Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Der Streitwert wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht im Wege des Urkundenprozesses Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend. Die Klägerin ist im Bundesland Hessen für die ... zuständig. Sie untersteht dem .... Die Beklagte zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke am ...
... und realisiert als Projektgesellschaft das Immobilienprojekt „...“. Die Beklagte zu
Form von vorrangigen Schuldverschreibungen (734.000.000,00 €) und vorrangigen Darlehen (41.000.000,00 €) auf. Hierzu wurde ein Darlehensvertrag mit der ... (dort auch definiert als „Bank“, „Gläubiger“ und „Zahlstelle“) als Darlehensgeberin und der Beklagten zu 1. als Darlehensnehmerin abgeschlossen (nachfolgend der „Senior-Darlehensvertrag“).
4 des Senior-Darlehensvertrags wird der Fälligkeitstag wie folgt definiert: „ „Fälligkeitstag“ bezeichnet den 28. November 2023.“ § 4 Abs. 1 des Senior-Darlehensvertrages lautet: „
Teilen, sofern keine Pflicht zur Sicherheitenfreigabe besteht; und (
den jeweiligen Anleihebedingungen, dem Senior-Darlehensvertrag oder dem Senior Tier 2-Darlehensvertrag festgelegt ist, frei von jeglichen Abzügen oder Einbehalten. Die Garantie erstreckt sich auch auf Ausgleichszahlungen nach § 5
dieser Garantie) nicht besicherte Verpflichtung der Garanten, die mit allen sonstigen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verpflichtungen der Garanten mindestens im gleichen Rang steht.
Höhe von 16.000.000,00 € aus dem Senior-Darlehensvertrag an die ... ab. Mit Abtretungsvertrag vom 08.03.2022 (Anlage K1) trat sodann die ... Darlehensforderungen
Höhe von 5.000.000,00 € aus dem Senior-Darlehensvertrag an die Klägerin ab. Aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten der Beklagten zu 1. leitete die Beklagte zu 2. im Oktober 2023
England vor dem High Court
London ein Restrukturierungsverfahren nach Part 26A des englischen Companies Act 2006 ein. Das Verfahren bestand aus mehreren Schritten. Im Rahmen des Part 26A Verfahrens wurden lediglich die Gläubiger des Senior-Darlehensvertrages beteiligt. Die Klägerin stimmte gegen die Durchführung dieses Verfahrens. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf die Seiten 14ff. der Klageerwiderung vom 13.12.2024 Bezug genommen. Das Verfahren wurde im Frühjahr 2024 abgeschlossen.
der Folge wurde basierend auf den im Rahmen des Part 26A Verfahrens festgestellten Restrukturierungsplan der Wortlaut des Senior-Darlehensvertrags von den Beklagten geändert. Unter anderem wurde die Fälligkeit der Rückzahlung der jeweiligen Darlehen auf den 28. November 2025 bestimmt. Mit Schreiben vom 24.07.2024 kündigte die Klägerin die Konsortialbindung aus dem Senior-Darlehensvertrag aus wichtigem Grund. Die Klägerin führte
soweit an, dass die anderen Darlehensgläubiger entgegen dem Einstimmigkeitserfordernis von § 14 Abs. 2 lit. a) des Senior-Darlehensvertrags im Rahmen des Part 26A Verfahrens wesentliche Vertragsänderungen des Senior-Darlehensvertrages gegen die Stimme der Klägerin durchzuführen versucht haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K10 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Fälligkeit des Darlehens nicht basierend auf den im Rahmen des Part 26A Verfahrens festgestellten Restrukturierungsplan wirksam geändert worden sei, da die Klägerin dem nicht zugestimmt habe und der im Rahmen des Part26A Verfahrens erlassene Sanction Order
Deutschland nicht anerkennungsfähig sei. Sie meint, es bestehe keine Anerkenntnisfähigkeit nach § 343
sO oder § 328 ZPO oder nach anderen Vorschriften. Mit der am 01.08.2024 eingereichten Klage hat die Klägerin ursprünglich im Rahmen einer offenen Teilklage beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,00 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 hat die Klägerin sodann zusätzlich beantragt, festzustellen, dass der Sanction Order des High Court of Justice vom
sO, § 328 Abs. 1 ZPO und gem. Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ anerkennungsfähig. Sie behaupten, die Gegenseitigkeit der Anerkennung sei verbürgt. Die Beklagten widersprechen dem geltend gemachten Anspruch. Mit Schriftsatz vom 18.07.2025 hat der Nebenintervenient zu
der Lage annehmen,
der er sich zurzeit seines Beitritts befindet, und ist an die Lage des Prozesses gebunden, die durch den Schluss der mündlichen Verhandlung herbeigeführt ist (Musielak/Voit/Weth,
der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Im Übrigen ist die Klageerweiterung auch sachdienlich, da ihr derselbe Streitstoff zugrunde liegt. 3. Zuletzt steht der Zulässigkeit der Klage auch kein etwaiges Mehrheitserfordernis nach § 14 Abs. 2 des Senior-Darlehensvertrages entgegen.
