LG kann auch eine medizinische Rehabilitation im Wege der Eingliederungshilfe als Ermessensleistung umfassen, die die Voraussetzungen für eine der "Rehabilitation dienende Behandlung" (Entwöhnungsbehandlung) i.S.d. § 35 BtMG erfüllt (hier: Anspruch auf Zusicherung mangels Ermessensreduzierung auf Null verneint). Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt,
MG) zu erhalten. Ab Oktober 2016 lebte der Antragsteller
einem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden in einem sozialtherapeutisch betreuten Wohnheim der Aktion C. e.V., B-Straße, in B-Stadt; Kostenträger dieser Maßnahme
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) war der Landkreis Oder-Spree. Am 20. Februar 2017 erfolgte ausweislich der ausländerbehördlichen Akte des Regierungspräsidiums Darmstadt ein "Fortzug
unbekannt". Danach finden sich Meldungen zur Erstaufnahmeeinrichtung in B-Stadt, sowie ab 5. August 2017 der Vollzug einer Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Butzbach, unmittelbar daran anschließend der Vollzug der
folgend geschilderten Jugendstrafen und Freiheitsstrafen. Der Antragsteller wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, u.a. wurde er durch Urteil des Landgerichts Gießen vorn
eigenen Angaben Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Gießen bezogen und sei bei der AOK Hessen krankenversichert gewesen. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom
der Entlassung schaffte er es nicht seinen Drogenkonsum einzustellen und rutschte in den Kreislauf zwischen Drogenkonsum, Beschaffungskriminalität und Haftaufenthalten. Von Februar 2020 bis Oktober 2021 befand sich Herr A. in der Unterbringung gern. § 64 StGB. Bei Herrn A. wurde während der Unterbringung eine Psychose und Dissozialität festgestellt, woraufhin die Maßnahme beendet wurde. Herr A. wünscht sich professionelle Hilfe und eine therapeutische Behandlung. Er möchte einen neuen Weg finden und sich Perspektiven erarbeiten, um ein "normales", geregeltes, straf- und drogenfreies Leben führen zu können. Herr G. hat sich bereits mit dem Therapiezentrum D. und der Salus Klinik Friedberg in Verbindung gesetzt und wünscht sich die Behandlung in einer dieser beiden Kliniken zu absolvieren. Wir sehen eine Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit als notwendig und sinnvoll an." (Bl. 57 der Sozialgerichtsakte). Am
weis Abhängigkeitserkrankung und Erforderlichkeit der Unterbringung in einer Einrichtung gem. § 35 BtMG; laut Ihrem Schreiben vom 01.10.2024 sollte uns dies bereits zugegangen sein, wir haben jedoch keine Unterlagen erhalten. o
weis über Ihren Krankenversicherungsschutz. o Sie waren vor der Inhaftierung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
G, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt sichergestellt? o Haftbescheinigung. o Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges zur Zurückstellung der Strafe für längstens zwei Jahre." Mit Bescheid vom 6. März 2025 versagte der Antragsgegner die Leistung
Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I), da der Antragsteller die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt habe; mit Schreiben vom
MG könne ohne Kostenübernahmeerklärung nicht eingeholt werden. Mit Schreiben vom
weis einer Abhängigkeitserkrankung erbracht worden. Die Erforderlichkeit der Unterbringung in einer Einrichtung gem. § 35 BtMG ergebe sich aus dem Bericht der externen Suchtberatung vom
MG nur während der Haftverbüßung erfolgen könne. Der Antragsteller befinde sich noch bis voraussichtlich 3. Mai 2026 in Haft. Eine Maßnahme
MG könne nur während der Haftverbüßung erfolgen. Es sei zu erwarten, dass die Prüfung und Bearbeitung des Antrags bei der Staatsanwaltschaft ca. 10 bis 12 Wochen dauere und zudem noch die Zeit zu berücksichtigen sei, die es brauche, um einen Platz in einer geeigneten Einrichtung zu finden. Der Antragsteller könne nicht darauf verwiesen werden, eine Entwöhnungsbehandlung
Haftentlassung durchzuführen. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund seiner massiven Suchtmittelabhängigkeit direkt
