Arbeitsgebers auf Zustimmung
Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen Leitsatz Die in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehene elektronische Antragstellung ist so auszulegen, dass die einfache elektronische Form (z. B. einfache E-Mail) genügt. Tenor Das Berufungszulassungsverfahren der Beigeladenen wird eingestellt. Der Antrag
Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2022 - 11 K 2644/21.F - wird abgelehnt. Der Kläger und die Beigeladene haben die außergerichtlichen Kosten
Beklagten
Berufungszulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Zustimmung zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und gegen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene. Randnummer 2 Der am … 1980 geborene und zu einem Grad von 50 behinderte Kläger ist auf Grundlage
Arbeitsvertrages vom
mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses wegen verhaltensbedingter Gründe. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger am
Arbeitsgerichts ab und wies diese Klage ab. Die Beschwerde
Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2022 - 2 AZN 789/21 -. Randnummer 7 Gegen den Bescheid
Beklagten vom
SGB I mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen, sodass die Antragstellung per einfacher E-Mail hier nicht ausreichend sei. Dies führe dazu, dass kein formwirksamer Antrag vorliege und der angefochtene Bescheid aufzuheben sei. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 erteilte der Beklagte die Zustimmung zu der von der Beigeladenen hilfsweise beantragten ordentlichen Kündigung
Klägers. Randnummer 9 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
Klägers gegen den Bescheid vom
1 Satz 1 SGB IX gestellt habe. Ein Dokument genüge nach § 36a Abs. 2 Satz 2 der elektronischen Form, wenn es mit einer qualifizierten Signatur versehen sei, was vorliegend bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall sei. Es sei auch in keiner Weise ein Identitätsnachweis geführt worden. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid
Beklagten vom 16. Dezember 2020 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021 aufzuheben, den Bescheid
Beklagten vom 18. Januar 2021 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021 aufzuheben, die Hinzuziehung
Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte ist der Ansicht, dass von einer formwirksamen Antragstellung auszugehen sei. Er vertritt unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien die Auffassung, dass ein Antrag nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX neben der Schriftform auch in der einfachsten elektronischen Variante, also einer einfachen E-Mail, erfolgen könne. Der Begriff „elektronisch“ i. S. d. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei daher nicht mit der „elektronischen Form“
SGB I bzw.
BGB gleichzusetzen, sodass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet sei. § 36a SGB I beziehe sich allein auf die Fälle, bei denen ein Antrag zwingend dem Schriftformerfordernis genügen müsse. Randnummer 16 Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beigeladene nimmt Bezug auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen
Beklagten. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 29. März 2022 abgewiesen. Randnummer 19 Der Beklagte habe einen formwirksamen Antrag gem. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gestellt. Ein Antrag nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX könne neben der Schriftform auch in der einfachsten elektronischen Variante, also einer einfachen E-Mail, erfolgen, was sich u. a. aus den Gesetzesmaterialien ergebe. Der Begriff „elektronisch“ i. S. d. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei daher nicht mit der „elektronischen Form“
SGB I bzw.
