ist es typisch, dass sie sich in einer Konfliktsituation impulsiv für die Durchsetzung eines überstarken eigenen Wunsches entscheiden, ohne die Gefahren für Dritte zu erkennen und abzuwägen (OLG Hamm, 07.02.1994, 32 U 179/92, VersR 1995, 56). Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass typischerweise neunjährigen Jungen zwar das grundsätzliche Risiko einer Verletzung Anderer mittels eines mitgeführten Stocks bei einem Bewegungsspiel bekannt sein mag, sie aber in der konkreten Situation - kurz vor Beginn bzw. während eines gewünschten Gruppenspiels und ohne unmittelbare Ermahnung - aufgrund mangelnder Verstandesreife typischerweise nicht in der Lage sind, das notwendige sorgfältige Verhalten in Form des Ablegens des Stocks an den Tag zu legen. Da das eingeforderte Spiel „Feuer, Wasser, Blitz“ unmittelbar bevorstand bzw. bereits im Gange war und daher die Aufmerksamkeit eines typischen neun- bis zehnjährigen Jungen auf das Spiel und dessen Verlauf gerichtet ist, tritt das Gefahrenpotential für Dritte durch den mitgeführten Stock und das daraus folgende notwendige Verhalten - das Ablegen des Stocks - für einen typischen neun- bis zehnjährigen Jungen so sehr in den Hintergrund, dass es für diesen Zeitraum in Vergessenheit gerät. Ein typischer neun- bis zehnjähriger Junge wird in dieser Situation folglich vom Spieleifer als spontan-emotionalem Vorgang derart eingenommen, dass ihm ein sorgfältiges Verhalten nicht mehr möglich ist und das zur Vermeidung von Gefahren Notwendige nicht mehr beachtet wird. Dies vermag der Senat aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1984, VI ZR 132/82, juris; Urteil vom 29.04.1997, VI ZR 110/96, juris, Rn. 10), weshalb es entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Es mangelt insoweit an der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit, so dass den Beklagten zu 4) kein Verschulden

§ 276BGB trifft.

B.

  1. Die Berufung der Beklagten zu 1- 3) ist zulässig. Sie ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Soweit die Beklagten rügen, das Landgericht habe vor Erlass des Urteils die Beweise nicht vollständig erhoben, rügen sie in der Sache das (Nicht-)Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass des gegen sie ergangenen Teil-Grundurteils. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein An-spruch nach Grund und Höhe streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Dies erfordert, dass grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Eine entsprechende Trennung in ein Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf die Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist. Deswegen scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag wesensgemäß aus (BGH, Urteil vom 20.09.2023, VIII ZR 432/21). Die Beklagten wenden ein, dass über die Qualifikation der Beklagten zu 1) und 2) sowie über den Unfallhergang noch Beweis hätte erhoben werden müssen. Wie sich dies auf die zu treffende Entscheidung ausgewirkt hätte, legen die Beklagten allerdings nicht dar. Richtigerweise sind die Qualifikationen der Beklagten 1) - 2) für die Beurteilung einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung nicht entscheidungserheblich. Das zur Beurteilung einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung maßgebliche Geschehen vor dem Unfall ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig. Zur Wahrnehmung des Stocks wurden die Beklagten zu 1) und 2) angehört. Der weitere konkrete Unfallhergang - ob nun der Kläger abrutschte und ihm der Stock des Beklagten zu 4) ins Auge gelangte oder Andersherum - ist für die Beurteilung der Aufsichtspflicht hingegen nicht entscheidungserheblich.
  2. Eine Haftung der Beklagten zu 1) und zu 2) scheidet allerdings

§ 839Abs.

