Konsum von Medizinal-Cannabis – Änderung der Rechtslage während des Widerspruchsverfahrens Leitsatz 1. Die Einnahme von (Medizinal-)Cannabis führt nicht mehr – wie noch bis zum 31. März 2024 aufgrund von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a. F. – unter dem Gesichtspunkt regelmäßigen Cannabis-Konsums grundsätzlich zu einer Fahrungeeignetheit, von der aufgrund des sogenannten Arzneimittelprivilegs Ausnahmen für Medizinal-Cannabis gemacht wurden. 2. Für die Rechtmäßigkeit einer fahrerlaubnisrechtlichen Gutachtenanordnung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens an. Nichts anderes gilt, wenn sich die Gesetzeslage während des Widerspruchsverfahrens betreffend der Fahrerlaubnisentziehung zu Gunsten des Antragstellers ändert. Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. August 2024 - 7 L 1031/24.WI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Randnummer 2 Im Rahmen einer Polizeikontrolle wurden bei dem Antragsteller im Juli 2020 Ausfallerscheinungen festgestellt und ein Konsum von Cannabis nachgewiesen. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daher im September 2020 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Der Antragsteller gab in diesem Zusammenhang an, dass er seit Ende 2020 Cannabis aus medizinischen Gründen konsumiere. Die erste Verschreibung sei am 31. Oktober 2020 erfolgt. Er legte unter anderem ein Attest des Allgemeinarztes H. vom 3. Januar 2021 vor, aus dem hervorgeht, dass bei dem Antragsteller eine depressive Episode als Dauerdiagnose bestehe und dies mit Cannabis therapiert werde, da eine Therapie durch Schulmedizin nicht ausreichend möglich sei. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 hob die Antragsgegnerin die MPU-Anforderung vom 21. September 2020 auf. Randnummer 4 Aufgrund einer Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens stellte die G. GmbH mit ärztlichem Gutachten vom 2. Januar 2023 fest, dass der Antragsteller Cannabismedikamente oder -blüten zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung einnehme. Es seien keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen. Es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt sei, am Straßenverkehr teilnehmen werde. Nach Ablauf eines Jahres sei indes eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung in Form eines erneuten ärztlichen Gutachtens erforderlich, insbesondere auch um das Leistungsbild und eine mögliche Verschlechterung aufgrund der Dauermedikation zu überprüfen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 29. September 2023 – zugestellt am 9. Oktober 2023 – forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 4. Januar 2024 ein ärztliches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit folgenden Fragestellungen vorzulegen: Randnummer 6 „Sind Sie trotz der bekannten Erkrankung (Depressive Episode), die nach Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellt, und der damit in Verbindung stehenden Dauermedikation, in der Lage, die Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B (Gruppe 1) zu erfüllen? Ist insbesondere zu erwarten, dass Sie die ärztlich verordnete Medikation ausschließlich therapeutisch, der ärztlichen Verordnung entsprechend einnehmen und nicht missbräuchlich konsumieren? Besteht Einsicht in die Erfordernis der Therapietreue? Sind Sie in der Lage, ggf. Leistungsdefizite und die Fähigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen richtig wahrzunehmen, kritisch und eigenverantwortlich einzuschätzen, und danach zu handeln?“ Randnummer 7 Zu Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln einzuordnen sei. Hierbei könne die Fahreignung insbesondere bei einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen sein. Der Antragsteller habe sich nicht – entsprechend dem Gutachten vom 2. Januar 2023 – erneut begutachten lassen. Vorsorglich wies die Antragstellerin darauf hin, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden müsse. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund der unterbliebenen Vorlage des Gutachtens zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 26. Januar 2024 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und forderte ihn auf, seinen Führerschein abzugehen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet (Nr. 3). Die Antragsgegnerin drohte die Beauftragung der Polizei mit der Einziehung des Führerscheins an (Nr. 4) und setzte Kosten in Höhe von insgesamt 123,30 Euro fest (Nr. 5). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, ein bestimmungsgemäßer Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis stelle eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln dar und sei im Hinblick auf die Fahreignung auch derart zu behandeln. Das daher von ihr angeordnete Gutachten habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Randnummer 10 Am 9. Februar 2024 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch am 30. April 2024 im Wesentlichen damit, dass die aktuelle Rechtslage kein ärztliches Gutachten für Cannabis-Patienten mehr vorsehe. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2024 – zugestellt am 8. Juni 2024 – wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und setzte Kosten von insgesamt 163,30 Euro fest. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Dauertherapie mit Cannabis zu schweren, für das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungen der psycho-physischen Leistungssysteme führen könne und daher eine Nachbegutachtung angezeigt gewesen sei. Randnummer 12 Der Antragsteller hat am 8. Juli 2024 Klage erhoben (Az. 7 K 1030/24.WI) und den hier streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es keine Auflage gebe, die eine neue fachärztliche Begutachtung begründen könne. Für die Gutachtenanordnung fehle es hingegen an einer Rechtsgrundlage. Es lägen keine Hinweise für einen Cannabismissbrauch durch ihn oder eine Abhängigkeit von ihm vor. Nach dem neuen § 13a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sei nur unter diesen Voraussetzungen eine Fahreignungsüberprüfung möglich. Für Cannabiskonsumenten sei dies eine abschließende Regelung. Darüber hinaus sei die Fragestellung nach einer missbräuchlichen Nutzung von Cannabis undifferenziert und überschießend. Die Anordnung und Fragestellung seien ins Blaue hinein erfolgt. Anhaltspunkte für seine Leistungseinschränkung bestünden nicht. Ein Attest des behandelnden Arztes zur Behandlungskooperation sowie Medikamenten- und Dosierungstreue hätte als milderes Mittel ausgereicht. Es komme maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an. Randnummer 13 Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, Randnummer 14 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2024 wiederherzustellen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin hat beantragt, Randnummer 16 den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin hat ergänzend ausgeführt, dass der neue § 13a FeV bei Cannabisproblematik zwar anwendbar sei, § 14 FeV diesem im Falle der Verwendung als Arzneimittel – wie vorliegend – indes vorgehe. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 26. August 2024 – dem Antragsteller am selben Tag zugestellt – hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die inzident zu prüfende Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung vom 29. September 2023 auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung ankomme. Die Gutachtenanforderung stütze sich auf die Dauerbehandlung des Antragstellers mit Cannabis als Arzneimittel und sei vor diesem Hintergrund insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesänderung durch Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG). Eine Dauerbehandlung mit Cannabis-Arzneimitteln könne auch nach neuer Rechtslage Zweifel an der Fahreignung begründen. Randnummer 19 Der Antragsteller hat am 9. September 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 26. September 2024 begründet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass aufgrund der geänderten Gesetzeslage, der Gesetzesbegründung und der Erklärung auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums eine Dauermedikation mit Cannabis keinen Anlass für eine wiederholte Prüfung der Fahreignung über ein ärztliches Gutachten ermögliche. Bei dem Antragsteller gebe es keine Anzeichen für die Annahme einer missbräuchlichen Einnahme oder einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Zudem sei keine behördliche Auflage erteilt worden. Auf dieses Vorbringen sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Mildere Mittel wären die Einholung einer Stellungnahme der Begutachtungsstelle im Hinblick auf die neue Gesetzeslage oder die Anforderung eines Attestes des behandelnden Arztes gewesen. Randnummer 20 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 21 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. August 2024 - 7 L 1031/24.WI - abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2024 wiederherzustellen. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 23 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sich der Antragsteller bereits nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe und die Beschwerde daher bereits unzulässig sei. Zudem sei die Kraftfahreignung stets einzelfallbezogen zu beurteilen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 26 1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Randnummer 27 Die gegen den angefochtenen Beschluss geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Randnummer 28 Ausgehend von den Ausführungen des Antragstellers in seinem – innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten – Schriftsatz vom 26. September 2024 hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Eilrechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Januar 2024 angeordnete Fahrerlaubnisentziehung zu gewähren. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Fahrerlaubnisentzug erweise sich aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig mit der Folge, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfalle, ist im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Randnummer 29 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 8 FeV. Randnummer 30 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend Anwendung. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV entsprechend). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Randnummer 31 Dies ist vorliegend gegeben, weil der Antragsteller das von ihm mit Schreiben vom 29. September 2023 geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat und er mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Erfolg hat. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.