BGB gleichzusetzen, sodass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet sei. Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung
Arbeitsverhältnisses
Klägers mit der Beigeladenen sei auch in der Sache zu Recht erfolgt. Die Zustimmung zur Kündigung sei innerhalb von zwei Wochen beantragt worden. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen der Behinderung
Klägers und den Kündigungsgründen. Der Beklagte habe auch zu Recht die Zustimmung zur hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung erteilt. Randnummer 20 Gegen dieses ihm am
verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Randnummer 21 Die Beigeladene hat ihren am
Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. Randnummer 23 1. Das Berufungszulassungsverfahren der Beigeladenen ist in entsprechender Anwendung
GO einzustellen, weil diese ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom
Klägers gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2022 bleibt ohne Erfolg, da auf der Grundlage
für die Entscheidung
Senats über den Berufungszulassungsantrag maßgeblichen Vorbringens
Klägers keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Randnummer 25 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
Urteils
Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage
Vorbringens
Klägers nicht. Randnummer 26 aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung
Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung
Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung
Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und/oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung
Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 40 ). Randnummer 27 bb) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zustimmung zur (außerordentlichen) Kündigung ordnungsgemäß gestellt worden sei. Entgegen der Auffassung
Verwaltungsgerichts genüge aber nicht die vorliegend gewählte „einfache“ elektronische Form. Die Antragstellung bedürfe vielmehr der „elektronische Form“ i. S. d. § 36a SGB I bzw. § 126a BGB in Gestalt der qualifizierten elektronischen Signatur. Randnummer 28 Zur Begründung führt er u. a. aus, die Argumentation
Verwaltungsgerichts verkenne den Regelungskanon der §§ 126 ff. BGB. Gemäß § 126 Abs. 3 könne die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, welche durch § 126a BGB definiert sei und eine elektronisch gespeicherte Erklärung mit dem Namen
Ausstellers sowie eine von ihm erstellte qualifizierte elektronische Signatur vorsehe. Im Zusammenspiel mit den §§ 126 ff. BGB sei daher entgegen den Ausführungen
Verwaltungsgerichtes auf die elektronische Form
BGB und nicht auf die Textform
Randnummer 29 Zudem könne auf § 36a SGB I verwiesen werden, der ebenfalls eine qualifizierte elektronische Signatur vorschreibe. § 36a SGB I beziehe sich anders als vom Verwaltungsgericht angenommen nicht allein auf Fälle, bei denen ein Antrag zwingend dem Schriftformerfordernis genügen muss, sondern ermögliche gerade den Ersatz der Schriftform mit der Folge, dass diese Variante dann der Schriftform gleichgestellt werden solle, wenn über eine qualifizierte Signatur sichergestellt sei, von wem der Antrag tatsächlich stamme. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass in der Kommentarliteratur eindeutig vertreten werde, dass die elektronische Antragstellung nach § 170 Abs. 1 SGB IX unter Beachtung
Dafür spreche auch das Zusammenspiel zwischen dem Antragsverfahren und der Kündigung, für die nach wie vor zwingend die Schriftform gemäß § 623 BGB ohne irgendwelche Erleichterungen vorgesehen sei. Randnummer 30 Darüber hinaus führe die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung
1 Satz 1 SGB IX zu einer Absenkung
Schutzniveaus für schwerbehinderte Menschen, da durch eine einfache E-Mail die Schwelle zur Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters für den Arbeitgeber deutlich abgesenkt werde. Eine solche Absenkung von gesetzgeberisch errichteten Schwellen zum Schutz Schwerbehinderter sei bei einer europarechtlichen Auslegung und Lesart verboten. Randnummer 31 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung führe auch zu Rechtsunsicherheit, da etwa bei einer Antragstellung per einfacher E-Mail nicht sichergestellt sei, dass nur zum Kündigungsausspruch berechtigte Personen einen Zustimmungsantrag stellen würden. Es bestehe Missbrauchsgefahr, denn jedermann könne dann eine entsprechende E-Mail an das Integrationsamt senden und für den Arbeitgeber, unabhängig von
sen Willen, einen Antrag stellen. Zudem sei weder dem Übereilungsschutz noch der Warn- und Signalfunktion
§ 36a SGB I Genüge getan. Randnummer 32 cc) Diese Zweifel teilt der Senat nicht. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass – unabhängig davon, ob der Antrag mittels dialogfähigen Internetformulars mit anschließendem E-Mail-Versand oder via einfacher E-Mail direkt an das Integrationsamt erfolgte – die Anforderungen an eine „elektronische“ Antragstellung erfüllt waren, weil eine Auslegung