soweit kann dahingestellt bleiben, ob sich das Mehrheitserfordernis
2 lit. c. des Senior-Darlehensvertrages lediglich auf den Fall der Kündigung bezieht oder Rechtsverfolgungsmaßnahmen allgemein betrifft. Denn
folge der Kündigung der Konsortialbindung unter dem Senior-Darlehensvertrag vom 24.07.2024 ist die Klägerin an ein etwaiges Mehrheitserfordernis nicht mehr gebunden.
der Änderung der Darlehenslaufzeit im Rahmen des Part 26A Verfahrens entgegen dem im Senior-Darlehensvertrag manifestierten Einstimmigkeitserfordernis ist ein wichtiger Grund zu sehen. Das Einstimmigkeitserfordernis soll gerade dazu dienen, dass sämtliche Gläubiger mit wesentlichen Änderungen des Vertrages einverstanden sind. Da sich dieses Einstimmigkeitserfordernis nur auf wesentliche Änderungen bezieht, wodurch die besondere Bedeutung der jeweiligen Änderungen für die Beteiligten gekennzeichnet wird, genügt
soweit bereits ein einfacher Verstoß gegen das Einstimmigkeitserfordernis, um einen wichtigen Kündigungsgrund zu kreieren. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Verstoß gegen § 14 des Senior-Darlehensvertrages nicht
Zum einen enthält § 7 des Senior-Darlehensvertrages keine abschließende Aufzählung der Gründe („Ein wichtiger Grund liegt
sbesondere
den folgenden Fällen vor“). Zum anderen ergibt sich die für die Gläubiger hervorgehobene Bedeutung des Einstimmigkeitserfordernis bereits aus dem Einstimmigkeitserfordernis selbst. Der Kündigung aus wichtigem Grund steht auch nicht entgegen, dass die Änderung des Senior-Darlehensvertrages im Rahmen des Part 26A Verfahrens erfolgt ist. Denn gerade die Änderung der Laufzeit im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens ohne Zustimmung der Klägerin stellt den wichtigen Grund dar, da eine vertragliche Änderung der Laufzeit des Darlehens mangels Zustimmung der Klägerin gerade nicht möglich gewesen wäre. Die Kündigung ging auch nicht
s Leere, da die Klägerin sich die Änderung des Senior-Darlehensvertrages mangels Anerkennungsfähigkeit des Sanction Order des High Court of Justice vom
folge des Abschlusses des Senior-Darlehensvertrages wirksam entstanden. Der wirksame Auszahlungsanspruch ist auch gem. § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrages fällig. Nach § 4 Abs. 1 des Senior-Darlehensvertrages ist das Senior-Darlehen von der Beklagten zu 1. am Fälligkeitstag im dann Ausstehenden Nennbetrag zum Wahlrückzahlungsbetrag (zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt ausstehender Zinsen) zurückzuzahlen. Der Fälligkeitstag wird
4 des Senior-Darlehensvertrag auf den 28.11.2023 bestimmt, sodass mittlerweile Fälligkeit eingetreten ist. b. Der Fälligkeitstag wurde auch nicht basierend auf den im Rahmen des Part 26A Verfahrens festgestellten Restrukturierungsplan von den Beklagten wirksam geändert, da der Sanction Order des High Court of Justice vom 7. März 2024, Aktenzeichen CR-2023-006021, des englischen Part 26A Verfahrens im Rahmen der Restrukturierung der Beklagten zu 2. weder nach § 343
sO noch nach § 328 ZPO noch nach Art 26 Abs. 1 EuGVÜ anerkennungsfähig ist. aa. Das Part 26A Verfahren kann nicht als ausländisches
solvenzverfahren nach § 343
sO anerkannt werden. Nach § 343 Abs. 1 S. 1
sO wird die Eröffnung eines ausländischen
solvenzverfahrens anerkannt. Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 Abs. 1
sO setzt ein
solvenzverfahren voraus. Als solches werden Auslandsverfahren nicht schrankenlos, sondern nur dann anerkannt, wenn damit
etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den
der
solvenzordnung vorgesehenen Verfahren. Den
sO formulierten Zielen des
solvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die
erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender
solvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird.
