Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Beschwerdeinstanz Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2024 - 5 L 4039/24.F - aufgehoben, soweit er Ermittlungsmaßnahmen gegen X… ablehnt. Ebenso wird die Kostenentscheidung aufgehoben. 2. Die Durchsuchung der X… und der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume in der …, …, einschließlich der zugehörigen Briefkästen und Nebengelasse (z.B. Garagen) zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung sowie Beschlagnahme bzw. Mitnahme zur Durchsicht von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel, die geeignet sind, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG sowie bzgl. der vereinsinternen Strukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner zu gewinnen (§ 4 Abs. 4 VereinsG), wird angeordnet. Die Durchsuchung dient insbesondere zum Auffinden von: Sämtlichen digitalen Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs, DVDs, Blu-rays sowie anderen Datenträgern, Mitgliederlisten oder -ausweisen, Telefonlisten, Kassenunterlagen mit Vereinsbezug bzw. sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte des Antragsgegners ergeben, vereinsinternem Schriftwechsel, Ankündigungen, Einladungen, Protokolle, Schriftwechsel mit anderen Vereinen, Organisationen oder Dritten und sonstigem vereinsbezogenen Schriftwechsel, organisationsbezogenen Briefen und Postsendungen, welche unmittelbar an den Antragsgegner oder an dessen Vorstands- und Vereinsmitglieder gerichtet sind, auch soweit diese verschlossen sein sollten, Fotos, Videos, Chatprotokollen mit Bezug zum Verein und dessen Aktivitäten, sämtlichen Gegenständen mit einem Logo des Antragsgegners, insbesondere Kleidungsstücken, Flugblättern, Propaganda- und Infomaterial, Aufklebern, Tonträgern, sonstigem Propaganda- und Infomaterial und diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten, Unterlagen mit antisemitischen Inhalten, Druckwerken, Unterlagen zu Aktivitäten des Antragsgegners, insbesondere zu Veranstaltungen, Aktionen und Versammlungen 3. Die Beschlagnahme der unter Ziffer 2 genannten Gegenstände und Unterlagen, die von X… oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, wird ebenso wie die Mitnahme von Papieren und elektronischen Speichermedien zur Durchsicht angeordnet. 4. Die vom Antragsteller beauftragten Vollzugsbeamten sind berechtigt, die Wohnräume der X… am Vollzugstag (nach derzeitigem Planungsstand …) zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen. 5. Die X… hat die vorgenannten Maßnahmen zu dulden. 6. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Das Hessische Ministerium des Inneren, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) führt derzeit ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner, der am 30. Juni 2022 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter dem Az. … eingetragen wurde. Randnummer 2 Mit Verfügung vom 5. November 2024 beauftragte das HMdI das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) mit der Vorbereitung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner. Randnummer 3 Mit Antragsschrift vom 11. November 2024, beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 12. November 2024, hat das HLKA im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 4 Vereinsgesetz (VereinsG) den Erlass einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung der X sowie der Beschlagnahme vorgefundener Gegenstände und Unterlagen beantragt. Randnummer 4 Die X sei Gründungsmitglied und Hauptakteurin des Antragsgegners und trete in der Öffentlichkeit für ihn auf. Sie verbreite zahlreiche antisemitische Narrative und sei ein prominentes richtungsbestimmendes Mitglied und Gesicht der Öffentlichkeitsarbeit des Antragsgegners. Neben ihrem organisatorischen und inhaltlich maßgebenden Einfluss auf die Vereinigung sei sie auch zentrale Akteurin im Geflecht zu israelfeindlichen Vereinigungen. Immer wieder tätige sie eindeutige antisemitische, israelfeindliche und gewaltunterstützende Äußerungen, die dem Antragsgegner zurechenbar seien. Randnummer 5 Die beantragte Durchsuchung sei erforderlich, denn sie diene dem Zweck des Auffindens und der Sicherstellung sowie Beschlagnahme bzw. Mitnahme zur Durchsicht von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel, die geeignet seien, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1, 2. und 3. Alt. VereinsG durch den Antragsgegner sowie bezüglich dessen vereinsinternen Strukturen zu gewinnen. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 19. November 2024 den Antrag abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen, unter denen weiterführende Ermittlungen nach § 4 VereinsG ermöglicht werden, lägen nicht vor. In materieller Hinsicht genüge hinsichtlich der in dieser Norm geforderten Verfassungsfeindlichkeit des Vereins das Gesamtbild nicht für die Annahme des erforderlichen prägenden Charakters. Auch sei derzeit die erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung noch nicht festzustellen und hinsichtlich des Gedankens der Völkerverständigung sei bei aller Extremität der Äußerungen gerade der X noch nicht eine genügende Gerichtetheit des Vereins gegen die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Völkern und Staaten oder den Frieden zwischen fremden Kulturen festzustellen. Randnummer 7 Gegen den dem Antragsteller am 20. November 2024 zugestellten Beschluss hat er am 22. November 2024 Beschwerde eingelegt, die er mit am 3. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Randnummer 8 Der Antragsteller sei für die Ermittlungsmaßnahmen zuständig, da sich die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Vereins auf das Gebiet des Landes Hessen beschränke. Dass der Antragsgegner am 14. November 2024 über den Instagram-Kanal "(…)", deren Hauptverantwortliche die X sei, seine Selbstauflösung verkündet habe, stehe den beantragten Ermittlungen nicht entgegen. Der unveränderte Fortbestand des Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG werde durch die Ankündigung vermehrter Aktivität bestätigt. Es bestehe der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass sich der Antragsgegner sowohl gegen die verfassungsmäßige Ordnung als auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Auf antisemitischen Vorstellungen beruhende politische Konzepte verstießen wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Menschenwürde gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner sei durch eine tiefgehende antisemitische Überzeugung geprägt, die sich in seiner Satzung, seinem Wirken und den ihm zurechenbaren Verlautbarungen der X niederschlage. Ein Verein richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderlaufe. Von dem Verbotsgrund sei auch der Frieden zwischen fremden Völkern erfasst. Nach Ansicht des Antragsgegners sei der palästinensische Kampf gegen den israelischen Staat, insbesondere auch der terroristische Angriff der HAMAS am 7. Oktober 2023, legitim. Seit seiner Gründung werbe der Antragsgegner offen für das Ziel der "Befreiung Palästinas vom Mittelmeer bis zum Jordanfluss", womit de facto die Vernichtung des Staates Israel gefordert werde. Der Antragsgegner pflege Verbindungen zu gleichgesinnten Vereinigungen, insbesondere zu der in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 2. November 2023 verbotenen Vereinigung "Samidoun". Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses 1. Die Durchsuchung der Person der X und der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume in der …, … einschließlich aller zugehörigen Briefkästen und Nebengelasse (z.B. Garagen) zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung sowie Beschlagnahme bzw. Mitnahme zur Durchsicht von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel, die geeignet sind, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3 VereinsG sowie bzgl. der vereinsinternen Strukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner zu gewinnen (§ 4 Abs. 4 VereinsG), anzuordnen. Dies gilt insbesondere zum Auffinden von: Sämtlichen digitalen Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs, DVDs, Blu-rays sowie anderen Datenträgern, Mitgliederlisten oder -ausweisen, Telefonlisten, Kassenunterlagen mit Vereinsbezug bzw. sämtlichen Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte des Antragsgegners ergeben, vereinsinternem Schriftwechsel, Ankündigungen, Einladungen, Protokollen, Schriftwechseln mit anderen Vereinen, Organisationen oder Dritten und sonstigem vereinsbezogener Schriftwechsel, organisationsbezogenen Briefen und Postsendungen, welche unmittelbar an den Antragsgegner oder an dessen Vorstands- und Vereinsmitglieder gerichtet sind, auch soweit diese verschlossen sein sollten, Fotos, Videos, Chatprotokollen mit Bezug zum Verein und dessen Aktivitäten, sämtlichen Gegenständen mit einem Logo des Antragsgegners, insbesondere Kleidungsstücken, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger, sonstigem Propaganda- und Infomaterial und diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten, Unterlagen mit antisemitischen Inhalten, Druckwerken, Unterlagen zu Aktivitäten des Antragsgegners, insb. zu Veranstaltungen, Aktionen und Versammlungen 2. Die Beschlagnahme der unter Ziff. 1 genannten Gegenstände und Unterlagen, die von der X oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, bzw. im Fall von Papieren und elektronischen Speichermedien deren Mitnahme zur Durchsicht anzuordnen. 3. Die vom Land Hessen beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten sind berechtigt, die Wohnräume der X am Vollzugstag - nach derzeitigem Planungsstand am (…) zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen. 4. Die X hat die beantragten Maßnahmen zu dulden. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (zwei Ordner). II. Randnummer 13 Die Beschwerde hat Erfolg. Randnummer 14 A. Sie ist zulässig, insbesondere gemessen an § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und innerhalb der Monatsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Randnummer 15 Der Beschwerde fehlt auch nicht etwa das Rechtschutzinteresse, weil der Antragsgegner zwischenzeitlich seine Auflösung auf dem Instagramkanal "(…)" bekannt gegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich eine Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Vereinsgesetz (VereinsG) nur gegen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existente Vereine richten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14/16 -, juris Rn. 23 - 24; Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 -, juris Rn. 7) . Diese Rechtsprechung kann auf Ermittlungen nach § 4 VereinsG übertragen werden, denn sie wären, wenn sie sich gegen Mitglieder eines bereits aufgelösten Vereins richteten, nicht mehr durch den Zweck des § 4 VereinsG gerechtfertigt, der darin besteht, Ermittlungen zu ermöglichen, die zu einem Vereinsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG führen. Randnummer 16 Der Antragsgegner ist derzeit noch existent. Für die Fortexistenz eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG sind die zivilrechtlichen Regelungen über Beginn und Ende eines Vereins grundsätzlich ebenso ohne Bedeutung wie die Unterhaltung eines (fortwährend) aktiven Vereinslebens. Entsprechend dem Grundsatz der Faktizität besteht ein Verein so lange fort, wie die Merkmale der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG weiterhin erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a. a. O., m. w. N.). Sogar ein in Liquidation befindlicher Verein unterfällt grundsätzlich dem Vereinsbegriff des § 2 Abs. 1 VereinsG (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1954 - 1 C 194.53 -, juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 -, juris Rn. 15). Randnummer 17 Dass vorliegend die Auflösung des Antragsgegners über die (rechtlich unerhebliche) Mitteilung der Auflösung per Internet hinaus betrieben worden wäre und sogar seine Liquidation abgeschlossen wäre, ist insbesondere aufgrund der Ankündigung weiterer Tätigkeit anlässlich der Verkündung einer Auflösung des Vereins nicht ersichtlich. Randnummer 18 B. Die Beschwerde ist auch begründet. Die beabsichtigten Ermittlungsmaßnahmen sind formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig. Randnummer 19 1. Zuständig für die Durchführung von Ermittlungen nach § 4 VereinsG einschließlich der Stellung der entsprechenden Anträge beim Verwaltungsgericht ist die nach § 3 Abs. 2 VereinsG für das Verbot eines Vereins zuständige Verbotsbehörde beziehungsweise die nach § 4 Abs. 1 VereinsG von der Verbotsbehörde ersuchte Stelle. Zuständige Verbotsbehörde ist vorliegend nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG der hessische Innenminister, da Organisation und Tätigkeit des Vereins sich nicht über das Gebiet des Landes Hessen hinaus erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 22 ff.). So ist die Vereinigung in Hessen eingetragen und sowohl die dem Senat benannten Mitglieder oder Hintermänner als auch die Vereinigung selbst haben ihren (Wohn)sitz in Hessen. Darüber hinaus wird die Bundeszuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG nicht bereits dann begründet, wenn einzelne, zeitlich begrenzte Handlungen, die - wie hier der Auftritt der X am und um den X. Oktober XXXX in Berlin - verbotsbegründend sein könnten, einen überregionalen Bezug aufweisen. Dadurch verlagert sich nicht der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit, soweit der Verein - wie hier - regional ausgerichtet ist (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris Rn. 28). Randnummer 20 Das HMdI hat hier, wie sich aus der Antragsschrift ergibt, den Antragsteller um die Durchführung der Ermittlungen ersucht, der die für den Vollzug von Vereinsverboten zuständige Vollzugsbehörde ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht vom 12. Dezember 2012, GVBl. 2012, 658). Damit war der Antragsteller auch zuständig zur Stellung des Antrages bei dem Verwaltungsgericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Randnummer 21 Der Senat muss vor seiner Entscheidung weder die X noch den Antragsgegner anhören. Zwar gilt grundsätzlich für richterliche Anordnungen nach § 4 Abs. 2 VereinsG ebenso für den Erlass richterlicher Anordnungen nach den §§ 94 ff. StPO das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von der grundsätzlich gebotenen vorherigen Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. für die Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 27 ff.). Im vorliegenden Fall ist die unterbliebene vorherige Anhörung der X und des Antragsgegners aufgrund der Erwägung des Antragstellers gerechtfertigt, dass bei einer vorherigen Anhörung damit zu rechnen gewesen wäre, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden. Das rechtliche Gehör wird hier zulässigerweise nachträglich im Klageverfahren gewährt (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 21. Februar 2013 - 8 C 2134/11 -, juris Rn. 35 , Hess. VGH, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 11 TJ 185/93 -, juris, Rn. 31 ). Randnummer 22 2. Sowohl die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.