1 Satz 1 SGB IX ergibt, dass die „einfache“ elektronische Form genügt (die Antragstellung in einfacher elektronischer Form, etwa per E-Mail genügen lassend: Hess. Landesarbeitsgericht, Urteil vom
Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung, der nach § 168 SGB IX für die Kündigung eines schwerbehinderten bzw. einem gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer erforderlich ist, zu stellen ist. Gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beantragt der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Sitz
Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. Der Antrag
Arbeitnehmers an das Integrationsamt ist dabei ein zwingendes Verfahrenserfordernis, wobei ein etwaiger Formmangel
Antrags nicht durch Zustimmung
Integrationsamtes zur Kündigung geheilt werden kann (BVerwG, Beschluss vom
1 Satz 1 SGB IX ist bei isolierter Betrachtung nicht ergiebig. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmt, dass der Antrag beim Integrationsamt „schriftlich“ oder „elektronisch“ gestellt werden kann, aber auch muss. Das Gesetz selbst definiert dabei den Begriff der elektronischen Antragstellung in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht. Randnummer 38
1 Satz 1 SGB IX mit anderen Normen, die explizit das Formerfordernis der „elektronischen Form“ benennen. § 70 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG sehen z. B. ausdrücklich die „elektronische“ Form nach § 3a Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ bzw. die „elektronische Form nach § 36a Abs. 2 SGB I“ vor. Demgegenüber spricht § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht von einer Antragstellung in „elektronischer Form“, sondern schlicht von einer „elektronischen“ Antragstellung. Randnummer 40 (b) Die Nennung der zweiten Alternative der Antragstellung in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX „oder elektronisch“ wäre zudem überflüssig, wenn mit „elektronisch“ die „elektronische Form“ i. S. d. § 36a Abs. 2 SGB I bzw. § 126a BGB gemeint wäre. Denn die elektronische Form i. S. d. § 36a Abs. 2 SGB I kann ohnehin anstelle der Schriftform i. S. d. § 170 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IX gewählt werden. Randnummer 41 Die „schriftliche“ Antragstellung nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfordert zwar grundsätzlich die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB (Düwell, in LPK-SGB IX, 5. Aufl. 2022, § 170 SGB IX Rn. 8; Mushoff, in: Hauck/Noftz SGB IX, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 170 SGB IX Rn. 51; Gutzeit, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 73. Edition, Stand: 1. Juni 2024, § 170 SGB IX Rn. 10), das heißt die eigenhändige Unterzeichnung
Antrags durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens. Die Schriftform kann dabei jedoch gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die „elektronische Form“ ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Anforderungen an die elektronische Kommunikation für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren sind in § 36a SGB I geregelt. In § 36a Abs. 2 SGB I ist geregelt, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Der elektronischen Form genügt dabei ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. In § 36a Abs. 2a SGB I sind darüber hinaus weitere elektronische Erklärungsarten aufgezählt, die die Schriftform ersetzen können. Randnummer 42 Ermöglicht damit bereits die in § 170 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IX vorgesehene „schriftliche“ Antragstellung die Antragstellung auch „ersatzweise“ mittels „elektronischer Form“ i. S. d. § 36a Abs. 2 und 2a SGB I, ist eine Auslegung dahingehend, dass § 170 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB IX („elektronisch“) dies auch verlangt, nicht konsistent. Nennt das Gesetz – wie hier – zwei Möglichkeiten für die Form der Antragstellung, lässt sich daraus schließen, dass es sich tatsächlich um Alternativen handeln muss, die unterschiedliche Anforderungen stellen. Randnummer 43 (c) Im Übrigen sind § 36a Abs. 2 SGB I und § 36 Abs. 2a SGB I ihrem Wortlaut nach allein auf diejenigen Fälle anwendbar, bei denen ein Antrag zwingend dem Schriftformerfordernis genügen muss und eröffnen auch lediglich für diese Fälle die Möglichkeit, die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Randnummer 44 (d) Diese Auslegung ist auch mit § 36a Abs. 1 SGB I vereinbar, da die dortige Generalklausel auch anderweitige Bestimmungen im Hinblick auf die elektronische Kommunikation zulässt (Düwell, in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 170 SGB IX Rn. 7; Jäger-Kuhlmann, in: Behindertenrecht 2018, Heft 2, S. 26). Die Regelung in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist damit eine spezialgesetzliche Regelung, die § 36a SGB I bzw. § 3a VwVfG mit seinen qualifizierten Anforderungen an die elektronische Übermittlung vorgeht. Randnummer 45 (e) Der Einwand