1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG aus. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht das Zustandekommen eines privatrechtlichen / öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Beklagten zu 3) und dem Kläger - vertreten durch seine Eltern - angenommen. Es handelt sich bei den Beklagten zu 1) und zu 2) vielmehr um „Beamte“ im haftungsrechtlichen Sinne. Denn die Beklagten zu 1) und zu 2) handelten i.S.d. § 839 BGB in Ausübung eines ihnen durch die Beklagte zu 3) anvertrauten öffentlichen Amtes. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden abzustellen, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient (BGH, Urteil vom 06.06.2019, III ZR 124/18, VersR 2019, 1145 ff.). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der Beklagten zu 3) angebotene „X-Woche“ als Ferienfreizeit der Jugendarbeit und damit dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist. Bei öffentlichen Anstalten und Einrichtungen, die vor allem der Daseinsvorsorge dienen, ist zu beachten, dass der Träger die Wahl hat, die Aufgaben in öffentlich-rechtlichen oder in privat-rechtlichen Formen zu erfüllen. Ist die Benutzung der Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet, richtet sich auch eine Haftung nach dem allgemeinen Deliktsrecht oder nach dem zwischen der Einrichtung und dem Benutzer zustande gekommenen Vertrag. Für eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses mit der Folge einer Haftung nach § 839 i.V.m. Art. 34 GG sprechen das Vorliegen einer Satzung (anstelle der Verwendung von AGB), die Erhebung von Gebühren (anstelle von Entgelten) und die Möglichkeit der Anwendung von Zwang gegenüber dem Benutzer. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Nutzungsverhältnisses unter Gewichtung dieser Indizien. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Hand ihre öffentlichen Aufgaben auch in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt, so dass für eine privatrechtliche Gestaltung im Einzelfall besondere Umstände vorliegen müssen. Im Ergebnis richtet sich daher die Haftung bei Schädigungen von Benutzern nach dem von der Einrichtung gewählten Recht für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen (BGH, Urteil vom 26.03.1953, III ZR 220/52; Urteil vom 24.10.1974, VII ZR 80/73; Urteil vom 13.10.1977, III ZR 122/75; Urteil vom 16.03.2000, III ZR 179/99; OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2016, 1 U 862/14; BeckOGK/Thomas, BGB, § 839 Rn. 84; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 34, Rn. 12). Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles ist von einem öffentlich-rechtlichen Gepräge der „X-Woche“ durch die Beklagte zu 3) auszugehen. Auf der Anlage K2 (Bl. 21 d.A.) finden sich zwar „Teilnahmebedingungen“, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Teilnahme an der „X-Woche“ regeln sollen und damit indiziell für eine Regelung privatrechtlicher Natur sprechen. Demgegenüber wird ausweislich der Anlage K1 (Bl. 20 d.A.) eine „Teilnehmergebühr“ erhoben, was wiederrum für eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung spricht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 07.09.1977, 3 U 59/77, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. In der dortigen Entscheidung lag ein „Ferienspielplatz“-Programm zu Grunde, wobei die Beteiligung völlig freigestellt, formlos und anonym möglich war und somit ein offenes Benutzungsangebot vorlag. Im Gegensatz dazu bedurfte es im Streitfall einer förmlichen Anmeldung zur „X-Woche“ durch die Erziehungsberechtigten binnen einer Anmeldefrist, und es fand sodann eine Auswahl der Teilnehmer - nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung - durch die Beklagte zu 3) statt. Ferner folgte die Bestätigung der Anmeldung mittels förmlichen Schreibens durch die Beklagte zu 3), wobei auch ein behördliches Geschäfts- und Aktenzeichen vergeben wurde (Anlage K3, Bl. 22 d.A.). Folglich liegen keine besonderen Umstände im Einzelfall vor, die für eine privatrechtliche Gestaltung der „X-Woche“ durch die Beklagte zu 3) sprechen, sondern es ist in der Gesamtschau von einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung auszugehen. 3. Die Beklagte zu 3) haftet entgegen ihrer Auffassung

§ 839Abs.

1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG als öffentlich-rechtliche Trägerin der benannten Ferienfreizeit für die Aufsichtspflichtverletzung durch die Beklagten zu 1-2). a) Die Beklagten zu 1) und 2) haben - als Beamtinnen im haftungsrechtlichen Sinne - als Amtspflicht die Aufsichtspflicht über die an der Ferienfreizeit teilnehmenden, minderjährigen Kinder übernommen. Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Ver-haltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen (BGH, Urteil vom 13.12.2012, III ZR 226/12). Dabei hängt es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (BGH, Urteil vom 24.03.2009, VI ZR 51/08, juris; Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 273/82; Urteil vom 19.11.1963, VI ZR 96/63, VersR 1964, 313f.). Dabei greift auch im Rahmen der Aufsichtspflicht als Amtspflicht die Beweislastregel

§ 832Abs.