Haftentlassung rückfällig werde und dann nicht mehr die Motivation und Bereitschaft für eine Therapiebehandlung habe. Ein erneuter Kreislauf aus Drogenkonsum, Beschaffungskriminalität und weiteren Haftstrafen wäre zu erwarten. Aktuell sei der Antragsteller suchtmittelfrei und im Hinblick auf die in § 35 BtMG vorgesehene Möglichkeit einer Maßnahme anstelle von Haft hochmotiviert. Der Antragsgegner hat vorgetragen, hinsichtlich einer Leistungsgewährung
LG bestünden noch eine Reihe offener Fragen. Ein Anspruch komme mangels Unerlässlichkeit nicht in Betracht. Der Antragsgegner sei letztlich nicht zuständig. Die Zuständigkeit des Landkreises Gießen komme wegen des gewöhnlichen Aufenthalts vor Inhaftierung in Betracht. Drogenabhängige Personen könnten von einem Freiheitsentzug zurückgestellt werden, wenn diese Straftäter sich wegen ihrer Suchtmittelabhängigkeit in einer geeigneten und anerkannten Einrichtung behandeln lassen (§ 35 Absatz 1 BtMG). Staatsanwaltschaft und Gericht stimmten dieser Behandlungsphase bei gleichzeitiger Unterbrechung der Strafvollstreckung in der JVA aber nur dann zu, wenn ein Sozialleistungsträger eine Deckungszusage in Bezug auf die Übernahme der Behandlungskosten und die Bewilligung von existenzsichernden Leistungen ausgefertigt habe. Als Träger für notwendige Maßnahmenkosten kämen hier in erster Linie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Zuständigkeit für die medizinische Rehabilitation oder die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Träger der Eingliederungshilfe als
rangiger Träger in Betracht. Die Voraussetzungen des § 35 BtMG seien nicht
gewiesen. Das Sozialgericht Darmstadt hat eine Stellungnahme der Externen Suchtberatung der JVA Weiterstadt und einen Befundbericht des Anstaltsarztes eingeholt (Bl. 66 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Vorliegend mangele es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Antragsteller noch bis voraussichtlich Mai 2026 in Haft befinde, fehle es bereits diesbezüglich an der Dringlichkeit der Entscheidung. Es sei zwar
vollziehbar, dass der Antragsteller die Entwöhnungsbehandlung innerhalb des Haftzeitraums absolvieren möchte, jedoch ergebe sich hieraus allein keine dringliche Notlage. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist am 18. Juni 2025 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen. Der Antragsteller trägt vor, ein Anordnungsgrund sei gegeben. Wenn das Gericht den Antragsteller darauf verweise, er könne auch
der Haft eine Therapie machen, verwehre das Gericht ihm damit sein Recht aus § 35 BtMG. Der Antragsgegner habe gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. Teil 2 des SGB IX Eingliederungsleistungen zu erbringen. § 100 SGB IX beziehe sich dem Sinn und Zweck
nicht auf Analogleistungsberechtigte wie den Antragsteller. Zu den Eingliederungsleistungen gehörten
1 Nr. 1 SGB IX auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gem. § 109 SGB IX i.V.m. § 42 Absatz 2 und 3 SGB IX. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprächen gemäß § 109 Abs. 2 SGB IX den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu gehöre auch die vom Antragsteller begehrte stationäre Leistung der medizinischen Rehabilitation für Abhängigkeitskranke. Ein Urteil i.S.d. § 35 BtMG liege vor. Der Antragsteller sei mit Urteil des LG Gießen vom
MG zuzusichern. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, er sei unzuständig. Es komme auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor Inhaftierung an. Der Senat hat über die Akten des Antragsgegners hinaus die ausländerbehördlichen Akten des Landes Hessen, Regierungspräsidium Darmstadt, beigezogen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Statthaft ist
wie vor ein Antrag
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Klage gegen den Versagungsbescheid gemäß § 66 SGB I in Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG in Ermangelung einer Sonderregelung aufschiebende Wirkung entfaltet. Da das Sozialverwaltungsverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, besteht gegenwärtig noch ein Rechtsverhältnis, dass einer Regelungsanordnung zugänglich ist (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2015 – L 20 SO 289/15 B ER –, juris Rn. 5).