Klägers, dass die Voraussetzungen
SGB I auch bei der elektronischen Antragstellung eingehalten werden müssten, da ein Zusammenspiel zwischen dem Antragsverfahren und der Kündigung, die gemäß § 623 BGB zwingend die Schriftform erfordere, bestehe, verfängt nicht. Das Verfahren für die Stellung
Antrags auf Zustimmung zur Kündigung ist in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX selbstständig und unabhängig von den Formerfordernissen der Kündigung geregelt. Randnummer 46
§ 126a BGB erfüllen muss, sondern auch eine Übermittlung im Wege eines dialogfähigen Internetformulars mit anschließendem E-Mail-Versand bzw. via einfacher E-Mail ermöglicht. Randnummer 47 Nach der ursprünglichen Fassung
1 Satz 1 SGB IX a. F., der Vorgängervorschrift
1 Satz 1 SGB IX, war für die Beantragung der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen seitens
Arbeitgebers beim Integrationsamt bis 4. April 2017 ausschließlich die Schriftform („schriftlich“) vorgesehen. Mit dem Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht
Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) sollten die nach dem Bericht der Bundesregierung verzichtbaren Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht
Bundes gestrichen oder im Hinblick auf die Rechtsvorschriften, bei denen die mündliche Form ausgeschlossen bleiben soll, durch die Möglichkeit der elektronischen Verfahrensabwicklung ergänzt werden (BT-Drs. 18/10183, S. 64). Im Zuge
sen wurde auch § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. zum 5. April 2017 um die Möglichkeit der „elektronischen“ Antragstellung ergänzt. Randnummer 48 Es ging dem Gesetzgeber mit der Einführung
Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht
Bundes darum, eine zusätzliche, über die Schriftform und ihre Ersatzformen hinausgehende und einfachere Möglichkeit zur Antragstellung einzuführen, die gerade nicht die Voraussetzungen der Schriftform oder deren Ersatzformen erfüllen muss. Randnummer 49 Aus den Gesetzesmaterialien geht unmissverständlich hervor, dass die Antragstellung nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX „sowohl in der herkömmlichen Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatzformen nach § 3a Absatz 2 VwVfG, § 36a Absatz 2 SGB I, § 87a Absatz 3 und 4 AO, als auch grundsätzlich in der einfachsten elektronischen Variante – z. B. als einfache E-Mail – erfolgen kann“ (BT-Drs. 18/10183, S. 64). Randnummer 50 Vorrangiges Ziel
Gesetzes war es, Hindernisse für elektronische Verfahren abzubauen und die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung weiter zu erleichtern. Ausdrücklich heißt es: „Ziel dieses Gesetzes ist es, verzichtbare Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht
Bundes abzubauen, indem diese entweder ersatzlos gestrichen oder an ihrer Stelle möglichst einfache elektronische Verfahren zugelassen werden. Dadurch sollen bei der Ausführung
Bundesrechts möglichst einfache, nutzerfreundliche und effiziente elektronische Dienste durch die Verwaltung angeboten werden können. Durch den Abbau möglichst vieler Anordnungen der Schriftform können Medienbrüche bestenfalls im gesamten Verwaltungsprozess, von der Antragstellung bis zur Archivierung, vermieden werden.“ (BT-Drs. 18/10183, S. 62). Randnummer 51 Im Hinblick auf die elektronische Antragstellung erfolgt gerade keine Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten elektronischen Verfahrens. Es wird betont, dass die Regelung „schriftlich oder elektronisch“ technikoffen sei und neben den zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bekannten und praktikablen elektronischen Verfahren auch zukünftige, derzeit noch nicht bekannte elektronische Verfahren umfasst seien (BT-Drs. 18/10183, S. 64). Es wird hervorgehoben, dass der Einsatz bestimmter elektronischer Verfahren gesetzlich nicht näher festgelegt werde, anders als bei der elektronischen Ersetzung der Schriftform nach § 3a Abs. 2 VwVfG, § 36a Abs. 2 SGB I, § 87a Abs. 3 AO (BT-Drs. 18/10183, S. 64). Randnummer 52 Der Gesetzgeber wollte im Ergebnis mit der zweiten Alternative in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine besonders einfache elektronische Kommunikation ohne das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur und ohne Identitätsausweis zulassen. Da mit der Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nach dem Willen
Gesetzgebers zudem zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine Verschriftlichung weiterhin erforderlich, die mündliche bzw. fernmündliche Stellung
Antrags ausgeschlossen sei (BT-Drs. 18/10183, S. 64), ist für die elektronische Antragstellung – anders als vom Kläger vorgebracht – die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB geboten (Düwell, in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 170 SGB IX Rn. 8; Lampe, in: GK-SGB IX, Stand Oktober 2023, § 170 SGB IX Rn. 17). Randnummer 53
SGB I bzw.