1 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 13.12.2012, III ZR 226/12, juris, Rn. 19ff.; Urteil vom 24.03.2009, VI ZR 51/08, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2014, 1 U 76/13 , juris, Rn. 10 ). Demnach muss der Aufsichtspflichtige darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat (BGH, Urteil vom 24.03.2009, VI ZR 51/08, juris). Unstreitig haben die Beklagten zu 1) und 2) die teilnehmenden Kinder zwar zu Beginn der Ferienfreizeit sowie am Morgen des 03.07.2018 auf die Verhaltensregeln mit Stöcken (kein „Herumrennen“ und „Herumfuchteln“ in Gesichtshöhe) hingewiesen. Die Beklagten haben zudem ausgeführt, dass auch am Morgen des 04.07.2018 erneut eine solche Belehrung erfolgt sei. Allerdings wäre eine konkrete Aufforderung zum Ablegen in den Händen gehaltener Stöcke oder zumindest eine Betrachtung der einzelnen Kinder im Hinblick auf einen in den Händen gehaltenen Stock vor Beginn des Spiels „Feuer, Wasser, Blitz“ zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht erforderlich gewesen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung (Bl. 243 ff. d.A.) geschildert, dass sie unmittelbar vor dem Spiel „Feuer, Wasser, Blitz“ ein Sammelspiel im Wald durchgeführt hätten. Dabei seien die Kinder aufgefordert worden, Stöcke, Blätter u.ä. im Wald aufzusammeln. In dieser Situation ist damit zu rechnen und vorhersehbar, dass in der Gruppe - bestehend aus ca. 15 Kindern im Alter von sechs bis zwölf Jahren - einzelne Kinder noch Gegenstände, wie z.B. einen Stock, zu Beginn des Spiels in der Hand halten. Auch wenn - nach den Angaben der Beklagten zu 1) - 3) - zuvor der Umgang mit Stöcken, bei diversen Aufgaben (z.B. Sammeln, Tipi bauen), seitens der Kinder problemlos verlaufen ist, stellt ein Spiel, dass einen Schwerpunkt auf die Reaktionsschnelligkeit der Bewegung stellt, höhere Anforderungen an den Umfang der Aufsichtspflicht. Es kann insoweit erwartet werden, dass die Beklagten zu 1-2) als aufsichtspflichtige Personen die potentielle Gefährlichkeit eines mitgeführten Stocks im Rahmen des Spiels „Feuer, Wasser, Blitz“ antizipieren und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Gerade in Anbetracht des Mindestalters von sechs Jahren der teilnehmenden Kinder wäre eine konkrete Aufforderung zum Ablegen (zuvor aufgesammelter) in den Händen gehaltener Stöcke oder zumindest eine Betrachtung der einzelnen Kinder auf einen in den Händen gehaltenen Stock dazu erforderlich gewesen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben insoweit lediglich angegeben, den von dem Beklagten zu 4) gehaltenen mindestens 40 cm langen Stock vor dem Unfall nicht „wahrgenommen“ zu haben. Eine konkrete Aufforderung zum Ablegen von Stöcken vor Beginn des Spiels oder eine Betrachtung der einzelnen Kinder im Hinblick auf dieses Gefahrenpotential schilderten sie hingegen nicht. Sie haben folglich die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend dargelegt. Sie haben ebenso wenig ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen ihnen die Wahrnehmung des von dem Beklagten zu 4) gehaltenen Stocks nicht möglich gewesen sei. Soweit behauptet wurde, er habe diesen „eng am Körper“ gehalten, haben die Beklagten zu 1) und 2) dies im Rahmen der informatorischen Anhörung vom 21.09.2021 nicht bestätigt. Die Beklagte zu 1) hat lediglich angegeben (Bl. 245 d.A.), den Stock erstmals kurz vor dem Unfall wahrgenommen zu haben. Die Beklagte zu 2) hat ausgeführt (Bl. 248 d.A.), den Stock weder vor noch nach dem Unfall wahrgenommen zu haben. Es war seitens des Landgerichts auch nicht verfahrensfehlerhaft, die Angaben der Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen der informatorischen Anhörung der Entscheidung zu Grunde zu le-gen. Ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme oder einer informatorischen Anhörung erfordert nicht zwangsläufig die Wiederholung der Beweisaufnahme bzw. der Anhörung. Insbesondere frühere Zeugenaussagen können im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf dann bei der Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten (BGH, Urteil vom 18.10.2016, XI ZR 145/14, juris). Das Landgericht hat die Angaben der Beklagten zu 1) und zu 2) im Rahmen der informatorischen Anhörung protokolliert. Diese - im Protokoll enthaltenen - Angaben wurden im Urteil wiedergegeben, Angaben zur Glaubwürdigkeit der Beklagten zu 1) und 2) finden sich dort nicht. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Befolgung der Aufsichtspflicht zudem auf der Grundlage des objektiven Inhalts der informatorischen Anhörung der Beklagten zu 1) und 2) nicht dargelegt. Das Landgericht hat somit nicht gegen § 355 ZPO verstoßen.

