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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 C 597/24.N Urteil Rechtsschutz einer Umweltvereinigung gegen Zulassung einer Zielabweichung § 165 BauGB,

Rechtsschutz einer Umweltvereinigung gegen Zulassung einer Zielabweichung Leitsatz Eine Umweltvereinigung ist gegen die Zulassung einer Zielabweichung, die in Bezug auf eine städtebauliche Entwicklung

§ 2Abs. 1 Satz 1 Umw

RG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG oder deren Unterlassen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG) einlegen. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit muss feststehen, dass ein statthafter Klagegegenstand vorliegt. Es genügt gerade nicht, dass lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein solcher Klagegegenstand vorliegt, sondern § 2 Abs. 1 UmwRG fordert seinem Wortlaut nach, dass einer der in der Vorschrift benannten Klagegenstände vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2013 – 4 C 14.12 –, juris Rdnr. 8; Urteil vom
  2. Februar 2020 – 7 C 3.19 –, juris Rdnr. 22). Randnummer 45 Davon ausgehend ist nicht festzustellen, dass ein statthafter Klagegegenstand vorliegt: Randnummer 46 Die angegriffene Zulassung einer Zielabweichung gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 HLPLG wird von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht erfasst, denn die Entscheidung ist keine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 2 Abs. 6 UVPG.

§ 2Abs.

6 Nr. 1 UVPG sind Zulassungsentscheidungen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. Die Zielabweichung hat nicht den in diesem Sinne erforderlichen Charakter einer abschließenden Entscheidung über die formellen und materiellen Zulassungsvoraussetzungen eines Vorhabens (BVerwG, Urteil vom

  1. September 2023 – 4 C 6.21 –, juris Rdnr. 12 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2019 – 7 C 28.18 –, juris Rdnr. 16). Die Zielabweichungsentscheidung stellt lediglich nachfolgende Planungen von der Beachtung entgegenstehender Ziele der Raumordnung frei. Randnummer 47 Die Zielabweichungsentscheidung ist ebenfalls kein Verwaltungsakt i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, durch den andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Da die Zielabweichung nicht die Zulassung von anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannten Vorhaben oder von Elementen dieser Entscheidungen beinhaltet, sondern auf einer der Vorhabenzulassung übergeordneten Ebene ergeht, ist sie nicht unter den Begriff der Vorhabenzulassung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. September 2023 – 4 C 6.21 –, juris Rdnr. 14). Randnummer 48 Zwar ist eine Zielabweichung ein "Plan oder Programm" i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG, da unter diese Begriffe nicht nur die originäre Aufstellung von Plänen und Programmen, sondern auch deren Änderung fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. September 2023 – 4 C 6.21 –, juris Rdnr. 19 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom
  5. März 2023 – C-9/22 –, juris Rdnr. 38 ff. und 48 ff.). Erfasst sind Rechtsakte, die es erlauben, von bestimmten Teilen eines durch den Plan gesetzten Rahmen für die Genehmigung von UVP-pflichtigen Projekten abzuweichen, wozu die Zielabweichungsentscheidung gehört. Allerdings besteht für die Zielabweichung keine SUP-Pflicht, da weder die Anlage 5 zum UVPG noch landesrechtliche Vorschriften dies bestimmen, sodass die Zielabweichungsentscheidung i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. als solche kein tauglicher Klagegegenstand ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. September 2023 – 4 C 6.21 –, juris Rdnr. 21). Soweit der Kläger ausführt, eine Umweltprüfung habe nicht stattgefunden, obschon bei einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage II zu § 8 Abs. 2 ROG genannten Kriterien mitnichten festzustellen gewesen wäre, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen eintreten werden, rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die Annahme, mit einer etwa rechtswidrigen Abweichungsentscheidung gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. liege ein tauglicher Klagegegenstand vor. Denn auch wenn eine Zielabweichung ergangen ist, obschon unter Beachtung der Vorgaben von § 8 Abs. 2 ROG eine Änderung des Raumordnungsplans mit vorgängiger Umweltprüfung erforderlich gewesen wäre, wird nicht die Zielabweichung zum tauglichen Klagegegenstand, sondern das Unterlassen der Planänderung gem. § 8 Abs. 2 ROG (siehe nachfolgende Ausführungen). Randnummer 49 Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergibt sich gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ein statthafter Klagegegenstand auch nicht daraus, dass entgegen geltenden Rechtsvorschriften eine Entscheidung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG nicht getroffen worden ist. Auch unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
  7. September 2023 (a.a.O., juris Rdnr. 22 ff.) ist nicht festzustellen, dass ein tauglicher Klagegenstand insbesondere unter dem Aspekt vorliegt, dass anstelle einer Zielabweichung gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. eine Änderung des Regionalplans mit Umweltprüfung gem. § 8 ROG erforderlich gewesen wäre und diese nicht erfolgt ist. Randnummer 50 Nach der vorgenannten Entscheidung kann in Ansehung der SUP-Richtlinie eine Zielabweichungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. (anstelle einer Planänderung mit Umweltprüfung) nur dann ergehen, wenn die Abweichung aus raumordnerischen Gründen vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Grundzüge der Planung sind wiederum dann nicht berührt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Zielabweichung erhebliche Umweltauswirkungen hat. Ob solche Umweltauswirkungen möglicherweise vorliegen, ist anhand der Kriterien zu ermitteln, die in der Anlage 2 zu § 8 Abs. 2 ROG genannt sind. Im Ergebnis soll die Erteilung einer Zielabweichung anstelle einer Planänderung mit Umweltprüfung nicht dazu führen, dass ein bestehendes Erfordernis einer Umweltprüfung umgangen wird. Randnummer 51 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann ausgeschlossen werden, dass die Zielabweichungsentscheidung erhebliche Umweltauswirkungen zeitigt und damit die Grundzüge der Planung berührt. Randnummer 52 Dies ergibt sich im vorliegenden Verfahren daraus, dass die Zielabweichung in Bezug auf eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ergangen ist. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme hat den Charakter einer Sicherungsmaßnahme, die in ihren Wirkungen mit einer Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB vergleichbar ist. Sie dient in erster Linie dazu, der Gemeinde eine geordnete Bauleitplanung zu ermöglichen, ohne dass etwa durch die Veräußerung von Grundstücken oder deren Bebauung diese Planung erschwert oder unmöglich gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  8. März 2010 – 4 BN 60.09 –, juris Rdnr. 10). Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme schafft in baurechtlicher Hinsicht keinerlei Rechtspositionen, sondern sie hat im Gegenteil gem. § 169 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 BauGB die Wirkung einer Veränderungssperre für die Genehmigung von Vorhaben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  9. Juli 2021 – 3 S 2103/19 –, juris Rdnr. 66 f.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom
  10. Mai 2022 – 4 BN 3.22 –, juris Rdnr. 5). Sie ist auf Konkretisierung durch nachfolgende Planungsschritte hin angelegt. Sie hat eine andere Aufgabe als ein Bebauungsplan, indem sie bestimmte Genehmigungsvorbehalte auslöst, ohne dabei materiell auf die bestehende Bauplanungslage Einfluss zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom
  11. März 2010 – 4 BN 60.09 –, juris Rdnr. 10). Die erforderlichen Bebauungspläne sind mangels entsprechender Festlegungen auch nicht aus der Entwicklungssatzung zu entwickeln. Dieser fehlt es somit an einem Inhalt in Gestalt von planerischen Festsetzungen, anhand dessen eine Überprüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zu § 8 Abs. 2 ROG genannten Kriterien möglich wäre. Randnummer 53 Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme muss zwar auch den Maßgaben der Landes- und der Regionalplanung angepasst sein, § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG (vgl. BVerwG, Urteil vom
  12. Dezember 2002 – 4 CN 7.01 –, juris Rdnr. 20). Diese Anpassungspflicht kann jedoch nicht spiegelbildlich zur Folge haben, dass die später aufzustellenden Bauleitpläne ihrerseits an die Maßgaben der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angepasst oder aus diesen abgeleitet werden müssen. Denn die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme enthält keine für die weitere Bauleitplanung bindenden Vorgaben. Randnummer 54 Demgegenüber vermag auch das Vorbringen des Klägers, der flächenmäßige Umfang der Zielabweichung von ca. 95 ha und die Vielzahl der betroffenen Ziele der Raumordnung sprächen gegen die Annahme, dass die Zielabweichung voraussichtlich keine Umweltauswirkungen haben werde, nicht zu überzeugen.