2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Zwar kann die Begründetheit des Antrages nicht mit dem fehlenden Anordnungsgrund verneint werden (1.). Indes fehlt es unabhängig von der Zuständigkeit an einem Anordnungsanspruch. Dieser ist von vornherein – wie beantragt – nur als Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null denkbar (2.a). Auch bei der zugrunde liegenden Leistung in Gestalt einer medizinischen Rehabilitation im Wege der Eingliederungshilfe besteht kein Anspruch; es kommt allein eine Ermessensleistung
LG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IX (2.b.) in Betracht. Auf beiden Ebenen der Ermessensausübung fehlt eine Ermessensreduzierung auf Null (2.c). Subsidiär scheitert eine Zusicherung auf Leistungen aus § 6 AsylbLG aus dem gleichen Grund (2.d). 1. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann ein Anordnungsgrund nicht von vornherein verneint werden. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, beide verhalten sich in einer Wechselbeziehung zueinander. Diese Wechselbeziehung führt nicht nur zu einem – im Einzelnen umstrittenen – Bezug des hinreichenden Maßes der Glaubhaftmachung zur Schwere des
teils. Vielmehr hat der mit dem Anordnungsanspruch erstrebte Rechtsgüterschutz auch Einfluss auf die Frage, welcher
teil am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht hinnehmbar ist (vgl. in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom
Beendigung der Haft verweisen lassen müssten (vgl. im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2015 – L 6 KR 71/14 B ER –, juris Rn. 24 f.). Angesichts der vom Antragsteller
vollziehbar beschriebenen Verfahrenslaufzeiten bei der Vollstreckungsbehörde und einer Therapiedauer von ca. 12 bis 26 Wochen zuzüglich Adaption (vgl. BMG (Hrsg.) "Medizinische Rehabilitation Drogenkranker gemäß § 35 BtMG ("Therapie statt Strafe"): Wirksamkeit und Trends"
VfG) i.V.m. mit der sozialrechtlichen Anspruchsnorm. Die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Bewilligung der Maßnahme selbst sind noch nicht gegeben. Ein entsprechender eingliederungshilferechtlicher Bedarf entsteht erst, wenn die strafvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für den Antritt der Rehabilitationsmaßnahme geschaffen sind. § 35 Abs. 1 und 3 BtMG setzen insoweit eine Zurückstellungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges voraus. Gegenwärtig hindert der Strafvollzug die Leistungsgewährung. Allerdings setzt § 35 Abs. 1 BtMG voraus, dass der Betroffene "zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet" ist. Der Betroffene muss also in die Lage versetzt werden, der Vollstreckungsbehörde
zuweisen, dass der Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewährleistet ist. Hierzu kann die Zusicherung der Kostenübernahme dienen (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Juni 2011 – L 5 R 170/11 B ER –, juris Rn. 34). Eine Zusicherung
VfG steht im Ermessen der Behörde (NK-VwVfG/Uechtritz, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 38 Rn. 54-55 m.w.N.). b) Als Rechtsgrundlage in der Sache ist keine Anspruchsnorm ersichtlich. Allein der Anwendungsbereich für die Ermessensleistung
LG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IX und §§ 109, 42 Abs. 2 und 3 SGB XI ist eröffnet. Im Ausgangspunkt zutreffend ordnet der Antragsteller die angestrebte Entwöhnungsbehandlung im Rahmen des § 35 BtMG als Leistung der medizinischen Rehabilitation ein (vgl. die "Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker" vom
LG im Grundsatz leistungsberechtigt. Am Maßstab der Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutz ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG erfüllt. Hiernach sind u.a. Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Der Antragsteller befindet sich seit mehr als 36 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland in Haft und es sind keine vom Antragsteller zu vertretenden Umstände erkennbar,
denen die u.a. im August 2022 unternommenen Bemühungen zur Beschaffung somalischer Heimreisedokumente erfolglos geblieben sind und die als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts zu werten wären. In der Rechtsfolge regelt § 2 Abs. 1 AsylbLG als Rechtsgrundverweisung nur die entsprechende Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als lex specialis zum Leistungsausschluss des § 100 Abs. 2 SGB IX. Die übrigen besonderen Leistungsvoraussetzungen für Ausländer bleiben zu prüfen (wie hier: Fuchs/Ritz/Rosenow/Tießler-Marenda, SGB IX,
LG Berechtigten sollen mit anderen Ausländerinnen und Ausländer im SGB IX Teil 2 und SGB XII gleich-, aber nicht bessergestellt werden. Auch aus der systematischen Stellung der Regelung in § 2 AsylbLG und nicht in § 100 SGB IX kann hergeleitet werden, dass nur § 100 Abs. 2 SGB IX und nicht die gesamte Norm des § 100 SGB IX unangewendet bleiben soll.