Art. 34

S. 1 GG trifft die Verantwortlichkeit für die Verletzung der Aufsichtspflicht als Amtspflicht die Beklagte zu 3).

  1. b)Die Beklagten zu 1) und 2) haben die ihnen obliegende Aufsichtspflicht gegenüber dem Kläger leicht fahrlässig verletzt (s. B.3.a), was adäquat-kausal zumindest zu der unstreitig eingetretenen Verletzung des Klägers an seinem rechten Auge - u.a. penetrierende Bulbusverletzung mit vollständigem Verlust der Iris, der Linse und partiellem Verlust des Ziliarkörpers und mit traumatischer Glaskörperabhebung und -einblutung sowie der Verdacht auf Aderhautruptur temporal des hinteren Pols - geführt hat. Der Kläger ist auch „Dritter“ i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. Die verletzte Amtspflicht - hier in Form der Aufsichtspflicht - muss dem betroffenen Dritten gegenüber obliegen. Entscheidend ist der Schutzzweck der Norm. Es kommt darauf an, ob der Betroffene und das betroffene Interesse unter Berücksichtigung der Eigenart der Amtstätigkeit von der verletzten Norm (auch) geschützt werden sollen (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, GG Art. 34 Rn. 14-17; Detterbeck, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 34 Rn. 36 ff.). Die den Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Ferienfreizeit obliegende Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder ist, soweit sie der Vermeidung von Schäden Dritter dient, eine besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012, III ZR 226/12) und dient damit dem Schutz Dritter - nämlich gerade der unter Aufsicht stehenden teilnehmenden Kindern wie dem Kläger.
  2. c)Das Haftungsprivileg

§ 839Abs.

1 S. 2 BGB greift vorliegend nicht ein. Der Kläger vermag nicht anderweitig Ersatz seines Schadens zu verlangen.

§ 839Abs.

1 S. 2 BGB kann der Geschädigte von dem Beamten, der fahrlässig eine Amtspflicht verletzt hat, keinen Ersatz verlangen, wenn er anderweitig Ersatz zu erlangen vermag. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid der Unfallkasse Hessen vom 20.09.2022 (Bl. 369 d.A.) sowie mit ergänzendem Bescheid vom 22.11.2022 (Bl. 436f. d.A.) wurden Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallkasse gegenüber dem Kläger aus dem Unfallereignis am 04.07.2018 abgelehnt. Ferner stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch gegen den Beklagten zu 4) - aus den oben dargelegten Gründen - nicht zu. d) Ein Haftungsausschluss für - nicht vorsätzlich herbeigeführte - Personenschäden nach §§ 104, 106 SGB VII greift nicht ein.

§ 104Abs.

1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

§ 106Abs.

1 S. 1 SGB VII gilt § 104 SGB VII für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 SGB VII genannten Unternehmen u.a. auch bezüglich der Versicherten untereinander. § 2 Abs. 1 SGB VII definiert den Personenkreis der gesetzlich Unfallversicherten. Hier kommt lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) SGB VII in Betracht, welcher als gesetzlich Unfallversicherte benennt: „Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Ein-richtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.“ Erlaubnispflichtig nach § 45 SGB VIII sind Einrichtungen nach § 45a SGB VIII.

§ 45a

S. 1 SGB VIII handelt es sich dabei um eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Im Streitfall mangelt es insoweit an einer „Ortsgebundenheit“, so dass es sich bei der „X-Woche“ nicht um eine erlaubnispflichtige Einrichtung nach § 45 SGB VIII gehandelt hat und die teilnehmenden Kinder folglich nicht § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII unterfielen (s. auch den bestandskräftigen Bescheid der Unfallkasse Hessen vom 22.11.2022, Bl. 436 f. d.A.) Soweit die Beklagte zu 3) das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.06.2009, III ZR 229/07, zitiert, ist dieses vorliegend nicht einschlägig. In dem dort zu Grunde liegenden Verfahren wurde ein Kind, das sich in einem Kindergarten eines öffentlich-rechtlichen Trägers befand, am Auge verletzt, sodass das Kind aus vorgenannten Gründen der gesetzlichen Unfallversicherung unterfiel.

