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SG Kassel 6. Kammer S 6 SO 15/25 Gerichtsbescheid

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. August 2025, L 4 SO 42/25, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Di

§ 88

SGG setze eine erfolgreiche Untätigkeitsklage voraus, dass über einen Antrag auf Sozialleistungen ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde. Diese sechs Monate seien bei weitem nicht erreicht. Zudem sei festzuhalten, dass der Beklagte keineswegs untätig geblieben sei, sondern seit Antragseingang diesen bearbeitet und geprüft habe. So wurde das Gesamtplanverfahren eingeleitet und im Einvernehmen mit dem Klägervertreter inzwischen für den 05.05.2025 ein Termin zur Bedarfsermittlung vereinbart. Die erforderlichen medizinischen Unterlagen liegen bis heute nicht vor. Mit Schreiben vom 19.03.2025 hat das Gericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben worden. Nach den vorliegenden Empfangsbekenntnissen ist das Schreiben dem Betreuer des Klägers am 19.03.2025 und dem Beklagten am 20.03.2025 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe

§ 105Abs.

1 S. 1, 2 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung in Beschlussbesetzung - ohne ehrenamtliche Richter - durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt, soweit wie er für die Entscheidung rechtlich relevant ist, geklärt ist, die Beteiligten vorher gehört worden sind und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist.

§ 105Abs.

3 SGG wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil. Die Klage ist unzulässig.

§ 88Abs.

1 S. 1 SGG ist, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das Abwarten der Sperrfrist ist Sachurteilsvoraussetzung, das heißt vor Ablauf dieser Frist ist die Untätigkeitsklage nicht zulässig. Der Zweck der Sperrfrist ist es insbesondere auch, der Behörde eine angemessene Zeit für die Entscheidung einzuräumen und eine verfrühte Klage im Behördeninteresse und im Interesse der Entlastung der Gerichte zu vermeiden. Die §§ 14 ff. SGB IX zur Koordinierung der Leistungen können zu den im SGG normierten Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nicht lex specialis sein. Bei den Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX dürfte es sich wohl auch um allgemeine Entscheidungsfristen handeln, die zwar der Verfahrensbeschleunigung dienen, aber keine unmittelbaren Auswirkungen haben (Eicher, NZS 2022, 601

(604)). Bei dem Antrag vom 27.12.2024 ist die Sperrfrist noch nicht abgelaufen und kann auch bei dem vorgesehenen Termin Anfang Mai noch eingehalten werden. Die Klage ist unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Sache und beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001117

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