1 Satz 1 SGB IX können Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Leistungen
diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung auf Ermessensleistungen
Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 100 Abs. 1 Satz 2). Hiernach ist der Antragsteller von vornherein auf Ermessensleistungen beschränkt, da er nicht in Besitz eines der vorgenannten Aufenthaltstitel ist. c) Unterstellt, die vorgelegten medizinischen Befunde und die Stellungnahme der Externen Suchtberatung führten zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 99 SGB IX und der § 109 SGB IX i.V.m. § 42 Absatz 2 und 3 SGB IX, so fehlt es an einer doppelten Ermessensreduzierung auf Null sowohl hinsichtlich der Zusicherung als auch hinsichtlich § 100 Abs. 1 SGB XI. Die vorgelegten Unterlagen bezüglich der beabsichtigten Entwöhnungsbehandlung versetzen einen Leistungsträger
dem AsylbLG nicht in die Lage zu prüfen, ob sichergestellt ist, dass die in Betracht kommenden Einrichtungen eine den Rechtsfolgen der § 109 SGB IX i.V.m. § 42 Absatz 2 und 3 SGB IX entsprechende Entwöhnungsbehandlung erbringen. Der Antragsteller hat sich nicht auf eine Behandlung im Therapiezentrum D. oder in der Salusklinik Friedberg festgelegt. Er hat allein ein Schreiben der Salusklinik Friedberg folgenden Inhalts vorgelegt (Bl. 180 d.A.): "(…) wir freuen uns über Ihren Entschluss in unserer Klinik eine Therapie zu beginnen. Ein Termin zur Aufnahme in unserer Einrichtung kann vergeben werden, sobald folgende Unterlagen vollständig bei uns eingetroffen sind: - Kostenzusage des zuständigen Kostenträgers; - Arzt-/ Sozialbericht. Ihre Suchtberatungsstelle wird Sie bei der Zusammenstellung dieser Papiere unterstützen. Schreiben Sie uns bitte, wie sich Ihre Vorbereitungen entwickeln: - Antragstellung auf Kostenzusage - Eintreffen des Gerichtsbeschlusses (§§35 und 36 BtMG) usw." Hieraus ergeben sich weder der avisierte Beginn und die Dauer der Behandlung noch die für den Antragsgegner maßgeblichen Kosten und prüffähige Mindestangaben, ob die Voraussetzungen zur Leistungserbringung
SGB IX vorliegen oder geschaffen werden können. Das Schreiben belegt vielmehr nur eine erste Kontaktaufnahme, bei der noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass für eine Aufnahme des Antragstellers nur noch die Kostenzusicherung und die Zurückstellungsentscheidung durch die Strafvollstreckungsbehörde fehlen. Ungeachtet dessen dürfte einer Ermessensreduzierung auf Null entgegenstehen, dass der Antragsteller weder den Antragsgegner noch die Gerichte über den Stand seiner Kommunikation mit der Strafvollstreckungsbehörde informiert hat und insoweit auch nicht sichergestellt ist, dass eine Entwöhnungsbehandlung in einer der beiden Therapieeinrichtungen den dortigen Anforderungen für eine positive Entscheidung
MG genügt. d) Aus denselben Gründen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Zusicherung in Bezug auf eine Leistung
LG.
ZPO keinen Erfolg haben. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001114
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