  1. e)Auch ein Haftungsausschluss durch die „Teilnahmebedingungen“ der Beklagten zu 3) greift nicht ein. Es erscheint schon mehr als fraglich, ob diese als Anlage B 5 vorgelegten „Teilnahmebedingungen“ der Anmeldung des Klägers zu Grunde lagen. Denn die als Anlage K 2 vorgelegte Anmeldung des Klägers enthält insoweit abweichende „Teilnahmebedingungen“, die keine haftungsbeschränkende Klausel aufweisen. Konsequenterweise hat das Landgericht - da es von einer privatrechtlichen Betätigung ausging - einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7
  2. a)BGB dadurch festgestellt, dass die Beklagte zu 3) in ihren „Teilnahmebedingungen“ zu dem Programm „Sommer- und Ferienspiele 2018“ (B5, Bl. 257 Rd.A.) u. a. folgende Klausel verwendete: “Für die Teilnehmer der Veranstaltungen besteht eine Schüler-Unfallversicherung. Ein weiterer Anspruch gegenüber der Gemeinde Gemeinde1, deren Bediensteten und Beauftragten besteht nicht.“ Die analoge Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf die Regelungen von öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnissen z.B. in Form von Satzungen ist umstritten (BeckOGK/Lehmann-Richter BGB § 305 Rn. 91-92; Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., Teil 1 Rn. 24; Fornasier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 09. Aufl., § 305 Rn. 5 ff.; Grüneberg, in: ders., BGB, 84. Aufl. 2025, § 305 Rn. 2). Einer Entscheidung darüber bedarf es hier aber nicht, da die zitierte Haftungsbeschränkung schon nicht greift. Denn nach dem Wortlaut „…besteht eine Schüler-Unfall-Versicherung. Ein weiterer Anspruch…“ soll die Haftungsbeschränkung nur dann zum Tragen kommen (entsprechend §§ 104, 106 SGB VII), wenn die gesetzliche Unfallversicherung greift. Das Bestehen einer Unfallversicherung nach dem SGB VII ist aber im Streitfall in Bezug auf den Kläger durch die Unfallkasse Hessen (bestandskräftig) abgelehnt worden. 4. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Rüge der Beklagten zu 3), das Landgericht habe eine unzulässige Amtsermittlung betrieben, indem es die Teilnahmebedingungen einer Überprüfung nach § 307 ff. BGB unterzogen habe, fehl geht. Ein Gericht hat vielmehr auf der Basis des ihm vorgetragenen Sachverhalts eine AGB-Klausel auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, ohne dass sich der Gegner des Verwenders auf deren Unwirksamkeit berufen müsste (BGH, Beschluss vom 30.01.2024, VIII ZB 43/23). III.

§ 538Abs.

2 S. 1 Nr. 4 ZPO ist das Verfahren gegen die Beklagte zu 3) zur Fortsetzung des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Kläger hat (hilfsweise) die Zurückverweisung beantragt. Da die Höhe der Ersatzansprüche - insbesondere die geltend gemachten Kosten (Fahrtkosten/Zuzahlungen etc.) - noch zwischen den Parteien streitig sind, ist die Sache insoweit auch noch nicht entscheidungsreif. Das Landgericht wird im Rahmen des Betragsverfahrens auch über den erst im Berufungsverfahren erhobenen Antrag zu 2a) zu entscheiden haben. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer des jeweiligen Berufungsführers. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Teil(end-)Urteil bezogen auf die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 4), so dass er an seinen erstinstanzlichen Anträgen festhält und diese mit Schriftsatz vom 18.10.2023 um 1.784,45 € erweitert hat. Die erstinstanzlichen Anträge sind bezüglich des Antrags zu 1) mit 100.000,- €, bezüglich des Antrags zu 2) mit 2.717,87 € und bezüglich des Antrags zu 3) ebenfalls mit 100.000,- € - entsprechend der klägerischen Angaben - zu bewerten. Der Antrag zu 4) hat als Nebenforderung außer Betracht zu bleiben. In Summe ergibt sich so ein Betrag i.H.v. 204.502,32 €. Der Wert der Anschlussberufung des Klägers ist auf bis zu 2.000,- € festzusetzen. Die Beklagten zu 1-3) richten sich mit der von ihnen geführten Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung im Teil-Grundurteil. Entsprechend der klägerischen erstinstanzlichen Anträge zu 1 und 2) ist der Wert auf bis zu 110.000,- € festzusetzen. Bezüglich des Antrags zu 3) (unbezifferter Feststellungsantrag) erging noch keine Entscheidung durch das angegriffene Teil-Grundurteil, sodass diese auch nicht Gegenstand der Berufung der Beklagten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2023, VIII ZR 432/21). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001093

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