der
solvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als
solvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur
der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass
einem
solvenzplan eine abweichende Regelung
sbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. so zum Scheme of Arrangement: BGH, Urteil vom 15. 02.2012 − IV ZR 194/09, NJW 2012, 2113 Rn. 22). Erforderlich ist aber, dass
das ausländische Verfahren sämtliche Gläubiger einbezogen werden (BGH, a.a.O., Rn. 24; BT-Drs. 19/24181, S. 89; MüKoBGB/Kindler, 9. Aufl. 2025,
sO § 343 Rn. 41; so im Ergebnis auch: BeckOK
sR/Weissinger, 39. Ed. 15.4.2023,
sO § 343 Rn. 7.4). Vorliegend fehlt es jedoch an der zur Einordnung als
solvenzverfahren erforderlichen Einbeziehung der Gläubigergesamtheit, da im Rahmen des Part 26A Verfahrens lediglich die Gläubiger des Senior-Darlehensvertrages, nicht aber sämtliche Gläubiger der Beklagten zu
dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckung des anzuerkennenden Urteils
Deutschland. Dabei ist darauf abzustellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im Wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen (BGH, Urteil vom 24.10.2000 – XI ZR 300/99 – NJW 2001, 524). Maßgeblich ist
soweit, ob die Gegenseitigkeit tatsächlich verbürgt ist (Geimer
: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 328 ZPO, Rn. 265f.), es kommt auf die Anerkennungspraxis der ausländischen Gerichte an. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verbürgung trägt derjenige, der sich auf die Anerkennung der ausländischen Entscheidung beruft (Geimer
: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 328 ZPO, Rn. 264), vorliegend also die Beklagten. Die Beklagten sind hingegen diesbezüglich im Urkundenprozess beweisfällig geblieben, da der von den Beklagten angebotene Sachverständigenbeweis im Urkundenprozess unstatthaft ist, vgl. §§ 592 S. 1, 595 Abs. 2 ZPO. Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.1997 (Az.: IX ZR 292/96, NJW-RR 1997, 1154) entgegen, wonach die beweisrechtlichen Regeln des Urkundenprozesses (§§ 592 S. 1, 595 Abs. 2 ZPO) nicht für die Ermittlung ausländischen Rechts gelten. Denn bei der Frage der Gegenseitigkeit der Verbürgung handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Frage nach dem
halt ausländischer Rechtsnormen, schließlich ist zur Ermittlung der gegenseitigen Verbürgung die tatsächliche Ausübungspraxis der ausländischen Gerichte maßgeblich (so wohl auch BGH, Urteil vom 29.04.1999 – IX ZR 263-97: dem Urteil des BGH lässt sich entnehmen, dass auch der BGH davon ausgeht, dass es sich bei der Frage der Gegenseitigkeit der Verbürgung um eine Tatsachenfrage handelt, denn der BGH legt demjenigen, der einen Vollstreckungsurteil erlangen will, die Darlegungs- und Beweislast für die Gegenseitigkeit auf; die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast finden jedoch im Rahmen von § 293 ZPO keine Anwendung, da ausländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind und
soweit vom Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln sind (BGH, Beschluss vom 24.8.2022 – XII ZB 268/19, NJW-RR 2022, 1441)). cc. Darüber hinaus kommt auch keine Anerkennung nach Art. 26 EuGVÜ
Betracht. Denn das EuGVÜ wurde mit Wirkung vom 01.03.2002 durch die Brüssel I-VO ersetzt (Staudinger/Looschelders
folge des Brexit ist nicht anerkannt (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2021 – 11 U 84/18 –, juris). c. Der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensforderung
Höhe von 5.000.000,00 € wurde wirksam von der ... mit Abtretungsvertrag vom 08.03.2022 an die Klägerin abgetreten, nachdem der ... der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensforderung von der ursprünglichen Darlehensgeberin, der ..., mit Abtretungsvertrag vom 17.12.2021 abgetreten wurde.
4, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Eine Kostenentscheidung nach § 101 ZPO war nicht veranlasst, da der Streitbeitritt jeweils erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, der jeweilige Nebenintervenient also keine Einflussmöglichkeit auf den Prozess gehabt hat und deshalb unbeteiligt gewesen ist, und jedenfalls im Hinblick auf den Nebenintervenienten zu 1. Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Nebenintervention besteht. Den Beklagten war – soweit sie verurteilt worden sind – gemäß § 599 Abs. 1 ZPO vorzubehalten, die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren geltend zu machen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO und folgt dem klägerischen
teresse ausweislich des Leistungsantrages zu Ziffer
teresse wie der Leistungsantrag zu Ziffer
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