§ 8Abs.

2 ROG i.V.m. Nr. 2.4 der Anlage 2 sind für die überschlägige Prüfung, dass eine Änderung des Regionalplans voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann, Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Auswirkungen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme beschränken sich jedoch, wie vorstehend ausgeführt, auf die Sicherung des Entwicklungsbereichs gegen Veränderungen, insbesondere baulicher Art, § 169 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 144 Abs. 1 BauGB. Gleichermaßen kann auch nicht die Betroffenheit des Landschaftsschutzgebiets "Stadt Wiesbaden" für die Annahme angeführt werden, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen durch die Zielabweichung nicht ausgeschlossen werden können, denn die Zielabweichung bezieht sich auf die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, die für sich genommen keine planerische Grundlage für Eingriffe in dieses Gebiet beinhaltet. Randnummer 55 Auch die im Tenor der Abweichungsentscheidung unter Ziffern V, VI und VII enthaltenen Maßgaben lassen keinen Rückschluss auf voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen zu, da darin lediglich Maßgaben für die nachfolgende Bauleitplanung enthalten sind. Dies ergibt sich insbesondere aus der in Ziffer V enthaltenen Formulierung, wonach die Beklagte "im Rahmen der Änderung oder Neuaufstellung des Flächennutzungsplans" Vorbehalts- und Vorranggebiete für besondere Klimafunktionen zu berücksichtigen bzw. zu beachten hat. Damit wird deutlich, dass diese Maßgaben sich nicht auf die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, sondern vielmehr auf die nachfolgende zu erwartende Bauleitplanung beziehen und in keiner unmittelbaren Beziehung zu der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme stehen. Randnummer 56 Da die auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. ergangene Zielabweichungsentscheidung nach den vorstehenden Ausführungen für sich genommen nicht Gegenstand eines Rechtsbehelfs i.S.v. § 2 Abs. 1 UmwRG sein kann, kommt es auf die raumordnerischen Einwendungen, die der Kläger unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten für die Fraktion Bündnis 90/Grüne der Regionalversammlung vorgebracht hat, nicht an. Dies gilt umso mehr, als der Kläger gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auf die Geltendmachung der Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften beschränkt ist. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Kläger sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit, da sie sich durch Stellen eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Randnummer 58 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 59 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001107

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