Randnummer 54 Sinn und Zweck der Regelung gebieten keine größere Formstrenge. § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX dient primär der Rechtssicherheit. Es soll deutlich werden, wer Antragsteller ist und was im Einzelnen Gegenstand
Antrags sein soll. Der Aspekt der Rechtssicherheit wird bereits gewährleistet, wenn eine verschriftlichte Form verwendet wird. Randnummer 55 Soweit der Kläger ausführt, dass ein Verzicht auf das Unterschriftenerfordernis dazu führe, dass der Arbeitgeber nicht mehr exakt bezeichnet werden könne bzw. der Antragsteller nicht eindeutig zuzuordnen sei, verfängt dies nicht. Denn auch bei der Textform wird die Person
Erklärenden ausdrücklich genannt und der Abschluss der Erklärung hinreichend deutlich gemacht. Randnummer 56 Der weitergehende Einwand
Klägers, dass bei einer einfachen E-Mail eine Missbrauchsgefahr bestehe, da der Antrag von jedermann für den Arbeitgeber – unabhängig von
sen Willen zur Antragstellung – gestellt werden könne, verfängt ebenfalls nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grund und mit welcher Intention eine solche Antragstellung ohne den Willen
Arbeitgebers erfolgen sollte. Sollte es dennoch zu einer solchen Antragstellung kommen, so könnte dies im Laufe
Verfahrens von dem Integrationsamt erkannt und aufgeklärt werden. Selbst im Fall einer missbräuchlichen Antragstellung wären schwerbehinderte Arbeitnehmer hinreichend geschützt, da die einer Zustimmung
Integrationsamtes folgende Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB der Schriftform bedarf und somit ohnehin nur mit dem Willen und der Unterschrift
Arbeitgebers bzw. seines Vertreters erfolgen könnte. Randnummer 57 Der Einwand
Klägers, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift
1 Satz 1 SGB IX führe faktisch zu einer Absenkung
Schutzniveaus für schwerbehinderte Menschen, da die Möglichkeit der Antragstellung auch per einfacher E-Mail die Schwelle für die Kündigung eines Mitarbeiters für den Arbeitgeber deutlich abgesenkt werde, überzeugt nicht. Bei einer Antragstellung nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX steht anders als bei der Kündigung selbst nicht der Übereilungsschutz mit einer Warnfunktion im Vordergrund (vgl. Hess. Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. September 2021 - 10 Sa 347/21 -, juris Rn. 67 ). Randnummer 58 b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Randnummer 59 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn die Klärung der für die Beurteilung
Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung
Rechts oder für die Fortbildung
Rechts hat. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung
Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dabei nur dann den Anforderungen
GO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihre eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z . -, juris Rn. 84 m. w. N.). Randnummer 60 Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erwähnte elektronische Form die
BGB bzw.
1 BGB in der Form ist, dass eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Randnummer 61 Die Klärungsbedürftigkeit der Fragen zeigt der Kläger nicht hinreichend auf und liegt auch nicht vor. Randnummer 62 Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder im Fall revisiblen Rechts nicht bereits durch die Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs (zur Auslegung
Unionsrechts),
Bundesverwaltungsgerichts, im Fall von Landesrecht oder bei tatsächlichen Fragen nicht bereits durch die Rechtsprechung
Berufungsgerichts geklärt sind (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO,
Zulassungsantrags
Klägers gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 65 4. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001105
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.